Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Maximus

Zitat von: tinytoon in Heute um 17:42Die Reparatur wäre verfassungswidrig, wenn plötzlich A14, A15 und A16 im Gesamtkonstrukt unberücksichtigt blieben.

Welches Gesamtkonstrukt? Es wird keine neue Besoldungstabelle geben. Im reparaturgesetz werden lediglich Pauschale nachzahlungsregelungen (wahrscheinlich über Kinderanzahl) festgelegt, nicht mehr und nicht weniger.

Maximus

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 17:46Den durch die pauschalen Nachzahlungen veränderten Abstand zu den darunter liegenden Besoldungsgruppen.

Wie schon gesagt, die Besoldungstabelle, Grundbesoldung wird nicht nachträglich verändert. Es gibt lediglich eine "Reparaturzahlung" (pro Jahr, pro Besoldungsgruppe), die für sich steht.

BVerfGBeliever

Zitat von: Maximus in Heute um 17:32Das reparaturgesetz wird A14,A15 und A16 nicht betreffen, da diese verfassungsgemäß sind.
Laut des geleakten Berliner Reparaturentwurfs sollen beispielsweise 4K-Beamte für das Jahr 2020 folgende Nachzahlung erhalten: In A14 rund 16.100 EUR, in A15 und A16 jeweils rund 14.800 EUR.


SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Heute um 17:01Kannst du mir eine Entscheidung aus Karlsruhe nennen, wo das Gericht eine Entscheidung revidiert hat (gleiche Besoldungsgruppe, gleiches Jahr)?

Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen der konkreten Normenkontrolle nur Gesetze prüfen, die erlassen worden sind, Maximus, aber nicht quasi "auf Vorrat" Entscheidungen treffen; es hat nicht die Ermächtigung, präventiv in die Gesetzgebungskompetenz des Gesetzgebers einzugreifen. Der ein verfassungswidriges Besoldungsgesetz heilende Gesetzgeber schafft nun mit der von ihm vorgenommenen Heilung eine gesetzliche Regelung, mit der er die verfassungswidrige Regelung heilt, was man gemeinhin im Besoldungsrecht als Reparaturgesetz bezeichnet. Diese gesetzliche Regelung beendet den unregelmäßig gegebenen Zustand, der also eintritt, wenn das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar betrachtet hat. Das reparierende Gesetz heilt damit die verfassungswidrigen Regelungen und schreibt auf dieser Grundlage die nicht verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen fort, die den Zeitraum geregelt haben, in dem keine verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen gegolten haben.

Entsprechend hat der reparierende Besoldungsgesetzgeber mit dem Reparaturgesetz für eine nun verfassungskonforme Rechtslage zu sorgen, was bedeutet, dass sie auf jeden Fall mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - und so also unter allen Umständen mit den entscheidungstragenden Gründen der Judikate des Bundesverfassungsgerichts - im Einklang stehen muss, und zwar ausnahmslos. Auch dieses reparierende Gesetz unterliegt so verstanden grundsätzlich einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle.

Werden also gesetzliche Regelungen eines Reparaturgesetzes gerichtlich angegriffen und stellen sich als verfassungswidrig heraus, wird das Bundesverfassungsgericht diese nachträglich erlassenen gesetzlichen Regelungen ebenfalls als mit dem Grundgesetz unvereinbar betrachten, was es zuvor ja nicht konnte, da diese reparierenden gesetzlichen Regelungen ihm ja ursprünglich nicht vorgelegt worden sind (sie waren zum Zeitpunkt der vormaligen Entscheidung noch nicht erlassen worden).

So verstanden haben sich bislang rund 5 % der Besoldungsgruppen in Berlin zwischen 2008 und 2020 als nicht verfassungswidrig entpuppt. Schreitet der Besoldungsgesetzgeber nun zu gesetzlichen Regelungen, als deren Folge sich die nicht veränderte Besoldung dieser bislang nicht verfassungswidrigen Besoldungsgruppen in der gerichtlichen Kontrolle als verfassungswidrig erweisen, sind die gesetzlichen Regelungen, die jener Besoldung zugrunde liegen, verfassungswidrig.

