Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Daninjo

Zitat von: MaxBy in Heute um 10:07Wenn man den Artikel durchliest kann man sich nur schwer vorstellen das irgendeine Regierung überhaupt die Besoldung amtsangemessen erhöht.
https://www.bild.de/politik/inland/thorsten-frei-buerger-muessen-guertel-enger-schnallen-6aeb5624eca9cecdd5d46b48
So gesehen sinkt die Besoldung sogar eher, weil nicht mal mehr die Inflation ausgeglichen wird.

Wer noch an die aA in naher bis mittlerer Zukunft glaubt, der glaubt auch das Zitronenfalter Zitronen falten.

Nach heutigem Stand noch gute 16 Jahre bis zum Ruhestand, bis dahin hätte ich die Sache gern abschließend geklärt.  ::)

SwenTanortsch

Zitat von: Libor in Heute um 10:00Es gibt kein Urteil des VG. Das VG hat die Rechtsfrage dem Verfassungsgerichtshof NRW vorgelegt. Wenn der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung des VG teilt, wird NRW die Besoldung in dieser Frage neu regeln müssen. Weder gegen die Vorlage des VG noch gegen eine entsprechende Entscheidung des Verfassungsgerichtshof kann das Land "Berufung/Revision" einlegen.

Nochmal: Die gleiche Konstellation gab es 2014 schon, als es erstmals um die Rechtsmäßigkeit der damaligen Vorgehensweise der Rot-grünen Landesregierung unter Kraft ging. Damals hat der Verfassungsgerichtshof NRW entschieden, dass die nur teilweise erfolgte Übertragung des Tarifergebnisses verfassungswidrig ist. Daraufhin hat die Landesregierung die Besoldung erhöht, für bestimmte Besoldungsgruppen allerdings immer noch nicht in dem vollständigen Umfang des Tarifergebnisses. Um genau diese Frage geht es jetzt.



Die Darlegung ist richtig, wenn auch nicht die Landesregierung, sondern der Gesetzgeber die Besoldung seinerzeit nachträglich erhöht hat. Und um genau diese Frage geht es jetzt, da das VG Düsseldorf nun dem Verfassungsgerichtshof die Frage vorgelegt hat, ob diese nachträgliche Erhöhung, die der Gesetzgeber nach der seinerzeitigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs geregelt hat, hinreichend war, um für die infrage stehende Besoldung der Besoldungsgruppen R 1, R 2 und B 3 eine amtsangemessene Alimentation zu regeln.

Es geht also nun ein weiteres Mal um die Jahre 2013 und 2014, für die der Verfassungsgerichtshof bereits schon einmal klargestellt hat, dass der Gesetzgeber hier für die Besoldungsgruppen ab A 11 aufwärts eine erheblich abgesenkte Besoldungsanpassung nicht hatte regeln dürfen, vgl. seine Entscheidung vom 1. Juli 2014 - VerfGH 21/13 -, die noch im laufenden Kalenderjahr erfolgt ist.

Man darf also mit dreierlei rechnen:

1. Der VerfGH wird alsbald kaum zu einem anderen Schluss kommen als zu dem, zu dem er bereits einmal gekommen ist.

2. Er wird sich mit dieser Vorlage sicherlich nicht ganz so lange beschäftigen müssen, da über sie zwar noch nicht de jure, jedoch mehr oder weniger - heute gibt es erheblich konkretere Prüfungsmaßstäbe als noch im Juli 2014 - de facto bereits entschieden ist. 2014 hat er für seine Entscheidung vom 1. Juli ein knappes Dreivierteljahr gebraucht, da der Antrag der Antragssteller vom 16. September 2013 herrührte.

