Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Daninjo

Zitat von: PainGod85 in 14.10.2026 11:09Das GG ist schließlich auch kein Dokument, welches sich mit Strafbarkeiten oder Strafmaßen beschäftigt, sondern mit dem Rechtsrahmen staatlicher Gewalt. Alles weitere regeln entsprechende Gesetze.

Wenn ich jetzt im StGB kursorisch stöbere, fällt mir aber der §266 ins Auge, hier der Satz 1:

"Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Es wäre mal interessant zu prüfen, ob man darauf ein juristisches Strafverfahren abstellen könnte...

Der §339 - Rechtsbeugung - wäre möglicherweise auch relevant, aber das müssten Juristen abschließend beurteilen.

Welches Gesetz, welchen behördlichen Auftrag oder welches Rechtsgeschäft zur Wahrnehmung deiner Vermögensinteressen siehst du hier verletzt?


DeltaR95

Zitat von: Durgi in 14.10.2026 10:48Meine Frage bleibt: Welchen konkreten Straftatbestand siehst du hier erfuellt?
Art. 34 GG ist jedenfalls keiner

Derzeit (noch) keinen.

Mir käme folgendes Beispiel in den Sinn:

1) BMI erarbeitet erneut ein (offensichtlich) verfassungswidriges Besoldungsgesetz.
2) Parlament beschließt den Gesetzesentwurf und setzt ihn in Kraft.
3) BVerfG entscheidet im Nachgang, dass das Gesetz erneut verfassungswidrig ist und ab Zeitpunkt X "Schadensersatzzahlungen" an die betroffenen Beamten zu leisten sind.

Demnach wäre in Anwendung des Bundesbeamtengesetz (BBG) § 75 Pflicht zum Schadensersatz (sofern das für den Minister gilt) doch ein Rückgriff auf diesen möglich.

Ich nehme in dem Beispiel mal nicht an, dass die rückwirkenden Zahlungen an die Kläger bzw. deren Prozesskostenerstattung als Schaden für den Bund gelten?

PainGod85

Zitat von: Daninjo in 14.10.2026 11:20Welches Gesetz, welchen behördlichen Auftrag oder welches Rechtsgeschäft zur Wahrnehmung deiner Vermögensinteressen siehst du hier verletzt?

Ich zitiere aus dem Gesetzestext: "...oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt..."

Daninjo

Zitat von: PainGod85 in 14.10.2026 11:29Ich zitiere aus dem Gesetzestext: "...oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt..."

Das dürfte sich doch eher auf Bevollmächtigte beziehen, nicht auf Parlamentarier. Zum Beispiel einen gerichtlich bestellten Vormund, der pflichtwidrig und zum Nachteil seines Unterstellten handelt.

Auch wenn die Entscheidungen eines Parlamentariers mein Vermögen mittelbar betreffen könnten, hat er doch keinen unmittelbaren Einfluss darauf.

Dogmatikus

#7340
Zitat von: Durgi in 14.10.2026 09:55@Dogmatikus:

Dann helfe ich deinem Gedaechtnis gerne etwas auf die Spruenge. ;)

Du hast die Kosten deiner vier Impfungen angefuehrt und anschliessend gefragt, ob es einem Staat wie Deutschland zuzumuten sei, seine Beamten ueber Jahre verfassungswidrig zu alimentieren.

Meine Antwort darauf war ausdruecklich: Nein, das ist nicht zumutbar. Genau darin besteht zwischen uns ueberhaupt kein Dissens.

Darueber hinaus habe ich mich mit der von dir angesprochenen wirtschaftlichen Belastung auseinandergesetzt und anhand konkreter Beispiele erlaeutert, weshalb sich aus individuellen Ausgaben und regionalen Lebenshaltungskosten nicht ohne Weiteres auf die finanzielle Situation der gesamten Beamtenschaft schliessen laesst.

Ich habe den A8-Beamten mit zwei Kindern in einer strukturschwachen Region dem vergleichbaren Beamten in einer Hochpreisregion gegenuebergestellt, beispielhafte Haushaltsrechnungen vorgenommen und anschliessend die Frage aufgeworfen, wer die tatsaechlichen Lebensverhaeltnisse dieser Haushalte ueberhaupt repraesentativ erhoben hat.

Ebenso habe ich wiederholt zwischen nominaler Besoldungsentwicklung, tatsaechlicher Kaufkraft und verfassungsrechtlicher Amtsangemessenheit unterschieden.

