Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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matzeso

Zitat von: Matze1986 in Heute um 11:49Könntet ihr ein Muster einstellen oder mir zukommen lassen?
Welche GB eigentlich?

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Name                                                  01.06.2026
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Personalnummer:
Widerspruch gegen die Besoldung im Jahr 2026
Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Höhe meiner Dienstbezüge für das Jahr 2026 lege ich vorsorglich Widerspruch ein und beantrage, mich rückwirkend zum 1. Januar 2026 amtsangemessen zu alimentieren, ferner, das Ruhen des Widerspruchsverfahrens.
Begründung:
Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.
Zur Begründung meines Widerspruchs wird auf die Ausführungen in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., BGBl I 2015, 728) und die nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Besonders hervorzuheben ist dabei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18, DRiZ 2020, 316), mit dem die Richterbesoldung im Land Berlin als verfassungswidrig beurteilt wurde. In seiner Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortgeführt und hinsichtlich der für die Berechnung der Amtsangemessenheit maßgeblichen Kriterien ausgeschärft. So hat es u.a. festgestellt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten ist, ein solcher Verstoß sich auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirkt.
Des Weiteren verweise ich auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht vom 04.05.2020 ( 2 BvL 4/18 ) und 17.09.2025 ( 2 BvL 5/18 u.a. ) die bisher keine Umsetzung durch den Bundesgesetzgeber erfahren haben.
In diesem Zusammenhang ist auch die Inflation (6,9 % im Jahr 2022, 5,9% im Jahr 2023, 2,2% im Jahr 2024, 2,2% im Jahr 2025) zu berücksichtigen, der für den Bund keine Besoldungsanpassung gegenübersteht. Diese Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Bedenken werden auch – mit Blick auf das sog. ,,Abstandsgebot" – durch Einführung des Bürgergeldes weiter vertieft und verschärft. Zumindest in unteren Besoldungsstufen wird der notwendige Abstand zu staatlichen Sozialleistungen nicht mehr gewahrt. Von einer amtsangemessenen Besoldung kann nicht mehr gesprochen werden.
Wenngleich die oben genannten Beschlüsse des BVerfG in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber entsprechend seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).
Während die Länder nunmehr zumindest versuchen, den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Besoldung gerecht zu werden, bleibt der Bundesgesetzgeber bislang untätig.
Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, zur Rechtswahrung aus allen möglichen Gesichtspunkten und rechtlichen Erwägungen Widerspruch gegen die Besoldung des Jahres 2026 einzulegen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag alle Besoldungsbestandteile i. S. des § 1 Abs. 2 und 3 BBesG umfasst, auch familienbezogene Bestandteile.
Außerdem beantrage ich, den Widerspruch bis zu einem Abschluss der noch offenen Verfahren ruhen zu lassen (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).
Gleichzeitig beantrage ich hinsichtlich meines Widerspruches hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Zwar hat das für die Besoldung der Bundesbeamten zuständige Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 14.06.2021 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des BVerfG aus Mai 2020 auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung verzichtet, dennoch ist der Widerspruch aus Rechtsgründen einzulegen. Dieser wäre aufgrund des Verzichts ohnehin zulässig.
Hilfsweise ist zu berücksichtigen, dass Dienstherr und Beamte in einem besonderen Treueverhältnis zueinanderstehen. Mit dem o.g. Rundschreiben hat der Dienstherr offen zugestanden, dass die gegenwärtige Alimentation verfassungswidrig sei. Eine Behebung dieses Zustandes ist seit nunmehr 5 Jahren seit Erlass des Rundschreibens nicht erfolgt. Zwischenzeitliche Entwürfe hatten weiterhin offensichtlich verfassungswidrige Regelungen zur Grundlage und sind zudem nicht in das Gesetzgebungsverfahren gelangt.
Unter der Prämisse, dass die Besoldung den Zweck hat, den unmittelbaren gegenwärtigen Bedarf des Beamten und seiner Familie zu decken, ist die Einlegung des Widerspruchs aufgrund dieses treuwidrigen Verhaltens des Gesetzgebers unerlässlich. Dem Beamten stehen offensichtlich keine weiteren Mittel zur Durchsetzung seiner Ansprüche zur Verfügung, als den Rechtsweg zu beschreiten und die Untätigkeit des Gesetzgebers durch gerichtliche Klärung zu unterbinden.
Dies setzt die Durchführung eines Vorverfahrens voraus, weshalb der Widerspruch zwingend nachträglich einzulegen ist.
Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Mit freundlichen Grüßen

