Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Südwestler

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 16:32Das Urteil ist nun 1 Jahr alt. Die größte Lüge des Bundesverfassungsgerichts war wohl in der abgelehnten Verzögerungsbeschwerde, dass "ausgewählte Pilotverfahren vorgezogen werden, um die Bearbeitung aller anderen Verfahren zu beschleunigen."

- 2 BvL 13/18 - Vz 2/25 -
Das Bundesverfassungsgericht lügt nicht...
Dieser Populismus bringt keinen Gewinn.

xap

Beschleunigen ist natürlich ein sehr relativer Begriff. Genauso wie effektiver Rechtsschutz. Ich denke die meisten hier haben davon ein anderes Verständnis als das BVerfG.

GoodBye

Zitat von: Libor in Heute um 16:44Ich werde hier keine Rechtsberatung vornehmen. Aber mal die Rückfrage: Was soll das konkret bringen?

Ich halte das nicht für die rechtliche Einschätzung eines individuellen Einzelfalls, also Feuer frei.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Ozymandias

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 16:32Das Urteil ist nun 1 Jahr alt. Die größte Lüge des Bundesverfassungsgerichts war wohl in der abgelehnten Verzögerungsbeschwerde, dass "ausgewählte Pilotverfahren vorgezogen werden, um die Bearbeitung aller anderen Verfahren zu beschleunigen."

- 2 BvL 13/18 - Vz 2/25 -

Gab davor schon eine Verzögerungsbeschwerde vom 21. Dezember 2023.  2 BvL 3/19  Vz 3/23
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2023/12/vb20231221_vz000323.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Der Normenkontrollantrag ging beim Bundesverfassungsgericht am 7. Januar 2019 ein. Erst Voßkuhle, dann Maidowski nun der Neue.

Fast 3 Jahre und im Prinzip trotz eines Beschlusses nichts passiert.

Sehr geizig,  da es nur um ein paar Tausend Entschädigung geht.. 

Maximus

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 16:32Das Urteil ist nun 1 Jahr alt. Die größte Lüge des Bundesverfassungsgerichts war wohl in der abgelehnten Verzögerungsbeschwerde, dass "ausgewählte Pilotverfahren vorgezogen werden, um die Bearbeitung aller anderen Verfahren zu beschleunigen."

- 2 BvL 13/18 - Vz 2/25 -

Ich würde hier auch nicht von "lügen" sprechen. Aber ich teile grundsätzlich deine Einschätzung.

Das "Schneckentempo" ist aus meiner Sicht das größte Problem. Karlsruhe ist einfach zu langsam. Da hilft es aus meiner Sicht auch wenig, wenn - wie Sven es sagt - die "Kontrolldichte" erhöht wird. Ich habe die böse Vermutung, dass Karlsruhe sich mit der Entscheidung aus 2025 auch für sich selbst Zeit erkaufen wollte. Jetzt müssen erst einmal wieder Stellungnahmen angefordert werden...alles nur um Zeit zu schinden...die sollen einfach mal entscheiden!!!!

Uns würde es viel mehr helfen, wenn Karlsruhe zum Thema Besoldung 5 - 10 Entscheidungen pro Jahr raushauen würde. So könnte Karlsruhe "zeitnah" auf die Besoldungstricks der Dienstherren reagieren und diese einkassieren. Lapidar gesagt, brauchen wir beim Besoldungsrecht jetzt ein neues Mindset: ,,Done is better than perfect" oder "Schnelligkeit vor Gründlichkeit".

Aktuell ist Karlsruhe einfach nur langsam und die Entscheidungen zum Thema Besoldung sind trotzdem alles andere als "perfekt". 

So, dass musste mal raus...

Libor

Zitat von: GoodBye in Heute um 17:11Ich halte das nicht für die rechtliche Einschätzung eines individuellen Einzelfalls, also Feuer frei.

Die rückwirkende Vornahme der zeitnahen Geltendmachung ist ein Widerspruch in sich, wenn ,,zeitnah" bedeutet ,,im laufenden Haushaltsjahr".

Daher noch einmal die Rückfrage: Was ist der konkrete Gedanke dabei? Was soll das konkret bringen?

SwenTanortsch

Zitat von: Libor in Heute um 15:41Mir fehlen Zeit und ehrlich gesagt auch Nerv auf alles einzugehen. Aber zur Klarstellung, denn auch hier geht es wieder durcheinander:

Die Teile der Entscheidungsgründe, die du hier beschreibst, betreffen allesamt nicht die zuvor diskutierte Frage des Grundsatzes der haushaltsjahrnahen Geltendmachung und deren Ausnahmen. Die hier von dir beschriebenen Teile des Beschlusses betreffen die Frage, ob es vor einer Klage eines "vorprozessualer Antrags" bedarf. Das ist eine Zulässigkeitsfrage.

