Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Pumpe14

Zitat von: Libor in Gestern um 20:39Im Übrigen könnte man auch schon darüber nachdenken, ob es eine relevante Außenwirkung hat, wenn das BMF Gewerkschaften ggü. mitteilt, sie mögen ihre Mitglieder auf die Fortgeltung der Rundschreiben hinweisen. Denn der reine Innenverhältnis der Verwaltung ist damit sicherlich verlassen.


Das BVA hat auf seiner Internetseite zur Besoldung explizit darauf hin dass:

"angemessenen Alimentation auf Bundesebene weiterhin keine Widersprüche eingelegt werden müssen, auch nicht vorsorglich. Das BMI-Rundschreiben vom 14.06.2021 gilt weiterhin. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des BMI."

Damit habe ich mich sehr adressiert gefühlt und habe die Außenwirkung positiv bewertet.

Die Frage ist doch folgende:

Wenn ich nun jetzt erst einen Widerspruch rückwirkend für die Jahre ab 2021 formuliere , und mir das BVA zurückschreibt, dass es darauf hinweist, das es auf die haushaltsnahe Geltendmachung verzichtet - bestätigt es mir damit, dass mein Widerspruch auch im Nachhinein noch als solcher angenommen wird?

Oder haben weder BVA noch BMI die Kompetenz darauf faktisch zu verzichten, da es sich um eine ausgeurteilte Frist handelt.?!

Rheini

#5536
Zitat von: Pumpe14 in Heute um 06:33Das BVA hat auf seiner Internetseite zur Besoldung explizit darauf hin dass:

"angemessenen Alimentation auf Bundesebene weiterhin keine Widersprüche eingelegt werden müssen, auch nicht vorsorglich. Das BMI-Rundschreiben vom 14.06.2021 gilt weiterhin. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des BMI."

Damit habe ich mich sehr adressiert gefühlt und habe die Außenwirkung positiv bewertet.

Die Frage ist doch folgende:

Wenn ich nun jetzt erst einen Widerspruch rückwirkend für die Jahre ab 2021 formuliere , und mir das BVA zurückschreibt, dass es darauf hinweist, das es auf die haushaltsnahe Geltendmachung verzichtet - bestätigt es mir damit, dass mein Widerspruch auch im Nachhinein noch als solcher angenommen wird?

Oder haben weder BVA noch BMI die Kompetenz darauf faktisch zu verzichten, da es sich um eine ausgeurteilte Frist handelt.?!

Was kann passieren max. positiv/negativ, wenn Du es machst?

andreb

Ich werfe nochmal § 126 Abs. 2 BBG in den Raum.
Ein Rundschreiben kann m.E. diese Norm nicht einfach außer Kraft. Des Weiteren der Aspekt der haushaltsnahen Geltendmachung.

Man wird sich mit dem Reparaturgesetz weiterhin drehen und wenden, um lediglich das zu leisten, was fiskalisch möglich ist. Siehe die lächerlichen 128€ oder sowas für das Jahr 2021 aus dem April-Entwurf.
Ohne Widerspruch, kein anhängiges Vorverfahren, somit kein Widerspruchsbescheid und folglich keine Klage möglich.

Illunis

Zitat von: andreb in Heute um 07:05Ich werfe nochmal § 126 Abs. 2 BBG in den Raum.
Für den juristischer Laien (mich) ist das doch gegeben, wenn ich Rückwirkend mit Verweis aufs Rundschreiben (oder wie bei uns FMS) widerspreche. Und diesen Widerspruchsbescheid beklage?

Bin aber grundsätzlich auch der Meinung lieber einmal zu viel als zu wenig Porto bezahlen.

