Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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BPolFrust

Zitat von: Verwalter in Heute um 11:59Eigentlich muss man sich nur diese Frage selbst stellen:

Sichert das Rundschreiben des Bundes mein Recht auf Klageerhebung nach § 126 (2) BBG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO?

KI Antwort (bin zu faul selbst zu denken. Version Perplexity pro(Quellenbasiert))

Nein – das BMI‑Rundschreiben sichert Ihnen kein eigenes, einklagbares Recht auf Klageerhebung nach § 126 Abs. 2 BBG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO. Es ist eine verwaltungsinterne Anweisung, die das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung und die Einrede der Verjährung für bestimmte Besoldungszeiträume aussetzt, ändert aber nichts an den gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klage.[evg-online +3]

Was das Rundschreiben des BMI (14.06.2021) tatsächlich regelt:

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit Rundschreiben vom 14. Juni 2021 (D3‑30200/94#21 – 178#6) gegenüber den obersten Bundesbehörden erklärt:
•   Der Bund verzichtet ab 2021 auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation.
•   Der Bund erhebt die Einrede der Verjährung für diese Ansprüche nicht.
•   Deshalb seien Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung/Versorgung ab 2021 für Bundesbeamte nicht mehr notwendig, um spätere Nachzahlungen im Rahmen einer gesetzgeberischen Anpassung nicht zu verlieren.[evg-online +4]

Wichtig: In der Diskussion wird ausdrücklich betont, dass das Rundschreiben kein Gesetz und kein einklagbarer Anspruch ist, sondern ein verwaltungspolitisches Signal, das dem Bund ermöglicht, später freiwillig rückwirkend ab 2021 zu korrigieren, ohne dass formale Widersprüche zwingend vorliegen müssen.[oeffentlicher-dienst]

Was § 126 Abs. 2 BBG und §§ 68 ff. VwGO verlangen
• § 126 Abs. 1 BBG eröffnet den Verwaltungsrechtsweg für beamtenrechtliche Streitigkeiten des Bundes.

• § 126 Abs. 2 BBG verweist für das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) auf die §§ 68 ff. VwGO.

• Nach § 68 Abs. 1 VwGO ist vor einer Anfechtungsklage grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren durchzuführen; für Verpflichtungsklagen gilt Entsprechendes nach § 68 Abs. 2 VwGO.[juriq +3]

Im Beamtenrecht gilt zudem eine verschärfte Vorverfahrenspflicht: Selbst wenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde entschieden hat, entfällt das Vorverfahren im Beamtenrecht nicht automatisch (anders als im allgemeinen Verwaltungsrecht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO).[familum]

Warum das Rundschreiben Ihr ,,Recht auf Klageerhebung" nicht sichert
Eine Klage ist nur zulässig, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen – dazu gehört regelmäßig ein ordnungsgemäß durchgeführtes Vorverfahren und ein Widerspruchsbescheid (oder eine gesetzlich anerkannte Entbehrlichkeit).[juriq +2]

Das BMI‑Rundschreiben:
• Hebt keine gesetzliche Vorverfahrenspflicht auf. Es sagt nur, dass der Bund keine Verjährungseinrede erhebt und auf haushaltsnahe Geltendmachung verzichtet.[evg-online +2]
• Es ersetzt keinen Widerspruchsbescheid. Ohne Widerspruchsbescheid fehlt in vielen Konstellationen eine zentrale Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage.[jurahilfe +1]

• Es begründet keinen individuellen Anspruch darauf, dass Gerichte eine Klage trotz fehlenden Vorverfahrens als zulässig behandeln.[oeffentlicher-dienst]

Kurz: Das Rundschreiben verbessert Ihre materiellen Chancen auf Nachzahlung, falls der Gesetzgeber nachbessert, aber es garantiert nicht die Zulässigkeit einer Klage, wenn das Vorverfahren nicht beachtet wurde.[evg-online +2]

Praktische Folgerungen für Bundesbeamte
• Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Sie klagen können, sollten Sie dennoch Widerspruch einlegen (oder zumindest einen Änderungsantrag stellen), um ein Vorverfahren zu eröffnen und einen Widerspruchsbescheid zu erhalten.[oeffentlicher-dienst +2]

•Viele Hinweise empfehlen, Widersprüche bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ruhend zu stellen, damit sie nicht sofort entschieden werden, aber aktenkundig bleiben.[vbb-bund +2]

