Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Rallyementation

Der Entwurf muss noch an einer Stelle nachgeschärft werden:

Der ergänzende Familienzuschlag zu § 40 und 41a entfällt grundsätzlich bei mit bis zu zwei zu berücksichtigenden Kindern. Denn "Etwaiges Einkommen von Kindern wird bei der Ermittlung der Höhe des ergänzenden Familienzuschlags mitberücksichtigt, da hiermit die alimentativen Bedarfe der Familie, insbesondere der Kinder gedeckt werden sollen."

Das christliche Kindereinkommen speist sich aus den Geld- und anrechenbaren Sachgeschenken der (fiktiven) vier Großeltern, Tanten und Onkeln, Paten und Freunden usw. Somit ist z.B. bei römisch-katholischem Aufwuchs durch die Geburtstage, Namenstage, Taufe, Kommunion, Konfirmation, Ostern und Weihnachten ein stetiges und zuweilen auch übersprießendes Einkommen der Schul- und arbeitspflichtigen Sprößlinge zu erzielen.

A.D. 2026 Preis et den Herrn = A. D. (Anno Dobrindt) Null

PolareuD

Zitat von: Verbeamteter in 15.04.2026 15:32Das Alleinverdiener-Modell ist NICHT Verfassungsfest.

Das nicht, aber der Kontrollmaßstab einer 4-köpfigen Vergleichsfamilie mit einem Alleinverdiener. Diese Konstellation muss solange berücksichtigt werden, so lange die Anzahl dieser Konstellation nicht auf wenige Einzelfälle beschränkt ist. Erst dann sind antragsabhängige Ergänzungszuschläge zulässig. Frei nach den Aussagen von BvR a.D. Dr. Peter Huber.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Hanswurst

Zitat von: Soldat12 in 15.04.2026 15:34Moini, verfolge auch schon lange das ganze Thema.
Jetzt ist er da und das Forum verpufft.

Kann jemand den Entwurf grundsätzlich einmal zusammenfassen? Was kann der kleine Beamte/Soldat unten in der Nahrungskette erwarten? Ich gehe davon aus, nichts (?) Außer eine minimale Erhöhung der Tabellen ab 01.05. ?
Keine Nachzahlungen?
Schau doch einfach mal selbst in den Entwurf, ist gar nicht so schwer die Besoldungstabellen zu finden. Ansonsten den Besoldungsrechner auf der Hauptseite nutzen. Schaffst du schon, ich glaub an dich!

PolareuD

Zitat von: Soldat12 in 15.04.2026 15:35Auch Rückwirkend? Oder nur "Aktuelle" Neue Fälle?

Nein, nach meinem Verständnis ab 01.05.2026.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

GeBeamter

Zitat von: Dunkelbunter in 15.04.2026 15:39§79a
Seite 37
Aber genauere Zahlen werden dazu noch kommen

Aber Achtung: das gewährte Elterngeld wird gegengerechnet.

GeBeamter

Leitsatz 7. Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung). Die in der Senatsrechtsprechung bisher vorgenommene Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus wird insoweit fortentwickelt. Wird die Mindestbesoldung unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung bedarf es in diesem Fall nicht.

Dazu Rd. 70
Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).

Ja es stimmt, die Aussage eines weiteren Einkommens fällt unter der Bedingung der Annahme eines Alleinverdienermodells. Der Bund kann argumentieren, dass er mit dem neuen Gesetz davon abrücken wollte.
Was er aber nicht argumentieren kann, ist, dass er für die Jahre 2021-2026 davon rückwirkend abrücken wollte, da für diesen Zeitraum das alte Besoldungsgesetz ja nicht außer Kraft gesetzt ist, welches sich zu der Frage, ob ein Partnereinkommen unterstellt wird, gar nicht äußert.

SeppelMeier

Insgesamt nicht schlecht, es gibt mehr Geld für Kinder, für die Meisten auch ohne Kinder auf die 2,8% noch etwas drauf.
Leistungsträger profitieren / höhere Besoldungsstufen werden attraktiver. Das ist sinnvoll und motiviert weiterzukommen.
Härtefallregeln sind auch vorhanden über den Ergänzungszuschlag...

Das Partnereinkommen war ja schon sehr lange vorhersehbar, für mich keine Überraschung.

Nachzahlung hätte etwas mehr sein dürfen, dass hätte gute Laune gemacht, aber 2500 EUR ist besser als nix.

Insgesamt bin ich (A11 auf dem Sprung  8) ) zufrieden, wobei bei uns meine Frau das Geld verdient und ich nur die Hobbies bezahlen muss, dass gehört fairer Weise mit zur Wahrheit.


Alexander79

Zitat von: GeBeamter in 15.04.2026 15:48Leitsatz 7. Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung). Die in der Senatsrechtsprechung bisher vorgenommene Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus wird insoweit fortentwickelt. Wird die Mindestbesoldung unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung bedarf es in diesem Fall nicht.

Dazu Rd. 70
Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).