3. Er wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nun nicht mehr offenlassen (können), was er 2014 noch offengelassen hat:

"Nach diesen Maßstäben erweisen sich die zur Überprüfung gestellten gesetzlichen Bestimmungen als verfassungswidrig. Die mit der gestaffelten Anpassung der Bezüge verbundene Ungleichbehandlung von Angehörigen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 einerseits und Angehörigen der übrigen Besoldungsgruppen andererseits verstößt evident gegen Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG. Da der Gesetzgeber eine Erhöhung der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 in Höhe von 5,6 % für sachgerecht gehalten hat, durfte er jedenfalls nicht schon von der Besoldungsgruppe A 13 an auf jede Erhöhung verzichten, sondern hätte zumindest für einen gleitenden Übergang sorgen müssen. Die Beschränkung der Besoldungserhöhung auf die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 bzw. eingeschränkt bis A 12 ist in dieser Ausgestaltung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Darüber hinaus ist die auf Dauer angelegte Verringerung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen, insbesondere die wesentliche Verringerung des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen A 10 und A 11, verfassungsrechtlich bedenklich. Ob weitere verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zur Überprüfung gestellten gesetzlichen Bestimmungen bestehen, lässt der Verfassungsgerichtshof offen." (Rn. 80)

Denn nicht umsonst ist der Gesetzgeber seinerzeit in der nachträglichen Regelung wie folgt vorgegangen:

https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/nw/a/2014/

Man darf also davon ausgehen - denke ich -, dass der VerfGH die Regelungen als solche bereits gemessen an seinen seinerzeitigen Maßstäben kaum als sachgerecht betrachtet wird.

Schauen wir also mal, was uns in der kommenden Zeit in NRW erwarten wird. Zunächst einmal wird das Verwaltungsgericht Düsseldorf seine Vorlage begründen müssen. Danach dürften wir signifikant klarer sehen, denke ich.

PolareuD

Zitat von: FrageFuerNenFreund in Heute um 10:26wie war das noch gleich mit den zitronenfalter..... das wird wohl eher nicht passieren....

Entscheidung des BVerfG vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 hat nach 21 Jahren in einer Vollstreckungsanordnung gemündet. In der Folge wurden der Familienzuschlag ab Kind 3 deutlich erhöht. Im Vorfeld gab es zwei Beschlüsse aus 1977 und 1990, die der Bund konsequent ignoriert hat.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Siggi0101

Guten Morgen,
ich bin normalerweise stiller Mitleser, habe aber nun, nachdem ich in den vergangenen Jahren auf meine postalischen Zusendungen des Widerspruchs noch nichtmal eine Eingangsmitteilung bekommen habe - ein Schelm wer böses dabei denkt - meinen Widerspruch über das eBO/BebPo eingereicht und damit anscheinend ein bisher nicht genutztes Feld betreten.

Zunächst schrieb man davon, dass der Widerspruch ohne Unterschrift nicht gültig sei. Nach meinen Verweis auf § 3a Abs. 3 Nr. 2 c) VwVfG; § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO und BT-Drucksache 20/8299 vom 11.09.2023 mit der Intention der Vereinfachung der Unterschriftenerfordernisses gab man an, dass der Sachverhalt weiterer Prüfung bedürfe und ich der erste Beamte sei, der über das eBO in dieser Form Widerspruch eingelegt hätte.

Ich kann mir vorstellen, dass das eBO an sich nicht besonders verbreitet ist (obwohl ich die Idee eigentlich gut finde und die Umsetzung mit der Personalausweis-App auch gut funktioniert), aber dass ich der erste sei kann ich fast nicht glauben.

Hat das hier schonmal jemand ausprobiert (oder die Meinung, dass ich auf dem Holzweg bin)?

NvB

Zitat von: PolareuD in Heute um 10:43Entscheidung des BVerfG vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 hat nach 21 Jahren in einer Vollstreckungsanordnung gemündet. In der Folge wurden der Familienzuschlag ab Kind 3 deutlich erhöht.

Wuuhuuuuu, lasst uns feiern. 21 Jahre... Man wie schnell diese Rechtssprechung doch ist.

Insbesondere in den asiatischen Ländern würde man diese Entscheidungsfreudig- und schnelligkeit nicht minder als Bananenrepublik betiteln.

In China lacht man uns wahrscheinlich so sehr aus: "Schaut Mal die dummen Deutschen zahlen uns immer noch Entwicklungshilfe, obwohl wir die in jeglicher Hinsicht entwicklungstechnisch in allen Belangen überholt haben. Aber deren Bürokratie ist so langsam, die merken erst 2040, dass sie uns für ihren Rückschritt noch bezahlen."