•Für laufende Klagen gilt teilweise: Wer einmal geklagt hat, muss die Rüge nicht jedes Jahr erneuern; bestehende Klagen bleiben erhalten.[oeffentlicher-dienst-news]

Fazit:

Das Rundschreiben des Bundes sichert nicht Ihr Recht auf Klageerhebung im prozessualen Sinn. Es verzichtet lediglich auf bestimmte formale Hürden (haushaltsnahe Geltendmachung, Verjährungseinrede) und soll die Widerspruchsflut beruhigen, bis der Gesetzgeber die Besoldung an die BVerfG‑Maßstäbe anpasst.
Für eine zulässige Klage nach § 126 Abs. 2 BBG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO bleibt das Vorverfahren (Widerspruch + Widerspruchsbescheid) in der Regel unverzichtbar, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.[evg-online +5]

Im Endeffekt genau das was seid 10 Seite geschrieben wird. 😁

Pumpe14

Stimmt bpolfrust- die Frage ist, ob das Rundschreiben, je nach Ausprägung der Außenwirkung- einen so starken Vertrauensschutz mit sich bringt, dass eine Ausnahme vom Grundsatz des Widerspruchs als Vorverfahren möglich ist.

BPolFrust

Zitat von: Pumpe14 in Heute um 12:25Stimmt bpolfrust- die Frage ist, ob das Rundschreiben, je nach Ausprägung der Außenwirkung- einen so starken Vertrauensschutz mit sich bringt, dass eine Ausnahme vom Grundsatz des Widerspruchs als Vorverfahren möglich ist.

Die Frage ist eher gibt es einen Vertrauensschutz, wenn eigentlich bereits gerichtlich geregelt ist, dass ein Rundschreiben keine Außenwirkuung entfaltet und nicht ausreicht um eine Recht auf Klageerhebung zu sichern. 😁

DeltaR95

Die Frage ist doch eher, ob der Dienstherr sich so folgenlos aus der Affäre ziehen kann, wenn er erst behauptet, es bedarf keines Widerspruchs, um seine "Rückzahlungsansprüche" auf Grundlage des neuen Gesetzes zu sichern und sich danach nicht mehr daran erinnern kann  ::)

Die gesamte Frage hängt doch daran, ob man gegen ein Gesetz, welches z.B. rückwirkend bis 2008 das Besoldungsgesetz "repariert" bzw. "anpasst" insgesamt Widerspruch einlegen kann. Formal hat man ja erst mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes Kenntnis davon, was für die Vergangenheit geändert wurde.

Knecht

Das hier ist wie ne Disco, in der immer das gleiche Lied läuft...

BPolFrust

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 12:32Die Frage ist doch eher, ob der Dienstherr sich so folgenlos aus der Affäre ziehen kann, wenn er erst behauptet, es bedarf keines Widerspruchs, um seine "Rückzahlungsansprüche" auf Grundlage des neuen Gesetzes zu sichern und sich danach nicht mehr daran erinnern kann  ::)

Die gesamte Frage hängt doch daran, ob man gegen ein Gesetz, welches z.B. rückwirkend bis 2008 das Besoldungsgesetz "repariert" bzw. "anpasst" insgesamt Widerspruch einlegen kann. Formal hat man ja erst mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes Kenntnis davon, was für die Vergangenheit geändert wurde.

Du vermischt gerade Bund und das Land Berlin.
Und noch mal. Natürlich kann er das und das BverwG würde ihn Recht geben, solange er einen vernünftigen Sachgrund hat, um die auf Nachzahlungen zu verzichten.

Pumpe14

Ich Stelle in diesem Einzelfall die Binnenwirkung explizit in Frage, da vom BVA mit der Handlungsempfehlungen auf den Widerspruch zu verzichten, auf das Rundschreiben Bezug genommen wird.

Ich glaube dieser spezielle fall ist nicht höchstrichterlich entschieden 😎

Außerdem, soll das Widerspruchsverfahren den Dienstherrn schützen, und ihm die Möglichkeit geben, vor einer Klage selbst korrigieren zu können. M.E. könnte die Behörde unter Umständen auf ihren Selbstschutz verzichten, insbesondere wenn sie bereits eingestanden hat, nicht amtsangemessen zu besolden und verspricht Abhilfe zu verschaffen.dazu kommt, dass bereits mehrere Anläufe für Gesetzesänderungen gab.

