Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Maximus

Zitat von: ExponentialFud in Gestern um 22:43Für eine weitere Reform der Schuldenbremse gibt es dank AfD und Brandmauer  keine parlamentarische Mehrheit mehr. Das war ja der Ausgangspunkt der Hypothek gebrochenes Wahlversprechen des BK.

Die Brandmauer - zuerst nach links, später auch nach rechts - wird fallen. In Zeiten größter wirtschaftlicher Not wird man dann auch die Schuldenbremse zu Fall bringen. Wenn es Hart auf Hart kam, hat man bisher immer die Schatulle geöffnet. So wird es auch wieder passieren...


BPolFrust

Zitat von: AltStrG in Gestern um 21:37Interessant ist vielmehr, was zum Thema "Private Einkünfte", "Vertrauensschutz" (haha) und Mindestversorgung gesagt wird.

Und: Wenn man das Papier querliest und rück-interpretiert, dann ist ein fiktives Partnereinkommen nicht möglich.

Zur Frage: die Rechtsposition der beamtenrechtlichen Versorgung und Alimentierung ist durch 33 GG extrem stark, und viel, viel, viel stärker als Rente oder Betriebsanwartschaften, betriebliche Altersvorsorge, Aktien-Rente u.a.

Alimentationsprinzip vs. Äquivalenzprinzip, zwei verschiedene Rechtskreise.

Beamtenversorgung (Art. 33 Abs. 5 GG) = Grundgesetzlich garantierter Verfassungsgrundsatz
Gesetzliche Rente (Art. 14 GG) = Einfachgesetzlicher Rentenanspruch mit Eigentumsschutz
Betriebliche & private Vorsorge / Aktienrente = Privatrechtlicher oder tarifvertraglicher Vertragsschluss, ebenfalls Einfachgesetzlich.



Das fand ich eben auch so interessant.
Ersten wird explizit wieder von einer Alleinverdienerfamilie gesprochen, andererseits werden alle Punkte bzgl. der Besoldung angesprochen und auch noch mal mehrfach explizit die Voraussetzungen unter denen der Gesetzgeber an der Besoldung sparen kann.
Nur vom fPE liest man nirgends auch nur das geringste .

2strong

Zitat von: BalBund in Gestern um 21:18Erst müssen die Minister des KoA-Partners Einsparungen erbringen, ehe sich die Schatulle öffnet (ich schrieb ja bereits, dass das BMI auf über 2 Milliarden nicht verausgabter Mittel sitzt und deshalb nicht betroffen wäre).
Das sagst Du so leicht. Eure Reste im hier m. E. maßgeblich in Rede stehenden flexibilisierten Bereich betragen nur einen Bruchteil der von Dir genannten Größenordnung (die mit RegE 27 ohnehin nochmal deutlich reduziert wurde). Damit könntet Ihr, wenn ich das richtig überschlage, die Mehrausgaben allenfalls im ersten Jahr ausgleichen.

MaxBy

Zitat von: AltStrG in Gestern um 21:37Zur Frage: die Rechtsposition der beamtenrechtlichen Versorgung und Alimentierung ist durch 33 GG extrem stark, und viel, viel, viel stärker als Rente oder Betriebsanwartschaften, betriebliche Altersvorsorge, Aktien-Rente u.a.
Und warum wird dann die Pension und nicht die Rente gekürzt um eine "angebliche" Überversorgung zu verhindern?

SwenTanortsch

#5644
Zitat von: BalBund in Gestern um 21:18@Swen

Meine Prognose bleibt weiterhin unverändert, die fachliche Seite weiß um das Thema, die Hausleitungen der beiden federführenden Ministerien ebenso, aber beide verfolgen die Scholz-Lindner Linie unbeirrt fort. Erst müssen die Minister des KoA-Partners Einsparungen erbringen, ehe sich die Schatulle öffnet (ich schrieb ja bereits, dass das BMI auf über 2 Milliarden nicht verausgabter Mittel sitzt und deshalb nicht betroffen wäre).

Da jedes Gesetz vorher in der StS-Runde abgestimmt wird, müssten BMI/F auf den Kanzler (bzw. die Kanzleramtsministerin) zurückgreifen, damit das Thema ohne vorherigen Konsens ins Kabinett geht.

