Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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BVerfGBeliever

Herr Hagemeyer-Witzleb, der ja bekanntlich als abgeordneter Mitarbeiter im Dezernat von Ex-BVR Maidowski tätig war, hat übrigens kürzlich eine "knackige" Zusammenfassung der aktuellen Lage veröffentlicht:
https://www.drb-berlin.de/mitgliedschaft/votum/votum/news/karlsruhe-zieht-die-grenze

a) Zum Thema Partnereinkommen schreibt er beispielsweise: "Ob und inwieweit die Verfassung das zulässt, gehört zu den spannenden Fragen auf dem Speiseplan des BVerfG."
b) Zum (Nicht-)Thema Spitzausrechnung stellt er nochmals klar, dass diese lediglich eine korrekte Berücksichtigung der Jahresbruttogehälter beinhaltet. Damit widerlegt er sämtliche Ausführungen von Swen zu diesem (Nicht-)Thema.
c) Im Ausblick schreibt er unter anderem, dass sowohl Sachsen-Anhalt als auch Schleswig-Holstein aus Karlsruhe um Stellungnahmen gebeten wurden. Was dies konkret für die weitere Rechtsprechung bedeutet, bleibt abzuwarten..

ExponentialFud

ZitatDamit widerlegt er sämtliche Ausführungen von Swen


Mein Gefühl ist, das Swen seit dem neuen BVerfG-Beschluss inhaltlich und in Punkto Prognosen völlig raus ist. Er wurde davon überrascht. Jetzt verkämpft er sich leider auf Nebenschauplätzen, wovon niemand etwas hat.

InternetistNeuland

Zitat von: ExponentialFud in Gestern um 13:10Mein Gefühl ist, das Swen seit dem neuen BVerfG-Beschluss inhaltlich und in Punkto Prognosen völlig raus ist. Er wurde davon überrascht. Jetzt verkämpft er sich leider auf Nebenschauplätzen, wovon niemand etwas hat.

Das sehe ich anders. Er begleitet sicherlich mehrere Gerichtsverfahren mit seiner Expertise. Daran ändert die Häufigkeit wie oft hier etwas geschrieben wird auch nichts.

Zumal hier Prognosen aufzustellen, wann das nächste Urteil folgt sowieso nur Glaskugel lesen ist.

Versuch

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 14:36Das sehe ich anders. Er begleitet sicherlich mehrere Gerichtsverfahren mit seiner Expertise. Daran ändert die Häufigkeit wie oft hier etwas geschrieben wird auch nichts.

Zumal hier Prognosen aufzustellen, wann das nächste Urteil folgt sowieso nur Glaskugel lesen ist.

Die Frage ist halt, ob uns diese Begleitung eher nutzt oder schadet

AchimDH

Zitat von: andreb in 24.07.2026 10:00... Das erfuhr der Postillon ...


Der Postillon ist ein reines Satireblatt. Gut gemacht, aber eben Satire.

SonicBoom

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 14:36Das sehe ich anders. Er begleitet sicherlich mehrere Gerichtsverfahren mit seiner Expertise. Daran ändert die Häufigkeit wie oft hier etwas geschrieben wird auch nichts.

Zumal hier Prognosen aufzustellen, wann das nächste Urteil folgt sowieso nur Glaskugel lesen ist.

Auf dem Nebenkriegsschauplatz der Spitzabrechnung sind die letzten abgeworfenen Bomben nicht die von Swen gewesen. Ich würde mich in meinem Verfahren nicht von ihm ,,begleiten" lassen, was auch immer das beinhalten mag und welche ,,Expertise" ein fachfremder auch aufbringen mag.
- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich

SonicBoom

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 12:45Herr Hagemeyer-Witzleb, der ja bekanntlich als abgeordneter Mitarbeiter im Dezernat von Ex-BVR Maidowski tätig war, hat übrigens kürzlich eine "knackige" Zusammenfassung der aktuellen Lage veröffentlicht:
https://www.drb-berlin.de/mitgliedschaft/votum/votum/news/karlsruhe-zieht-die-grenze

a) Zum Thema Partnereinkommen schreibt er beispielsweise: "Ob und inwieweit die Verfassung das zulässt, gehört zu den spannenden Fragen auf dem Speiseplan des BVerfG."
b) Zum (Nicht-)Thema Spitzausrechnung stellt er nochmals klar, dass diese lediglich eine korrekte Berücksichtigung der Jahresbruttogehälter beinhaltet. Damit widerlegt er sämtliche Ausführungen von Swen zu diesem (Nicht-)Thema.
c) Im Ausblick schreibt er unter anderem, dass sowohl Sachsen-Anhalt als auch Schleswig-Holstein aus Karlsruhe um Stellungnahmen gebeten wurden. Was dies konkret für die weitere Rechtsprechung bedeutet, bleibt abzuwarten..