Der Besoldungsgesetzgeber sieht sich als Folge bundesverfassungsgerichtlicher Judikate, die gesetzliche Regelungen als verfassungswidrig betrachten, gezwungen, für eine gesetzliche Regelung zu sorgen, die in allen Teilen mit dem Grundgesetz vereinbar ist; denn er sieht sich ebenso dazu gezwungen, auch ohne Judikate des Bundesverfassungsgerichts für in allen Regelungen verfassungskonforme Gesetze zu sorgen. Denn die Ermächtigung zur Gesetzgebung ermächtigt ausschließlich dazu, verfassungskonforme Gesetze zu erlassen. Ist so verstanden eine vormals mit dem Grundgesetz vereinbare gesetzliche Regelung nach der Veränderung eines Gesetzes nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar, dann ist sie verfassungswidrig - und zwar unabhängig davon, ob nun eine gesetzliche Regelung gänzlich neu geschaffen oder nur verändert wird, also ggf. auch "nur" die Reparatur einer mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden gesetzlichen Regelung vornimmt.

Ein Zustand, der gleichzeitig verfassungskonform und verfassungswidrig ist, sieht das Grundgesetz nicht vor.

BVerfGBeliever

Hier nochmal anknüpfend an die Beiträge von (unter anderem) tinytoon und ExponentialFud:

1.) Die Vorabprüfung deckt schonungslos auf, dass sämtliche Besoldungsgesetze der letzten Jahrzehnte massiv verfassungswidrig waren und sind.
- Konkretes Beispiel: Der Berliner Gesetzgeber (der ja vermutlich keinen Cent zu viel bezahlen möchte) kommt in seinem Reparaturentwurf zum Ergebnis, dass der kleinste Berliner 4K-Beamte im Jahr 2020 eigentlich rund 47.600 EUR hätte bekommen müssen (statt der rund 32.600 EUR, die er tatsächlich bekommen hat). Laut Reparaturentwurf soll es also rückwirkend satte 15.000 EUR bzw. 46% oben drauf geben.
- Das Hamburger Verwaltungsgericht ist ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass der kleinste Hamburger 4K-Beamte im Jahr 2019 eigentlich rund 46% mehr hätte bekommen müssen (ca. 49.800 EUR), als er tatsächlich bekommen hat (ca. 34.100 EUR).

2.) Die Fortschreibungsprüfung untersucht hingegen "nur", ob sich die Besoldung seit 1996 signifikant schlechter entwickelt hat als die drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen.
- Entsprechend ist das BVerfG zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berliner A14-, A15- und A16-Besoldung im Jahr 2020 nicht signifikant schlechter war als im Jahr 1996 (relativ zu den drei Vergleichsgrößen).
- Einziges "Problem" bei dieser Betrachtung: Wenn die Besoldung bereits im Jahr 1996 verfassungswidrig war (wovon höchstwahrscheinlich auszugehen ist), dann hat die Fortschreibungsprüfung in meinen Augen nur eine sehr begrenzte Aussagekraft.
- Anderes Beispiel: Der brandenburgische Gesetzgeber ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die brandenburgische A16-Besoldung zwischen 1996 und 2026 deutlich hinter der brandenburgischen Nominallohnentwicklung zurückgeblieben ist. Um diesen Missstand zu beheben, wird sie daher rückwirkend zum 01.01.2026 um 18% angehoben.
- Aber auch hier gilt: Diese Anhebung bedeutet nicht zwingend, dass die Besoldung damit verfassungskonform ist. Denn auch im brandenburgischen Besoldungsgesetz wird ein Partnereinkommen angerechnet (siehe unten).

