Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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SwenTanortsch

Zitat von: Libor in Heute um 08:15Denn damit trägst Du nach meinem Empfinden nicht zur Versachlichung bei, sondern verschärfst eine Debatte mit außer der Sache liegenden Ausführungen, die nicht zuletzt hier im Forum dann die Möglichkeit, sachliche Diskussionen zu führen, erschwert.

Das ist kein "moralischer Fingerzeig". Das ist ein "sachlicher Fingerzeig".

Und den bringe ich genau deswegen, weil das zum Zweck einer sachlichen, also inhaltlichen Diskussion ja genau darauf ankommt. Und wenn hier ein Volljurist (?) wiederholt und auf Nachfrage behauptet, das VG Hamburg habe wegen der Frage der Ausnahme vom Grundsatz zeitnaher Geltendmachung dem BVerfG vorgelegt und habe vorgelegt, weil es "selbst nicht sicher" sei, dann ist das sachlich/fachlich so grundfalsch, dass ich mir den "sachlichen Zeigefinger" hier erlaube. Denn eine sachliche Diskussion, die auf sachlich falschen Prämissen aufbaut, ergibt schlicht keinen Sinn. Ich habe das für mich nunmehr eingeordnet, dazu diente die Rückfrage; was andere daraus machen, müssen sie selbst beurteilen.

Alles gut, Libor, denk aber auch daran, dass wir alle - Du und ich auch - hier regelmäßig unter Zeitdruck schreiben, sodass nicht jede unserer Ausführungen so rüberkommen, wie sie eigentlich gemeint sind.

Die Frage, die Du im Beitrag 5677 aufgeworfen hast, ist wichtig und zugleich weitgehend vom BVerwG geklärt. Ein typischer Sachfehler ist bspw., dass einzelne Besoldungsbestandteile, nicht aber das Gehalt als Ganzes bewidersprucht werden, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21.2.2019 - 2 C 50.16 -, https://www.bverwg.de/de/210219U2C50.16.0.

Der Widerspruchsführer hatte hier seinen Widerspruch durchaus zeitnah erhoben, ihn jedoch unstatthaft auf die Sonderzahlung beschränkt und so nicht die Problematik der amtsangemessenen Alimentation insgesamt aufgeworfen. Entsprechend hat der Senat klargestellt (wie gehabt gebe ich diesen Teil der Begründung wieder, da nicht jeder der hier Lesenden Jurist ist und deshalb ohne diese Wiedergabe ggf. nur bedingt durchdringen könnte, was der Senat meinte):

"Soweit sich das Berufungsgericht auf einen Grundsatz beruft, wonach ein Begehren, das sich unmittelbar auf (Fort-)Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Besoldung oder Versorgung richtet, regelmäßig zugleich das Begehren nach der Feststellung umfasse, das Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen, vermag dies die von ihm angenommene Auslegung nicht zu tragen. Eine solche Auslegungsregel gibt es nicht. Ob und welches Feststellungsbegehren als nachrangiges Begehren in einem Leistungsbegehren enthalten ist, ist nach dem im jeweiligen Einzelfall erkennbar verfolgten und geltend gemachten Rechtsschutzziel zu beurteilen. Soweit das Berufungsgericht meint, seine Auffassung entspreche der von ihm angeführten Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 - (Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8 S. 4) und vom 28. April 2005 - 2 C 1.04 - (BVerwGE 123, 308 <312>), beruht dies auf einem Irrtum. Beide Urteile verhalten sich nicht zu der vom Berufungsgericht angenommenen Auslegungsregel, sondern haben das jeweils im Einzelfall geltend gemachte Rechtsschutzbegehren in den Blick genommen und ausgelegt." (Rn. 22)

Im Widerspruch war also ein anderer Streitgegenstand zur Nachprüfung gestellt worden als der, der hätte zur Nachprüfung gestellt werden müssen. Als Folge hat das BVerwG klargestellt:

"Der Streitgegenstand eines auf - unvermindert - höhere Zahlung gerichteten Leistungsbegehrens und die damit begehrte Feststellung, die Kürzung der Zahlung aufgrund eines speziellen Gesetzes sei verfassungswidrig, ist ein anderer als die Rechtsbehauptung, das allgemeine Alimentationsniveau sei zu niedrig. Letztere erfordert eine umfassende Prüfung und Aufklärung, die nicht nur das unmittelbare, die Kürzung regelnde Besoldungsgesetz in den Blick nimmt, sondern auch sonstige Gesetze (etwa das Einkommensteuergesetz) und dienstrechtliche Nebengesetze (wie Beihilfegewährung in Krankheitsfällen, Zulagen, Vergütungen usw.), die Einfluss auf das allgemeine Alimentationsniveau haben." (Rn. 24)

