Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Maximus

Zitat von: ExponentialFud in Gestern um 22:43Für eine weitere Reform der Schuldenbremse gibt es dank AfD und Brandmauer  keine parlamentarische Mehrheit mehr. Das war ja der Ausgangspunkt der Hypothek gebrochenes Wahlversprechen des BK.

Die Brandmauer - zuerst nach links, später auch nach rechts - wird fallen. In Zeiten größter wirtschaftlicher Not wird man dann auch die Schuldenbremse zu Fall bringen. Wenn es Hart auf Hart kam, hat man bisher immer die Schatulle geöffnet. So wird es auch wieder passieren...


BPolFrust

Zitat von: AltStrG in Gestern um 21:37Interessant ist vielmehr, was zum Thema "Private Einkünfte", "Vertrauensschutz" (haha) und Mindestversorgung gesagt wird.

Und: Wenn man das Papier querliest und rück-interpretiert, dann ist ein fiktives Partnereinkommen nicht möglich.

Zur Frage: die Rechtsposition der beamtenrechtlichen Versorgung und Alimentierung ist durch 33 GG extrem stark, und viel, viel, viel stärker als Rente oder Betriebsanwartschaften, betriebliche Altersvorsorge, Aktien-Rente u.a.

Alimentationsprinzip vs. Äquivalenzprinzip, zwei verschiedene Rechtskreise.

Beamtenversorgung (Art. 33 Abs. 5 GG) = Grundgesetzlich garantierter Verfassungsgrundsatz
Gesetzliche Rente (Art. 14 GG) = Einfachgesetzlicher Rentenanspruch mit Eigentumsschutz
Betriebliche & private Vorsorge / Aktienrente = Privatrechtlicher oder tarifvertraglicher Vertragsschluss, ebenfalls Einfachgesetzlich.



Das fand ich eben auch so interessant.
Ersten wird explizit wieder von einer Alleinverdienerfamilie gesprochen, andererseits werden alle Punkte bzgl. der Besoldung angesprochen und auch noch mal mehrfach explizit die Voraussetzungen unter denen der Gesetzgeber an der Besoldung sparen kann.
Nur vom fPE liest man nirgends auch nur das geringste .

2strong

Zitat von: BalBund in Gestern um 21:18Erst müssen die Minister des KoA-Partners Einsparungen erbringen, ehe sich die Schatulle öffnet (ich schrieb ja bereits, dass das BMI auf über 2 Milliarden nicht verausgabter Mittel sitzt und deshalb nicht betroffen wäre).
Das sagst Du so leicht. Eure Reste im hier m. E. maßgeblich in Rede stehenden flexibilisierten Bereich betragen nur einen Bruchteil der von Dir genannten Größenordnung (die mit RegE 27 ohnehin nochmal deutlich reduziert wurde). Damit könntet Ihr, wenn ich das richtig überschlage, die Mehrausgaben allenfalls im ersten Jahr ausgleichen.

MaxBy

Zitat von: AltStrG in Gestern um 21:37Zur Frage: die Rechtsposition der beamtenrechtlichen Versorgung und Alimentierung ist durch 33 GG extrem stark, und viel, viel, viel stärker als Rente oder Betriebsanwartschaften, betriebliche Altersvorsorge, Aktien-Rente u.a.
Und warum wird dann die Pension und nicht die Rente gekürzt um eine "angebliche" Überversorgung zu verhindern?

SwenTanortsch

#5644
Zitat von: BalBund in Gestern um 21:18@Swen

Meine Prognose bleibt weiterhin unverändert, die fachliche Seite weiß um das Thema, die Hausleitungen der beiden federführenden Ministerien ebenso, aber beide verfolgen die Scholz-Lindner Linie unbeirrt fort. Erst müssen die Minister des KoA-Partners Einsparungen erbringen, ehe sich die Schatulle öffnet (ich schrieb ja bereits, dass das BMI auf über 2 Milliarden nicht verausgabter Mittel sitzt und deshalb nicht betroffen wäre).

Da jedes Gesetz vorher in der StS-Runde abgestimmt wird, müssten BMI/F auf den Kanzler (bzw. die Kanzleramtsministerin) zurückgreifen, damit das Thema ohne vorherigen Konsens ins Kabinett geht.

Das mag dort irgendwann opportun erscheinen, ein besonders großer Freund von Beamten war der BK aber nie.

Weitere Erkenntnisgewinnung wird daher nur über Rechtsprechung oder eine gelungene politische Kampagne eines Dritten zeitnah erfolgen können.



Danke, Bal, damit sieht man diesbezüglich hier schon mal etwas klarer im Unklaren.