3.) Eigentlich müssten alle 17 Gesetzgeber die Besoldung massiv erhöhen. Die meisten von ihnen versuchen sich jedoch dieser Verpflichtung (zumindest teilweise) zu entziehen, indem sie ein Partnereinkommen anrechnen.
- Konkretes Beispiel: Laut des BMI-Entwurfs aus dem April sollte der kleinste 4K-Bundesbeamte in diesem Jahr rund 42.300 EUR erhalten (aufgrund der Anrechnung eines Partnereinkommens von 22.648 EUR).
- Ohne Anrechnung eines Partnereinkommens müsste er jedoch stattdessen rund 63.800 EUR erhalten (also rund 51% mehr), um das Gebot der Mindestbesoldung zu erfüllen.


Somit bleibe ich bei meiner Einschätzung: Die irgendwann erfolgende Entscheidung des BVerfG zur Einbeziehung eines Partnereinkommens dürfte im Anschluss mutmaßlich zu einer recht "lebhaften" Diskussion hier im Forum führen..  :)

Rheini

Zitat von: Maximus in Heute um 17:00Die Verfassungsmäßigkeit wurde bereits geprüft. Karlsruhe wird A14, A15 und A16 nicht nochmals prüfen, da keine Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde.

Also wenn z. B. A 5 nach dem Reperaturgesetz mehr als A13 erhält, wird das BVerfG nicht prufen ob das verfassungsgemäß ist?

Das BVerfG wird nicht nochmal bei den oberen Besoldungsgruppen prüfen, ob es die Mindesbesoldung unterschreitet. So gesehen hast Du Recht (auch wenn das eine Spitzfindigkeit wäre die einer sachliche Diskussion nicht gerecht wird). Es kann aber nach der Anhebung aller anderen Besoldungsgruppen ausser den im Beschluß aus 2025 nicht beanstandeten Besoldungsgruppen im Lichte des Reparaturgesetzes prüfen, ob z. B. nun das Abstandsgebot (neue Prüfung die in 2025 nicht geprüft wurde) eingehalten wird

GoodBye

Zitat von: Maximus in Heute um 17:53Wie schon gesagt, die Besoldungstabelle, Grundbesoldung wird nicht nachträglich verändert. Es gibt lediglich eine "Reparaturzahlung" (pro Jahr, pro Besoldungsgruppe), die für sich steht.

Rn. 93 aktueller Beschluss
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

MOGA

Da wir nun wissen wie der Emtwurff in etwa aussehen wird stellt sich die Frage wann er denn endlich das Licht des Druckers erblickt?...
Da er ja auch kaum Kosten verursachen wird muss er doch auch nicht ewig zurück gehalten werden...
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

GoodBye

Zitat von: GoodBye in Heute um 12:23Wäre wirklich Interesse in der Politik vorhanden:

94 Abs. 1 Nr.2 GG i.V.m. 76 BVerfGG

Die abstrakte Normenkontrolle wäre jederzeit und direkt möglich, wenn sich 25/100 der Mitglieder des Bundestages zusammenfinden.

Wenn die Regierung 6 Jahre untätig bleibt und verfassungswidrige Zustände duldet, wäre es Aufgabe der Opposition, den Finger in die Wunde zu legen.

Dass die nicht passiert, zeigt, dass man sich im Grossen und Ganzen einig ist, und die vielleicht unangenehme politische Entscheidung auf den einzelnen Beamten abwälzt.

Das nenne ich Systemversagen.

Tja, wo bleibt der Entwurf. Und wo bleibt der Druck, Aufgabe der Opposition.

