Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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clarion

Wären wir seit 2008 stets verfassungsgemäß besoldet worden, wäre unsere Besoldung nach Auffassung von Rentenonkel, Goodbye und einiger anderer heute um einiges höher.

Ich teile diese Auffassung nicht zwingend. Zwar hätten wir in den Jahren mit verfassungswidrig Besoldung  mehr Geld bekommen, spätere Erhöhungen wären aber geringer ausgefallen!

Der entscheidende Hebel  bei der Besoldung ist m.E. nicht die Fortschreibungsprüfung sondern die Mindestbesoldung und das unmittelbare Abstandsgebot! Wir erleben ja gerade, in welcher Höhe die Dienstherren uns ein fiktives Partnereinkommen unterstellen. Das sind die Größenordnungen, um die es hier geht.

clarion

@Rentenonkel,

hinsichtlich Deiner Schlussfolgerung  dass die höheren Dienste in wesentlich geringeren Umfang Heilung zu erwarten hätten, bin ich etwas optimistischer als Du.

Wenn die Dienstherren Reparaturgesetze hinsichtlich der nicht verfassungsgemäßen Besoldung erlassen, kann ich mir schwer vorstellen, dass ein Reparaturgesetz vorm BVerfG Bestand hätte, wenn durch das Reparaturgesetz das Abstandsgebot massiv  verletzt werden würde. Kannst Du Dir vorstellen,  dass im Fall von Berlin A13 durch das Reparaturgesetz im Nachhinein an A15 vorbei zieht? Ich nicht so recht.

Rentenonkel

Zitat von: clarion in 07.10.2026 23:04Wären wir seit 2008 stets verfassungsgemäß besoldet worden, wäre unsere Besoldung nach Auffassung von Rentenonkel, Goodbye und einiger anderer heute um einiges höher.

Ich teile diese Auffassung nicht zwingend. Zwar hätten wir in den Jahren mit verfassungswidrig Besoldung  mehr Geld bekommen, spätere Erhöhungen wären aber geringer ausgefallen!

Das ist der zweite, relativ neue Gedanke von mir. Dabei geht es mir darum, dass es so dazu kommen kann und wird, dass die zu heilende Besoldung für das verfassungswidrige Vorjahr des A15er höher ist als die nicht zu heilende des darauf folgenden Jahres. Auch wenn der Gesetzgeber hier eine geringere Lohnsteigerung durchgesetzt hätte, wobei er dabei ja auch wieder die Planken des Senats hätte beachten müssen, hätte es im schlimmsten Fall eine Nullrunde gegeben. Für eine negative Anpassung, also Kürzung der Bezüge, gab es in dem streitgegenständlichen Zeitraum keinen Raum.

Der eigentlich tragende erste Gedanke ist ein anderer: Wenn eine Feststellung von der Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung bereits für ein Jahr festgestellt wurde, dann bleibt dieser Zustand in meinen Augen erhalten, bis er geheilt wird; sei es durch ein Reparaturgesetz oder durch überproportionale Lohnsteigerung in dem oder den Folgejahren. Dieser Betrachtung liegt der Grundgedanke zugrunde, dass eine einmal eingetretene prekäre Einkommenssituation sich nicht in Wohlgefallen auflöst, wenn der Beamte im Folgejahr immer noch unterdurchschnittlich bezahlt wird, die Ausprägung der Unteralimentation allerdings nicht mehr so schlimm ist. Der Dispo, der in Anspruch genommen werden musste, bleibt tiefrot. Auch weiterhin muss der Beamte auf andere Einkommensquellen zurückgreifen, weil seine Ersparnisse bereits verbraucht sind und er im Zweifel sogar Schulden aufnehmen muss, um seiner Familie und sich eine amtsangemessene Lebensführung zu ermöglichen. Das Kernziel, dass der Beamte sich frei von finanziellen Sorgen mit vollem Herzen seinem Beruf widmen soll, kann daher solange nicht erreicht werden, wie die verfassungswidrige Unteralimentierung der Vergangenheit nicht geheilt worden ist.