Das mag dort irgendwann opportun erscheinen, ein besonders großer Freund von Beamten war der BK aber nie.

Weitere Erkenntnisgewinnung wird daher nur über Rechtsprechung oder eine gelungene politische Kampagne eines Dritten zeitnah erfolgen können.



Danke, Bal, damit sieht man diesbezüglich hier schon mal etwas klarer im Unklaren.

Die Länge der vorherigen Beiträge, auf die Du mit Deinem Beitrag 5611 reagiert hast (übrigens für mich durchaus nachvollziehbar, da mein Schreiben wiederkehrend umständlich ist; ich hatte dazu bereits in der Vergangenheit wiederholt geschrieben: Wollte ich die Umständlichkeit entfernen, müsste ich darin mehr Zeit investieren, als ich bereit bin, sie hier im Forum zu leisten - niemand ist gezwungen, zu lesen, was ich schreibe; es gibt insbesondere die Funktion, mich zu blocken), ist unabhängig vom individuellen Charakter des Schreibenden m.E. in der Sache am Ende notwendig. Wenn's jemand kürzer und präziser kann, Hut ab.

Denn die Sachlage bleibt weiterhin - so ist meine Sichtweise - sachlich unklar und unübersichtlich. Diese sachliche Unklarheit und Unübersichtlichkeit ist das Resultat aus dem, was (auch) ich vor dem Beitrag geschrieben habe, den ich auf Wunsch noch einmal zusammengefasst habe. Um die Zusammenfassung zu durchdringen, kann man also nicht ausklammern, was ich in den vorherigen Beiträgen geschrieben hatte. Die Konsequenz der Beiträge liegt am Ende allerdings auf der Hand: Für den einzelnen Bundesbeamten wird es am Ende mit einiger Wahrscheinlichkeit um viele tausende Euro gehen, je nachdem, was heute Sachlage ist. Darin liegt der Grund meines Insistierens. Wäre es nicht so, wäre mir die Sache herzlich egal.

Und da die Sachlage ggf. weiterhin unklar und ggf. nicht minder an zentraler Stelle unübersichtlich ist, kann es nicht ausbleiben, hinreichend lange Beiträge zu formulieren (so jedenfalls meine Sicht auf die Dinge, die zugegebenermaßen einem wiederkehrend - zu - umständlich denkenden Gehirn entspringen). Denn mit eher kurzen Einlassungen trifft man nach meiner Lebenserfahrung regelmäßig entsprechende Sachverhalte nicht hinreichend (und mit zu langen macht man sie nicht immer klar - das Leben bleibt kompliziert).

Zwei ggf. zentrale Fragen, die zwangsläufig aus dem resultieren, was ich in den letzten Tagen geschrieben habe, sind hinsichtlich des Problems, welchem Bundesbeamten es nach Abschluss des aktuellen Gesetzgebungsverfahren möglich ist, sein Begehren in einer Klage durchzusetzen, sind die folgenden (vorausgesetzt, es endete mit einem Gesetz und das Gesetz entspräche im Grundsatz dem, was der Entwurf Stand April 2026 regeln würde):

1. Ändert sich für all die Bundesbeamten wesentlich etwas an der Sach- oder Rechtslage, für die im Gesetz keine Nachzahlungen geregelt werden?

2. Für die zweite Frage kann man mindestens vier Gruppen von Bundesbeamte unterscheiden, nämlich:

a) Die Beamten, die sich zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben.

b) Die Beamten, die sich zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung, aber nicht mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben.

c) Die Beamten, die sich nicht zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung gewehrt, die also nur nachträglich Widerspruch geführt haben.

d) Die Beamten, die sich nicht gegen die Höhe ihrer Besoldung gewehrt haben.

Die Frage lautet für jede dieser vier Gruppen, also für den jeweiligen Bundesbeamten, der am Ende einer dieser vier Gruppen zugeordnet werden wird: Wann beginnt und wann endet für sie die Frist, um Klage zu erheben, nachdem ein Gesetzentwurf wie der aktuelle Gesetzeskraft erlangte?