Kein Interesse, man will sich noch nicht mal im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle die Finger schmutzig machen, obwohl das BVerfG letztlich entscheidet.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Maximus

#8169
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 17:58Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen der konkreten Normenkontrolle nur Gesetze prüfen, die erlassen worden sind, Maximus, aber nicht quasi "auf Vorrat" Entscheidungen treffen; es hat nicht die Ermächtigung, präventiv in die Gesetzgebungskompetenz des Gesetzgebers einzugreifen. Der ein verfassungswidriges Besoldungsgesetz heilende Gesetzgeber schafft nun mit der von ihm vorgenommenen Heilung eine gesetzliche Regelung, mit der er die verfassungswidrige Regelung heilt, was man gemeinhin im Besoldungsrecht als Reparaturgesetz bezeichnet. Diese gesetzliche Regelung beendet den unregelmäßig gegebenen Zustand, der also eintritt, wenn das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar betrachtet hat. Das reparierende Gesetz heilt damit die verfassungswidrigen Regelungen und schreibt auf dieser Grundlage die nicht verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen fort, die den Zeitraum geregelt haben, in dem keine verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen gegolten haben.

Entsprechend hat der reparierende Besoldungsgesetzgeber mit dem Reparaturgesetz für eine nun verfassungskonforme Rechtslage zu sorgen, was bedeutet, dass sie auf jeden Fall mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - und so also unter allen Umständen mit den entscheidungstragenden Gründen der Judikate des Bundesverfassungsgerichts - im Einklang stehen muss, und zwar ausnahmslos. Auch dieses reparierende Gesetz unterliegt so verstanden grundsätzlich einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle.

Werden also gesetzliche Regelungen eines Reparaturgesetzes gerichtlich angegriffen und stellen sich als verfassungswidrig heraus, wird das Bundesverfassungsgericht diese nachträglich erlassenen gesetzlichen Regelungen ebenfalls als mit dem Grundgesetz unvereinbar betrachten, was es zuvor ja nicht konnte, da diese reparierenden gesetzlichen Regelungen ihm ja ursprünglich nicht vorgelegt worden sind (sie waren zum Zeitpunkt der vormaligen Entscheidung noch nicht erlassen worden).

So verstanden haben sich bislang rund 5 % der Besoldungsgruppen in Berlin zwischen 2008 und 2020 als nicht verfassungswidrig entpuppt. Schreitet der Besoldungsgesetzgeber nun zu gesetzlichen Regelungen, als deren Folge sich die nicht veränderte Besoldung dieser bislang nicht verfassungswidrigen Besoldungsgruppen in der gerichtlichen Kontrolle als verfassungswidrig erweisen, sind die gesetzlichen Regelungen, die jener Besoldung zugrunde liegen, verfassungswidrig.

Der Besoldungsgesetzgeber sieht sich als Folge bundesverfassungsgerichtlicher Judikate, die gesetzliche Regelungen als verfassungswidrig betrachten, gezwungen, für eine gesetzliche Regelung zu sorgen, die in allen Teilen mit dem Grundgesetz vereinbar ist; denn er sieht sich ebenso dazu gezwungen, auch ohne Judikate des Bundesverfassungsgerichts für in allen Regelungen verfassungskonforme Gesetze zu sorgen. Denn die Ermächtigung zur Gesetzgebung ermächtigt ausschließlich dazu, verfassungskonforme Gesetze zu erlassen. Ist so verstanden eine vormals mit dem Grundgesetz vereinbare gesetzliche Regelung nach der Veränderung eines Gesetzes nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar, dann ist sie verfassungswidrig - und zwar unabhängig davon, ob nun eine gesetzliche Regelung gänzlich neu geschaffen oder nur verändert wird, also ggf. auch "nur" die Reparatur einer mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden gesetzlichen Regelung vornimmt.

Ein Zustand, der gleichzeitig verfassungskonform und verfassungswidrig ist, sieht das Grundgesetz nicht vor.

Vielen Dank für deine sehr ausführliche Antwort. Ich stelle mir die Frage, wie das alles in der Praxis aussehen soll. In der Entscheidung aus 09.2025 wurde die Verfassungsmäßigkeit pro Jahr, pro Besoldungsgruppe geprüft. Die Reparatur wird auch so erfolgen (pro Jahr, pro Besoldungsgruppe). Im Reparaturgesetz wird dann beispielsweise die Besoldungsgruppe A13 mittels pauschaler Nachzahlung repariert. Das Abstandsgebot muss - wenn überhaupt - hier nur nach unten geprüft werden. Zu A14, A15 und A16 wird es im Reparaturgesetz keine Regelung geben. Wogegen soll jetzt der A14-Beamte in der Praxis vorgehen. Er kann ja nicht nochmals gegen das gleiche Jahr, wo bereits das Gericht festgestellt hat, dass seine besoldung verfassungsgemäß ist, vorgehen bzw. Widerspruch einlegen.