Entsprechend mündete die Entscheidungsbegründung in der - heute fast schon legendären - Ausführung:

"Für die Geltendmachung des Anspruchs genügt es, dass der Beamte zum Ausdruck bringt, sich mit der Höhe seiner Besoldung oder Versorgung insgesamt nicht mehr zufrieden zu geben. So hätte es im vorliegenden Fall ausgereicht, wenn der Kläger - so wie später im gerichtlichen Verfahren - im Jahr 2004 erklärt hätte, dass er für den Fall einer zulässigen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung jedenfalls die danach verbleibende Gesamthöhe seiner Versorgungsbezüge für zu niedrig halte, weil sie ihm und seiner Familie keinen angemessenen Lebensstandard mehr ermögliche und sie sich in ihrer Lebensführung einschränken müssten. Ein solches Vorbringen wäre ihm auch als juristischen Laien möglich gewesen. Rechtskenntnisse sind dafür nicht erforderlich." (Rn. 27).

Fast schon legendär ist diese Fazit, da sich ob des Handelns der Dienstherrn zwischenzeitlich Beamte dazu veranlasst sehen, ihre Widersprüche mit Begründungen zu versehen, die regelmäßig fast schon das quantitative Ausmaß mancher Habilitationsschriften erreichen. Auch darin offenbart sich das Maß der tatsächlichen oder auch nur nachvollziehbar empfundenen Rechtsunsicherheit, die von ihnen - den Dienstherrn - zu verantworten ist.

GoodBye

Also, wenn man davon ausgeht, dass der Ausschlussgrund der haushaltsjahrnahen Geltendmachung den Haushaltsgesetzgeber schützen soll, dann müsste eigentlich Folgendes gelten.

Der Schutz kann sich nur auf das Haushaltsjahr beschränken, in dem eine Änderung auch wirtschaftliche Auswirkung entfaltet.

Wenn der Gesetzgeber nun in 2026 Änderungen für die Jahre 2021-2025 trifft, dann haben diese Änderungen erst eine Auswirkung auf den Haushalt in 2026.

Dabei stellt sich natürlich die Frage, ob das Jahr dann wieder im vollen Umfang überprüfbar wird. Wenn jemand sagt, ich mache eine Gesetz, weiß aber nicht, ob es wirklich so richtig ist, hat das etwas von einem Vorbehalt der Nachprüfung. 😂
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

DeltaR95

Ich bin eher mal gespannt, welche Ausrede jetzt kommt, da die Landtagswahlen für 2026 vorbei sind, um die aA weiter zu verschleppen - und auch auf die Ausflüchte des BVerfG bin ich gespannt. So langsam muss man sich da mal neue überlegen, so müssen die bald auf "AGB-Konformität" geprüft werden, weil mehr als drei mal verwendet  ;D

BuBea

Zitat von: AltStrG in Heute um 01:01...

Weil hier gerne mit isolierten Zitaten und Randnummer gearbeitet wird,  BVerwG 2 B 5.26, Rn. 23:

"Das Bundesverfassungsgericht hat die Obliegenheit einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses abgeleitet (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <384>). Die Besoldung derBeamten ist aus den gegenwärtig zur Verfügung stehenden Hausmitteln zu leisten und daher "haushaltswirtschaftlich bedeutsam" (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 170). Die grundsätzliche Verpflichtung des Gesetzgebers, eine als verfassungswidrig erkannte Rechtslage rückwirkend umzugestalten und für den gesamten von der Feststellung erfassten Zeitraum eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, ist daher auf diejenigen Beamten beschränkt, die ihr Begehren bereits während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - BVerfGE 99, 300 <330>). Für diesen Personenkreis kann aus Sicht des Haushaltsgesetzgebers keine Unklarheit bestehen, dass es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - BVerfGE 155, 1 Rn. 183). Entscheidend für den Anspruch auf rückwirkende Behebung der verfassungswidrigen Unteralimentierung ist damit, dass sich der Beamte "zeitnah" gegen die Höhe seiner Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt hat und über den Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 20/17 u. a. - NVwZ 2026, 50 Rn. 161)."

...


Ich frage mich, wie man mit Reparaturgesetzen und Nachzahlungsbeträgen eine "verfassungswidrig erkannte Rechtslage rückwirkend um(zu)gestalten und für den gesamten von der Feststellung erfassten Zeitraum eine der Verfassung entsprechende Rechtslage her(zu)stellen" kann ohne vollständige Tabellen für die verfassungswidrigen Jahre zu erstellen. Eine Überprüfung z.B. des Abstandsgebotes ist dann nicht möglich.

Vielleicht können mich die Juristen hier nochmal kurz aufklären oder auf schon erfolgte Beiträge verweisen.

matthew1312

Zitat von: GoodBye in Heute um 09:31Dabei stellt sich natürlich die Frage, ob das Jahr dann wieder im vollen Umfang überprüfbar wird. Wenn jemand sagt, ich mache eine Gesetz, weiß aber nicht, ob es wirklich so richtig ist, hat das etwas von einem Vorbehalt der Nachprüfung. 😂
Nicht lustig, sondern im Grunde die gelebte Praxis unter Finanzsenator und Spitzenkandidat Evers. Stichwort Ausgleichszulage. Siehe hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg438551.html#msg438551

tunnelblick

Die politischen Ränder gewinnen, die Mitte erodiert, nur eines ist sicher: die aA im Bund bleibt unverändert.

GeBeamter

Zitat von: tunnelblick in Heute um 10:24Die politischen Ränder gewinnen, die Mitte erodiert, nur eines ist sicher: die aA im Bund bleibt unverändert.

Welche aA im Bund?  :o

SwenTanortsch

Zitat von: BuBea in Heute um 10:16Ich frage mich, wie man mit Reparaturgesetzen und Nachzahlungsbeträgen eine "verfassungswidrig erkannte Rechtslage rückwirkend um(zu)gestalten und für den gesamten von der Feststellung erfassten Zeitraum eine der Verfassung entsprechende Rechtslage her(zu)stellen" kann ohne vollständige Tabellen für die verfassungswidrigen Jahre zu erstellen. Eine Überprüfung z.B. des Abstandsgebotes ist dann nicht möglich.

Vielleicht können mich die Juristen hier nochmal kurz aufklären oder auf schon erfolgte Beiträge verweisen.

... Du musst Dir nur die geplanten §§ 79b bis 79d des aktuellen Entwurfs anschauen, BuBea, und dann die Begründung auf der Seite 148 im besonderen Teil lesen, dann siehst Du, dass das problemlos - in den Augen des Entwurfs - möglich ist ...

Ozymandias

Zitat von: GoodBye in Heute um 09:31Also, wenn man davon ausgeht, dass der Ausschlussgrund der haushaltsjahrnahen Geltendmachung den Haushaltsgesetzgeber schützen soll, dann müsste eigentlich Folgendes gelten.

Der Schutz kann sich nur auf das Haushaltsjahr beschränken, in dem eine Änderung auch wirtschaftliche Auswirkung entfaltet.

Meines Wissens wurde das als Richterrecht erfunden.
Die Dienstherren haben nahezu überall überhaupt nichts mit der Anzahl der Widersprüche angefangen. Fast niemand hat Rückstellungen oder sonstiges gebildet, da man sich ohnehin im Recht sah.
Es ist eine reine Schutzbehauptung geworden, die nicht mehr in der Realität verankert ist.

"Wir müssen unbedingt wissen wie viel Widersprüche im Jahr 2020 eingegangen sind, sonst macht das unsere Haushaltsplanung kaputt!!!!!!!"

*Lässt sich bis 2027 Zeit, das Gesetz zu ändern*

MOGA

Zitat von: netzguru in Gestern um 22:24Und bitte bedenken was an Reperaturen für die Bauten gebraucht wird
Da wird das BVerfG aber hoffentlich klarstellen dass das freiwillige Ausgaben sind die... In 10 Jahren wenn sie dann darüber urteilen...
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

MOGA

Her mit dem Entwurf ihr Schurken!
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

Libor

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:24Die Frage, die Du im Beitrag 5677 aufgeworfen hast, ist wichtig und zugleich weitgehend vom BVerwG geklärt. Ein typischer Sachfehler ist bspw., dass einzelne Besoldungsbestandteile, nicht aber das Gehalt als Ganzes bewidersprucht werden, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21.2.2019 - 2 C 50.16 -, https://www.bverwg.de/de/210219U2C50.16.0.

Der Widerspruchsführer hatte hier seinen Widerspruch durchaus zeitnah erhoben, ihn jedoch unstatthaft auf die Sonderzahlung beschränkt und so nicht die Problematik der amtsangemessenen Alimentation insgesamt aufgeworfen

Ok, ich wollte nur klarstellen, welche Konstellation damit gemeint ist. Auf der Grundlage verstehe ich was gemeint ist, danke.