Das sind ziemlich konkrete inhaltliche Auseinandersetzungen mit genau den Fragen, die du aufgeworfen hast.

Du musst meine Schlussfolgerungen nicht teilen. Aber aus dem Umstand, dass ich deine Argumentation nicht uebernehme, folgt nicht, dass ich sie ignoriert haette :)


Als direkte Antwort auf meine Beiträge sind deine Ausführungen nie zu mir gelangt, sondern immer nur durch die Auseinandersetzung mit anderen Beiträgen. Gleichwohl, meine Kernfrage war:

Warum diskutierst du diese Punkte?

Dass sich "aus individuellen Ausgaben und regionalen Lebenshaltungskosten nicht ohne Weiteres auf die finanzielle Situation der gesamten Beamtenschaft schliessen laesst", ist doch völlig unstreitig.

Ist das deiner Meinung nach ein Argument für den DH? Was bringt uns das inhaltlich weiter? Ich habe überspitzt gefragt, was es den DH angeht, wie ich mein Geld ausgebe, oder ob er nicht schlichtweg schuldet, mich verfassungsgemäß zu besolden und seine Nase aus meinen individuellen Ausgaben herauszuhalten.

Auch die von dir aufgeworfene Frage danach, wer welche Werte für welche konkreten Lebenssituationen erhoben hat, ist meiner Meinung nach irrelevant. Das BVerfG hat das MÄE mit einem Quotienten zur Basis der Überprüfung der absoluten Untergrenze gemacht. Zudem gilt die Überprüfung anhand verschiedener Indizes und das Abstandsgebot. Ob und wenn ja, wer irgendwelche persönlichen Lebenssituationen von beispielhaft gegriffenen Beamtenfamilien erhebt, ist insoweit allenfalls eine nette Detailfrage, die in dem von dir eröffneten Thread zum Wert des Amtes diskutiert werden könnte - gleichwohl, dort passiert ja auch seit Wochen nichts mehr...

Auch dass du wiederholt zwischen nominaler Besoldungsentwicklung, tatsaechlicher Kaufkraft und verfassungsrechtlicher Amtsangemessenheit unterscheidest, ist so löblich wie trivial. Auch hier die Nachfrage: Was bringt uns deine chirurgische Präzision bei der Auseinanderhaltung dieser Terminologien? Niemand bestreitet doch ersthaft, dass es nominale Besoldungserhöhungen statt "Gehaltskürzungen" gab. Gleichwohl ist sowohl die Kaufkraft gesunken, als auch verfassungsrechtlich eine Unteralimentation festgestellt. Was also bezweckst du mit der - verzeihe mir meine Deutlichkeit - komplett trivialen Feststellung, dass es ja aber prozentuale Erhöhungen gab statt Nullrunden oder Kürzungen? Wenn mir 1000 € mehr zustehen, ich bekomme aber nur 10 € gewährt - was bringen lange Ausführungen dazu, dass 10 € immerhin mehr sind als 0 €?

Das meine ich, wenn ich sage, dass deine Ausführungen in der Sache ja nicht falsch sind und man jeder einzelnen Aussage isoliert zustimmen kann. Ich frage mich nur, was du daraus ableiten willst? Für mich sind das Nebelkerzen, und ich verstehe den Sinn hinter deinen Ausführungen nicht.

Vielleicht reichen meine kognitiven Fähigkeiten auch nicht aus, das zu erfassen. Ich habe allerdings das Gefühl, dass das derzeit für die Mehrheit in diesem Thread gelten könnte, weswegen ich mich in ganz guter Gesellschaft sehe.  ;D

PolareuD

Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

BPolFrust

Zitat von: DeltaR95 in 14.10.2026 11:27Derzeit (noch) keinen.

Mir käme folgendes Beispiel in den Sinn:

1) BMI erarbeitet erneut ein (offensichtlich) verfassungswidriges Besoldungsgesetz.
2) Parlament beschließt den Gesetzesentwurf und setzt ihn in Kraft.
3) BVerfG entscheidet im Nachgang, dass das Gesetz erneut verfassungswidrig ist und ab Zeitpunkt X "Schadensersatzzahlungen" an die betroffenen Beamten zu leisten sind.

Demnach wäre in Anwendung des Bundesbeamtengesetz (BBG) § 75 Pflicht zum Schadensersatz (sofern das für den Minister gilt) doch ein Rückgriff auf diesen möglich.