Für die erste genannte Gruppe ist das Ergebnis klar: Die Klagefrist beginnt für sie mit dem Tag, da ihnen die negative Bescheidung zugestellt worden ist. Sie endet einen Monat später. Auf dieser Grundlage gehe ich davon aus, dass diesen Bundesbeamten am Ende keine hinreichenden Steine in den Weg gelegt werden können, um ihnen über kurz oder lang ihr Klagebegehren zu verwehren.

Letztlich wird es für die weiteren drei Gruppen - das war unser Thema in den letzten Tagen, auf die für diese drei Gruppen zu gebenden Antworten läuft es zumindest hinaus - hinsichtlich der Möglichkeiten zur Anspruchsdurchsetzung darauf hinauslaufen, die resultierenden Fragen hinreichend zu klären.

Und ggf. sehe ich das falsch und das Thema ist gar nicht komplex und unübersichtlich oder ich sehe es nicht falsch und das Thema ist doch komplex und/oder unübersichtlich.

Eines aber ist klar, auch ich würde mich darüber freuen, wenn die beiden Fragen kurz und knapp und dabei hinreichend beantwortet werden können. Allein mir fehlt bis auf Weiteres der Glaube, dass dem so ohne Weiteres möglich sei.

MOGA

Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

ExponentialFud

1954-1974-1990-2014

Opti483


Knecht

2026 - st. nimmerlein

GoodBye

Spannend die Zusammenfassung:

,,Interessen der Beamten":

Siehe letzten Beschluss des BVerfG. Es steht bei der Besoldung nicht das persönliche Interesse des Beamten im Vordergrund, sondern das Allgemeininteresse.

,,Systemgerecht":

M.E. bereits mehrfach das Unwort des Jahres, weil es oben Genanntes und die Tatsache, dass diese Systeme getrennt laufen, verkennt. Mit der Einführung der Fortschreibung gibt es keine ,,systemgerechte Übertragung" mehr.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BalBund

Zitat von: Opti483 in Heute um 09:52https://www.bundestag.de/resource/blob/1202000/WD-6-0012-0007_gestaltung_beamtenversorgung.pdf

Ob man hier im Hintergrund prüft wo man noch mehr Einsparen könnte? ;)

5.2.3.1 ist besonders lesenswert in dieser Hinsicht. Vielleicht findet ja jemand hier heraus, wer das Gutachten bestellt hat. Ich selbst habe leider keinen Draht in die Bundestagsverwaltung mehr.

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Gestern um 19:59Die Versorgung ist mit der Grundbesoldung verbunden und knüpft damit an eine Besoldung an, die davon ausgeht, das noch jemand anderes seinen Beitrag leistet. Macht im Gesamtsystem dann eigentlich wenig Sinn.
Das Argument ist für ledige Beamte mindestens genauso relevant (worauf VierBundeslaender gestern im Parallelthread hingewiesen hat). Denn zumindest bislang wird seitens des BVerfG im Rahmen des Gebots der Mindestbesoldung bekanntlich ausschließlich die Besoldung eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern geprüft (Rn. 70). Daraus ergeben sich folgende Implikationen:

1.) Situation ohne Anrechnung eines Partnereinkommens
- Die Nettoalimentation der kleinsten vierköpfigen Beamtenfamilie darf bekanntlich nicht unterhalb der Prekaritätsschwelle (80% * 2,3 * MÄE) liegen. Ohne Anrechnung eines Partnereinkommens muss also die 4K-Besoldung hoch genug sein, um die Bedingung zu erfüllen.
- Wenn diese Bedingung erfüllt ist (und wenn darüber hinaus der Familienzuschlag "gewisse Grenzen" nicht überschreitet, siehe Rn. 92), dann ist das Mindestbesoldungsgebot "automatisch" auch für den kleinsten unverheirateten Beamten erfüllt.
- Gleiches gilt für den kleinsten Versorgungsempfänger: Wenn die Besoldung des kleinsten (aktiven) 4K-Beamten hoch genug ist, um die Prekaritätsschwelle zu erreichen, dann "passt" auch die Versorgung des kleinsten Penisonärs (zumindest im Rahmen des Mindestbesoldungsgebots).