SwenTanortsch

Jetzt wird mir klarer, worauf Du hinauswillst und was auch der Zweck Deines ursprünglichen und dann fortgeführten Beitrags ist. Danke für die präzise Klarstellung - zugleich: Ich übernehme hier nur die Rolle des Advocatus Diaboli, also habe das sowohl in der Vergangenheit getan und tue das auch nachfolgend. Denn genau mit jener Frage, die Du berührst, habe ich mich aus Vorsicht gleichfalls schon beschäftigt - und meine Befürchtung (also mein Handeln als Dein Gegenüber im Sinne des Advocatus Diaboli) sieht wie folgt aus. Ich schreibe mit Fettdruck in Dein Schreiben hinein, dann wird klarer, was ich wo meine:

Zitat von: Libor in Gestern um 20:39Ich spreche von dem, was im Rundschreiben hinsichtlich steht. Nämlich dem Verzicht auf das "Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung von Ansprüchen" ab dem Jahr 2021. Also der Frage, ob man im jeweiligen Haushaltsjahr "Widerspruch" gegen die Höhe der Besoldung einreichen muss. 

Du behandelst hier ganz einfach einen anderen rechtlichen Aspekt. Nämlich die Frage des "vorprozessualen Antrags" Hier noch weiterhin meine Sichtweise, die sich mit Deiner deckt: Wer klagen will - und ich gehe davon aus, dass, nachdem eine gesetzliche Regelung zur Reparatur des Zeitraums ab 2021 notwendig sein wird, und zwar für ausnahmslos jeden Bundesbeamten, weil die Reparatur für keinen Bundesbeamten sachgerecht erfolgen wird (das derzeitige Berliner Vorgehen setzt hier die spezifischen "Maßstäbe"); vgl. spezifisch die vom aktuellen Entwurf geplanten §§ 79 lit. b und c sowie d und e. -, benötigt vor Gericht im Regelfall den Nachweis, dass ein sachgerechtes Vorverfahren negativ abgeschlossen worden ist, welches letztes auf einem Widerspruch beruht. Der von mir behandelte Aspekt deckt sich insofern mit Deinem, dass Du nun davon ausgehst, dass der Widerspruch nicht notwendig sei.. Hier wird als im Regelfall erforderlich angesehen, dass vor Klageerhebung ein entsprechender Antrag ggü. der Behörde gestellt wird. Das hat den Zweck, der Behörde die Möglichkeit zur Klärung zu geben und das Beamtenverhältnis nicht direkt mit der Klage zu belasten. Das ist also eine Zulässigkeitsvoraussetzung im gerichtlichen Verfahren. Volle Zustimmung
 
Beim Rundschreiben geht es hingegen um eine materiell-rechtliche Voraussetzung. Der Anspruch auf höhere Besoldung setzt nämlich nach dem Grundsatz der "haushaltsjahrnahen Geltendmachung" voraus, dass der Beamten einen solchen Anspruch ggü. dem Dienstherren geltend macht, also deutlich macht, dass er mehr will. Und zwar - das ist der entscheidende Punkt - innerhalb des Haushaltsjahres und im Grundsatz jedes Jahr. Ausnahmen bestätigen hier aber die Regel, und um eine solche Ausnahme geht es hier. Volle Zustimmung.

Letzteres ist als materiell-rechtliche Voraussetzung eine Frage der Begründetheit der Klage. Volle Zustimmung Deswegen behandelt das VG Hamburg diese Fragen getrennt und an verschiedenen Stellen. Die erste Frage in den Rn. 81 - 97, die zweite in den Rn. 109 ff. Volle Zustimmung - eine nicht zulässige Klage kann nicht begründet werden, d.h. es könnte durchaus die Begründetheit gegeben sein (diese Frage bleibt dann meistens offen), sofern die Klage nicht zulässig ist, ist das Verfahren beendet.