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:24Fast schon legendär ist diese Fazit, da sich ob des Handelns der Dienstherrn zwischenzeitlich Beamte dazu veranlasst sehen, ihre Widersprüche mit Begründungen zu versehen, die regelmäßig fast schon das quantitative Ausmaß mancher Habilitationsschriften erreichen. Auch darin offenbart sich das Maß der tatsächlichen oder auch nur nachvollziehbar empfundenen Rechtsunsicherheit, die von ihnen - den Dienstherrn - zu verantworten ist.

Richtig in der Schlussfolgerung.

Aus meiner Sicht offenbart sich da aber darüber hinaus ein weitverbreitetes Missverständnis über die Funktion des jährlichen ,,Widerspruchs" gegen die Höhe der Besoldung. Ich halte z.B. das jährliche Nachfragen und Herumdoktern an ,,Musterwidersprüchen" für schlicht unnötig und eine erhebliche Ressourcenverschwendung innerhalb und für den öffentlichen Dienst. Ich finde es wichtig, dass du das hier noch einmal selbst klarstellst. Denn wenn das deine Erkenntnis aus der Rechtsprechung ist, dann wunderte ich mich ehrlich gesagt ein bisschen, dass der von dir hier bereit gestellte Musterwiderspruch etwa für das Jahr 2024 über 3 Seiten geht, wenn das BVerwG letztlich sagt, dass 3 Sätze ausreichen.

Du bezeichnest dieses Fazit des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss von 2019 als ,,fast schon legendär". Es ist aber ja nichts Neues gewesen; die Rechtsprechung hat nie etwas anderes gesagt und das ergab sich immer schon aus der Funktion des Grundsatzes der ,,zeitnahen Geltendmachung". Es ist die schlichte Information für den Dienstherrn, dass sein Beamter mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufrieden ist und daher für diesen Beamten ggf. Nachzahlungen ,,drohen" könnten. Diese Obliegenheit folgt aus dem wechselseitigen Treueverhältnis und ist – so die Rechtsprechung – für den Beamten keine große Belastung, denn jedem Beamten sollte ohne Weiteres zumutbar diese Erklärung selbst zu formulieren. Denn weitere inhaltliche Anforderungen gibt es gerade nicht.

Am Rande: Aus einer Anmerkung zu diesem Beschluss stammt das Zitat von Stuttmann:

Zitat von: Libor in 18.09.2026 16:43Mal am Rande eine andere Perspektive darauf aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit von Stuttmann, Vorsitzender Richter am VG Düsseldorf:

Zitat von: Stuttmann, NVwZ 2019, 1217 (1221)"Die Dienstherren mögen sich die Frage vorlegen, ob es ihrem Eigeninteresse ent-spricht, die eigene Beamtenschaft bei der Alimentation in eine dauerhafte Konfronta-tionsstellung zu zwingen bzw. ihr laufend vorzuführen, dass der loyale Beamte, der sich gegen seinen Dienstherrn nicht wehrt, der (finanziell) Dumme ist. Beim ,,normalen Bürger" geht der Staat in finanziellen Angelegenheiten nicht so weit. Sind etwa allgemein bedeutsame steuerrechtliche Fragen umstritten, hält das Finanzamt den Steuerbescheid von sich aus offen und niemand wird ins Einspruchs- bzw. Kla-geverfahren gezwungen, obwohl es auch hier um sehr viel Geld geht. Vielleicht soll-ten sich Dienst- und Steuerherr einmal unterhalten."
Einen solchen (pragmatischen) Weg hat der Bund als Dienstherr hier eingeschlagen.


lotsch

Angesichts der fiskalischen und politischen Lage in Deutschland frage ich mich, welche Parteien und welche Koalitionen, milliardenschwere Nachzahlungen für Beamte beschließen lassen können.

Finanzer

Zitat von: lotsch in Heute um 11:26Angesichts der fiskalischen und politischen Lage in Deutschland frage ich mich, welche Parteien und welche Koalitionen, milliardenschwere Nachzahlungen für Beamte beschließen lassen können.

Wollen tut niemand. Zwingen muss man sie!
Zu der Fiskalischen Frage wurde viel geschrieben... Mittel und Wege sind da, die will nur niemand gehen.
Politisch ist die Lage auch verzwickt. Die handelnden Parteien würden sich überall nur Probleme bereiten, gleichzeitig würde ein solcher Schritt aber nur wenige Beamte in Ihrer Wahlentscheidung beeinflussen. Hier sind andere Positionen für die Wählenden inzwischen wichtiger.

Hptm

Die Wahlen in diesem Jahr sind vorbei.
Das Bundesalimentationsgesetz wurde für September angekündigt.
Nun wird es Zeit dafür.