2.) Situation mit Anrechnung eines Partnereinkommens
- In diesem Fall reicht die Besoldung des kleinsten 4K-Beamten alleine nicht aus, um die Prekaritätsschwelle zu erreichen. "Macht nix", sagen die Gesetzgeber, denn zusammen mit dem angerechneten Partnereinkommen werde die Bedingung des BVerfG ja trotzdem erfülllt (weil die Summe aus Besoldung und Partnereinkommen oberhalb der Prekaritätsschwelle liegt).
- Was aber ist mit dem kleinsten unverheirateten Beamten? Seine Besoldung ist deutlich niedriger als unter Punkt 1. Wer füllt die "Lücke", um das Gebot der Mindestbesoldung zu erfüllen?
- Gleiches gilt für den kleinsten Versorgungsempfänger: Seine Versorgung ist deutlich geringer als unter Punkt 1. Ist die Rente des Partners zwingend hoch genug, um die "Lücke" zu füllen? Was ist, wenn es gar keinen Partner (mehr) gibt?

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 11:33Das Argument ist für ledige Beamte mindestens genauso relevant (worauf VierBundeslaender gestern im Parallelthread hingewiesen hat). Denn zumindest bislang wird seitens des BVerfG im Rahmen des Gebots der Mindestbesoldung bekanntlich ausschließlich die Besoldung eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern geprüft (Rn. 70). Daraus ergeben sich folgende Implikationen:

1.) Situation ohne Anrechnung eines Partnereinkommens
- Die Nettoalimentation der kleinsten vierköpfigen Beamtenfamilie darf bekanntlich nicht unterhalb der Prekaritätsschwelle (80% * 2,3 * MÄE) liegen. Ohne Anrechnung eines Partnereinkommens muss also die 4K-Besoldung hoch genug sein, um die Bedingung zu erfüllen.
- Wenn diese Bedingung erfüllt ist (und wenn darüber hinaus der Familienzuschlag "gewisse Grenzen" nicht überschreitet, siehe Rn. 92), dann ist das Mindestbesoldungsgebot "automatisch" auch für den kleinsten unverheirateten Beamten erfüllt.
- Gleiches gilt für den kleinsten Versorgungsempfänger: Wenn die Besoldung des kleinsten (aktiven) 4K-Beamten hoch genug ist, um die Prekaritätsschwelle zu erreichen, dann "passt" auch die Versorgung des kleinsten Penisonärs (zumindest im Rahmen des Mindestbesoldungsgebots).

2.) Situation mit Anrechnung eines Partnereinkommens
- In diesem Fall reicht die Besoldung des kleinsten 4K-Beamten alleine nicht aus, um die Prekaritätsschwelle zu erreichen. "Macht nix", sagen die Gesetzgeber, denn zusammen mit dem angerechneten Partnereinkommen werde die Bedingung des BVerfG ja trotzdem erfülllt (weil die Summe aus Besoldung und Partnereinkommen oberhalb der Prekaritätsschwelle liegt).
- Was aber ist mit dem kleinsten unverheirateten Beamten? Seine Besoldung ist deutlich niedriger als unter Punkt 1. Wer füllt die "Lücke", um das Gebot der Mindestbesoldung zu erfüllen?
- Gleiches gilt für den kleinsten Versorgungsempfänger: Seine Versorgung ist deutlich geringer als unter Punkt 1. Ist die Rente des Partners zwingend hoch genug, um die "Lücke" zu füllen? Was ist, wenn es gar keinen Partner (mehr) gibt?

Die Frage ist zumindest was das Fiktive angeht mit Nein zu beantworten, da das angenommene fiktive Partnereinkommen nicht ausreicht, um nennenswerte Renteneinkünfte zu erzielen.

Oh, und mal ein Hinweis auf die Tenorierung in der Begründetheit des letzten Beschlusses: Das BVerfG spricht von Grundgehaltssätzen (!).
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Libor

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 08:13(...) zu einer reinen Rechthaberei-Diskussion ohne zwischenzeitlich irgendeinen praktisch Mehrwert geworden, die darüber hinaus von Libors Seite letztlich ausklammert, dass das Bundesverfassungsgericht am Ende bereits unter Zulässigkeitsgesichtspunkten das betreffende Normenkontrollverfahren beenden wird (...)