Nein, meine Ausführungen bezogen sich auf Fälle, wie von dem User matzesco geschildert. Also der "rückwirkende" Einspruch für die Jahre 2021 bis 2025. Wenn das 2025 erfolgte, handelt es sich für die Jahre 2021 bis 2024 gerade nicht um einen "fristgerecht formulierten" Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung. Denn der muss innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres erfolgen.
Wenn der DH wie beschrieben darauf durch individuelles Bestätigungsschreiben handelt es sich nicht um eine "normale" Eingangsbestätigung, sondern um die Umsetzung dessen, was im Rundschreiben angekündigt war. Genau mit diesem Gedanken habe ich mich in der Vergangenheit lange beschäftigt, eben weil ich es erstaunlich fand, dass nachträglich formulierte Widersprüche (ggf. allerdings nur scheinbar) anerkannt wurden, was verwaltungsrechtlich im Regelfall ausgeschlossen ist. Der Verzicht auf das Erfordernis haushaltsjahrnaher Geltendmachung.

Mit dem "so" ist schlicht gemeint: Die Umsetzung der im Rundschreiben angekündigten Grundsätze im Verhältnis zum Beamten, also der Verzicht auf das Erfordernis des jährlichen Widerspruchs, also der Verzicht auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung von Ansprüchen ab dem Jahr 2021. Das ist Deine Interpretation, von der ich sicherlich nicht sagen will, dass sie nicht schlüssig sei - denn Deine Argumentation ist schlüssig -, aber sie ist nicht die einzig mögliche und zugleich auch nicht die einzig mögliche, die schlüssig ist. Denn ich halte es für nicht ganz unwahrscheinlich, dass alle Beamte, die nach 2021 nicht regelmäßig - also nach Ablauf der regelmäßigen Frist zur zeitnahen Geltendmachung ihrer Ansprüche, die regelmäßig auch die Verjährung hemmt, solange es nicht zu wesentlichen Änderungen kommt - Widerspruch geführt haben werden, am Ende sinngemäß folgende Bescheidung erhalten werden: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom ... (Datum des nachträglich formulierten Widerspruchsschreibens) teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihrem Anliegen nicht entsprechen können, weil Sie Ihr Anliegen nicht zeitnah geltend gemacht haben." Es dürfte also in diesen Fällen klargestellt werden, dass kein statthafter Rechtsbehelf gegeben sei, ohne dass das weitgehender begründet werden wird. Sofern ausnahmslos so gehandelt wird, ist Deine Argumentation abgeschnitten. Zunächst einmal liegt dann keine negative Bescheidung vor - und nun wäre es am Kläger, den Nachweis zu führen, dass ein Vertrauenstatsbestand geschaffen worden sei, sodass er auch ohne negativer Bescheidung - ohne einem formell statthaften Rechtsbehelf - die Zulässigkeitsschwelle überschreiten könnte. Der langen Rede kurzer Sinn: Der Bund zeigt nicht erst derzeit gegenüber ausnahmslos allen 13 Klägern eine eindeutige Strategie, nämlich das Verfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in ausnahmslos jeden der 13 Verfahren zu verzögern - es würde mir nicht einleuchten, dass er nun gegenüber möglichen Hunderttausenden anderen Klägern dereinst gänzlich anders handeln wollte. Ergo als Advocatus Diaboli: Genau dasselbe Verhalten setze ich - Stand heute - für ausnahmslos alle potenziellen wie am Ende tatsächlichen Kläger voraus; denn alles andere müsste gewaltig teurer für den Bund werden. Bis auf Weiteres gehe ich davon aus, dass das BVerfG aktuell völlig zurecht darauf hingewiesen hat, "dass nach dem Fachrecht die prozessuale Risikoverteilung einseitig zulasten des Beamten ausgestaltet ist, weil dieser eine Erhöhung der Besoldung durch den Gesetzgeber nur auf dem Klagewege erwirken kann und sich als Einzelner einer gut ausgestatteten Ministerialbürokratie gegenübergestellt sieht" (Rn. 58)

Du schreibst übrigens in einem vorherigen Absatz:

Wie ausgeführt gibt es diese individuellen Benachrichtigungen ja durchaus, siehe die Beschreibung des Users matzesco. Der Bund spart sich diese Mitteilung ggü. allen über 300.000 Beamten, aber wer gleichwohl Widerspruch einlegt, bekommt das individuell mitgeteilt. Das wäre doch auch nach deinen Maßstäben schon eine Außenwirkung?! Wie gesagt, ich befürchte, dass die von mir skizzierte Rückmeldung erfolgen könnte. Damit würde dann der Zweck verfolgt werden, weiterhin jede Außenwirkung eines rein internen Rundschreibens mit an entscheidender Stelle empfehlenden Charakter negieren zu wollen. Übrigens: Genau deswegen insistiere ich und halte ich Deine Beiträge für wichtig - denn je früher wir uns hier mit allen möglichen - bzw. von uns gesehenen - Unwägbarkeiten beschäftigen, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass nach Vollzug der irgendwann kommenden gesetzlichen Nachzahlungsregelung eine Strategie für alle Bundesbeamten möglichst tragfähig geschaffen werden kann, wie sie ohne und ggf. auch mit unregelmäßig nachträglich gestellten Widerspruch handeln können, sobald jene gesetzliche Regelung gegeben sein wird. Dabei haben die Hunderttausenden Bundesbeamten, die keinen Widerspruch geführt haben werden, den zweifelsfreien Nachteil, dass für sie eine Fristsetzung zur Klage nicht erkennbar sein wird, da sie ja keinerlei entsprechenden Informationen erhalten werden. Für regelmäßige Widerspruchsführer wird eine negative Bescheidung erfolgen, der regelmäßig binnen Monatsfrist nach tatsächlicher Zustellung den Klageweg eröffnen wird. Für jene unregelmäßig Widerspruch geführt habenden Beamten wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nach der von mir genannten Information ebenfalls binnen Monatsfrist Klage zu führen sein, dafür sammeln wir gerade Argumente - für alle anderen Bundesbeamte ist zunächst einmal keine Klagefrist erkennbar. Als zukünftig beklagter Bund würde ich mich in allen diesen hundertausenden anderen Fällen auf den Standpunkt stellen, dass Fristbeginn mit Veröffentlichung des die Nachzahlung regelnden Gesetzes eingesetzt habe, sobald mich einer jener Beamten im Zeitraum verklagen wollte, der länger als ein Monat nach der Veröffentlichung des die Nachzahlung regelnden Gesetzes zurückliegen sollte.

Im Übrigen könnte man auch schon darüber nachdenken, ob es eine relevante Außenwirkung hat, wenn das BMF Gewerkschaften ggü. mitteilt, sie mögen ihre Mitglieder auf die Fortgeltung der Rundschreiben hinweisen. Denn der reine Innenverhältnis der Verwaltung ist damit sicherlich verlassen.  Das ist ein gewichtiger Punkt, der für Deine Argumentation spricht. Darüber hinaus sei hier auf die S. 102 und vor allem auf die S. 146 und 150 f. des aktuellen Entwurfs vom 14.4.2026 verwiesen. Deshalb habe ich gestern geschrieben, das Rundschreiben ist das eine, alles andere ist das andere: Es gilt Argumente zu sammeln, die spätestens gerichtlich tragend sein werden, um den Vertrauenstatbestand belegen zu können, von dem Du ausgehst. Wie gesagt, diese Frage beschäftigt mich seit langer Zeit. Sie wird mit hoher Wahrscheinlichkeit dereinst in den Mittelpunkt des Interesses rücken (können).

Und abschließend: Ich halte die dogmatische Einordnung hinsichtlich des Außenverhältnisse und der Rechtsqualität der Rundschreiben gar nicht für zwingend entscheidend. Ein Vertrauenstatbestand, der das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung jedenfalls nach Treu und Glauben entbehrlich macht, kann auch ohne Rechtsnormqualität entstehen. Ebenfalls volle Zustimmung, nur müsste weiterhin begründet werden, dass Treu und Glauben vorausgesetzt werden könnte. Mit einiger Wahrscheinlichkeit ist das insbesondere mit Blick auf die genannten Seiten im aktuellen Entwurf möglich - aber wie gesagt, am Ende wird das bzw. der Vertrauenstatbestand gerichtsfest nachgewiesen werden müssen. Genau deshalb - wie gesagt - mein Insistieren.


