Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Verbeamteter

Zitat von: uniprof in 15.04.2026 14:32Auch hier auf der Seite nun die Frage:

Auf Seite 13 des Entwurfes steht

"Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfah-
rungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden."

Es gibt aber keine Stufe 1 im Entwurf. Was passt das zusammen?

Doch, Stufe 1 gibt es in der Tabelle für 2025; ab 2026 nicht mehr, dann wird aber auch 27 BBesG angepasst.
Das macht den Entwurf (notwendigerweise) schwerer nachvollziehbar, weil Du immer klären musst, auf welches Jahr Du Dich beziehst.

GoodBye

Zitat von: GoodBye in 15.04.2026 14:41Der Entwurf ist für die Vielkindfamilie in der Konstellation z.B. Beamter Bund und Land nach momentan geltender Rechtsprechung des BVerfG verfassungswidrig. Und zwar aus folgendem Grund:

Nach dem Beschluss aus 2020 für kinderreiche Familien ist sämtlicher Mehrbedarf ab dem 3. Kind abzudecken. Dies findet aber nach dem aktuellen Entwurf m.E. nicht statt, und zwar bereits ohne dass ich in den Ergänzungstatbestand schaue.

Der angenommene Brutto-Zuschlag ab dem 3. Kind deckt den tatsächlichen Bedarf - unabhängig davon, dass dieser nicht sachgerecht ermittelt wurde - nämlich nicht, so dass der Beamte auf die neutralen Bestandteile der 4K-Besoldung zurückgreifen müsste. Dem kann man nicht entgegenhalten, dass der Partner ebenfalls nicht nur fiktive, sondern tatsächliche nichtselbständige Einkünfte als Beamter erzielt.

Dessen Besoldung wäre nämlich als Reflex ebenfalls verfassungswidrig, da er aufgrund der Konkurrenzregelung keine Familienzuschläge erhält. Insoweit würde reflexhaft erwartet werden, dass der Partner mit seiner Besoldung die Lücke des Bedarfs ab dem 3. Kind aus seinen neutralen Besoldungsbestandteilen deckt.

Dies ist jedoch nach geltender Rechtsprechung nicht zuzumuten.

Bei Beamtenehen kann sich der Bund m.E. der vollständigen Bedarfsdeckung ab dem 3. Kind nach aktueller Rechtsprechung nicht entziehen.


Für diese Konstellation müsste es dann ebenfalls einen Zuschlag geben.


Admin

#32
Zitat von: Südwestler in 15.04.2026 14:37Ich möchte bei dieser Gelegenheit auf einen weiteren Fehler hinweisen. Es gibt ja auch Personen mit der R Besoldung, sprich RichterInnen,  die  an obersten Gerichtshöfen/ Behörden des Bundes Verwendung finden und daher eine Ministerialzulage nach Anlage IX BBesG erhalten.
Dies ist jedoch im Rechner nicht vorgesehen und wird nicht hinzuaddiert.
Vielleicht wäre es möglich, dies in diesem Zusammenhang richtig zu stellen?!

Vielen Dank für die Rückmeldung! Die Ministerialzulage für die R- und W-Besoldung ist nun ergänzt. Allerdings in der W-Besoldung nicht für den Sonderfall des zweiten Hauptamtes als Richter neben der Professur.

Und wenn wir schon dabei waren, haben wir nun auch die Stellenzulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden nach Anlage III, Nr. 2 ergänzt.

Staatsdiener1969

Zitat von: Verbeamteter in 15.04.2026 15:12Der Unterschied ist: Du/Ehepartner wirst zum Nebenjob nicht gezwungen. Falls (!) Ehepartner weniger als (ca) 22.000 verdient, gibts einen Ergänzungszuschlag.
Einige Länder machen das schon so.

Und BVerfG 2025 kann/muss man so lesen, dass das Alleinverdiener-Modell keine verfassungsrechtliche Vorgabe ist, sondern vom Gesetzgeber aufgegeben werden darf.