Durgi

Zitat von: Hugo in Heute um 10:46Lieber Durgi,
zu keinem Zeitpunkt wurde ich emotional. Ich habe nur meine aktuelle Lebenssituation beschrieben. An keiner Stelle habe ich gemeckert wie "schlecht es mir doch geht". Des Weiteren kann meine Situation auch auf die anderen Kolleginnen und Kollegen aus dem mD und mittlerweile dem gD übertragen werden, insbesondere wenn man 3+ Kinder hat. Auch diese Pfeifen aus dem letzten Loch, weil Kinder nunmal teuer sind und ein Ehepartner, insbesondere bei jungen Kindern, nicht bis kaum arbeiten kann. DAS ist die Realität und nicht die Berliner Bubble.

P.s.:
Immerhin, einen Lichtblick gibt es: die Kolleginnen und Kollegen haben endlich verstanden, dass massenhaft Widerspruch eingelegt werden muss. Ich könnte sogar hauptamtlicher Widerspruchsberater an der Dienststelle werden  ;)

Hi Hugo, ;D

das war auch keineswegs auf dich persoenlich bezogen. Ich mein(t)e vielmehr die regelmaessig folgenden Reaktionen auf solche Schilderungen, nach dem Motto ,,Das kann doch nicht sein!" oder ,,Eine absolute Frechheit!". Dass du deine Lebensumstaende sachlich dargestellt hast, steht ausser Frage und wurde von mir auch genauso aufgenommen.

Auch die finanziellen Belastungen kinderreicher Familien stelle ich keineswegs in Abrede. Im Gegenteil, hierzu hat Karlsruhe mit Beschluss vom 04.05.2020 (2 BvL 6/17) bereits recht deutliche verfassungsrechtliche Massstaebe formuliert. Insbesondere darf die Alimentation des dritten und jedes weiteren Kindes nicht zulasten der fuer die amtsangemessene Lebensfuehrung vorgesehenen Besoldungsbestandteile gehen. Ein Schelm, wer da nicht schon wieder nach einem Schlupfloch sucht. ;)

Nur folgt aus der Uebertragbarkeit einzelner Lebenssituationen auf andere Besoldungsempfaenger noch keine Aussage ueber die Verfassungsmaessigkeit der gesamten Besoldungsordnung. Diese beurteilt sich anhand objektivierbarer Massstaebe, mittlerweile insbesondere der Mindestbesoldung nach Rn. 63 ff. der Entscheidung vom 17.09.2025 sowie der anschliessenden Fortschreibungspruefung. Und gerade deren gesetzgeberische Umsetzung duerfte in den Ausschussberatungen noch ausgesprochen interessant werden.

Etwas nuechterner betrachtet: Ob du am Monatsende 500 Euro zuruecklegen kannst oder deine Ersparnisse aufbrauchen musst, ist fuer sich genommen kein alimentationsrechtlicher Pruefungsparameter. Deine wirtschaftliche Situation kann allerdings durchaus Ausdruck einer strukturellen Unteralimentation sein. Nur bedarf es dafuer einer entsprechenden rechtlichen und rechnerischen Herleitung. Genau deshalb werden uns Ortszuschlag, fPE und die damit verbundenen systematischen Folgefragen wohl noch eine ganze Weile beschaeftigen.

