Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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BVerfGBeliever

Die möglicherweise angedachte "Anlehnung" der zukünftigen Besoldungsentwicklung an die MÄE-Entwicklung muss in meinen Augen nicht zwingend etwas Schlechtes sein.

- Das tatsächliche bundesweite MÄE lag 2025 bei 28.891 €, siehe hier. Entsprechend findet sich dieser Wert auch auf Seite 105 des BMI-Gesetzentwurfs.
- Für 2026 nimmt der Gesetzentwurf ein MÄE von 29.743 € an, also eine Steigerung von 2,95% gegenüber 2025. Wie realitätsgetreu dieser Wert ist, werden wir erst im April 2027 wissen.

Viel wichtiger als die konkreten MÄE-Werte sind jedoch die folgenden beiden Punkte:
1.) Es gibt auch Bundesbeamte, die in Bayern ihren Dienst verrichten (laut dem von simon1979 verlinkten Artikel zwischen 20.000 und 30.000, also immerhin rund 10% bis 15% aller 200.000 Bundesbeamten). Dort lag das MÄE 2025 jedoch um 8,2% höher als im bundesweiten Durchschnitt.
2.) Der Gesetzentwurf rechnet bekanntlich ein Partnereinkommen an (21.832 € im Jahr 2025, 22.648 € im Jahr 2026). Setzt man hier einen niedrigeren Wert (oder gar einen Wert von Null) an, führt dies logischerweise zu einer (signifikant) höheren erforderlichen Mindestbesoldung.


P.S. "Lustig" bzw. gegebenenfalls unlogisch ist in diesem Zusammenhang in der Tat die von Dunkelbunter genannte und auf Seite 137 des Gesetzentwurfs erwähnte Versorgungsrücklage: "Da bei zeitlich gestaffelten Erhöhungen eine Verminderung nur bei der ersten Erhöhung erfolgt, führt das Inkrafttreten der Änderungen im § 14a BBesG zum 1. Mai 2026 dazu, dass ab der auf diese Tarifübertragung folgenden Erhöhung die Verminderung um 0,2 Prozentpunkte unbefristet fortgeführt wird."

PolareuD

Zitat von: Dunkelbunter in Heute um 10:00Eine Abkopplung von den Tarifabschlüssen ist doch garnicht vorgesehen.
Sonst hätte man im Entwurf ja nicht wieder eine Versorgungsrücklage eingebaut.

Die Fortschreibung einer Versorgungsrücklage erscheint mir in Angesicht der Koppelung der Mindestalimentation an das MÄE und volkswirtschaftlichen Indices total schwachsinnig. Wenn die TV ein Ergebnis von 3% liefern und die verfassungsrechtliche Prüfung anhand MÄE und Indices eine Anhebung von 4% ergeben, kann man nicht einfach 0,2% für die Versorgungsrücklage abziehen, auch nicht in den oberen Besoldungsgruppen wegen des Abstandsgebots. Die Kopplung der Besoldungsanpassungen an die Tarifanpassungen sowie der Abzug für die Versorgungsrücklage sind aus meiner Sicht nicht mehr gegeben.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 11:40Die möglicherweise angedachte "Anlehnung" der zukünftigen Besoldungsentwicklung an die MÄE-Entwicklung muss in meinen Augen nicht zwingend etwas Schlechtes sein.

- Das tatsächliche bundesweite MÄE lag 2025 bei 28.891 €, siehe hier. Entsprechend findet sich dieser Wert auch auf Seite 105 des BMI-Gesetzentwurfs.
- Für 2026 nimmt der Gesetzentwurf ein MÄE von 29.743 € an, also eine Steigerung von 2,95% gegenüber 2025. Wie realitätsgetreu dieser Wert ist, werden wir erst im April 2027 wissen.

Viel wichtiger als die konkreten MÄE-Werte sind jedoch die folgenden beiden Punkte:
1.) Es gibt auch Bundesbeamte, die in Bayern ihren Dienst verrichten (laut dem von simon1979 verlinkten Artikel zwischen 20.000 und 30.000, also immerhin rund 10% bis 15% aller 200.000 Bundesbeamten). Dort lag das MÄE 2025 jedoch um 8,2% höher als im bundesweiten Durchschnitt.
2.) Der Gesetzentwurf rechnet bekanntlich ein Partnereinkommen an (21.832 € im Jahr 2025, 22.648 € im Jahr 2026). Setzt man hier einen niedrigeren Wert (oder gar einen Wert von Null) an, führt dies logischerweise zu einer (signifikant) höheren erforderlichen Mindestbesoldung.


P.S. "Lustig" bzw. gegebenenfalls unlogisch ist in diesem Zusammenhang in der Tat die von Dunkelbunter genannte und auf Seite 137 des Gesetzentwurfs erwähnte Versorgungsrücklage: "Da bei zeitlich gestaffelten Erhöhungen eine Verminderung nur bei der ersten Erhöhung erfolgt, führt das Inkrafttreten der Änderungen im § 14a BBesG zum 1. Mai 2026 dazu, dass ab der auf diese Tarifübertragung folgenden Erhöhung die Verminderung um 0,2 Prozentpunkte unbefristet fortgeführt wird."

Sehe ich auch so. Und schau dir erstmal die MÄE´s für München und den Landkreis München an.

https://www.statistik.bayern.de/mam/statistik/gebiet_bevoelkerung/mikrozensus/experimentelle_statistik_einkommensindikatoren_2024erst-1.pdf

Hier liegen wir in 2024 für München bei 32.640€ und für den Landkreis bei 36.984€.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Rohezal42

Grüßt euch,

zu dem neuem Gesetz das da auf uns zukommt hatte ich gestern so ein Gedankenspiel was mich nicht losgelassen hat.

Annahme 1 A3 Stufe 2
Verheiratet, 2 Kinder ist in dem Beispiel ja Aufgeführt
Nettobesoldung der Familie 55.326,52 € 
Prekaritätsschwelle 54.727,64 €
Fiktiven Partnereinkommen 22.648,00 €

Annahme 2 A3 Stufe 2
Alleinerzeihend, 2 Kinder
Nettobesoldung der Familie 37027.12 € + 6216 € Kindergeld = 43243,12 €
Prekaritätsschwelle  29.743,88 € * 0,8 * Faktor 1,7 = 40451,68 €

Wollen die ernsthaft sagen, eine Beamter A3 Stufe 2 verdient alleine genug um seine 2 Kinder und sich zu Versorgen ?

Und sollte nicht auch eine Kopplung an die Wohngeldstufe eingepflegt werden oder habe ich das überlesen ?


BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in Heute um 11:52Sehe ich auch so. Und schau dir erstmal die MÄE´s für München und den Landkreis München an.
In meinen Augen ließe sich das Ganze übrigens völlig problemlos, simpel und (aus meiner Sicht) absolut sachgerecht realisieren:

Man könnte weiterhin eine bundeseinheitliche Besoldungstabelle definieren, genau so wie im Gesetzentwurf (natürlich mutmaßlich mit höheren Werten, Stichwort Partnereinkommen). Zusätzlich könnte man einen Korrekturfaktor (Dienstort-MÄE / Bundes-MÄE) einführen, mit dem alle auszuzahlenden Beträge multipliziert werden. Zack feddich.

Exakt so wird es übrigens seit vielen Jahren für die Bediensteten der Europäischen Kommission gehandhabt. Dort gibt es für jeden Dienstort einen sogenannten "correction coefficient" (basierend auf Eurostat-Daten), der auf sämtliche Zahlungen angewendet wird..