Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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amy1987

Zitat von: Wasserkopp in Heute um 05:52ziemlich genau wie bei uns. Ich dachte auch dass der ergänzende Zuschlag entfällt, aber lt. Rechner besteht er. Wann würde er denn entfallen? Bei Einkommen der Ehefrau über 20k?

Dann scheint der Rechner falsch zu sein. Laut § 41 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs wird jegliches Erwerbseinkommen des Ehegatten voll gegengerechnet. D.h. der Ergänzungszuschlag würde in eurem Fall entfallen.

HomerJ

Hallo, vielleicht eine dumme Frage, aber bekommt man, wenn das alles durch ist das Geld rückwirkend von 2025 und 2026 auch wenn man kein Einspruch eingelegt hat?

Rohezal42

Grüßt euch,

mal ne doofe Frage, weil ich mir da gerade nicht sicher bin.
Da es ja eine richterliche Entscheidung war, dass wir zu wenig Geld bekommen und der Bund sich dann doch etwas länger Zeit gelassen hab ich überlegt, stehen uns dann keine Verzugszinsen zu und hab das mal für mich überschlagen.
Bei normalen Arbeitslohn ist dies ja der Fall.

Stand A9 Stufe 8 verheiratet 3 Kinder

Einmalige 138 € aus 2021,  entfallen ca. 45 Euro
Verheiratet 2 Kinder für 2021, 984 € sind es ca. 323 Euro
Verheiratet 2 Kinder für 2022, 216 € sind es ca. 62 €
Verheiratet 2 Kinder für 2025, 1248 € sind es ca.109 €
(Daten aus dem Nachzahlungsrechner und dann in einen Verzugszinsenrechner)
sind ja auch mal kurz ca. 550 € wobei das 3. Kind noch nicht dabei ist.

Und eine andere Frage, für die Jahre 2023 und 2024 stehen uns ja scheinbar keine Nachzahlungen zu. Ich meine mich zu erinnern, dass das mit den Einmalzahlungen und Sonderzahlungen zusammenhängt. Wenn man die amtsangemessene Alimentation mit dem Mindestlohn gleichsetzt wird es plötzlich interessant, weil diese Sonderzahlungen und auch die Einmalzahlung NICHT auf diesen angerechnet werden dürfen.

Ich sehe irgendwie sehr sehr viel Klagepotential bei dem Entwurf


lotsch

Zitat von: Rohezal42 in Heute um 08:07Grüßt euch,

mal ne doofe Frage, weil ich mir da gerade nicht sicher bin.
Da es ja eine richterliche Entscheidung war, dass wir zu wenig Geld bekommen und der Bund sich dann doch etwas länger Zeit gelassen hab ich überlegt, stehen uns dann keine Verzugszinsen zu und hab das mal für mich überschlagen.
Bei normalen Arbeitslohn ist dies ja der Fall.

Stand A9 Stufe 8 verheiratet 3 Kinder

Einmalige 138 € aus 2021,  entfallen ca. 45 Euro
Verheiratet 2 Kinder für 2021, 984 € sind es ca. 323 Euro
Verheiratet 2 Kinder für 2022, 216 € sind es ca. 62 €
Verheiratet 2 Kinder für 2025, 1248 € sind es ca.109 €
(Daten aus dem Nachzahlungsrechner und dann in einen Verzugszinsenrechner)
sind ja auch mal kurz ca. 550 € wobei das 3. Kind noch nicht dabei ist.

Und eine andere Frage, für die Jahre 2023 und 2024 stehen uns ja scheinbar keine Nachzahlungen zu. Ich meine mich zu erinnern, dass das mit den Einmalzahlungen und Sonderzahlungen zusammenhängt. Wenn man die amtsangemessene Alimentation mit dem Mindestlohn gleichsetzt wird es plötzlich interessant, weil diese Sonderzahlungen und auch die Einmalzahlung NICHT auf diesen angerechnet werden dürfen.