Ich moechte lediglich vermeiden, dass wir die Verfassungsmaessigkeit der Besoldung zunehmend anhand besonders eindruecklicher Einzelschicksale beurteilen, waehrend die einschlaegigen verfassungsrechtlichen Massstaebe teilweise bereits recht praezise formuliert sind und an anderer Stelle noch der Konkretisierung beduerfen. zwingend nachbearbeitet werden muessen!

Fuer die parlamentarischen Fachausschuesse sind Schilderungen wie deine durchaus wertvoll, aber nur wenn sich daraus strukturelle Probleme erkennen und mit belastbaren Zahlen unterlegen lassen. Das ist ein superschmaler Grat. Denn dort sitzen am Ende erfahrungsgemaess ziemlich spassbefreite Menschen in erstaunlich aehnlichen Anzuegen, die weniger wissen wollen, wie sehr uns ein Einzelschicksal bewegt, als vielmehr, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus fuer ein Gesetz mit Wirkung fuer Hunderttausende Besoldungsempfaenger ergeben.

Und genau das ist der Massstab, an dem wir (mindestens jedoch ich) unsere Argumente ausrichten sollten. ;)
Sachkenntnis beginnt dort, wo die eigene Gewissheit einer kritischen Pruefung standhalten muss.

Durgi

Zitat von: Hugo in Heute um 11:01Der Dienstherr hat mit seinem Verhalten dieses Jahr eine Lawine losgetreten. Ich musste mich immer rechtfertigen, dass ich Widerspruch einlege. Ich bin aktiv auf die Kolleginnen und Kollegen zugegangen. Nun kommen sie zu mir, wie die Jünger zu Jesus, um bei biblischen Vergleich a la Hummel zu bleiben.
Ehrlicherweise fing das erst mit der BDZ Meldung an...

btw, ich lege seit 2014 jedes Jahr Widerspruch ein :)
Sachkenntnis beginnt dort, wo die eigene Gewissheit einer kritischen Pruefung standhalten muss.

Rheini

Zitat von: Durgi in Heute um 12:18Hi Hugo, ;D

das war auch keineswegs auf dich persoenlich bezogen. Ich mein(t)e vielmehr die regelmaessig folgenden Reaktionen auf solche Schilderungen, nach dem Motto ,,Das kann doch nicht sein!" oder ,,Eine absolute Frechheit!". Dass du deine Lebensumstaende sachlich dargestellt hast, steht ausser Frage und wurde von mir auch genauso aufgenommen.

Auch die finanziellen Belastungen kinderreicher Familien stelle ich keineswegs in Abrede. Im Gegenteil, hierzu hat Karlsruhe mit Beschluss vom 04.05.2020 (2 BvL 6/17) bereits recht deutliche verfassungsrechtliche Massstaebe formuliert. Insbesondere darf die Alimentation des dritten und jedes weiteren Kindes nicht zulasten der fuer die amtsangemessene Lebensfuehrung vorgesehenen Besoldungsbestandteile gehen. Ein Schelm, wer da nicht schon wieder nach einem Schlupfloch sucht. ;)

Nur folgt aus der Uebertragbarkeit einzelner Lebenssituationen auf andere Besoldungsempfaenger noch keine Aussage ueber die Verfassungsmaessigkeit der gesamten Besoldungsordnung. Diese beurteilt sich anhand objektivierbarer Massstaebe, mittlerweile insbesondere der Mindestbesoldung nach Rn. 63 ff. der Entscheidung vom 17.09.2025 sowie der anschliessenden Fortschreibungspruefung. Und gerade deren gesetzgeberische Umsetzung duerfte in den Ausschussberatungen noch ausgesprochen interessant werden.