Hier in der Diskussion ging es hingegen um die Frage der haushaltsjahrnahen Geltendmachung. Das ist eine "materiell-rechtliche" Ausschlussfrist, das heißt bereits mit Ablauf des Haushaltsjahres sind weitergehende Ansprüche grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Grundsatz hat die Funktion , den DH bzw. Haushaltsgesetzgeber über mögliche zukünftige Belastungen zu informieren, weswegen es hier auch entscheidend auf den Zeitpunkt der Geltendmachung ankommt, nämlich Geltendmachung innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres. Diese Funktion hat das VG - anders als von dir angenommen - auch keinesfalls ausgeklammert. Die Thematik der haushaltsjahrnahen Geltendmachung ist eine Frage der Begründetheit und wird dementsprechend dort behandelt, Rn. 110 ff.

Das scheint mir ein Strohmann zu sein. Ich weiß nicht, wer hier "allein" von diesem Beschluss "ohne Weiteres" auf den Fall der Bundesbesoldung ab 2021 schließt. Ich jedenfalls nicht. Ich habe nicht mit dem Hamburger VG argumentiert, sondern auf allgemeiner Grundlage. Daraufhin ist mir von einem User entgegengehalten worden, ich sollte mir erst mal die Entscheidungen des VG Hamburg angucken. Habe ich gemacht. Die bestätigt die Sichtweise der Ausnahmen vom Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung. Mit zahlreichen Fundstellen, die das für die dort zugrunde liegenden Fälle auch so sehen. Und das im Fall des VG Hamburg obwohl die Behörde in Hamburg nicht einmal ausdrücklich auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung verzichtet hatte, was - wie jetzt mehrfach geschrieben - die eigentliche Schwierigkeit des dortigen Falles war.


Siehe u.a. den Beitrag  # 5503. Seitens der obersten Bundesbehörden wird u.a. durch Rundschreiben und sogar aktiv durch die Bitte gegenüber der Gewerkschaft auf entsprechendes Einwirken auf ihre Mitglieder (!) die Botschaft verbreitet, der Bund verzichte auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung in Form eines Widerspruchs und deswegen sollten Bundesbeamte zwecks Entlastung der Behörden ab 2021 und bis zur Gesetzesreform auf den jährlichen Widerspruch verzichten, weil dieser entbehrlich ist. Ich halte es angesichts dieses Handelns für politisch kaum vorstellbar, dass der Bund genau diesen Bundesbeamten dann plötzlich hinterher sagt: ' Pech, wer 2021 keinen Widerspruch eingelegt hat. Denn ich habe es mir zwischenzeitlich anders überlegt, ich verzichte doch nicht auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung, sorry.' Und wenn doch, spricht sehr viel dafür, dass so ein Verhalten treuwidrig wäre.




Ich spreche diesbezüglich eigentlich seit jeher von nichts anderem, als davon, ob man ohne statthaften Rechtsbehelf am Ende instandgesetzt sein wird, um die Zulässigkeitsschwelle zu nehmen. Wenn Du von etwas anderem sprichst, wäre ich Dir verbunden, kurz auszuführen, wovon Du sprichst.

Darüber hinaus: Diesbezüglich sind wir einer Meinung, mindestens den letzten Satz betreffend:

Zitat von: Libor in Gestern um 20:22Auch hier: Das ist schlicht die Anwendung des BMI-Rundschreibens, das weiter gilt. Dort steht, dass es ab 2021 keines Widerspruchs und keiner zeitnahen Geltendmachung bedarf. Wer gleichwohl ab 2021 Widerspruch einlegt, bekommt genau das dann noch einmal individuell mitgeteilt.


Denn was Du als "Mitteilung" formulierst, ist die Bestätigung des Eingangs eines fristgerecht formulierten Rechtsbehelfs, der nach 2021 bis auf Weiteres als auch auf die Zukunft gerichtet zu betrachten und ruhend zu stellen ist - so die Anweisung des Rundschreibens an die nachgeordneten Dienststellen -, um dann nach Herstellung der notwendigen gesetzlichen Regelung zu bescheiden sein wird. Denn die Bescheidung ist bekanntlich der Zweck, auf den der Widerspruch ausgerichtet ist: Er gibt dem Dienstherrn die Möglichkeit, in einem Vorverfahren sein Handeln zu prüfen. Sofern diese Bescheidung negativ ausfällt - wovon am Ende auszugehen sein wird -, liegt die Voraussetzung vor, um zulässig Klage zu erheben. Soweit so gut - damit ist die Sachlage für Widerspruchsführer offensichtlich geklärt (bzw. war sie es auch schon vor und unabhängig von jenem Rundschreiben).