Die Länge der vorherigen Beiträge, auf die Du mit Deinem Beitrag 5611 reagiert hast (übrigens für mich durchaus nachvollziehbar, da mein Schreiben wiederkehrend umständlich ist; ich hatte dazu bereits in der Vergangenheit wiederholt geschrieben: Wollte ich die Umständlichkeit entfernen, müsste ich darin mehr Zeit investieren, als ich bereit bin, sie hier im Forum zu leisten - niemand ist gezwungen, zu lesen, was ich schreibe; es gibt insbesondere die Funktion, mich zu blocken), ist unabhängig vom individuellen Charakter des Schreibenden m.E. in der Sache am Ende notwendig. Wenn's jemand kürzer und präziser kann, Hut ab.

Denn die Sachlage bleibt weiterhin - so ist meine Sichtweise - sachlich unklar und unübersichtlich. Diese sachliche Unklarheit und Unübersichtlichkeit ist das Resultat aus dem, was (auch) ich vor dem Beitrag geschrieben habe, den ich auf Wunsch noch einmal zusammengefasst habe. Um die Zusammenfassung zu durchdringen, kann man also nicht ausklammern, was ich in den vorherigen Beiträgen geschrieben hatte. Die Konsequenz der Beiträge liegt am Ende allerdings auf der Hand: Für den einzelnen Bundesbeamten wird es am Ende mit einiger Wahrscheinlichkeit um viele tausende Euro gehen, je nachdem, was heute Sachlage ist. Darin liegt der Grund meines Insistierens. Wäre es nicht so, wäre mir die Sache herzlich egal.

Und da die Sachlage ggf. weiterhin unklar und ggf. nicht minder an zentraler Stelle unübersichtlich ist, kann es nicht ausbleiben, hinreichend lange Beiträge zu formulieren (so jedenfalls meine Sicht auf die Dinge, die zugegebenermaßen einem wiederkehrend - zu - umständlich denkenden Gehirn entspringen). Denn mit eher kurzen Einlassungen trifft man nach meiner Lebenserfahrung regelmäßig entsprechende Sachverhalte nicht hinreichend (und mit zu langen macht man sie nicht immer klar - das Leben bleibt kompliziert).

Zwei ggf. zentrale Fragen, die zwangsläufig aus dem resultieren, was ich in den letzten Tagen geschrieben habe, sind hinsichtlich des Problems, welchem Bundesbeamten es nach Abschluss des aktuellen Gesetzgebungsverfahren möglich ist, sein Begehren in einer Klage durchzusetzen, sind die folgenden (vorausgesetzt, es endete mit einem Gesetz und das Gesetz entspräche im Grundsatz dem, was der Entwurf Stand April 2026 regeln würde):

1. Ändert sich für all die Bundesbeamten wesentlich etwas an der Sach- oder Rechtslage, für die im Gesetz keine Nachzahlungen geregelt werden?

2. Für die zweite Frage kann man mindestens vier Gruppen von Bundesbeamte unterscheiden, nämlich:

a) Die Beamten, die sich zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben.

b) Die Beamten, die sich zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung, aber nicht mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben.

c) Die Beamten, die sich nicht zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung gewehrt, die also nur nachträglich Widerspruch geführt haben.

d) Die Beamten, die sich nicht gegen die Höhe ihrer Besoldung gewehrt haben.

Die Frage lautet für jede dieser vier Gruppen, also für den jeweiligen Bundesbeamten, der am Ende einer dieser vier Gruppen zugeordnet werden wird: Wann beginnt und wann endet für sie die Frist, um Klage zu erheben, nachdem ein Gesetzentwurf wie der aktuelle Gesetzeskraft erlangte?

Für die erste genannte Gruppe ist das Ergebnis klar: Die Klagefrist beginnt für sie mit dem Tag, da ihnen die negative Bescheidung zugestellt worden ist. Sie endet einen Monat später. Auf dieser Grundlage gehe ich davon aus, dass diesen Bundesbeamten am Ende keine hinreichenden Steine in den Weg gelegt werden können, um ihnen über kurz oder lang ihr Klagebegehren zu verwehren.

Letztlich wird es für die weiteren drei Gruppen - das war unser Thema in den letzten Tagen, auf die für diese drei Gruppen zu gebenden Antworten läuft es zumindest hinaus - hinsichtlich der Möglichkeiten zur Anspruchsdurchsetzung darauf hinauslaufen, die resultierenden Fragen hinreichend zu klären.

Und ggf. sehe ich das falsch und das Thema ist gar nicht komplex und unübersichtlich oder ich sehe es nicht falsch und das Thema ist doch komplex und/oder unübersichtlich.

Eines aber ist klar, auch ich würde mich darüber freuen, wenn die beiden Fragen kurz und knapp und dabei hinreichend beantwortet werden können. Allein mir fehlt bis auf Weiteres der Glaube, dass dem so ohne Weiteres möglich sei.