Danke für den link
- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich

Soldat1980

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 12:45Herr Hagemeyer-Witzleb, der ja bekanntlich als abgeordneter Mitarbeiter im Dezernat von Ex-BVR Maidowski tätig war, hat übrigens kürzlich eine "knackige" Zusammenfassung der aktuellen Lage veröffentlicht:
https://www.drb-berlin.de/mitgliedschaft/votum/votum/news/karlsruhe-zieht-die-grenze

a) Zum Thema Partnereinkommen schreibt er beispielsweise: "Ob und inwieweit die Verfassung das zulässt, gehört zu den spannenden Fragen auf dem Speiseplan des BVerfG."
b) Zum (Nicht-)Thema Spitzausrechnung stellt er nochmals klar, dass diese lediglich eine korrekte Berücksichtigung der Jahresbruttogehälter beinhaltet. Damit widerlegt er sämtliche Ausführungen von Swen zu diesem (Nicht-)Thema.
c) Im Ausblick schreibt er unter anderem, dass sowohl Sachsen-Anhalt als auch Schleswig-Holstein aus Karlsruhe um Stellungnahmen gebeten wurden. Was dies konkret für die weitere Rechtsprechung bedeutet, bleibt abzuwarten..

Das du von dieser kurzen Zusammenfassung zu dem Schluss kommst, dass sämtliche Ausführungen von Swen widerlegt sind ist schon bemerkenswert. Aber du brauchst diesen unnötigen Auftritt wohl alle paar Wochen. Schade.

CmdrMichael

Zitat von: GeBeamter in 23.07.2026 14:59Dabei zahle ich als Beamter für die gleichen 14 Tage Sommerurlaub in einem Miethäuschen 5.000€, während jemand der 50% mehr verdient als ich über CB noch 20-25% Rabatt auf die gleiche Mietsache bekommt
Trittst du als Beamter in eine der DBB-Gewerkschaften ein, hast du auch Zugang zu Corporate Benefits über die DBB-Vorteilswelt.

BundesbeauftragterFürDing

Zitat von: CmdrMichael in Gestern um 20:21Trittst du als Beamter in eine der DBB-Gewerkschaften ein, hast du auch Zugang zu Corporate Benefits über die DBB-Vorteilswelt.

Gleiches gilt für DGB-Gewerkschaften, aber die Benefits sind leider eher Werbung als wirkliche Benefits, so mein Gefühl 🥲
Freie Meinungsäußerung heißt nicht, dass es nicht auch mal Kritik geben darf 😉

Quasselstrippe

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 12:45Herr Hagemeyer-Witzleb, der ja bekanntlich als abgeordneter Mitarbeiter im Dezernat von Ex-BVR Maidowski tätig war, hat übrigens kürzlich eine "knackige" Zusammenfassung der aktuellen Lage veröffentlicht:
https://www.drb-berlin.de/mitgliedschaft/votum/votum/news/karlsruhe-zieht-die-grenze

a) Zum Thema Partnereinkommen schreibt er beispielsweise: "Ob und inwieweit die Verfassung das zulässt, gehört zu den spannenden Fragen auf dem Speiseplan des BVerfG."
b) Zum (Nicht-)Thema Spitzausrechnung stellt er nochmals klar, dass diese lediglich eine korrekte Berücksichtigung der Jahresbruttogehälter beinhaltet. Damit widerlegt er sämtliche Ausführungen von Swen zu diesem (Nicht-)Thema.
c) Im Ausblick schreibt er unter anderem, dass sowohl Sachsen-Anhalt als auch Schleswig-Holstein aus Karlsruhe um Stellungnahmen gebeten wurden. Was dies konkret für die weitere Rechtsprechung bedeutet, bleibt abzuwarten..

In der verlinkten Quelle steht, "der föderale Quervergleich ist weggefallen".
Ist das so korrekt?

Kann dann in der Konsequenz wirklich das eine Bundesland als niedrigste besetzte Besoldungsgruppe A3 für die Mindestalimentation ansetzen und das andere Bundesland (BaWü) A7, ohne dass man einen Hebel hat, dass hier zwei Ämter mit vier Besoldungsgruppen Unterschied
in Relation zum jeweiligen Landes-MÄE den selben gesellschaftlichen Stellenwert besitzen? Ich frage hier, weil in einem anderen Forum jemand genau diese Frage bzgl. der gesellschaftlichen Vergleichbarkeit der Ämter aufgeworfen hat...

Rheini

Ich bin @SwenTanortsch dankbar das er das Thema so intensiv begleitet und mich mit seinen Gedankengängen oft weitergebracht hat.

Mehr als viele andere.

P. S. Wir haben noch ein (Wein) Date.

InteressierterBeobachter

Zitat von: AltStrG in Gestern um 06:33Wurde wörtlich und sinngemäß auf die Einrede der Verjährung verzichtet? Oder ist das eine Interpretation des Schreibens? Gerade und insbesondere in Bezug auf die Rückwirkung, die ich noch immer nicht als gegeben sehe, aber das ist ein Randthema.