Etwas nuechterner betrachtet: Ob du am Monatsende 500 Euro zuruecklegen kannst oder deine Ersparnisse aufbrauchen musst, ist fuer sich genommen kein alimentationsrechtlicher Pruefungsparameter. Deine wirtschaftliche Situation kann allerdings durchaus Ausdruck einer strukturellen Unteralimentation sein. Nur bedarf es dafuer einer entsprechenden rechtlichen und rechnerischen Herleitung. Genau deshalb werden uns Ortszuschlag, fPE und die damit verbundenen systematischen Folgefragen wohl noch eine ganze Weile beschaeftigen.

Ich moechte lediglich vermeiden, dass wir die Verfassungsmaessigkeit der Besoldung zunehmend anhand besonders eindruecklicher Einzelschicksale beurteilen, waehrend die einschlaegigen verfassungsrechtlichen Massstaebe teilweise bereits recht praezise formuliert sind und an anderer Stelle noch der Konkretisierung beduerfen. zwingend nachbearbeitet werden muessen!

Fuer die parlamentarischen Fachausschuesse sind Schilderungen wie deine durchaus wertvoll, aber nur wenn sich daraus strukturelle Probleme erkennen und mit belastbaren Zahlen unterlegen lassen. Das ist ein superschmaler Grat. Denn dort sitzen am Ende erfahrungsgemaess ziemlich spassbefreite Menschen in erstaunlich aehnlichen Anzuegen, die weniger wissen wollen, wie sehr uns ein Einzelschicksal bewegt, als vielmehr, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus fuer ein Gesetz mit Wirkung fuer Hunderttausende Besoldungsempfaenger ergeben.

Und genau das ist der Massstab, an dem wir (mindestens jedoch ich) unsere Argumente ausrichten sollten. ;)

Dafür sollten die Schicksale aber den Entscheidungsträgern umso wichtiger sein und ich vermute wenn auch diese Spaßbefreit auf z. B  dieses Forum schauen hoffentlich feststellen, dass sich ein Sturm zusammen braut.

InternetistNeuland

Zitat von: Durgi in Heute um 12:18Hi Hugo, ;D

das war auch keineswegs auf dich persoenlich bezogen. Ich mein(t)e vielmehr die regelmaessig folgenden Reaktionen auf solche Schilderungen, nach dem Motto ,,Das kann doch nicht sein!" oder ,,Eine absolute Frechheit!". Dass du deine Lebensumstaende sachlich dargestellt hast, steht ausser Frage und wurde von mir auch genauso aufgenommen.

Auch die finanziellen Belastungen kinderreicher Familien stelle ich keineswegs in Abrede. Im Gegenteil, hierzu hat Karlsruhe mit Beschluss vom 04.05.2020 (2 BvL 6/17) bereits recht deutliche verfassungsrechtliche Massstaebe formuliert. Insbesondere darf die Alimentation des dritten und jedes weiteren Kindes nicht zulasten der fuer die amtsangemessene Lebensfuehrung vorgesehenen Besoldungsbestandteile gehen. Ein Schelm, wer da nicht schon wieder nach einem Schlupfloch sucht. ;)

Nur folgt aus der Uebertragbarkeit einzelner Lebenssituationen auf andere Besoldungsempfaenger noch keine Aussage ueber die Verfassungsmaessigkeit der gesamten Besoldungsordnung. Diese beurteilt sich anhand objektivierbarer Massstaebe, mittlerweile insbesondere der Mindestbesoldung nach Rn. 63 ff. der Entscheidung vom 17.09.2025 sowie der anschliessenden Fortschreibungspruefung. Und gerade deren gesetzgeberische Umsetzung duerfte in den Ausschussberatungen noch ausgesprochen interessant werden.

Etwas nuechterner betrachtet: Ob du am Monatsende 500 Euro zuruecklegen kannst oder deine Ersparnisse aufbrauchen musst, ist fuer sich genommen kein alimentationsrechtlicher Pruefungsparameter. Deine wirtschaftliche Situation kann allerdings durchaus Ausdruck einer strukturellen Unteralimentation sein. Nur bedarf es dafuer einer entsprechenden rechtlichen und rechnerischen Herleitung. Genau deshalb werden uns Ortszuschlag, fPE und die damit verbundenen systematischen Folgefragen wohl noch eine ganze Weile beschaeftigen.