Ich nehme in dem Beispiel mal nicht an, dass die rückwirkenden Zahlungen an die Kläger bzw. deren Prozesskostenerstattung als Schaden für den Bund gelten?

## I. Tatfrage

Es ist zu prüfen, ob sich die für die Besoldungsgesetzgebung und Haushaltsverwendung verantwortlichen Amtsträger wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Betrug, § 263 StGB, und Unterschlagung, § 246 StGB, scheiden dagegen aus.

## II. Untreue, § 266 Abs. 1 StGB

### 1. Missbrauchstatbestand

Nach § 266 Abs. 1 Var. 1 StGB macht sich strafbar, wer die ihm kraft Gesetzes eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch demjenigen, dessen Vermögen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.[1]

Die verantwortlichen Amtsträger verfügten kraft ihrer verfassungs- und haushaltsrechtlichen Kompetenzen über Bundeshaushaltsmittel und über die Ausgestaltung der Besoldungsansprüche. Damit bestand eine Befugnis, fremdes Vermögen – nämlich die dem Beamten zustehenden alimentationsgerechten Besoldungsansprüche – zu belasten oder über dessen wirtschaftliche Grundlage zu verfügen.[1][2]

Die Befugnis wurde missbraucht, wenn die Amtsträger außerhalb des ihnen zustehenden Ermessens handelten. Unterstellt man, dass bereits seit 2021 eine Verfassungswidrigkeit der Besoldung feststand oder ihnen zwingend erkennbar war, durften sie die Alimentationspflicht nicht weiter durch eine zusätzliche fiktive Einkommensannahme mindern. Die Verwendung der frei gewordenen Mittel für andere Haushaltszwecke verstärkt den Missbrauchsvorwurf: Die Mittel wurden nicht zur Wahrung der Beamtenalimentation zurückgestellt, sondern dauerhaft anderweitig verausgabt.[3][4]

### 2. Vermögensbetreuungspflicht

Die Amtsträger hatten kraft Gesetzes eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Bund hinsichtlich der Haushaltsmittel. Zugleich bestand verfassungsrechtlich die Pflicht, die Beamtenbesoldung amtsangemessen und alimentationsgerecht zu bemessen.

Wer diese Doppelpflicht kennt und gleichwohl eine Besoldungsregelung beschließt, die die Mindestalimentation unter das verfassungsrechtlich Erforderliche absenkt, verletzt seine Vermögensbetreuungspflicht. Die bloße politische Zweckmäßigkeit einer Haushaltsentlastung rechtfertigt eine solche Pflichtverletzung nicht, wenn die Verfassungswidrigkeit eindeutig erkannt war.[4]

### 3. Pflichtwidrigkeit

Die Pflichtwidrigkeit folgt daraus, dass die Amtsträger eine bekannte verfassungsrechtliche Mindestgrenze überschritten. Ein fiktives Partnereinkommen ist als solche keine zwingend rechtswidrige Berechnungsgröße; rechtswidrig wird es erst, wenn es dazu dient, die tatsächliche Mindestbesoldung unter die verfassungsrechtlich geschuldete Alimentation zu drücken.

Unter dem unterstellten Sachverhalt geschah genau das: Das fiktive Einkommen war kein realer Vermögenszufluss des Beamtenhaushalts, sondern ein Rechenposten, der die Besoldung senkte. Die Amtsträger wussten, dass hierdurch ein bereits bestehender Alimentationsmangel vertieft wurde. Damit lag eine eindeutige Pflichtwidrigkeit vor.[4]

### 4. Vermögensnachteil

Der Nachteil besteht in der Minderung bzw. Nichtgewährung der geschuldeten Besoldung. Bei jedem betroffenen Beamten entsteht ein konkreter, bezifferbarer Vermögensnachteil in Höhe der Differenz zwischen der verfassungsrechtlich geschuldeten und der tatsächlich gewährten Besoldung.[4]

Die anderweitige Verausgabung der frei gewordenen Mittel zeigt zugleich, dass der Vorteil nicht beim Beamten verblieb, sondern dem Bund beziehungsweise anderen Haushaltszwecken zugutekam. Damit liegt ein Vermögensnachteil auf Seiten der Berechtigten und ein entsprechender Vorteil auf Seiten des Dienstherrn vor.[3][4]

### 5. Kausalität

Die Kausalität ist gegeben, wenn ohne den Beschluss des fiktiven Partnereinkommens die Besoldung höher ausgefallen wäre. Unterstellt man, dass die Regelung gerade zu diesem Zweck eingeführt wurde, ist die pflichtwidrige Handlung ursächlich für den jeweiligen Besoldungsnachteil.