Ja es stimmt, die Aussage eines weiteren Einkommens fällt unter der Bedingung der Annahme eines Alleinverdienermodells. Der Bund kann argumentieren, dass er mit dem neuen Gesetz davon abrücken wollte.
Was er aber nicht argumentieren kann, ist, dass er für die Jahre 2021-2026 davon rückwirkend abrücken wollte, da für diesen Zeitraum das alte Besoldungsgesetz ja nicht außer Kraft gesetzt ist, welches sich zu der Frage, ob ein Partnereinkommen unterstellt wird, gar nicht äußert.

Naja. Kassiert das BVerfG das rückwirkende Partnereinkommen hat der Bund ja gleich ins Gesetzgebungsverfahren geschrieben wo hoch die Nachzahlung sein muss.

Pumpe14

@admin von öffentlicher-Dienst.info,


Oder jeder der es weiß, ist beabsichtigt die Seite um eine vorläufige Prognose der Nachzahlung zu ergänzen?

Pumpe14

Zitat von: xap in 15.04.2026 14:35Einfache Antwort: 0, bzw. nur das laufende Jahr. Oder anders: Du kannst so viele Widersprüche einlegen wie du willst, ob du damit Erfolg haben wirst, steht auf einem anderen Blatt.

Es wird ja einen Nachzahlungsbescheid geben, meiner persönlichen Meinung nach, könnte man dagegen dann Widerspruch einlegen. Sowohl wegen der Herbeiziehung eines fiktiven Partnereinkommens, als auch gegen sonst jede Berechnungsgrundlage.

wieauchimmer

Glückwunsch an alle Singles im mittleren Dienst und höheren Dienst. Alles dazwischen sind die Verlierer der Reform, vor allem in der Konstellation Eltern mit Kindern. Typischerweise sind in der heutigen zeit beide Elternteile 100% berufstätigt - ein Ergänzungszuschlag kommt hier also vermutlich aufgrund des Partnereinkommens bei den meisten Familien gar nicht erst zum tragen. Und um die ging es letztendlich primär vor dem BVerfG. Da hat die SPD einen sehr "familienfreundlichen" und "leistungsorientierten" Entwurf mitgestaltet - ein Dank geht raus.

SeppelMeier

Zitat von: Pumpe14 in 15.04.2026 16:03@admin von öffentlicher-Dienst.info,


Oder jeder der es weiß, ist beabsichtigt die Seite um eine vorläufige Prognose der Nachzahlung zu ergänzen?

Wozu benötigst du da einen Rechner? Das steht doch für den Beamten, Kind 1 und 2 glasklar im Entwurf: §79 b, c und d

Vereinfacht:
2021: Beamter einmalig 138€, Kind 1 und 2 je 41 EUR je Monat
2022: Kind 1 und 2 je 9 EUR je Monat
2025: Kind 1 und 2 je 52 EUR je Monat

Macht im Idealfall 2.586 EUR Nachzahlung.

79c lasse ich jetzt mal weg (Beträge A16, W1 und R2)

GeBeamter

Zitat von: wieauchimmer in 15.04.2026 16:25Glückwunsch an alle Singles im mittleren Dienst und höheren Dienst. Alles dazwischen sind die Verlierer der Reform, vor allem in der Konstellation mit Kindern. Und um die ging es letztendlich primär vor dem BVerfG. Da hat die SPD einen sehr "familienfreundlichen" Entwurf mitgestaltet - ein Dank geht raus.

Wie kommen einige darauf?

Einem Single werden einfach 20k nicht vorhandenes Einkommen einer weiteren Person vom Soll-Sold abgezogen.

Vtdgfachangestellter

Da lacht ja mein kleines Offizierherz.

Wenn ich (mal wieder) versetzt würde, bekomme ich dann den Verdienstausfall meiner Partnerin über die UKV? Pauschgebühren in Höhe von 12.000€?  :o

Ach ne! Ich bin wahrscheinlich einfach gekniffen. Mal wieder.

Also: Wie greifen wir das an? Wie sieht die Idee des Gefechts der bei der bayrischen Klage zu dem Thema aus und öffnet sich bei uns vielleicht eine andere Angriffsachse zusätzlich?

Jetzt heißt es Widerspruch einlegen und danach Begründen, begründen, begründen. Der Widerspruch wird garantiert abschlägig beschieden.

TheBr4in

Zitat von: SeppelMeier in 15.04.2026 15:52Insgesamt nicht schlecht, es gibt mehr Geld für Kinder, für die Meisten auch ohne Kinder auf die 2,8% noch etwas drauf.
Leistungsträger profitieren / höhere Besoldungsstufen werden attraktiver. Das ist sinnvoll und motiviert weiterzukommen.
Härtefallregeln sind auch vorhanden über den Ergänzungszuschlag...

Das Partnereinkommen war ja schon sehr lange vorhersehbar, für mich keine Überraschung.

Nachzahlung hätte etwas mehr sein dürfen, dass hätte gute Laune gemacht, aber 2500 EUR ist besser als nix.

Insgesamt bin ich (A11 auf dem Sprung  8) ) zufrieden, wobei bei uns meine Frau das Geld verdient und ich nur die Hobbies bezahlen muss, dass gehört fairer Weise mit zur Wahrheit.


A11, die am schlechtesten getroffene Besoldungsstufe, aber Du bist insgesamt zufrieden.
Dazu: ich brauch das Geld nur für Hobbys...

Nie hat sich jemand das Blockieren mehr verdient.