Ich sehe irgendwie sehr sehr viel Klagepotential bei dem Entwurf



In allen BesG steht, dass keine Verzugszinsen zustehen. Mit europäischem Recht ist das nicht zu vereinbaren. Ich nehme an, dass die Berliner Beamten das diesmal bis zum EuGH oder EGMR durchklagen werden (siehe Berliner Besoldung.de)

lotsch


+++ PRESSEMITTEILUNG – 18 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert +++
26. April 2026 von Mirko Prinz

+++ PRESSEMITTEILUNG +++

18 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert: Berlin bricht das besondere Treueverhältnis zur Beamtenschaft

Berlin, 26. April 2026 – Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 20/17 u. a.) bestätigt, was die Beamtenschaft seit Jahren kritisiert: Das Land Berlin hat seine Beamtinnen und Beamten über 18 Jahre hinweg systematisch verfassungswidrig unteralimentiert. In den geprüften Haushaltsjahren 2008 bis 2020 sowie den fünf Folgejahren wurde die verfassungsrechtlich gebotene amtsangemessene Alimentation in rund 95 Prozent der Fälle unterschritten.

Nach Berechnungen der Senatsverwaltung für Finanzen, vorgetragen im Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses, beläuft sich das Sonderopfer auf rund 3,4 Milliarden Euro, würde das Land allen Betroffenen Nachzahlung leisten. Verzinst nach den allgemeinen Maßstäben des Verzugsrechts liegt die Gesamtsumme im Bereich von etwa 5 Milliarden Euro.

 Tatsächlich fällig sind nach Auffassung des Senats jedoch lediglich rund 500 Millionen Euro – allein für jene Beschäftigten, die ihren Anspruch durch Widerspruch oder Klage formell geltend gemacht haben. Das Land nutzt das Antragserfordernis als gezielte Kostendämpfung, statt die Karlsruher Vorgaben von sich aus zu reparieren. Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Dr. h. c. Ulrich Battis (HU Berlin) sprach bereits 2022 von einem ,,länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruch" – Berlin reiht sich nahtlos ein.

Zugleich reizt der Berliner Gesetzgeber mit fiktivem Partnereinkommen (2024) und der ,,Besoldung auf Antrag" die verfassungsrechtlichen Maßstäbe erneut aus – mit dem Ziel, die Mindestbesoldung zu umgehen und Beamtenfamilien faktisch auf Hilfeempfänger herabzustufen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das deutsche Beamtenstreikverbot in Humpert and Others v. Germany (14.12.2023, 59433/18 u. a.) nur unter der Bedingung mit Art. 11 EMRK für vereinbar erklärt, dass den Beamten ein wirksames Mittel zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Alimentationsanspruchs zur Verfügung steht – eine Bedingung, die bei achtzehnjähriger Verfahrensdauer offenkundig nicht erfüllt ist.

Dass die Nettobesoldung der untersten Eingangsgruppe nicht einmal das Existenzminimum von Grundsicherungsempfängern erreicht, untergräbt das Vertrauen in den Dienstherrn nachhaltig und erhöht Korruptionsrisiken im öffentlichen Dienst. Selbst bis zur Besoldungsgruppe A 11 konnte die vom Verfassungsgericht vorgeschriebene Mindestbesoldung nicht erreicht werden.

Bis zum 31. März 2027 muss der Berliner Gesetzgeber die Unterbesoldung beenden und die Nachzahlungen leisten – als Erfüllung einer schuldhaft verletzten Verfassungspflicht, nicht als Privileg. Andernfalls verspielt der Staat seine Glaubwürdigkeit gegenüber der Verfassungsordnung.

Das Aktionsbündnis Berliner-Besoldung.de fordert:

    Vollständige Nachzahlung an alle Betroffenen – nicht nur an formell Widerspruch- bzw. Klageführende. Verfassungsbruch darf nicht durch versäumte Verfahrenshandlungen ,,geheilt" werden.

    Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit der jeweiligen Bezüge.

    Rücknahme des fiktiven Partnereinkommens und der ,,Besoldung auf Antrag" als verfassungsrechtlich untragbare Sparkonstruktionen.

    Indexbasierter Sicherungsmechanismus zur Beendigung der Entkopplung von Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung.

 

Aktionsbündnis Berliner-Besoldung.de, Kontakt für Rückfragen: Mirko Prinz · 0159 02065505 · info@berliner-besoldung.de

Pressemitteilung vom 26.04.2026

 

Knecht

Wenigstens Herr Prinz scheint nicht nur Luft im Sack zu haben. Ändern wird's nur leider nichts.

Rohezal42

Zitat von: lotsch in Heute um 09:11In allen BesG steht, dass keine Verzugszinsen zustehen. Mit europäischem Recht ist das nicht zu vereinbaren. Ich nehme an, dass die Berliner Beamten das diesmal bis zum EuGH oder EGMR durchklagen werden (siehe Berliner Besoldung.de)

wenn ich es richtig in Erinnerung habe, gilt das ganze nur für die normale Besoldung, Prozesszinsen sind davon glaub ich ausgenommen, weil es ja eingeklagt wurde.
VG Berlin, Urt. v. 15.07.2008, VG 26 A 120.05
zusammen mit § 291 BGB

Wasserkopp

Zitat von: amy1987 in Heute um 07:48Dann scheint der Rechner falsch zu sein. Laut § 41 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs wird jegliches Erwerbseinkommen des Ehegatten voll gegengerechnet. D.h. der Ergänzungszuschlag würde in eurem Fall entfallen.

schade, aber so sehe ich das anhand des Gesetzestextes auch. Besser also wenn meine Frau bald lieber nicht mehr arbeitet.

Blablublu

Was im Rechner ebenfalls falsch ist, nach meinem Rechtsverständnis, ist, dass beim Elterngeld 300 Euro pro Monat in Abzug gebracht werden müssen, d.h. die Nachzahlung fällt bei Elterngeldbezug höher aus... § 10 BEEG

Finanzer

Zitat von: Wasserkopp in Heute um 10:04schade, aber so sehe ich das anhand des Gesetzestextes auch. Besser also wenn meine Frau bald lieber nicht mehr arbeitet.

Sachverhalt dokumentieren, Konsequenzen aufzeigen und den örtlich zuständigem Bundestagsabgeorneten damit konfrontieren. Am Besten noch den Innenausschuss. Wenn Sie in einer Gewerkschaft sind, auch diese deswegen kontaktieren.

Früher hieß es in der Hundeerziehung, man muss dem Hund die Schnauze in den eigenen Haufen drücken, damit er nicht mehr in die Wohnung macht. Bei Politiker und anderen Machthabern ist es noch immer so.

uniprof

Gilt eigentlich das neue Bundesalimentationsgesetz auch für die Postnachfolgeunternehmen? Ich habe da noch nichts gefunden, insbesondere neue Tabellen  ...

phil0611

Ich habe eine Frage zur Berechnung der Nettoalimentation.

Was ist eigentlich mit Patchwork-Familien ? In meinem Fall wohnt meine Tochter bei Ihrer Mutter, aber das Kindergeld wird mir auf meine Nettoalimentation angerechnet (bei allen anderen Modellen auch). Wie verhält sich das ?

Hanswurst

Zitat von: phil0611 in Heute um 12:53Ich habe eine Frage zur Berechnung der Nettoalimentation.

Was ist eigentlich mit Patchwork-Familien ? In meinem Fall wohnt meine Tochter bei Ihrer Mutter, aber das Kindergeld wird mir auf meine Nettoalimentation angerechnet (bei allen anderen Modellen auch). Wie verhält sich das ?
Was soll sich da wie verhalten? Meinst du weil du kein Kindergeld bekommst, müsste das jetzt deiner Nettoalimentation hinzugerechnet werden?