Inhaltlich will ich hier nur auf einen Aspekt eingehen, bevor sich auch hier (erneut) ein falsches Verständnis festsetzt. Das (Miss-)verständnis, es gehe bei der Frage der "zeitnahen Geltendmachung" um die Zulässigkeit der Klage gehe, scheint sich mittlerweile eingeschwungen zu haben. Es ist ein bisschen wie der Kampf gegen Windmühlen, aber es geht um eine Frage der Begründetheit der Klage.

Eine andere Frage ist die Zulässigkeit der Vorlage eines Gerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG, die das Bundesverfassungsgericht prüft.

Das BVerfG prüft zunächst, ob das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der in der Vorlagefrage zur Prüfung gestellten Norm überzeugt ist:

Zitat von: BVerfG 1 BvL 19/91, Rn. 17, Hervh. nur hierIn dem Vorlagebeschluß muß nicht nur der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab genannt, sondern auch die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm näher begründet werden. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit genügen nicht (vgl. BVerfGE 80, 54 <59> m.w.N.).

Deswegen meine verblüffte Nachfrage, ob der User AltStrG es wirklich Ernst meint, wenn er schreibt, das VG Hamburg sei sich  im Vorlagebeschluss "selber nicht sicher" gewesen und habe "daher ausgesetzt und vorgelegt". Denn ich war davon ausgegangen, dass AltStrG ein Volljurist sei und mit juristischer Vollausbildung ist das gelinde gesagt "überraschend". Daher wollte noch einmal sichergehen, bevor ich die entsprechenden Schlüsse hinsichtlich der Einordnung der Beiträge des Users auch im Übrigen ziehe, aber das hat sich geklärt. 

Weiter prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist.

Zitat von: BVerfG 1 BvL 8/12, Rn. 18Es muss dargelegt sein, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle der Ungültigkeit.


Es muss also für den Ausgang des Rechtsstreit auf die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommen. Welche Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorlegt wurde, ergibt sich aus der jeweiligen Vorlagefrage (die müsste man halt einfach nur richtig lesen).

Wichtig aber hier: Das Bundesverfassungsgericht legt hier einen ganz beschränkten Prüfungsmaßstab an; es prüft nur, ob die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts nicht "offensichtlich unhaltbar" ist.

Um mal ein Beispiel für diesen Maßstab hinsichtlich der hier relevanten Frage der "zeitnahen Geltenmachung" zu nennen: Hier hatte das vorlegende Gericht es für unschädlich erachtet, dass der Kläger erst Ende 1994 erstmals (!) Ansprüche für den Zeitraum ab dem Jahr 1990 (!) geltend machte, allein (!) deswegen, weil er davon ausgehen durfte, dass der Besoldungsgesetzgeber eine im Jahr 1990 getroffene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umsetzen werde! Selbst und bereits das (!) reichte dem Bundesverfassungsgericht aus

Zitat von: BVerfG 2 BvL 26/91, Rn. 30Das gilt auch für das Verfahren 2 BvL 10/96. Dort hat das vorlegende Gericht die Auffassung vertreten, daß den erstmals im Dezember 1994 und Januar 1995 rückwirkend für vergangene Haushaltsjahre erhobenen Besoldungsansprüchen eine mangelnde zeitnahe Geltendmachung (vgl. BVerfGE 81, 363 <385>) nicht entgegengehalten werden könne. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 hätten die Kläger der Ausgangsverfahren davon ausgehen dürfen, daß der Gesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Herstellung einer verfassungsmäßigen Besoldungsrechtslage ab dem Jahre 1990 nachkommen werde. Diese Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts ist nicht offensichtlich unhaltbar und daher für das Bundesverfassungsgericht bindend (vgl. nur BVerfGE 93, 386 <395>; stRspr).
(BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, BVerfGE 99, 300-332, Rn. 30)

SwenTanortsch

Zitat von: Libor in Heute um 11:52Inhaltlich will ich hier nur auf einen Aspekt eingehen, bevor sich auch hier (erneut) ein falsches Verständnis festsetzt. Das (Miss-)verständnis, es gehe bei der Frage der "zeitnahen Geltendmachung" um die Zulässigkeit der Klage gehe, scheint sich mittlerweile eingeschwungen zu haben. Es ist ein bisschen wie der Kampf gegen Windmühlen, aber es geht um eine Frage der Begründetheit der Klage.