Pumpe14

Zitat von: Rheini in Heute um 06:39Was kann passieren max. positiv/negativ, wenn Du es machst?

Du hast natürlich recht, man verliert nix...

Wollte nur die Chancen auf Erfolg ausloten 😌

GeBeamter

Eines ist sicher: egal ob rückwirkende Widersprüche am Ende gerichtlich anerkannt werden oder nicht, wer dieses Jahr noch Widerspruch eingelegt, sichert sich die Chance auf mindestens 20.000€ netto. Denn für einen rechtmäßigen Widerspruch dürfte das zuvor diskutierte ja unerheblich sein. Damit hätte man die Möglichkeit zumindest für 2026 gegen das Reparaturgesetz vorzugehen, in der Hoffnung, dass das fPE fällt.

Ndsftw

Zitat von: GeBeamter in Heute um 09:09Eines ist sicher: egal ob rückwirkende Widersprüche am Ende gerichtlich anerkannt werden oder nicht, wer dieses Jahr noch Widerspruch eingelegt, sichert sich die Chance auf mindestens 20.000€ netto. Denn für einen rechtmäßigen Widerspruch dürfte das zuvor diskutierte ja unerheblich sein. Damit hätte man die Möglichkeit zumindest für 2026 gegen das Reparaturgesetz vorzugehen, in der Hoffnung, dass das fPE fällt.
Nur, dass diese Hoffnung enorm an der Psyche zerrt und die Wahrscheinlichkeit doch gering ist, wenn man sich mal alte Verfahren anschaut. Ich hatte damals Widerspruch gegen meine Besoldung eingelegt wegen Altersdiskriminierung, weil versprochen wurde, dass man direkt die Stufe 12 gezahlt bekommen muss (ich war Stufe 2). Am Ende hab ich nicht eine einzige Münze mehr bekommen, weil der Gesetzgeber einfach die Wirkung des Gesetzes über Jahre zurückdatiert hat.

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:57Für regelmäßige Widerspruchsführer wird eine negative Bescheidung erfolgen, der regelmäßig binnen Monatsfrist nach tatsächlicher Zustellung den Klageweg eröffnen wird.

Ich habe die Befürchtung, dass sich der Besoldungsgesetzgeber auch hier eine Gemeinheit ausdenken wird. Der Dienstherr Bund wird behaupten, dass mit dem neuen Besoldungsgesetz die Alimentation nunmehr verfassungsgemäß und somit eine "neue Sachlage" eingetreten ist. Die Widersprüche ab 2021 beziehen sich noch auf die "alte Sachlage" und sind somit gegenstandslos.

Ich kann mir daher gut vorstellen, dass auch die Beamten, die einen Widerspruch eingelegt haben, keinen rechtsmittelfähigen Bescheid erhalten werden.  Die Besoldungsgesetzgeber werden alles versuchen, um die Kosten möglichst gering zu halten.

Julianx1

Zitat von: GeBeamter in Heute um 09:09Eines ist sicher: egal ob rückwirkende Widersprüche am Ende gerichtlich anerkannt werden oder nicht, wer dieses Jahr noch Widerspruch eingelegt, sichert sich die Chance auf mindestens 20.000€ netto. Denn für einen rechtmäßigen Widerspruch dürfte das zuvor diskutierte ja unerheblich sein. Damit hätte man die Möglichkeit zumindest für 2026 gegen das Reparaturgesetz vorzugehen, in der Hoffnung, dass das fPE fällt.

Die Aussage mindestens 20.000€ erweckt falsche Erwartungen. Sollte das besagte Partnereinkommen rückwirkend angesetzt werden. Und so kann ich den im Raum stehenden Entwurf durchaus interpretieren reden wir von einer jährlichen Nachzahlung von wenigen hundert Euro. Wenn Oberhaupt.