Ich zitiere die Antwort des BVA auf meinen Widerspruch (Grundlage https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2025/12/251130_Musterwiderspruch_2025_Erstwiderspruch_BUND.docx) für die Jahre 2021-2025 von Anfang 2026.

"
Ihr Widerspruch in der o.g. Angelegenheit ist am xx.xx.xxxx eingegangen.
Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund ggü. allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten auf das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich.
"

Mich würde interessieren, mit welcher Argumentation man auf dieser Grundlage in meinem Fall oder auch für Nicht-Widerspruchsführer in einem Reparaturgesetz keine Nachzahlungen (und seien es 0 €, denen man widersprechen sollte) bis 2021 zugestehen könnte.

Maximus

Zitat von: InteressierterBeobachter in Gestern um 22:25Ich zitiere die Antwort des BVA auf meinen Widerspruch (Grundlage https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2025/12/251130_Musterwiderspruch_2025_Erstwiderspruch_BUND.docx) für die Jahre 2021-2025 von Anfang 2026.

"
Ihr Widerspruch in der o.g. Angelegenheit ist am xx.xx.xxxx eingegangen.
Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund ggü. allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten auf das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich.
"

Mich würde interessieren, mit welcher Argumentation man auf dieser Grundlage in meinem Fall oder auch für Nicht-Widerspruchsführer in einem Reparaturgesetz keine Nachzahlungen (und seien es 0 €, denen man widersprechen sollte) bis 2021 zugestehen könnte.

Bis zum Reparaturgesetz wird man sehr wahrscheinlich keine Probleme haben. Die Nachzahlungsregelungen im Rahmen des (ersten) Reparaturgesetzes werden auch für diejenigen gelten, die keinen Widerspruch eingelegt haben. Problem ist nur, dass es für die meisten Beamten keine oder nur sehr geringe Nachzahlungen geben wird. Der Bund wird dann die Auffassung vertreten, dass mit dem Reparaturgesetz wieder "alles in Butter ist". Das BMI-Rundschreiben hat dann seine Gültigkeit verloren. Der Bund wird dann wieder auf die haushaltsnahe Geltendmachung bestehen.

Die Personen, die keinen Widerspruch eingelegt haben, werden auch keinen rechtsmittelfähigen Bescheid erhalten. Die Ausgangslagen ist dann erst einmal nicht so rosig.


InteressierterBeobachter

Zitat von: Maximus in Gestern um 23:04Bis zum Reparaturgesetz wird man sehr wahrscheinlich keine Probleme haben. Die Nachzahlungsregelungen im Rahmen des (ersten) Reparaturgesetzes werden auch für diejenigen gelten, die keinen Widerspruch eingelegt haben. Problem ist nur, dass es für die meisten Beamten keine oder nur sehr geringe Nachzahlungen geben wird. Der Bund wird dann die Auffassung vertreten, dass mit dem Reparaturgesetz wieder "alles in Butter ist". Das BMI-Rundschreiben hat dann seine Gültigkeit verloren. Der Bund wird dann wieder auf die haushaltsnahe Geltendmachung bestehen.

Die Personen, die keinen Widerspruch eingelegt haben, werden auch keinen rechtsmittelfähigen Bescheid erhalten. Die Ausgangslagen ist dann erst einmal nicht so rosig.



Danke für die Antwort.

Angenommen die Nachzahlungen in einem Reparaturgesetz führen nicht zu einer amtsangemessenen Alimentation für die entsprechenden Jahre. Als bislang nicht-Widerspruchsführer würde man sich dann im Jahr des Reparaturgesetzes bzw. im Jahr indem sich dieses (z.B. über eine Rechtsverordnung) in der Bezügemitteilung widerspiegelt auf das Rundschreiben berufen und Widerspruch ab 2021 einlegen und dann einen Bescheid erhalten gegen den man klagen kann.

Da man so immer einen Bescheid erhalten sollte, scheint mir dann das größte Risiko für den Verlust von Zahlungen, dass die Bezügestelle der Empfehlung des Rundschreibens nicht mehr folgt oder dieses bis dahin aus anderen Gründen nicht mehr angewendet wird und das Gerichtsverfahren ergibt, dass das Rundschreiben nur eine Empfehlung war und Bezügestellen auch anders entscheiden durften. - Übersehe ich da was?

Wie man es nimmt, mit regelmäßigen Widersprüchen scheint ein nicht amtsangemessen alimentierter Beamter, der plant seine Ansprüche geltend zu machen, am Besten beraten zu sein. So richtig wichtig wird der Widerspruch, falls das Reparaturgesetz (insb. rückwirkend) nicht verfassungskonform alimentiert. - Schätze ich das richtig ein?

Nachtrag:
Folgenden Satz des BVA Schreiben aus #2952 hatte ich nicht abgetippt.
"
Ihr Widerspruch wird ruhend gestellt.
"