Das ist, so denke ich, der entscheidende Knackpunkt. Viele andere sehen das anders und sind der Meinung, dass man jedes Jahr auch dann getrennt von den anderen Jahren betrachten muss, wenn in den Vorjahren eine verfassungswidrige Unteralimentierung festgestellt wurde.

Ganz offensichtlich macht diese dauerhafte Unteralimentation auch mit Spitzenbeamten etwas:

https://www.n-tv.de/politik/Ex-BND-Chef-Hanning-soll-finanzielle-Probleme-gehabt-haben-id31393852.html

Zitat von: clarion in 07.10.2026 23:04Der entscheidende Hebel  bei der Besoldung ist m.E. nicht die Fortschreibungsprüfung sondern die Mindestbesoldung und das unmittelbare Abstandsgebot! Wir erleben ja gerade, in welcher Höhe die Dienstherren uns ein fiktives Partnereinkommen unterstellen. Das sind die Größenordnungen, um die es hier geht.

Das mag für die Neugestaltung der Besoldung in der Zukunft gelten, nicht aber für Ansprüche aus der Vergangenheit.

Wenn die Alimentation der Vergangenheit als verfassungsgemäß eingestuft wurde, dann muss das Besoldungsgesetz für diese Betroffenen für die Vergangenheit nicht geheilt werden. Wenn etwas nicht geheilt werden muss, dann gibt es auch keine Nachzahlung für die Betroffenen. Das Abstandsgebot muss nur für diejenigen beachtet werden, die Betroffene des Heilungsgesetzes sind.

Das ist ja einer der Gründe, warum das Ergebnis zumindest bei mir ein Störgefühl hervorruft.

Zitat von: clarion in 07.10.2026 23:15@Rentenonkel,

hinsichtlich Deiner Schlussfolgerung  dass die höheren Dienste in wesentlich geringeren Umfang Heilung zu erwarten hätten, bin ich etwas optimistischer als Du.

Wenn die Dienstherren Reparaturgesetze hinsichtlich der nicht verfassungsgemäßen Besoldung erlassen, kann ich mir schwer vorstellen, dass ein Reparaturgesetz vorm BVerfG Bestand hätte, wenn durch das Reparaturgesetz das Abstandsgebot massiv  verletzt werden würde. Kannst Du Dir vorstellen,  dass im Fall von Berlin A13 durch das Reparaturgesetz im Nachhinein an A15 vorbei zieht? Ich nicht so recht.

Genauso wird es aber kommen. Nach den Reparaturgesetzen wird der geheilte A13 in Berlin an dem nicht geheilten A 15 vorbeiziehen und der A 15 wird eine höhere geheilte Besoldung für das graue Vorjahr erhalten als eine ungeheilte weiße des Folgejahres. Das sieht übrigens auch der Berliner Senat so, der in seinen Entwürfen für die Reparaturgesetze keinerlei Nachzahlung für die in RN 159 in weiß dargestellten Felder vorsieht. Woher nimmst Du daher den Optimismus, dass an dieser Schraube noch irgendjemand drehen sollte? Als Haushaltsgesetzgeber muss der Senat das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und wenn Forderungen der A15 Beamten gerichtlich abgewiesen wurden, dann wäre es doch grotesk, wenn es dennoch was geben würde. Dann hätte man sich das Verfahren auch sparen können.

Das Abstandsgebot (und die übrigen Planken der Alimentation) muss bei der Heilung für die Vergangenheit daher nur für diejenigen beachtet werden, die unmittelbar von der Heilung betroffen sind.

Alle anderen dürfen außen vor bleiben. Für Glauben oder Optimismus ist daher kein Raum.

Pumpkin76

https://www.berliner-besoldung.de/nachzahlungsrechner-besrepg-2008-2020/

Kann ich nicht so ganz nachvollziehen, hier kommt doch auch eine Nachzahlung zustande in den Besoldungsgruppen, deren Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt wurde.