Nicht geklärt ist dadurch aber weiterhin die Sachlage für all jene, die seinerzeit keinen Widerspruch geführt haben. Hier führst Du nun ursprünglich aus und gilt es meiner Meinung nach zu differenzieren:

Zitat von: Libor in Gestern um 20:18Er [der Dienstherr; ST.] bringt [mit dem Rundschreiben des Jahres 2021; ST.] einfach zum Ausdruck, [wenn er "auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung verzichtet"] dass es des Schutzes der Haushaltsplanung nicht bedarf, weil er seit 2021 weiß, dass dem Haushalt Nachzahlungsrisiken drohen. Wenn er gegenüber auch nur einem seiner Beamten tatsächlich so handhabt, liegt Außenwirkung in Form einer auf der Verwaltungsvorschrift beruhende tatsächliche Verwaltungspraxis im Zusammenspiel mit dem Gleichheitssatz vor.

Denn zunächst einmal liegt im Rundschreiben vom 14.6.2021 eine Handlungsempfehlung an nachgeordnete Dienststellen vor, die als solche weiterhin keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen hat und der darüber hinaus als reiner Empfehlung m.E. weiterhin nicht automatisch der Verzicht auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung entnommen werden kann. Denn das Rundschreiben sagt als Folge des zuvor nicht finalisierten Gesetzentwurfs aus dem Frühjahr 2021 aus:

"Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise empfehle ich die nachfolgend dargestellten Verfahrensweisen für den Umgang mit Widersprüchen in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation:

[...]

II. Widersprüche in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten, basierend auf dem Beschluss des BVerfG vom 4. Mai 2020 zum Az. 2 BvL 4/18

Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich.

Sollten dennoch Widersprüche eingelegt werden, sind diese ruhend zu stellen und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation in der nächsten Legislaturperiode abzuwarten."

Zunächst einmal ist m.E. der Zweck des Rundschreibens eindeutig: Es wird mit bestimmten Rechtsbegriffen klargestellt, wie auf Widersprüchen zu reagieren ist. Die Empfehlung wird hier zu einer Anweisung im Innenverhältnis. Darüber hinaus bleibt im Innenverhältnis eine Empfehlung bestehen, die keine Empfehlung ist, sondern eine reine Darlegung, die weder nach innen eine Wirkung hat und erst recht nicht nach außen. Es wird vom Dienstherrn im Innenverhältnis nur gesagt, was er tun will - gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab dem Jahr 2021 verzichten -; ohne dass er das dann mit Außenwirkung an irgendeiner Stelle seit 2021 allerdings jemals getan hätte. Denn dazu hätte der Dienstherr - analog zum hamburgischen Fall - eine individuelle Benachrichtigung jenes Inhalts bspw. mit der Gehaltsmitteilung geben müssen. Das aber ist unterblieben.

Wenn Du nun also schreibst (Hervorhebung durch mich):

Er [der Dienstherr; ST.] bringt [mit dem Rundschreiben des Jahres 2021; ST.] einfach zum Ausdruck, [wenn er "auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung verzichtet"] dass es des Schutzes der Haushaltsplanung nicht bedarf, weil er seit 2021 weiß, dass dem Haushalt Nachzahlungsrisiken drohen. Wenn er gegenüber auch nur einem seiner Beamten tatsächlich so handhabt, liegt Außenwirkung in Form einer auf der Verwaltungsvorschrift beruhende tatsächliche Verwaltungspraxis im Zusammenspiel mit dem Gleichheitssatz vor.
[/quote]

müsstest Du das "so" erklären. Denn sobald Du das "so" sachgerecht erklären kannst, stimme ich Dir in der weiteren von Dir ins Feld geführten Rechtsfolge zu.

Ergo: Was ist von Dir unter dem "so" subsummiert?

Auch wenn es Dich nun offensichtlich nervt, dass man Dein Schreiben ernstnimmt, sich also mit ihm auseinandersetzt und darüber hinaus hinsichtlich dessen, was Du regelmäßig AltStrG geschrieben hast, und nicht zuletzt, da Dir hier im Forum augenscheinlich bei unserem Thema regelmäßig einiges durcheinander geht, wäre ich Dir verbunden, wenn Du nun präzise ausführen würdest, wie Du argumentieren möchtest.

MaxBy

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 17:31Ich spreche diesbezüglich eigentlich seit jeher von nichts anderem, als davon, ob man ohne statthaften Rechtsbehelf am Ende instandgesetzt sein wird, um die Zulässigkeitsschwelle zu nehmen. Wenn Du von etwas anderem sprichst, wäre ich Dir verbunden, kurz auszuführen, wovon Du sprichst.
Wenn das BMI aber auf seiner Seite schreibt ein Beamter braucht kein Widerspruch einlegen weil das Rundschreiben erstmal weiterhin gültig bleibt grenzt das für mich aber schon an eine Allgemeinverfügung.