Ich bleibe dabei. Für die Beamten A14, A15 und A16 sieht es hinsichtlich der vergangenen Besoldung schlecht aus. Der Zug ist wahrscheinlich abgefahren.

Skywalker2000

Man kann nur hoffen, dass Klingbeil, nachdem Tabaksteuer Fiasko noch Minister bleibt. Ansonsten wird es garnichts mehr

Ozymandias

Zitat von: Maximus in Heute um 17:00Die Verfassungsmäßigkeit wurde bereits geprüft. Karlsruhe wird A14, A15 und A16 nicht nochmals prüfen, da keine Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde.

Ist aus meiner Sicht nicht richtig. Das BVerfG überprüft Gesetz xyz mit Anlage xyz für das Jahr xyz in der Fassung xyz. Vereinfacht Gesetz alt.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html

Es kann durchaus "Gesetz neu" für das gleiche Jahr erneut überprüfen, alles andere wäre nicht rechtstaatlich.

Problematisch ist hierbei allenfalls, ob für die Betroffenen Bestandskraft besteht oder nicht. Nur offener Widerspruch oder Klage hilft um das "Gesetz neu" rechtlich anzugreifen.

Nicht sehr unhäufig werden Klagen abgewiesen, die so nicht abgewiesen worden wäre, wenn eine neue Rechtsprechung schneller ergangen wäre.
Daher sind lange Verfahren teilweise nicht schlecht für die Kläger, die als Karteileichen verstauben.

Kreidefresser

Zitat von: Maximus in Heute um 18:36Vielen Dank für deine sehr ausführliche Antwort. Ich stelle mir die Frage, wie das alles in der Praxis aussehen soll. In der Entscheidung aus 09.2025 wurde die Verfassungsmäßigkeit pro Jahr, pro Besoldungsgruppe geprüft. Die Reparatur wird auch so erfolgen (pro Jahr, pro Besoldungsgruppe). Im Reparaturgesetz wird dann beispielsweise die Besoldungsgruppe A13 mittels pauschaler Nachzahlung repariert. Das Abstandsgebot muss - wenn überhaupt - hier nur nach unten geprüft werden. Zu A14, A15 und A16 wird es im Reparaturgesetz keine Regelung geben. Wogegen soll jetzt der A14-Beamte in der Praxis vorgehen. Er kann ja nicht nochmals gegen das gleiche Jahr, wo bereits das Gericht festgestellt hat, dass seine besoldung verfassungsgemäß ist, vorgehen.

Ich bleibe dabei. Für die Beamten A14, A15 und A16 sieht es hinsichtlich der vergangenen Besoldung schlecht aus. Der Zug ist wahrscheinlich abgefahren.

Das BVerfG prüft nicht die Besoldung selbst sondern das jeweilige Besoldungsgesetz. Die A14,A15 und A16er wenden sich dann gegen das Reparaturgesetz, nicht das ursprüngliche Gesetz, da dieses die Abstandsgebot verletzt. Das ist eine vollständig neue Prüfung, d.h. das Gericht muss sich nicht widersprechen oder relativieren. Daher kann auch eine Besoldungshöhe die zuvor verfassungsmäßig nicht zu beanstanden war durch eine neue gesetzliche Regelung verfassungswidrig werden.

Der Haken ist, dass dadurch ein neues mehrjähriges Prüfverfahren angeschoben werden muss: Widerspruch, Musterklage, Vorlage an BVerfG und der DH wieder flockige 10 Jahre sparen kann.