Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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JasDoc

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 11:28Lass' es besser, deine selektive Lesart i.V.m. mit deiner Unfähigkeit, Urteile miteinander zu verketten ist ebenso ermüdend.

Was "amtsangemessen" ist hinsichtlich der Besoldung legt NICHT willkürlich der Dienstherr fest.

Allein damit ist dein Ansinnen, dem niedrigsten Statusamt einfach die Schwelle der Armutsgefährdung basierend auf einem 80 % MÄE zu "gönnen", ad absurdum geführt.

Wird dir jetzt klar, warum ich das Beispiel mit dem Ingenieur angeführt habe?

Der Beamte wird entsprechend seinem Status (oder besser der "Wertigkeit seiner Tätigkeit im Vergleich zu ähnlichen Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes") nach alimentiert. Dieses Delta zwischen "Mindestbesoldung" und "amtsangemessener Besoldung" ist aber kein "Goodie" oder "Goodwill" des Dienstherrn, sondern ebenso verfassungsrechtlich geschuldet. Nur weil die Dienstherrn sich diesen Arbeitsaufwand konsequent sparen, müssen wir über das BVerfG bemühen.

Man beachte das Wort "allgemeine"...

@DeltaR95

Der Schaum vorm Mund versperrt wohl die klare Sicht? Lesen und zitieren ist nicht deine Stärke ich seh schon. Und zur Sachlichkeit würde Zitate aus Urteilen passen und nicht Zitate aus Flyern von Gewerkschaften... Aber hey jeder baut sich seine Diskussionsqualität selbst.

Ich habe nichts von "Willkür" geschrieben, sondern explizit, dass es weitere Orientierungssgrößen gibt. Und trotzdem bleibt die Aussage zu 100% richtig, dass letztlich der DH die amtsangemessene Besoldung festlegt, kein Gericht. Letzteres kann immer nur prüfen ob das auch stimmt. Ansonsten verschieben wir hier die Gewalten.

Das korrekte Zitat aus BVerfGE 114, 258 wäre übrigens:

Zitat(1) Dem (Netto-)Einkommensniveau der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer, vor allem der Angestellten des öffentlichen Dienstes, kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu.
   
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Die Angemessenheit der Alimentation bestimmt sich maßgeblich nach innerdienstlichen, unmittelbar auf das Amt bezogenen Kriterien wie dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit. Durch das Gebot, bei der Besoldung dem Dienstrang des Beamten Rechnung zu tragen, soll -- dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend (vgl. BVerfGE 61, 43 [57 f.]) -- einerseits sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. In dieser Hinsicht bestimmt sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Andererseits kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Diese Wertigkeit wird durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (vgl. BVerfGE 44, 249 [265]).
   
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Bezugsrahmen für die betragsmäßige Konkretisierung dieses abstrakten Wertes der vom Beamten erbrachten Leistung sind die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit, vor allem des öffentlichen Dienstes. Die Bereitschaft des Beamten, sich mit ganzem Einsatz seinem Dienst zu widmen, und seine Immunität gegenüber politischer und finanzieller Einflussnahme durch Dritte hängen nicht zuletzt davon ab, dass die von ihm geBVerfGE 114, 258 (293)BVerfGE 114, 258 (294)leisteten Dienste adäquat gewürdigt werden. Maßstab hierfür wie auch für das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sind nicht zuletzt die Einkünfte, die er mit seinen Fähigkeiten und Kenntnissen erzielt, im Vergleich zu den Einkommen ähnlich ausgebildeter Arbeitnehmer mit vergleichbarer beruflicher Verantwortung. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber das Beamtenverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend ausgestalten muss (vgl. BVerfGE 44, 249 [265]). Dies setzt auch voraus, dass der öffentliche Dienst mit Konditionen wirbt, die insgesamt einem Vergleich mit denen der privaten Wirtschaft standhalten können. Denn die Alimentation dient nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sie hat zugleich eine qualitätssichernde Funktion.

klar macht der Beamtenbund aus "vor allem" ein "aber nicht ausschließlich" und damit "ist das andere leitend". Politisches Geplänkel geschenkt. Etwas frech? In meinen Augen schon.

Bitte nicht die Begriffe, Alimentaion, Einkommen, Einkünfte und Gehalt einfach beliebig durcheinanderwerfen.

Das BVergG sagt, sehr deutlich, dass für die Bemessung der Betragsmäßigen Besoldung zu forderst der Vergleich MIT dem öffentlichen Dienst zu machen ist.