Ich moechte lediglich vermeiden, dass wir die Verfassungsmaessigkeit der Besoldung zunehmend anhand besonders eindruecklicher Einzelschicksale beurteilen, waehrend die einschlaegigen verfassungsrechtlichen Massstaebe teilweise bereits recht praezise formuliert sind und an anderer Stelle noch der Konkretisierung beduerfen. zwingend nachbearbeitet werden muessen!

Fuer die parlamentarischen Fachausschuesse sind Schilderungen wie deine durchaus wertvoll, aber nur wenn sich daraus strukturelle Probleme erkennen und mit belastbaren Zahlen unterlegen lassen. Das ist ein superschmaler Grat. Denn dort sitzen am Ende erfahrungsgemaess ziemlich spassbefreite Menschen in erstaunlich aehnlichen Anzuegen, die weniger wissen wollen, wie sehr uns ein Einzelschicksal bewegt, als vielmehr, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus fuer ein Gesetz mit Wirkung fuer Hunderttausende Besoldungsempfaenger ergeben.

Und genau das ist der Massstab, an dem wir (mindestens jedoch ich) unsere Argumente ausrichten sollten. ;)

Lieber Durgi,

wie würdest du denn das fiktive Partnereinkommen bei einer 5k 6k oder 7k Familie rechtlich begründen wollen?

Hier kann der Partner keiner Tätigkeit nachgehen.
Die Zuschläge für Kind 3, 4 und 5 sind so bemessen, dass genau der Bedarf für das Kind gedeckt ist.

Somit sind jetzt der Bedarf des Partners und von Kind 1 und Kind 2 nicht mehr gedeckt da ein weiteres Einkommen fehlt.

BVerfGBeliever

Zitat von: ExponentialFud in Heute um 11:11Natürlich. Man kann statt der Besoldung auch Essensgutscheine mit einem aufgedruckten fiktiven Gegenwert von 22.000 EUR für Frau und Kinder ausgeben.
Noch mal: Ich persönlich bin ein strikter Gegner der Einbeziehung eines Partnereinkommens bei der Bemessung der Mindestbesoldung. Unter anderem führt solch eine Einbeziehung in meinen Augen zu einer "Lücke" bei 1K-Beamten, die durch niemanden geschlossen wird, siehe hier.

ABER: Falls das BVerfG dennoch eine Anrechnung "erlauben" sollte, dann sehe ich nicht, auf welcher konkreten Basis sich ein etwaiger Anspruch auf ein vorheriges Besoldungsniveau (ohne angerechnetes Partnereinkommen) begründen lassen sollte.

BalBund

Zitat von: Daninjo in Heute um 11:22Guten Morgen,
hast du einen Link zur angedeuteten Nachrichtenlage? Die Suchmaschine meines Vertrauens konnte mir (in meinem vermuteten Kontext) nicht helfen.
Ich empfehle ein Studium der Auseinandersetzung zwischen Klingbeil und Söder zum Finanzausgleich und was dort in den vergangenen 24+ Stunden passiert ist.

Zudem könnte eine vertiefte Befassung mit den Umständen des doch sehr unglücklichen Tabaksteuergesetzes und der daraus resultierenden Mindereinnahmen des Staates b.a.w. den (eigentlich allgegenwärtigen) Rücktrittsforderungen an den SPD - Vorsitzenden neue Nahrung geben.

Das Zusammenspiel beider Auseinandersetzungen hat das Potential, politische Karrieren frühzeitig zu beenden. Fällt er, fällt die durch die Bundesvorsitzenden wesentlich getragene Koalition und der Blick der Partei wird sich panisch gen links richten.