### 6. Subjektiver Tatbestand

Die Amtsträger handelten vorsätzlich, wenn sie die Verfassungs- und Alimentationswidrigkeit kannten oder deren Eintritt mindestens billigend in Kauf nahmen. Unterstellt man ein solches Wissen, treffen sie den Vorsatz bezüglich Befugnismissbrauch, Pflichtwidrigkeit und Vermögensnachteil.

Die Absicht, sich selbst einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist für § 266 StGB nicht erforderlich; es genügt, dass der Nachteil einem anderen zugefügt wird. Ein Vorteil für den Bund oder Dritte genügt daher.[1]

### 7. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtswidrigkeit und Schuld bestehen unter den unterstellten Umständen. Ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor, weil weder das Demokratieprinzip noch das Budgetrecht den Staat berechtigt, eine erkannte Verfassungspflicht zur Beamtenalimentation zu verletzen. Das Budgetrecht erlaubt die Verwendung von Haushaltsmitteln, nicht aber deren Beschaffung durch einen verfassungswidrigen Besoldungsverzicht.[4]

## III. Zwischenergebnis: Untreue

Die verantwortlichen Amtsträger haben sich unter den unterstellten Voraussetzungen wegen Untreue in Tateinheit mit Haushaltsuntreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

## IV. Betrug, § 263 StGB

Betrug scheidet gleichwohl aus. Ein fiktives Partnereinkommen ist, sofern es im Gesetz transparent als Berechnungsannahme ausgewiesen wird, keine Vorspiegelung einer falschen Tatsache. Der Dienstherr unterliegt auch keinem Irrtum, weil er die fiktive Berechnungsgrundlage kennt und gezielt anwendet.

Zudem erfolgt die Besoldungsgewährung kraft Gesetzes, nicht aufgrund einer durch Täuschung verursachten Vermögensverfügung. Damit fehlen Täuschung, Irrtum und Verfügung im Sinne des § 263 StGB.

## V. Unterschlagung, § 246 StGB

Unterschlagung scheidet ebenfalls aus. Tatobjekt ist nur eine fremde bewegliche Sache; Besoldungsansprüche, Forderungen und künftige Geldansprüche sind keine körperlichen Sachen.

Die Verwendung von Haushaltsmitteln für andere Zwecke ist zudem keine Zueignung einer Sache des einzelnen Beamten. Der Beamte hat vor Fälligkeit keinen körperlichen Gegenstand im Staatsvermögen, den sich ein Amtsträger zueignen könnte.[4]

## VI. Strafzumessung

Die Tat wäre nach § 266 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu ahnden. Bei einem besonders schweren Fall, insbesondere bei erheblichem Schaden und langer Fortdauer, käme § 266 Abs. 2 StGB in Betracht, der auf § 243 StGB verweist.[1]

## VII. Entscheidungsformel

Die verantwortlichen Amtsträger haben sich unter den unterstellten Sachverhaltsvoraussetzungen wegen **Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB** strafbar gemacht.

Wegen **Betrugs gemäß § 263 StGB** und **Unterschlagung gemäß § 246 StGB** sind sie hingegen nicht strafbar, weil die jeweiligen Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind.[1]