Darüberhinaus müssen die DH insgesamt mit den "Konditionen" (tada das ist mehr als nur Gehalt) vergleichbarer "pW" Mitstreiter am Arbeitsmarkt mithalten. Da hat eben auch die Pension, die Sicherheit, die Versorgung der Familie etc. alles "seinen Wert". Was das BVerfG explizit nicht sagt ist "Beamt:innen müssen mind. so viel verdienen wie draußen ähnliche Leute Netto am Lohnzettel bekommen" - denn das würde auch bedeuten die Zusammensetzung der Einkünfte dieser Vergleichsgruppen aufzudröseln, zu bewerten und gegenüber den Leistungen für die Beamt:innen einzuordnen. Das ist aber explizit nicht gefordert. Das BVerfG gibt lediglich vor, dass in einer groben Gesamtschau, die Besoldung (und hier mit dem letzten Urteil eben inkl. des z.B. Familienzuschlags) als Teil der "Konditionen" "wettbewerbsfähig" sein muss.

Kann ich das aber auch alles so lesen wie du und der Beamtenbund? Klar! Aber das ist eben eine harte Interpretation von Worten, die so nicht im Urteil steht. Textual hat das BVerfG das so nicht geschrieben. Und meistens wird in Urteilen schon sehr bewusst die Wortwahl vollzogen.



Dogmatikus

Zitat von: JasDoc in Heute um 11:14Also ist der/die niedrigste Besoldungsstufe mit mind. 80% MÄE verfassungsgemäß besoldet? ja.


Nein.

Rheini

So. Habe mir weitere Tüten Chips und Bier gekauft.


Eben würde noch jenseits vom GG und Beschlüssen des BVerfG argumentiert, kaum findet man mal gut was der DH macht, schon wird mit dem GG gewedelt ...

WernerWillsWissen

Was ist so schwer daran zu verstehen, dass die Alleinverdiener-Familie der Prüfungsmaßstab ist und die aA über die Grundbesoldung zu sichern ist?

GoodBye

Ich würde sagen, wir sind gleich bei -5 angelangt.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Rheini

Ich hege die leise Hoffnung das bald das BVerfG neu urteilt und jetzt noch einige schnell Ihren Frust über eine verfehlte Lebensplanung loswerden wollen. So viele Newbies wie in letzter Zeit hier auf die Büsche trommeln ......

Organisator

Zitat von: WernerWillsWissen in Heute um 14:07Was ist so schwer daran zu verstehen, dass die Alleinverdiener-Familie der Prüfungsmaßstab ist und die aA über die Grundbesoldung zu sichern ist?
Hat das BVerfG dem Gesetzgeber nicht die Möglichkeit gegeben, Alternativen zur Alleinverdienerfamilie zu entwickeln?

Rheini

Zitat von: Organisator in Heute um 14:22Hat das BVerfG dem Gesetzgeber nicht die Möglichkeit gegeben, Alternativen zur Alleinverdienerfamilie zu entwickeln?

Ja. Aber das Land Berlin hat es vermeintlich aus seiner Sicht gemacht und es wurde in der Art wie sie es gemacht haben, wieder kassiert.

AltStrG

Zitat von: Rheini in Heute um 14:11Ich hege die leise Hoffnung das bald das BVerfG neu urteilt und jetzt noch einige schnell Ihren Frust über eine verfehlte Lebensplanung loswerden wollen. So viele Newbies wie in letzter Zeit hier auf die Büsche trommeln ......

Ich sage es immer und immer und immer wieder. Der Beschluss des BVerfG aus September 2025 ist viel schwerwiegender, viel eindeutiger, viel (rechtstaatlich) raumgreifender, als den meisten bewußt ist. Und offensichtlich auch nicht bewusst ist vielen, dass die ständige Rechtsprechung des Ersten Senats in Sachen Soziales, Kind, Ehe etc. pp den Zweiten Senat in dieser Sache maßgeblich mitprägt.

1K und 2K haben nun mal einen besoldungstechnischen Vorteil, daran ist (rechtlich) erst einmal nichts auszusetzen. Es soll nunmehr Eignung, Befähigung, Leistung aka Statusamt besoldet werden, nicht der Familienstand.