GoodBye

Zitat von: BalBund in Heute um 12:50Ich empfehle ein Studium der Auseinandersetzung zwischen Klingbeil und Söder zum Finanzausgleich und was dort in den vergangenen 24+ Stunden passiert ist.

Zudem könnte eine vertiefte Befassung mit den Umständen des doch sehr unglücklichen Tabaksteuergesetzes und der daraus resultierenden Mindereinnahmen des Staates b.a.w. den (eigentlich allgegenwärtigen) Rücktrittsforderungen an den SPD - Vorsitzenden neue Nahrung geben.

Das Zusammenspiel beider Auseinandersetzungen hat das Potential, politische Karrieren frühzeitig zu beenden. Fällt er, fällt die durch die Bundesvorsitzenden wesentlich getragene Koalition und der Blick der Partei wird sich panisch gen links richten.

Doof, wenn man sein Haus nicht hinter sich hat.

Im BMI scheint es ja anders zu sein 😂
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Gruenhorn

Zitat von: PolareuD in Heute um 11:24Ist thematisch etwas abseits, aber in der Bw wurden im Raum München mehrere Dp´s (A9-A12) ausgeschrieben, wo explizit mit der Zahlung einer einmaligen Personalgewinnungsprämie geworben wird. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann auf Beträge zwischen 32 k€ und 42 k€ (Interne) hoffen. Externe Bewerber bekommen übrigens max. 20 k€  :o

In Anbetracht der Lebenshaltungskosten scheint die Besoldung so grottenschlecht zu sein und man ist so verzweifelt, dass man hofft auf den Weg Fachpersonal anzulocken. Wäre die gewährte Alimentation für die hiesige Region amtsangemessen, wären solche Konstrukte mit Sicherheit unnötig.  ;)

Hab ich zwar nicht gesehen, aber im hD waren zuletzt auch einige Stellen ausgeschrieben ohne diese Zulagen..

Spielen solche temporären Zulagen für interne eigentlich irgendeine Rolle für das Abstandsgebot? Soweit ich weiß ist das ja keine Prämie, auch wenn sie so ausgezahlt werden kann, sondern eine zeitlich befristete Erhöhung der Bezüge um bis zu 20% für 4 Jahre oder so



tinytoon

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 10:55Hallo tinytoon und ExponentialFud, worauf genau soll in euren Augen dieser konkrete "Niveau-Anspruch" basieren? Nach meinem Verständnis prüft das BVerfG sämtliche Besoldungen immer auf strikter Jahresbasis (u.a. Vergleich mit dem entsprechenden MÄE in der Vorabprüfung, Vergleich mit den jeweiligen Werten der drei "volkswirtschaftlichen" Größen in der Fortschreibungsprüfung, etc.).

Jetzt nehmen wir mal für eine Sekunde an, dass das BVerfG in einer seiner nächsten Entscheidungen die Anrechnung eines Partnereinkommens von z.B. 22.648 EUR in zukünftigen Besoldungsgesetzen erlaubt (was ich nicht glaube und natürlich erst recht nicht hoffe!). Warum sollte es dann aus eurer Sicht theoretisch unmöglich sein, dass der Gesetzgeber zwar für vergangene Jahre üppige Nachzahlungen leisten muss (weil kein Partnereinkommen angerechnet wird), gleichzeitig aber für zukünftige Jahre weniger zahlen darf (weil z.B. die Summe aus der Besoldung und dem angerechneten Partnereinkommen die Mindestbesoldungs-Vorgaben erfüllt)?


Und nur noch mal zur Klarstellung: Ich hoffe sehr, dass die Karlsruher Richter dieser theoretischen Situation einen dicken Riegel vorschieben werden!!