Danke, sprich ob der Partner 20K verdient oder daheim bleibt, macht keinen Unterschied? Entweder verdient er dass Geld oder ich bekomme es als Ergänzungszuschlag. Sprich der Partner der daheim bleibt wird belohnt. Oder bin ich zu doof?

TheBr4in

Zitat von: Rheini in 15.04.2026 14:58Ich denke niemand hat erwartet das in dem ersten Aufschlag alles ungesetzt wird, was erhofft wurde. Positiv ist dich zu sehen, dass auch die Besoldungsgruppen über A11 A12 bedacht werden.

Jetzt heisst es sich für die nächste (BVerfG) Runde zu wappnen ....

Ich korrigiere das mal:
"Absolut lächerlich ist, dass vor allem die Besoldungsgruppen über und unter A11 bedacht werden."

Die Mitte hat von dem Entwurf folgendes:

Kaum Erhöhung
Alles darunter rückt näher heran
Alles darüber rückt weiter weg

Perfekt!

qou

Zitat von: Staatsdiener1969 in 15.04.2026 15:18Danke, sprich ob der Partner 20K verdient oder daheim bleibt, macht keinen Unterschied? Entweder verdient er dass Geld oder ich bekomme es als Ergänzungszuschlag. Sprich der Partner der daheim bleibt wird belohnt. Oder bin ich zu doof?


Das Partnereinkommen ist eine Herdprämie

GeBeamter

Zitat von: Verbeamteter in 15.04.2026 15:12Der Unterschied ist: Du/Ehepartner wirst zum Nebenjob nicht gezwungen. Falls (!) Ehepartner weniger als (ca) 22.000 verdient, gibts einen Ergänzungszuschlag.
Einige Länder machen das schon so.

Und BVerfG 2025 kann/muss man so lesen, dass das Alleinverdiener-Modell keine verfassungsrechtliche Vorgabe ist, sondern vom Gesetzgeber aufgegeben werden darf.

Der Bund zieht aber das fiktive Partnereinkommen bereits zur Erreichung der Mindestbesoldung in A3 St. 2 heran. Das ist mit Leitsatz 7 des Urteils 2 BvL 5/18 nicht vereinbar. Der Beamte darf nicht zur Vermeidung eines ihn und seine Familie treffenden, realen Armutsrisikos auf weitere Einkünfte, auch nicht des Ehepartners verwiesen werden.

Wenn diese Feststellung zutrifft und auch nicht durch Änderung der Besoldungssystematik für die Zukunft zulässig ist, dann ist jeder weitere Widerspruch Gold wert. Also bitte unbedingt machen. Das ganze System hängt am fragwürdigen Partnereinkommen. Fällt das, stehen theoretisch jedem für 2021-heute über 100.000€ zu, die in dem Entwurf mit Verweis auf den Partner herausgerechnet wurden. Weitere Summen kämen zukünftig hinzu, wenn das BVerfG diese Vorgehensweise in einer neuen Besoldungssystematik dennoch für unzulässig erklärt.

GeBeamter

Zitat von: qou in 15.04.2026 15:22Das Partnereinkommen ist eine Herdprämie

Der Entwurf sieht keine Ergänzung vor, es sei denn der Partner kümmert sich um pflegebedürftige Angehörige oder ist selbst nicht erwerbsfähig.

Orgcus

Zitat von: GeBeamter in 15.04.2026 15:26Der Entwurf sieht keine Ergänzung vor, es sei denn der Partner kümmert sich um pflegebedürftige Angehörige oder ist selbst nicht erwerbsfähig.

Danke, das wollte ich gerade schreiben. Irgendwie scheint hier verkannt zu werden, dass der § 41 neu an Voraussetzungen geknüpft ist, und keine Wahloption darstellt...

PolareuD

Zitat von: Staatsdiener1969 in 15.04.2026 15:18Danke, sprich ob der Partner 20K verdient oder daheim bleibt, macht keinen Unterschied? Entweder verdient er dass Geld oder ich bekomme es als Ergänzungszuschlag. Sprich der Partner der daheim bleibt wird belohnt. Oder bin ich zu doof?