DeltaR95

Zitat von: BPolFrust in Heute um 12:37Du vermischt gerade Bund und das Land Berlin.
Und noch mal. Natürlich kann er das und das BverwG würde ihn Recht geben, solange er einen vernünftigen Sachgrund hat, um die auf Nachzahlungen zu verzichten.

Auch beim Bund stehen Urteile aus die n.m.K. bis 2008 Verfahren betreffen. Von daher seh' es mir nach, dass ich 2008 als "extremes Beispiel" angeführt habe  ::)

Du bist also der Meinung, der Dienstherr kann seinen Beamten erst mittels Rundschreiben vorgaukeln, alle ihre Ansprüche wären gesichert und hinterher behaupten, es wäre halt doch nicht so? Auf gut deutsch kann der Dienstherr also in deiner Sicht mittels einer dreisten Lüge seine Beamten zu einem bestimmten Verhalten verleiten und danach halt für sich entscheiden, dass er das doch anders sieht? Sollte dem so sein, ist das Berufsbeamtentum endgültig am Ende - und der gesamte "Rechtsstaat" gleich mit dazu.

BPolFrust

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 12:48Auch beim Bund stehen Urteile aus die n.m.K. bis 2008 Verfahren betreffen. Von daher seh' es mir nach, dass ich 2008 als "extremes Beispiel" angeführt habe  ::)

Du bist also der Meinung, der Dienstherr kann seinen Beamten erst mittels Rundschreiben vorgaukeln, alle ihre Ansprüche wären gesichert und hinterher behaupten, es wäre halt doch nicht so? Auf gut deutsch kann der Dienstherr also in deiner Sicht mittels einer dreisten Lüge seine Beamten zu einem bestimmten Verhalten verleiten und danach halt für sich entscheiden, dass er das doch anders sieht? Sollte dem so sein, ist das Berufsbeamtentum endgültig am Ende - und der gesamte "Rechtsstaat" gleich mit dazu.

Das ist natürlich der Worst case, aber rein theoretisch kann genauso das passieren.
In 5 Jahren kann, vor allem haushaltstechnisch, einiges passieren.
Wie ich schon gesagt habe, denke ich nicht das es passiert, solange das fPE bestehend bleibt. Sollte das aber verfassungswidrig sein und der Bund müsste ab 2021 nachzahlen, sieht die Sache ganz anderes aus.
Bis jetzt hat der Bund ja quasi keine Kosten. Bei 40-50 Mrd an Nachzahlungen, denke ich aber das er sich etwas suchen wird um ggf. die Kosten zu senken.

SwenTanortsch

Zitat von: Pumpe14 in Heute um 11:45Hallo Swen,

In deiner Argumentation scheint mir ein entscheidendes Faktum zu sein, ob das Rundschreiben einen rein nach innen gerichteten, oder einen nach außen gerichteten Charakter hat.

Letzterer könnte in einem anzustreben Verfahren dem Kläger (Beamten) zu Gunsten auf die Waagschale des Vertrauensschutzes zu legen sein.

In diesem Lichte, noch einmal die Frage, wie du bewertest, dass das BVA, als mein Adressat eines Widerspruchs, auf seiner Besoldungsseite explizit darauf hinweist, dass kein Widerspruch einzulegen sei.

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Arbeit-Beruf/Besoldung/besoldung_node.html



Ich würde diese Ausführung als ein weiteres Indiz dafür werten, Pumpe, dass man am Ende darauf im Sinne Libors plädieren kann, dass vom Bund in der Vergangenheit einen Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist.

Entsprechend würde ich sowohl Bundesbeamten, die nachträglich Widerspruch geführt haben, als auch Bundesbeamten, die das nicht getan haben und weiterhin auch nicht tun wollen, raten, in regelmäßigen Abständen einen Sreenshot von genau jener Passage zu machen, um diese Information zu dokumentieren. Zugleich stellt sich mir die Frage, seit wann diese Information vom BVA gegeben wird, also öffentlich gestellt ist.

Der Advocatus Diaboli in mir, nimmt zugleich folgende Begründung vor, um weiterhin einen besonderen Vertrauenstatsbestand zurückzuweisen:

"Das BVA macht hier mit seinem Internetauftritt, der so zum ersten Mal am .... erfolgt ist, nur auf ein sowieso zwischenzeitlich als bekannt vorauszusetzendes Rundschreiben aus dem Jahr 2021 aufmerksam, das tatsächlich in der Vergangenheit dem Zweck nach weitgehend nebenbei eine verwaltungsinterne Empfehlung ohne weitere und schon gar nicht unmittelbare Rechtsbindung nach außen gegeben hat. Es besteht zwischen Klägern und Beklagten Einigkeit darin und wird auch vom Gericht nicht angezweifelt, dass den Empfehlungen des genannten Rundschreibens keine Aussagen mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen zu entnehmen wären. Als nachgeordnete Behörde stand und steht es dem BVA natürlich auch weiterhin zu jeder Zeit frei, zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit gegebene interne Empfehlungen so zu interpretieren, wie es das mit seinem Internetauftritt seit dem .... tut. Als Dienstherr Bund sehen wir uns aber weiterhin dazu veranlasst, hier klarzustellen, dass es natürlich zu keiner Zeit nach 2021 notwendig gewesen wäre - das zeigt ja auch die aktuelle Rechtslage, wie sie durch die vom Bund durch das Gesetz .... vom .... vollzogene Nachzahlungsregelung heute zweifellos gegeben ist -, einen Widerspruch zu führen, da ja durch das soeben genannte Gesetz alle Nachzahlungsansprüche zweifelsfrei geregelt sind. Dass genau dieser der heutigen Gesetzeslage entsprechenden Regelung durch den genannten Hinweis des BVA vorgegriffen worden ist, ist von unserer Seite nicht zu beanstanden. Weitere Rechtsfolgen oder gar einem besonderen Vertrauenstatbestand, der durch jenen Internetauftritt des BVA entstanden sein sollte, können wir ihm entsprechend weiterhin nicht entnehmen.

Hilfsweise führen wir ins Feld: Sofern vonseiten des Gerichts dem gerade dargelegten Sachverhalt nicht gefolgt werden wollte - was unserer Meinung nach ausgeschlossen ist, da man in einer methodischen Betrachtung zu keinem anderen Schluss kommen kann als zu dem des letzten Absatzes -, machen wir darauf aufmerksam, dass die in der Internetdarstellung des BVA genannte Darlegung zum ersten Mal am .... ausgeführt worden ist. Ein Vertrauenstatbestand für die Zeit vor ... kann deshalb dem Internetauftritt nicht entnommen. Zum Zeitpunkt der Internetveröffentlichung am ... war aber zweifellos der Zeitpunkt zur zeitnahen Geltendmachung den Zeitraum ab 2021 betreffend verstrichen, weshalb wir es von unserer Seite als nicht überzeugend bewerten, zweifellos nachträglich für diesen Zeitraum nicht mehr zu heilende Besoldungsdefizite einfordern zu wollen, die - wie die aktuelle Gesetzeslage es eindeutig dokumentiert - zugleich auch gar nicht vorliegen.

Hilfsweise führen wir hinsichtlich des letzten Absatzes ins Feld: Sofern vonseiten des Gerichts dem gerade dargelegten Sachverhalt nicht gefolgt werden wollte, könnten wir nur einen Vertrauenstatbestand seit dem .... erkennen, als also das BVA zum ersten Mal seine so betrachtet zweifelsfrei missverständlichen Ausführungen öffentlich gestellt hat. Einen Vertrauenstatbestand für davor liegende Zeiträume können wir deshalb zwangsläufig nicht erkennen. Das wäre - um die Zulässigkeit eines Klagezeitraums zu betrachten - im Blick zu behalten."

Wie gesagt, der Bund versucht derzeit weiterhin, die 13 Kläger mürbe zu machen und die Verfahren nach Möglichkeit in die Länge zu ziehen. Dass er zwischenzeitlich anderen Geistes geworden sein sollte, kann ich seinem Handeln nicht entnehmen. Ich gehe davon aus - allein schon ob der Summe sachgerechter Nachzahlungen -, dass er alles tun wird, um auch zukünftig so fortzufahren,

AltStrG

#5560
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 13:14Ich würde diese Ausführung als ein weiteres Indiz dafür werten, Pumpe, dass man am Ende darauf im Sinne Libors plädieren kann, dass vom Bund in der Vergangenheit einen Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist.

Ähm: Eher: Nein. Das Wort "Vertrauensschutz" ist hier fehlgeleitet. Ein schutzwürdiges "Vertrauen" (was hier wohl analog zu Treu und Glauben zu 242 BGB gemeint ist) durch ein Rundschreiben oder eine bestehende Verwaltungspraxis lässt sich rechtlich kaum begründen. Ein Rundschreiben ist eine bloße verwaltungsinterne Innenregelung ohne Rechtsnormqualität. Es entfaltet keine Außenwirkung zum Nachteil der gesetzlichen Haushaltsvorgaben.

Das BVerfG und das BVerwG betonen ausnahmslos, dass der haushaltsrechtliche Grundsatz der zeitnahen (haushaltsjahrnahen) Geltendmachung eine zwingende Sachgesetzlichkeit ist.

Rundschreiben sind eben reine Innenorganisationsvorschriften. Sie können eine gesetzliche oder verfassungsunmittelbare Obliegenheit zur Geltendmachung der Ansprüche in der Sache nicht suspendieren.

Ein "Vertrauensschutz", der auf behördlichen Rundschreiben oder einer langjährigen Verwaltungspraxis basiert, hebelt dieses Prinzip gerichtlich so gut wie nie aus. Die Gerichte argumentieren in ständiger Rechtsprechung, dass das Budgetrecht des Parlaments und/oder die Stabilität der Haushaltswirtschaft und/oder die Verwaltungsrechtsordnung schwerer wiegen als das Vertrauen auf unverbindliche Verwaltungsmitteilungen.

M.M.n kann man versuchen, die fehlende Geltendmachung über den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) auszugleichen, man wird aber annehmen müssen, dass die Klage in aller Regel mit folgenden Argumenten abgewiesen wird, das die Kenntnis des Risikos bewusst war. Und diesen Einwand kann man nicht von der Hand weisen, alleine hier im Forum wird seit 200 Seiten darüber diskutiert: die Betroffenen bzw. deren Rechtsbeistand wird mehr als zugemutet wissen zu können, dass das Haushaltsrecht in dieser Sache eine jährliche Geltendmachung verlangt. Schließlich beziehen sich dieses ja auf alle Beschlüsse des BVerfG und Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Sache.

M.M.n. kein "venire contra factum proprium". Die Berufung eurer Behörde oder der Dienstherren auf die fehlende Geltendmachung gilt m.M.n. nicht als widersprüchliches Verhalten in sich, sondern in diesem Falle als Pflicht zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und deren Bemessung sowie die Augestaltung der Sache selbst (wie mache ich was womit).

Die dogmatische Hürde (ich sprach bereits davon) der haushaltsjahrnahen Geltendmachung lässt sich in der Realität der Verwaltungsgerichte nicht so einfach beiseiteschieben.

Gerade im Bereich der Beamtenbesoldung greift die strikte Rechtsprechung voll durch. Das BVerfG leitet die Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung direkt aus dem verfassungsrechtlichen Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 5 GG) ab.

Und um jetzt mal auf die in Rede stehende materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung zu kommen: das BVerfG sieht kein rein formales Erfordernis im Widerspruch oder Rechtsanhängigkeit, sondern genau das, die materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung: ohne rechtzeitigen Widerspruch oder Klage innerhalb des laufenden Haushaltsjahres geht der Anspruch für dieses Jahr unter.

Und m.M.n. scheidet der "Vertrauenstatbestand nach Treu und Glauben" damit in der Praxis aus: es besteht keine Bindung gegen Verfassungsrecht. Eure Dienstherren können über ein internes Schreiben nicht die in Rede stehende verfassungsrechtliche Obliegenheit zur zeitnahen Rüge aushebeln.

Dazu kommt die absolute Priorität des Budgetrechts; da wird es kompliziert und ich gebe zu, dass hier ein Störgefühl aufkommen kann: das haushaltsrechtliche Interesse des Parlaments an einer verlässlichen Jahresplanung wiegt hier offensichtlich schwerer als das Vertrauen des Beamten auf behördliche (interne) Mitteilungen, sonst hätte das BVerfG diese Voraussetzung und Argumentation nicht so ins Rampenlicht gestellt.

Aber probiert es ruhig mit "rückwirkenden" oder "wiedereinsetzenden" Widersprüchen, mehr als Porto und/oder geringe Kosten dafür fallen nicht an, außer ein Bescheid, im positiven, wie negativen Sinne. Dann muss innerhalb der Fristen Rechtsanhängigkeit hergestellt werden. Da bin ich eh immer für: Probieren!

*Wie immer gilt: Ohne Anspruch auf die weiterhin gewünschte Vollständigkeit, Präzision, rechtliche Sicherheit/Richtigkeit. Ich bin (noch) im Urlaub :)

Pumpe14

Danke für eure Einschätzung Swen und AltStrg!


GoodBye

Idee: Schadensersatz aus Verletzung der Fürsorgepflicht, wenn der Dienstherr für sich geltend macht, dass kein Verzicht vorliege

Klar, wäre auf jeden Fall auch hohe und sehr stürmische See

Aber: Kann man die Wirkung von Rundschreiben wirklich verallgemeinern, wenn sich das Rundschreiben auf ein Sonderstatusverhältnis bezieht, indem der Dienstherr besondere Treue- und Fürsorgepflichten hat?
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Libor

#5563
Zitat von: AltStrG in Heute um 13:55Nein. Das Wort "Vertrauensschutz" ist hier fehlgeleitet. Ein schutzwürdiges "Vertrauen" (was hier wohl analog zu Treu und Glauben zu 242 BGB gemeint ist)

Soso. Wenn der DH u.a. auf einer Webseite ausdrücklich darauf hinweist, er verzichte auf das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung und der Beamte könne insofern für den Zeitraum ab 2021 untätig bleiben. Der DH dies auf gleichwohl eingelegte Widersprüche von Beamten auch individuell antwortet. Und der DH die Gewerkschaften auffordert auf ihre Mitglieder einzuwirken und sie darüber zu unterrichten, dass es für den Zeitraum ab 2021 keines Widerspruchs bedürfe. Dann schafft der DH keine Vetrauensgrundlage dahingend, dass es ab 2021 keines Widerspruchs bedarf und der Beamte zunächst abwarten darf? Interessant, interessant...

Zitat von: AltStrG in Heute um 13:55Nein. Das Wort "Vertrauensschutz" ist hier fehlgeleitet. Ein schutzwürdiges "Vertrauen" (was hier wohl analog zu Treu und Glauben zu 242 BGB gemeint ist)

Soso. Zur Wortwahl nur beispielhaft hier:

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001618791

Zitat von: VG Hamburg, Rn. 124Entsprechende Ansätze finden sich zudem in der ober- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. So hat in jüngerer Zeit das Verwaltungsgericht Koblenz mit Bezug auf einen dort ausdrücklich und unmissverständlich formulierten, jährlich wiederholten ,,Verzicht" der Dienstherrin festgestellt, dass ein Festhalten an dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auf eine ,,rein formalistische Betrachtungsweise hinaus[liefe], die sich als überzogen darstellte" (VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 1153/22.KO, juris Rn. 46). Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat im Stile ergänzender Überlegungen die Maßgeblichkeit einer von der Dienstherrin wegen Musterverfahren abgegebenen Erklärung zur Entbehrlichkeit einer jährlich wiederholten Antragstellung anerkannt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 52). Andere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen deuten zumindest darauf hin, dass eine Ausnahme von dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 20 ff.; ferner VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 3.3.2021, 2 K 3405/17, juris Rn. 47) bzw. des Einwands rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (VG Münster, Urt. v. 8.5.2023, 5 K 47/22, juris Rn. 42) für möglich gehalten wird.

Zitat von: VG Hamburg, Rn. 128Dieses von dem Kläger dargelegte Vertrauen ist als schutzwürdig anzuerkennen. Der dafür als maßgeblich benannte Hinweis der Beklagten aus der Bezügemitteilung für Dezember 2011 stellt eine taugliche Vertrauensgrundlage dar, weil er objektiv geeignet war, das Untätigbleiben des Klägers bis auf Weiteres zu veranlassen

Aber die Richter am Verwaltungsgericht und sonstige Verwaltungsrechtler haben sicherlich darauf gewartet, das ihnen der User AltStrG als Strafrechtsanwalt aus "dem Urlaub" mal generös erklärt, welche Begriffe "fehlgeleitet" seien und das ganze Kontrukt so "in der Praxis" auch ausscheide. Aha  ;D  8)

Gruenhorn

Der Sinn des Grundsatzes der Haushaltsjahrnähen Geltendmachung liegt darin den Dienstherrn auf potenzielle Haushaltsrisiken aufmerksam zu machen.

Wenn der Dienstherr über dieses Risiko aber nachweislich informiert ist, da er diverse Gesetzentwürfe vorbereitet hat und das Rundschreiben zur Kenntnis genommen und verbreitet hat, kann er sich wirklich darauf berufen, dass er durch die nicht Haushaltsjahrnahe Geltendmachung ein Schutzbedürfnis hat?
Ist das eine juristisch tragfähige oder aufbaufähige Argumentation?