Eine andere Frage ist die Zulässigkeit der Vorlage eines Gerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG, die das Bundesverfassungsgericht prüft.

Das BVerfG prüft zunächst, ob das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der in der Vorlagefrage zur Prüfung gestellten Norm überzeugt ist:

Deswegen meine verblüffte Nachfrage, ob der User AltStrG es wirklich Ernst meint, wenn er schreibt, das VG Hamburg sei sich  im Vorlagebeschluss "selber nicht sicher" gewesen und habe "daher ausgesetzt und vorgelegt". Denn ich war davon ausgegangen, dass AltStrG ein Volljurist sei und mit juristischer Vollausbildung ist das gelinde gesagt "überraschend". Daher wollte noch einmal sichergehen, bevor ich die entsprechenden Schlüsse hinsichtlich der Einordnung der Beiträge des Users auch im Übrigen ziehe, aber das hat sich geklärt. 

Weiter prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist.


Es muss also für den Ausgang des Rechtsstreit auf die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommen. Welche Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorlegt wurde, ergibt sich aus der jeweiligen Vorlagefrage (die müsste man halt einfach nur richtig lesen).

Wichtig aber hier: Das Bundesverfassungsgericht legt hier einen ganz beschränkten Prüfungsmaßstab an; es prüft nur, ob die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts nicht "offensichtlich unhaltbar" ist.

Um mal ein Beispiel für diesen Maßstab hinsichtlich der hier relevanten Frage der "zeitnahen Geltenmachung" zu nennen: Hier hatte das vorlegende Gericht es für unschädlich erachtet, dass der Kläger erst Ende 1994 erstmals (!) Ansprüche für den Zeitraum ab dem Jahr 1990 (!) geltend machte, allein (!) deswegen, weil er davon ausgehen durfte, dass der Besoldungsgesetzgeber eine im Jahr 1990 getroffene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umsetzen werde! Selbst und bereits das (!) reichte dem Bundesverfassungsgericht aus


Da Du ja selbst die Entscheidung vom 24. November 1998 nennst, kann ich Dir nur empfehlen, Dich gleichfalls mit jenen Vorlagen zu beschäftigen, die beim Bundesverfassungsgericht in den 2000er Jahren anhängig geworden sind und die wiederkehrend vom Schrifttum nicht betrachtet werden, weil sie qua Ergebnis keine unmittelbare Wirkung erzielt haben. Sie sind heute allesamt lange vergessen, liegen aber zum Glück nicht nur als Dokumente der Zeitgeschichte noch immer vor. Das ist ein interessantes Feld. Auch deshalb habe ich wiederholt davon gesprochen, dass die Beinfreiheit des BVerfG, was die Zulässigkeit von Vorlagen anbelangt, für es ausreichend erheblich ist, um dem auszuweichen, dem es ausweichen will.

Du magst das anders sehen, was für mich in Ordnung ist. Die von Dir zu Beginn der Debatte aufgeworfene Frage war lohnenswert, diskutiert zu werden, da von ihr Wirkung ausgehen konnte - und nur die ist hier für die Nutzer des Forums von Interesse (das haben die zwischenzeitlich diesbezüglich nachvollziehbar gemachten Einwürfe hinlänglich gezeigt), weil es am Ende für alle jene, die keinen oder ggf. keinen statthaften Widerspruch für den Zeitraum ab 2021 geführt haben, auf sie ankommen kann. Wie wiederholt gesagt, man kann versuchen, hier im Rahmen der Netiquette und mit dem Ziel, die Debatte im Sinne der Kolleginnen und Kollegen voranzubringen, diskutieren. Oder man lässt es, was nach meiner Erfahrung hier im Forum meistens dazu führt, dass alsbald nicht mehr diskutiert wird.