Der Ergänzungszuschlag soll nur in begründeten Fällen zur Auszahlung, z.B. Elterzeit (1. Jahr), Krankheit oder Pflege von angehörigen. Quasi wird dem Partner/In damit eine Arbeitspflicht unterstellt. Wobei Lohn- bzw. Lohnersatzleistung angerechnet werden.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Verbeamteter

Zitat von: GeBeamter in 15.04.2026 15:25Der Bund zieht aber das fiktive Partnereinkommen bereits zur Erreichung der Mindestbesoldung in A3 St. 2 heran. Das ist mit Leitsatz 7 des Urteils 2 BvL 5/18 nicht vereinbar. Der Beamte darf nicht zur Vermeidung eines ihn und seine Familie treffenden, realen Armutsrisikos auf weitere Einkünfte, auch nicht des Ehepartners verwiesen werden.

Wenn diese Feststellung zutrifft und auch nicht durch Änderung der Besoldungssystematik für die Zukunft zulässig ist, dann ist jeder weitere Widerspruch Gold wert. Also bitte unbedingt machen. Das ganze System hängt am fragwürdigen Partnereinkommen. Fällt das, stehen theoretisch jedem für 2021-heute über 100.000€ zu, die in dem Entwurf mit Verweis auf den Partner herausgerechnet wurden. Weitere Summen kämen zukünftig hinzu, wenn das BVerfG diese Vorgehensweise in einer neuen Besoldungssystematik dennoch für unzulässig erklärt.
Zitat von: GeBeamter in 15.04.2026 15:25Der Bund zieht aber das fiktive Partnereinkommen bereits zur Erreichung der Mindestbesoldung in A3 St. 2 heran. Das ist mit Leitsatz 7 des Urteils 2 BvL 5/18 nicht vereinbar. Der Beamte darf nicht zur Vermeidung eines ihn und seine Familie treffenden, realen Armutsrisikos auf weitere Einkünfte, auch nicht des Ehepartners verwiesen werden.


Ich glaube, es tut der Diskussion gut zwischen ,,was hat das BVerfG gesagt" und ,,was wünsche ich mir" unterscheiden.

Das was Du schreibst, steht NICHT in der Entscheidung, im Leitsatz schon mal gar nicht.

Das Gegenteil ist (leider) richtig. Das Alleinverdiener-Modell ist NICHT Verfassungsfest.

TheBr4in

Wir wird eigentlich rückwirkend für die Nachzahlung 20-25 berücksichtigt, wenn der Partner in Elternzeit war? Gar nicht?

Soldat12

Moini, verfolge auch schon lange das ganze Thema.
Jetzt ist er da und das Forum verpufft.

Kann jemand den Entwurf grundsätzlich einmal zusammenfassen? Was kann der kleine Beamte/Soldat unten in der Nahrungskette erwarten? Ich gehe davon aus, nichts (?) Außer eine minimale Erhöhung der Tabellen ab 01.05. ?
Keine Nachzahlungen?

Soldat12

Zitat von: PolareuD in 15.04.2026 15:30Der Ergänzungszuschlag soll nur in begründeten Fällen zur Auszahlung, z.B. Elterzeit (1. Jahr), Krankheit oder Pflege von angehörigen. Quasi wird dem Partner/In damit eine Arbeitspflicht unterstellt. Wobei Lohn- bzw. Lohnersatzleistung angerechnet werden.
Auch Rückwirkend? Oder nur "Aktuelle" Neue Fälle?

Dunkelbunter

Zitat von: TheBr4in in 15.04.2026 15:32Wir wird eigentlich rückwirkend für die Nachzahlung 20-25 berücksichtigt, wenn der Partner in Elternzeit war? Gar nicht?

§79a
Seite 37
Aber genauere Zahlen werden dazu noch kommen