DeltaR95

Womit wir dem Hamsterrad folgend wieder bei der Feststellung sind, dass ein "effektiver Rechtsschutz" halt leider auch einen Gerichtsapparat erfordert, der zeitnah Entscheidungen trifft.  ::)

Wenn solche "Ansinnen" der Dienstherrn innerhalb von maximal 12 Monaten höchstrichterlich "abgeurteilt" wären, hätte sich so ein Verhalten der Dienstherrn ganz schnell erledigt. Am besten noch mit Verzinsung der Ansprüche der Beamten...

Solange das nicht passiert, dreht sich das Hamsterrad immer weiter.

Da empfinde ich inzwischen den Ansatz der Richter und Staatsanwälte als zielführender, am BVerfG "vorbei" den EGMR anzurufen.

Illunis

Zitat von: Maximus in Heute um 10:14Ich habe die Befürchtung, dass sich der Besoldungsgesetzgeber auch hier eine Gemeinheit ausdenken wird. Der Dienstherr Bund wird behaupten, dass mit dem neuen Besoldungsgesetz die Alimentation nunmehr verfassungsgemäß und somit eine "neue Sachlage" eingetreten ist. Die Widersprüche ab 2021 beziehen sich noch auf die "alte Sachlage" und sind somit gegenstandslos.

Das mit Sicherheit und schon sind die Ansprüche weg.

Zitat von: Maximus in Heute um 10:14Ich kann mir daher gut vorstellen, dass auch die Beamten, die einen Widerspruch eingelegt haben, keinen rechtsmittelfähigen Bescheid erhalten werden.  Die Besoldungsgesetzgeber werden alles versuchen, um die Kosten möglichst gering zu halten.

Mit Bescheid gibt es für die Besoldungsgesetzgeber ja nichts zu verlieren, die Klagen laufen eh schon und wenn jemand aus welchem Grund auch immer nicht innerhalb des Monats nach erhalt klagt sind auch dort die Ansprüche dahin.


Zitat von: DeltaR95 in Heute um 10:44Wenn solche "Ansinnen" der Dienstherrn innerhalb von maximal 12 Monaten höchstrichterlich "abgeurteilt" wären, hätte sich so ein Verhalten der Dienstherrn ganz schnell erledigt. Am besten noch mit Verzinsung der Ansprüche der Beamten...
Würde auch zum "aktuellen Bedarf" passen.

Matze1986

Kann man den Widerspruch (mit Rückwirkung) so schreiben oder gibt es Verbesserungsvorschläge?

Muster ist nicht von mir:




Personalnummer: XXXXXX
Widerspruch gegen die Besoldung im Jahr 2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Höhe meiner Dienstbezüge für das Jahr 2026 lege ich vorsorglich Widerspruch ein und beantrage, mich rückwirkend zum 1. Januar 2026 amtsangemessen zu alimentieren, ferner, das Ruhen des Widerspruchsverfahrens.
Begründung:
Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.
Zur Begründung meines Widerspruchs wird auf die Ausführungen in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., BGBl I 2015, 728) und die nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Besonders hervorzuheben ist dabei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18, DRiZ 2020, 316), mit dem die Richterbesoldung im Land Berlin als verfassungswidrig beurteilt wurde. In seiner Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortgeführt und hinsichtlich der für die Berechnung der Amtsangemessenheit maßgeblichen Kriterien ausgeschärft. So hat es u.a. festgestellt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten ist, ein solcher Verstoß sich auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirkt.
Des Weiteren verweise ich auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht vom 04.05.20220 ( 2 BvL 4/18 ) und 17.09.2025 ( 2 BvL 5/18 u.a. ) die bisher keine Umsetzung durch den Bundesgesetzgeber erfahren haben.
In diesem Zusammenhang ist auch die Inflation (6,9 % im Jahr 2022, 5,9% im Jahr 2023, 2,2% im Jahr 2024, 2,2% im Jahr 2025) zu berücksichtigen, der für den Bund keine Besoldungsanpassung gegenübersteht. Diese Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Bedenken werden auch – mit Blick auf das sog. ,,Abstandsgebot" – durch Einführung des Bürgergeldes weiter vertieft und verschärft. Zumindest in unteren Besoldungsstufen wird der notwendige Abstand zu staatlichen Sozialleistungen nicht mehr gewahrt. Von einer amtsangemessenen Besoldung kann nicht mehr gesprochen werden.
Wenngleich die oben genannten Beschlüsse des BVerfG in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber entsprechend seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).
Während die Länder nunmehr zumindest versuchen, den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Besoldung gerecht zu werden, bleibt der Bundesgesetzgeber bislang untätig.
Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, zur Rechtswahrung aus allen möglichen Gesichtspunkten und rechtlichen Erwägungen Widerspruch gegen die Besoldung des Jahres 2026 einzulegen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag alle Besoldungsbestandteile i. S. des § 1 Abs. 2 und 3 BBesG umfasst, auch familienbezogene Bestandteile.
Außerdem beantrage ich, den Widerspruch bis zu einem Abschluss der noch offenen Verfahren ruhen zu lassen (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).
Gleichzeitig beantrage ich hinsichtlich meines Widerspruches hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Zwar hat das für die Besoldung der Bundesbeamten zuständige Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 14.06.2021 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des BVerfG aus Mai 2020 auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung verzichtet, dennoch ist der Widerspruch aus Rechtsgründen einzulegen. Dieser wäre aufgrund des Verzichts ohnehin zulässig.
Hilfsweise ist zu berücksichtigen, dass Dienstherr und Beamte in einem besonderen Treueverhältnis zueinanderstehen. Mit dem o.g. Rundschreiben hat der Dienstherr offen zugestanden, dass die gegenwärtige Alimentation verfassungswidrig sei. Eine Behebung dieses Zustandes ist seit nunmehr 5 Jahren seit Erlass des Rundschreibens nicht erfolgt. Zwischenzeitliche Entwürfe hatten weiterhin offensichtlich verfassungswidrige Regelungen zur Grundlage und sind zudem nicht in das Gesetzgebungsverfahren gelangt.
Unter der Prämisse, dass die Besoldung den Zweck hat, den unmittelbaren gegenwärtigen Bedarf des Beamten und seiner Familie zu decken, ist die Einlegung des Widerspruchs aufgrund dieses treuwidrigen Verhaltens des Gesetzgebers unerlässlich. Dem Beamten stehen offensichtlich keine weiteren Mittel zur Durchsetzung seiner Ansprüche zur Verfügung, als den Rechtsweg zu beschreiten und die Untätigkeit des Gesetzgebers durch gerichtliche Klärung zu unterbinden.
Dies setzt die Durchführung eines Vorverfahrens voraus, weshalb der Widerspruch zwingend nachträglich einzulegen ist.
Daher lege ich hiermit ebenfalls Widerspruch gegen die Besoldung aus den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 ein und beantrage mich rückwirkend amtsangemessen zu besolden.

Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Mit freundlichen Grüßen


(Name)

Pumpe14

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:57Damit würde dann der Zweck verfolgt werden, weiterhin jede Außenwirkung eines rein internen Rundschreibens mit an entscheidender Stelle empfehlenden Charakter negieren zu wollen.

Hallo Swen,

In deiner Argumentation scheint mir ein entscheidendes Faktum zu sein, ob das Rundschreiben einen rein nach innen gerichteten, oder einen nach außen gerichteten Charakter hat.

Letzterer könnte in einem anzustreben Verfahren dem Kläger (Beamten) zu Gunsten auf die Waagschale des Vertrauensschutzes zu legen sein.

In diesem Lichte, noch einmal die Frage, wie du bewertest, dass das BVA, als mein Adressat eines Widerspruchs, auf seiner Besoldungsseite explizit darauf hinweist, dass kein Widerspruch einzulegen sei.

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Arbeit-Beruf/Besoldung/besoldung_node.html


Verwalter

Eigentlich muss man sich nur diese Frage selbst stellen:

Sichert das Rundschreiben des Bundes mein Recht auf Klageerhebung nach § 126 (2) BBG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO?
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 18 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"