Quellen
[1] www.gesetze-im-internet.de · stgb · __266§ 266 StGB - Einzelnorm - Gesetze im Internet https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266.html
[2] rep.jurahilfe.de · wissen · untreue-266-i-stgb-strafrecht--odUntreue, § 266 I StGB - Jurahilfe.de https://rep.jurahilfe.de/wissen/untreue-266-i-stgb-strafrecht--od
[3] strafrecht-online.org · documents · 109823§ 10: Untreue (§ 266) - strafrecht-online.org https://strafrecht-online.org/documents/109823/_5_-_Schutz_des_Verm%C3%B6gens_-_Teil_4_Untreue_UWG_KK_177-214.pdf
[4] haug.law · glossar · haushaltsuntreueHaushaltsuntreue § 266 StGB: die Grundlagen https://haug.law/glossar/haushaltsuntreue/
[5] Beschluss vom 17. September 2025 - Bundesverfassungsgericht https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html
[6] Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung A) im ... https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-105.html
[7] www.giessener-zeitung.de · 2026/06/02 · fiktivesFiktives Partnereinkommen: Rechentrick statt verfassungsgemäßer... https://www.giessener-zeitung.de/2026/06/02/fiktives-partnereinkommen-rechentrick-statt-verfassungsgemaesser-beamtenbesoldung/
[8] www.tagesschau.de · inland · innenpolitikBundesverfassungsgericht: Beamtenbesoldung in Berlin über Jahre... https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/beamtenbesoldung-berlin-verfassungswidrig-100.html
[9] www.jura.uni-frankfurt.de · 78445005 · 07-untreue-teil-2-verPD.Dr..Frank.Zimmermann.–Entlastungsprofessur.Strafrecht... https://www.jura.uni-frankfurt.de/78445005/07-untreue-teil-2-vermogensschaden-haushaltsuntreue.pdf
[10] www.die-anwalts-kanzlei.de · strafe-bei-untreue-266-stgbUntreue - Voraussetzungen und Strafe nach § 266 StGB https://www.die-anwalts-kanzlei.de/wirtschaftsstrafrecht/strafe-bei-untreue-266-stgb/
[11] www.jusora.de · wissen · paragraph-266-stgb§ 266 StGB: Untreue – Bedeutung, Strafen und... https://www.jusora.de/wissen/paragraph-266-stgb/
[12] § 263 StGB - Einzelnorm - Gesetze im Internet https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html
[13] Betrug (§ 263 StGB): Strafen & Verteidigung https://www.die-anwalts-kanzlei.de/wirtschaftsstrafrecht/betrug-263-stgb/
[14] Betrug gemäß § 263 StGB: Voraussetzungen, Strafmaß und ... https://www.strafverteidiger-muenchen.com/aktuell/betrug-gemass-263-stgb-voraussetzungen-strafmass-und-verteidigung
[15] www.gesetze-im-internet.de · stgb · __246§ 246 StGB - Einzelnorm - Gesetze im Internet https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__246.html
[16] § 246 StGB · Unterschlagung · Verteidigung Strafverteidiger https://fachanwalt-fuer-strafrecht-bundesweit.de/eigentumsdelikte/unterschlagung-246-stgb/
[17] Untreue (§ 266 StGB): der Tatbestand und seine Verteidigung https://rstp-rechtsanwaelte.de/wissen/delikte/untreue-266

Knecht

Im Kabinett ist zu unserem Thema wohl wieder nichts passiert: https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/bundeskanzleramt/kabinettssitzungen/bundeskabinett-ergebnisse-2456684

Aber hey: immerhin werden wir demnächst auch noch mit einer Zuckersteuer entlastet - als Teil des Bürokratieabbaus, versteht sich.

Dogmatikus

Zitat von: SwenTanortsch in 14.10.2026 11:18...
Wer die berechtigte Kritik insbesondere von Kollegen aus dem einfachen und mittleren Dienst als Teil der Ministerialbürokratie so wegwischen will, wie Du das hier in den letzten Tagen zum Teil machst, erschüttert nach meinem Empfinden genau jenes Vertrauen in die Ministerialbürokratie, das bereits hinsichtlich politischer Verantwortungsträger erschüttert ist. Denn das grundrechtsgleiche Individualrecht auf amtsangemessene Alimentation der in einem Sonderstatusverhältnis jeden Tag ihren Dienst tuenden Kolleginnen und Kollegen ist nicht verhandelbar und auch kein Almosen, sondern Verfassungsrecht. Ob ein Kollege nun keinen Hunger leidet oder nicht, ist dabei kein Maßstab der Besoldungsbemessung; eine solche Sicht auf die Dinge wie einen entsprechenden Maßstab zu behandeln, qualifiziert die Kollegen, die darauf bestehen, amtsangemessenen besoldet zu werden, ab. Denn innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Das aber ist im Rahmen des seit 2021 gegebenen Eingeständnisses bislang weiterhin nicht geschehen. Und das ist keine Vermutung, sondern eine Tatsache.
...

Amen.

abi

Passend zum Thema und m.E. gut auf den Punkt gebracht:

Quelle

Bund: Sechs Jahre verfassungsrechtliche Untätigkeit und die Folgen

Zitat:
Der Gesetzgeber ist nicht der Herr der Verfassung. Er ist ihr Diener. Und ein Diener, der die Weisungen seines Herrn über sechs Jahre ignoriert, ist kein Diener mehr. Er ist ein Usurpator.
Der frühe Vogel fängt den Wurm - aber - nur die zweite Maus bekommt den Käse!

Dogmatikus

Zitat von: BPolFrust in 14.10.2026 11:50## I. Tatfrage

Es ist zu prüfen, ob sich die für die Besoldungsgesetzgebung und Haushaltsverwendung verantwortlichen Amtsträger wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Betrug, § 263 StGB, und Unterschlagung, § 246 StGB, scheiden dagegen aus.

## II. Untreue, § 266 Abs. 1 StGB

### 1. Missbrauchstatbestand

Nach § 266 Abs. 1 Var. 1 StGB macht sich strafbar, wer die ihm kraft Gesetzes eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht und dadurch demjenigen, dessen Vermögen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.[1]

Die verantwortlichen Amtsträger verfügten kraft ihrer verfassungs- und haushaltsrechtlichen Kompetenzen über Bundeshaushaltsmittel und über die Ausgestaltung der Besoldungsansprüche. Damit bestand eine Befugnis, fremdes Vermögen – nämlich die dem Beamten zustehenden alimentationsgerechten Besoldungsansprüche – zu belasten oder über dessen wirtschaftliche Grundlage zu verfügen.[1][2]

Die Befugnis wurde missbraucht, wenn die Amtsträger außerhalb des ihnen zustehenden Ermessens handelten. Unterstellt man, dass bereits seit 2021 eine Verfassungswidrigkeit der Besoldung feststand oder ihnen zwingend erkennbar war, durften sie die Alimentationspflicht nicht weiter durch eine zusätzliche fiktive Einkommensannahme mindern. Die Verwendung der frei gewordenen Mittel für andere Haushaltszwecke verstärkt den Missbrauchsvorwurf: Die Mittel wurden nicht zur Wahrung der Beamtenalimentation zurückgestellt, sondern dauerhaft anderweitig verausgabt.[3][4]

### 2. Vermögensbetreuungspflicht

Die Amtsträger hatten kraft Gesetzes eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Bund hinsichtlich der Haushaltsmittel. Zugleich bestand verfassungsrechtlich die Pflicht, die Beamtenbesoldung amtsangemessen und alimentationsgerecht zu bemessen.

Wer diese Doppelpflicht kennt und gleichwohl eine Besoldungsregelung beschließt, die die Mindestalimentation unter das verfassungsrechtlich Erforderliche absenkt, verletzt seine Vermögensbetreuungspflicht. Die bloße politische Zweckmäßigkeit einer Haushaltsentlastung rechtfertigt eine solche Pflichtverletzung nicht, wenn die Verfassungswidrigkeit eindeutig erkannt war.[4]

### 3. Pflichtwidrigkeit

Die Pflichtwidrigkeit folgt daraus, dass die Amtsträger eine bekannte verfassungsrechtliche Mindestgrenze überschritten. Ein fiktives Partnereinkommen ist als solche keine zwingend rechtswidrige Berechnungsgröße; rechtswidrig wird es erst, wenn es dazu dient, die tatsächliche Mindestbesoldung unter die verfassungsrechtlich geschuldete Alimentation zu drücken.

Unter dem unterstellten Sachverhalt geschah genau das: Das fiktive Einkommen war kein realer Vermögenszufluss des Beamtenhaushalts, sondern ein Rechenposten, der die Besoldung senkte. Die Amtsträger wussten, dass hierdurch ein bereits bestehender Alimentationsmangel vertieft wurde. Damit lag eine eindeutige Pflichtwidrigkeit vor.[4]

### 4. Vermögensnachteil

Der Nachteil besteht in der Minderung bzw. Nichtgewährung der geschuldeten Besoldung. Bei jedem betroffenen Beamten entsteht ein konkreter, bezifferbarer Vermögensnachteil in Höhe der Differenz zwischen der verfassungsrechtlich geschuldeten und der tatsächlich gewährten Besoldung.[4]

Die anderweitige Verausgabung der frei gewordenen Mittel zeigt zugleich, dass der Vorteil nicht beim Beamten verblieb, sondern dem Bund beziehungsweise anderen Haushaltszwecken zugutekam. Damit liegt ein Vermögensnachteil auf Seiten der Berechtigten und ein entsprechender Vorteil auf Seiten des Dienstherrn vor.[3][4]

### 5. Kausalität

Die Kausalität ist gegeben, wenn ohne den Beschluss des fiktiven Partnereinkommens die Besoldung höher ausgefallen wäre. Unterstellt man, dass die Regelung gerade zu diesem Zweck eingeführt wurde, ist die pflichtwidrige Handlung ursächlich für den jeweiligen Besoldungsnachteil.

### 6. Subjektiver Tatbestand

Die Amtsträger handelten vorsätzlich, wenn sie die Verfassungs- und Alimentationswidrigkeit kannten oder deren Eintritt mindestens billigend in Kauf nahmen. Unterstellt man ein solches Wissen, treffen sie den Vorsatz bezüglich Befugnismissbrauch, Pflichtwidrigkeit und Vermögensnachteil.

Die Absicht, sich selbst einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist für § 266 StGB nicht erforderlich; es genügt, dass der Nachteil einem anderen zugefügt wird. Ein Vorteil für den Bund oder Dritte genügt daher.[1]

### 7. Rechtswidrigkeit und Schuld

Rechtswidrigkeit und Schuld bestehen unter den unterstellten Umständen. Ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor, weil weder das Demokratieprinzip noch das Budgetrecht den Staat berechtigt, eine erkannte Verfassungspflicht zur Beamtenalimentation zu verletzen. Das Budgetrecht erlaubt die Verwendung von Haushaltsmitteln, nicht aber deren Beschaffung durch einen verfassungswidrigen Besoldungsverzicht.[4]

## III. Zwischenergebnis: Untreue

Die verantwortlichen Amtsträger haben sich unter den unterstellten Voraussetzungen wegen Untreue in Tateinheit mit Haushaltsuntreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

## IV. Betrug, § 263 StGB

Betrug scheidet gleichwohl aus. Ein fiktives Partnereinkommen ist, sofern es im Gesetz transparent als Berechnungsannahme ausgewiesen wird, keine Vorspiegelung einer falschen Tatsache. Der Dienstherr unterliegt auch keinem Irrtum, weil er die fiktive Berechnungsgrundlage kennt und gezielt anwendet.

Zudem erfolgt die Besoldungsgewährung kraft Gesetzes, nicht aufgrund einer durch Täuschung verursachten Vermögensverfügung. Damit fehlen Täuschung, Irrtum und Verfügung im Sinne des § 263 StGB.

## V. Unterschlagung, § 246 StGB

Unterschlagung scheidet ebenfalls aus. Tatobjekt ist nur eine fremde bewegliche Sache; Besoldungsansprüche, Forderungen und künftige Geldansprüche sind keine körperlichen Sachen.

Die Verwendung von Haushaltsmitteln für andere Zwecke ist zudem keine Zueignung einer Sache des einzelnen Beamten. Der Beamte hat vor Fälligkeit keinen körperlichen Gegenstand im Staatsvermögen, den sich ein Amtsträger zueignen könnte.[4]

## VI. Strafzumessung

Die Tat wäre nach § 266 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu ahnden. Bei einem besonders schweren Fall, insbesondere bei erheblichem Schaden und langer Fortdauer, käme § 266 Abs. 2 StGB in Betracht, der auf § 243 StGB verweist.[1]

## VII. Entscheidungsformel

Die verantwortlichen Amtsträger haben sich unter den unterstellten Sachverhaltsvoraussetzungen wegen **Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB** strafbar gemacht.

Wegen **Betrugs gemäß § 263 StGB** und **Unterschlagung gemäß § 246 StGB** sind sie hingegen nicht strafbar, weil die jeweiligen Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind.[1]

Quellen
[1] www.gesetze-im-internet.de · stgb · __266§ 266 StGB - Einzelnorm - Gesetze im Internet https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266.html
[2] rep.jurahilfe.de · wissen · untreue-266-i-stgb-strafrecht--odUntreue, § 266 I StGB - Jurahilfe.de https://rep.jurahilfe.de/wissen/untreue-266-i-stgb-strafrecht--od
[3] strafrecht-online.org · documents · 109823§ 10: Untreue (§ 266) - strafrecht-online.org https://strafrecht-online.org/documents/109823/_5_-_Schutz_des_Verm%C3%B6gens_-_Teil_4_Untreue_UWG_KK_177-214.pdf
[4] haug.law · glossar · haushaltsuntreueHaushaltsuntreue § 266 StGB: die Grundlagen https://haug.law/glossar/haushaltsuntreue/
[5] Beschluss vom 17. September 2025 - Bundesverfassungsgericht https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html
[6] Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung A) im ... https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-105.html
[7] www.giessener-zeitung.de · 2026/06/02 · fiktivesFiktives Partnereinkommen: Rechentrick statt verfassungsgemäßer... https://www.giessener-zeitung.de/2026/06/02/fiktives-partnereinkommen-rechentrick-statt-verfassungsgemaesser-beamtenbesoldung/
[8] www.tagesschau.de · inland · innenpolitikBundesverfassungsgericht: Beamtenbesoldung in Berlin über Jahre... https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/beamtenbesoldung-berlin-verfassungswidrig-100.html
[9] www.jura.uni-frankfurt.de · 78445005 · 07-untreue-teil-2-verPD.Dr..Frank.Zimmermann.–Entlastungsprofessur.Strafrecht... https://www.jura.uni-frankfurt.de/78445005/07-untreue-teil-2-vermogensschaden-haushaltsuntreue.pdf
[10] www.die-anwalts-kanzlei.de · strafe-bei-untreue-266-stgbUntreue - Voraussetzungen und Strafe nach § 266 StGB https://www.die-anwalts-kanzlei.de/wirtschaftsstrafrecht/strafe-bei-untreue-266-stgb/
[11] www.jusora.de · wissen · paragraph-266-stgb§ 266 StGB: Untreue – Bedeutung, Strafen und... https://www.jusora.de/wissen/paragraph-266-stgb/
[12] § 263 StGB - Einzelnorm - Gesetze im Internet https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html
[13] Betrug (§ 263 StGB): Strafen & Verteidigung https://www.die-anwalts-kanzlei.de/wirtschaftsstrafrecht/betrug-263-stgb/
[14] Betrug gemäß § 263 StGB: Voraussetzungen, Strafmaß und ... https://www.strafverteidiger-muenchen.com/aktuell/betrug-gemass-263-stgb-voraussetzungen-strafmass-und-verteidigung
[15] www.gesetze-im-internet.de · stgb · __246§ 246 StGB - Einzelnorm - Gesetze im Internet https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__246.html
[16] § 246 StGB · Unterschlagung · Verteidigung Strafverteidiger https://fachanwalt-fuer-strafrecht-bundesweit.de/eigentumsdelikte/unterschlagung-246-stgb/
[17] Untreue (§ 266 StGB): der Tatbestand und seine Verteidigung https://rstp-rechtsanwaelte.de/wissen/delikte/untreue-266


Deine KI hat offenbar nicht ausreichend für die Große Übung StGB gelernt.

BÜRGERFREUNDLICH

Zitat von: DeltaR95 in 14.10.2026 10:16Alle deine Ausführungen sind absolut korrekt - nur treffen sie nicht den Kern der Aussage des Autors, den du zitierst hast. Ihm ging es um vorsätzliches Handeln - schwierig nachzuweisen, wie üblich.

Keiner will eine "automatische" Haftung der von dir genannten Entscheidungsträger - zumindest nicht bei fahrlässigem oder grob fahrlässigem Handeln. Bei vorsätzlichem Handeln eines Entscheiders sieht die Sachlage und Bewertung wohl anders aus, oder?

Oder befürwortest du als - scheinbar Volljurist - den vorsätzlichen straflosen Verfassungsbruch?


Korrekt. Das magische Wort ist "Vorsatz". Keiner verlangt eine generelle strafrechtliche Konsequenz für Politiker, die "versehentlich" verfassungswidrige Gesetze erlassen. Das ist nicht im Sinne das Erfinders und im übrigen auch nicht zielführend für eine funktionierende Legislative.

Gibt es allerdings schon Urteile über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes und man beschreitet weiterhin den Holzweg, wählt man den Weg in die erneute Verfassungswidrigkeit ganz bewusst. Kleiner, aber feiner Unterschied.

Knarfe1000

Fast 60 Seiten seit meiner letzten Forensichtung. Und immer noch nichts wirklich Neues...

Verwalter

Nun man könnte öffentlichkeitswirksam Strafanzeige gegen unbekannt stellen. Die strafrechtliche Bewertung, ob ein Anfangsverdacht besteht, kann ja die Staatsanwaltschaft vornehmen.

Zumindest hätte der Anzeigende die Aufmerksamkeit auf seiner Seite.  :D
Vom Widerspruch bis zur Auszahlung der mir verfassungswidrig vorenthaltenen Alimentation vergehen vermutlich zwei Jahrzehnte ... mit effektivem Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 (4) GG ist sicherlich etwas anderes gemeint.