Das dann eventuelle Single oder Doppelverdiener Beamtenfamilien profitieren, ist eben zu akzeptieren. Kinder und Familie sind Ausdruck individueller Lebensplanung, nicht Grund für statusrechtliche Alimentierung, welche sich nunmehr wieder stärker und ausschließlich an den Grundprinzipen des Artikel 33 orientiert. Wenn zwei Single-Beamte beispielsweise heiraten, leisten sie nicht mehr oder weniger guten Dienst und sind nicht mehr oder weniger gut geeignet oder befähigt. Auch nicht, wenn Kinder geboren werden.

Die 4K Familie ist eine Rechengröße innerhalb des Beschlusses des BVerfG. Das genannte Mindestbesoldungsgebot sieht die 4K als Größe im tatsächlichen Alimentationssinne vor, vergl. Randnummer 70 und 71. In der Randnummer 115 ist die Stoßrichtung des BVerfG eindeutig erkennbar.

Es macht deutlich, dass es keine überzeugende These oder Argumentation des Dienstherren / des Besoldungsgesetzgebers vernommen habe, die eine Umstellung nach der alten oder neuen Rechtsprechung als gerechtfertigt ansehen würde. Insbesondere (und jetzt muss man die alte Rechtsprechung des Zweiten Senats in Sachen Alimentation UND die Rechtsprechung des Ersten Senats in Sachen Sozialgesetzgebung berücksichtigen, die sehr wohl vom "Alleinverdienermodell" in Fragen der Sozialgesetzgebung ausgehen, wie Bürgergeld, Unterhalt, etc. pp) bis zum Jahr 2024. Und in den letzten zwei Jahren und den kommenden Jahren wird sich daran nichts ändern bzw. geändert haben.

Und selbst wenn: würde es nicht um die Frage der Höhe der Alimentation als solche, sondern um die Rechengröße im Einzelnen gehen. Das Mindestbesoldungsgebot eines einzelnen Beamten, egal ob Single oder Vater/Ehemann von Frau und/oder 2 Kindern, würde weiterhin gelten. Die Frage wäre nur zu klären, in welchem Umfang diese Mindestbesoldung ihren Schirm ausweitet.

Da die Sozialgesetzgebung und damit die Besoldungsgesetzgebung extrem komplex ist, wage ich mal den Ausblick, dass sich am Alleinverdienermodell und der 4K Berechnungsgröße in naher Zukunft und in den kommenden Beschlüssen aufgrund der stetigen Verfestigung nichts ändern wird, mit Ausnahme weiter Konkretisierungen.

Und wie gesagt, dem Besoldungsgesetzgeber muss seine Würde und die Kompetenz erhalten bleiben, zu gestalten. Daher konnte das BVerfG andere Bezugsgrößen oder Rechenmodelle nicht ausschliessen oder verneinen. Das ergibt sich schlicht aus der fehlenden Zuständigkeit und fehlendem Vorlagenbeschluss, was ebenfalls betont wurde.

Und nochmal in aller Deutlichkeit: es ist euch, den Beamten, mit einem erhöhten und verfassungsgemäßen Grundgehalt viel mehr gedient, als mit Alimentation und Zuschlägen, die der Beliebigkeit bzw. Antragsstellung bzw. Genehmigung oder dem Wegfall unterliegen.

Die Zuschläge für +3 Kinder sind auch Gegenstand der kommenden Beschlüsse hinsichtlich der Vorlagen aus NRW und stellen spannende Fragen zu Art. 6 und 33 des GG.


AltStrG

Zitat von: Organisator in Heute um 14:22Hat das BVerfG dem Gesetzgeber nicht die Möglichkeit gegeben, Alternativen zur Alleinverdienerfamilie zu entwickeln?

Welche sollen das hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Schranken sein? Hättest du eine Alternative? Das dem  Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt werden muss, ist verfassungsrechtlich immanent.

WernerWillsWissen

Zitat von: Rheini in Heute um 14:11Ich hege die leise Hoffnung das bald das BVerfG neu urteilt und jetzt noch einige schnell Ihren Frust über eine verfehlte Lebensplanung loswerden wollen. So viele Newbies wie in letzter Zeit hier auf die Büsche trommeln ......


Irgendwann war jeder hier ein Newbie ;)

Rheini

Zitat von: WernerWillsWissen in Heute um 14:40Irgendwann war jeder hier ein Newbie ;)

Klar war ich auch. Gefühlt habe ich mich aber erst ins Thema eingelesen und versucht nicht Fragen zu stellen, die auf den letzten 20 Seiten im Forum bereits 5x geklärt wurden.