Meine Überlegung ist, dass ein Reparaturgesetz, welches den verfassungswidrigen Zustand heilen muss und dabei kein fPE berücksichtigen darf, das von Dir hier oftmals aufgeführte MÄE zu erreichen hat. Damit ist ein Besoldungsniveau geschaffen, wenn auch rückwirkend. Faktisch liegt die Besoldung dann auf diesem Niveau, von welchem aus eine Anrechnung von 22.648€ fPE zu erheblicher Schlechterstellung führen würde und somit eine besondere Begründung erforderlich macht. Vielleicht ist das auch ein Grund wieso man lieber zuerst das Änderungsgesetz umsetzt und erst nachgelagerten die Reparatur. Ändert aus meiner Sicht zwar nichts an der Problematik aber schafft wieder Zeit, weil neue Klagen bemüht werden müssten.

DeltaR95

Zitat von: Einigung2023 in Heute um 13:40https://archive.ph/6E9Az

Ich lach' mich schlapp  ;D

ZitatIm internen Papier des Finanzministeriums heißt es zudem: ,,Eine Nachzahlung an alle Beamten, Richter und Versorgungsempfänger für die Jahre 2021 und 2024 könnte nach Angaben des Thüringer Landesamtes für Finanzen frühestens im Juli 2027 erfolgen." Grund seien unter anderem Softwareanpassungen, die programmiert und getestet werden müssen.

Entweder sollte man sich ganz schnell eine "wartungsfreundlichere Software" besorgen oder kompetentes Personal...

Durgi

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 12:32Lieber Durgi,

wie würdest du denn das fiktive Partnereinkommen bei einer 5k 6k oder 7k Familie rechtlich begründen wollen?

Hier kann der Partner keiner Tätigkeit nachgehen.
Die Zuschläge für Kind 3, 4 und 5 sind so bemessen, dass genau der Bedarf für das Kind gedeckt ist.

Somit sind jetzt der Bedarf des Partners und von Kind 1 und Kind 2 nicht mehr gedeckt da ein weiteres Einkommen fehlt.

Lieber InternetistNeuland,

dein Einwand hat einen konkreten rechtlichen Anknuepfungspunkt: § 41 Abs. 1 BBesG-E in der Fassung vom 14.04.2026.

Der Entwurf unterstellt ein Partnereinkommen und gewaehrt einen ergaenzenden Familienzuschlag nur fuer abschliessend bezeichnete Fallgruppen. Die Betreuung mehrerer gesunder Kinder nach Vollendung des ersten Lebensjahres gehoert gerade nicht dazu.

Damit stell' ich mir die Frage, ob die gesetzgeberische Typisierung noch sachgerecht ist, wenn ein Partnereinkommen wegen tatsaechlicher Betreuungsverpflichtungen nicht erzielt werden kann und die Besoldung ohne dieses Einkommen die verfassungsrechtliche Mindestgrenze unterschreitet.

Die Zuschlaege fuer das dritte und jedes weitere Kind helfen auch mir bei dieser Frage nicht weiter. Nach BVerfG, 2 BvL 6/17, Rn. 30 ff., dienen sie der Deckung des zusaetzlichen kindbezogenen Alimentationsbedarfs. Eine Unterdeckung der Alimentation der uebrigen Familienmitglieder laesst sich damit nicht ohne Weiteres rechtfertigen.

Allerdings, und jetzt kommt wieder Gerichtssprech, folgt aus der blossen Kinderzahl noch keine rechtliche Unmoeglichkeit einer Erwerbstaetigkeit.

Die grundsaetzliche Zulaessigkeit des Systemwechsels hat Karlsruhe in Rn. 115 der Entscheidung vom 17.09.2025 ausdruecklich offengelassen.

Die entscheidende Frage waere daher, ob § 41 BBesG-E als Ausgleichsregelung ausreichend weit gefasst ist. Gerade bei kinderreichen Familien sehe ich hier erheblichen Begruendungsbedarf seitens des Gesetzgebers.
Sachkenntnis beginnt dort, wo die eigene Gewissheit einer kritischen Pruefung standhalten muss.