Es ist so traurig, und die in den eigenen Reihen beklatscht man diesen Stillstand noch.

BVerfGBeliever

Zitat von: Libor in Heute um 10:00Es gibt kein Urteil des VG. Das VG hat die Rechtsfrage dem Verfassungsgerichtshof NRW vorgelegt.
Ich habe ein Verständnisproblem: Das VG Düsseldorf will ja anscheinend am 12. November und am 11. Dezember über die A- und R-Besoldung im Jahr 2022 verhandeln. Angenommen, es legt das Ganze anschließend ebenfalls dem nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vor.

Im Jahr 2022 wurde meines Wissens in NRW noch kein Partnereinkommen angerechnet. ABER: Im Jahr 2022 wurde nach meinem Verständnis in NRW der Startschuss für die berühmt-berüchtigte Zuschlagsorgie abgefeuert, indem exorbitante Zuschläge für die ersten beiden Kinder - insbesondere in den höheren Mietstufen - eingeführt wurden (mittlerweile hat der dortige Gesetzgeber ja wieder ein Stück "zurückgerudert", aber das nur am Rande).

Was aber soll der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof machen, falls er um eine Entscheidung zur Besoldung im Jahr 2022 gebeten wird?
- Das BVerfG hat letztes Jahr in Rn. 92 darauf hingewiesen, dass es "gewisse Grenzen" für die Familienzuschläge gibt (die der nordrhein-westfälische Gesetzgeber nach meinem Dafürhalten im Jahr 2022 weit überschritten haben dürfte).
- Gleichzeitig hat es jedoch betont, dass diese Grenzen "durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind".
- Soll also jetzt der Verfassungsgerichtshof in NRW quasi den Job der Karlsruher Richter übernehmen und diese Grenzen konkretisieren? Das kann ja wohl kaum seine Aufgabe sein, oder?

PolareuD

Zitat von: NvB in Heute um 10:56Wuuhuuuuu, lasst uns feiern. 21 Jahre... Man wie schnell diese Rechtssprechung doch ist.

Ein Zug durch alle Instanzen kann schon mal ca. 10 Jahre in Anspruch nehmen. Die zweite Entscheidung erfolgte nach 13 Jahren, die Dritte nach weiteren 8 Jahren. Insofern liegt man derzeit mit 5 Jahren zwischen erstem und zweitem Beschluss gar nicht mal so schlecht im Rennen.  ;)

https://www.bmjv.de/DE/rechtsstaat_kompakt/rechtsstaat_grundlagen/rechtsschutz/rechtsschutz_artikel.html
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

GoodBye

Zitat von: Libor in Heute um 10:00Es gibt kein Urteil des VG. Das VG hat die Rechtsfrage dem Verfassungsgerichtshof NRW vorgelegt. Wenn der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung des VG teilt, wird NRW die Besoldung in dieser Frage neu regeln müssen. Weder gegen die Vorlage des VG noch gegen eine entsprechende Entscheidung des Verfassungsgerichtshof kann das Land "Berufung/Revision" einlegen.

Ich kann ja nicht aufgrund einer Vorlage die weitere Tatsachen- und Revisionsinstanz abschneiden.

Nochmal: Die gleiche Konstellation gab es 2014 schon, als es erstmals um die Rechtsmäßigkeit der damaligen Vorgehensweise der Rot-grünen Landesregierung unter Kraft ging. Damals hat der Verfassungsgerichtshof NRW entschieden, dass die nur teilweise erfolgte Übertragung des Tarifergebnisses verfassungswidrig ist. Daraufhin hat die Landesregierung die Besoldung erhöht, für bestimmte Besoldungsgruppen allerdings immer noch nicht in dem vollständigen Umfang des Tarifergebnisses. Um genau diese Frage geht es jetzt.



Nein, der VGH wird entscheiden und die Sache an das VG zurückverweisen. Dieses wird dann ein Endurteil aussprechen, gegen dieses Urteil sind Berufung und Revision möglich.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe