Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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SwenTanortsch

Zitat von: Malkav in Heute um 15:21Indem der VerfGH das tut für was ein Verfassungsgericht da ist. Die Landesverfassung (hier also Art. 4 LVerf i.V.m. Art. 33 GG) auf einen konkreten Fall (Vorlagebeschluss des VG Düsseldorf) anwenden und im Rahmen der Senatsberatung zu einem Ergebnis kommen.

Ich schaue mir mal an wer da am VerfGH sitzt und stelle fest, dass neben Professoren der Präsident des VG Düsseldorfs Mitglied des VerfGH ist. Da haben die Kollegen (tatsächlich nur Männer) aus der 26. Kammer garantiert nicht vorher mal beim Kaffee vorgefühlt  ;D. Daneben noch ein BGH-Richter, ein BSG-Richter, ein Direktor eines Arbeitsgerichts und der ehemalige Rektor der Universität Speyer (viele Grüße an Prof'in Färber ;-) )

Ich glaube da sind genug Leute, die sich selber (wohl zurecht) zutrauen in dieser Funktion die o.g. "gewissen Grenzen" selbst zu bestimmen.

Karlsruhe hat bindend vorgegeben, dass es Grenzen gibt. Solange der VerfGH also irgendwo eine Grenze setzt, ist dies kein Fall von Art. 100 Abs. 3 GG. Im allerschlimmsten Fall sagt der VerfGH NRW im Dezember 2026: "Maximal 30% des Grundgehaltes" und Karlsruhe sagt im September 2027: "Ne ne 32,2 % sind auch noch in Ordnung".

Dann gilt der alte Satz "Ober sticht Unter" und der VerfGH würde sich wohl fügen (wenn nicht würde es tatsächlich spannend werden, da dann Art. 33 GG als Landesrecht NRW ein echtes Eigenleben bekäme  ;) )

Der VerfGH entscheidet ja am Ende über die Besoldungsjahre 2013 und 2014. Denn für diese Jahre allein hat ihm das VG Düsseldorf Vorlagen die Besoldungsgruppen R 1, R 2 und B 3 betreffend vorgelegt. 2013 und 2014 waren die familienbezogenen Besoldungskomponenten offensichtlich nicht zu beanstanden. Betrachten wir das Jahr 2015, dann waren zum Juni folgende Grundgehaltssätze in der Eingangs- und Endstufe der Besoldungsgruppe R 1: 3.865,56 € und 5.962,08 € und in der Besoldungsgruppe R 2: 4.486,72 € und 6.496,61 € sowie das Festgehalt von 7.138,04 € in der Besoldungsgruppe B 3 geregelt. Die  Familienzuschläge für eine vierköpfige Familie betrugen für die drei Besoldungsgruppen einheitlich 340,96 €.

Das VG Düsseldorf wird wie gesagt das "Pflichtenheft" des BVerfG zur Anwendung gebracht, auf dieser Basis die Grundgehaltssätze in den drei Besoldungsgruppen als zu niedrig bewertet haben, um nun entsprechende Vorlagebeschlüsse gefasst zu haben.

Dabei liegt nach der PM des VG der Gang des Verfahrens auf der Hand:

Es hat offensichtlich für beide Jahre den dritten und vierten Parameter als erfüllt betrachtet, sodass auf der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation gegeben ist, die der Dienstherr nicht hat ausräumen können, sodass die Vermutung zur Gewissheit erstarkt werden wird. Nichts anderes ist der PM zu entnehmen.

Und um nichts anderes als darum, ob die Vorlagen sachgerecht sind und ob es auch weiterhin, nun vor dem VerfGH, dem Dienstherrn im Prozess des "Nachschiebens" gelingen oder nicht gelingen wird, die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation hinreichend zu entkräften, wird es vor dem VerfGH gehen. Dem Dienstherrn wird dort hinreichend Gelegenheit gegeben werden, darzulegen, wieso seines Erachten die Vermutung nicht erneut zur Gewissheit erstarken müsste. Das dürfte der mit Abstand am meisten zeitraubende Faktor im gesamten Verfahren sein (so ist jedenfalls aus Erfahrung zu vermuten; soll heißen, auch hier ist mit einer signifikanten Langmut des Dienstherrn zu rechnen, bis er zu einer für ihn hinreichenden Prozessstrategie wird finden können).

Am Ende aber dürften sich dem VerfGH keine unendlich großen sachlichen Probleme auftun, die dazu führen könnten, das Verfahren, das auf einen recht engen Gegenstand und Zeitraum beschränkt ist, nicht verhältnismäßig zeitnah - also im Verlauf des nächsten Kalenderjahr - abzuschließen.

Sofern das Land Nordrhein-Westfalen den hinreichenden Respekt vor dem VerfGH aufbringen und also nach jeweils erwartbaren Verlängerungsanträgen seine Sicht auf die Dinge darlegen wird, ohne also irgendwelche Verfahrensverzögerungen betreiben zu wollen, dürfte kein sachlicher Grund für ein unendlich langes Verfahren ersichtlich sein, da die Sachlage offensichtlich eindeutig ist. Auch das dürfte die Kammer bewogen haben, die Vorlage dem VerfGH vorzulegen, eben im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes das Verfahren zu beschleunigen. Wie vorhin gezeigt, hat der VerfGH 2014 kein Jahr für seine Entscheidung gebraucht. Rational wird sich das heute nicht anders darstellen.

Libor

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 17:45Der VerfGH entscheidet ja am Ende über die Besoldungsjahre 2013 und 2014. Denn für diese Jahre allein hat ihm das VG Düsseldorf Vorlagen die Besoldungsgruppen R 1, R 2 und B 3 betreffend vorgelegt. 2013 und 2014 waren die familienbezogenen Besoldungskomponenten offensichtlich nicht zu beanstanden (...)

Der zitierte Beitrag von Malkav bezog sich nicht auf die aktuellen Vorlagen des VG Düsseldorf, sondern auf den hypothetischen Fall, dass sich das VG Düsseldorf auch hinsichtlich der das Jahr 2022 betreffenen Verfahren zu einer Vorlage an den VerfGH NRW entscheiden sollte und sich dort die Frage der Grenzen Familienzuschläge stellt.

SwenTanortsch

Zitat von: Libor in Heute um 17:52Der zitierte Beitrag von Malkav bezog sich nicht auf die aktuellen Vorlagen des VG Düsseldorf, sondern auf den hypothetischen Fall, dass sich das VG Düsseldorf auch hinsichtlich der das Jahr 2022 betreffenen Verfahren zu einer Vorlage an den VerfGH NRW entscheiden sollte und sich dort die Frage der Grenzen Familienzuschläge stellt.

Das wird nicht passieren, da es im Rahmen des Verfassungsprozessrecht mit Hürden belegt wäre, die der VerfGH nicht in Angriff nehmen wird. Der VerfGH bleibt der VerfGH und ist nicht das BVerfG.

MaxBy

Zitat von: PolareuD in Heute um 15:50Wie gesagt: Beschlüsse des BVerfG binden alle Verfassungsorgane (Legislative, Judikative und Exekutive). Damit kann es auch Übergangsregelungen erlassen oder auch Nachzahlungen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit anweisen. Ich wage mal zu bezweifeln, dass Judikative und Exekutive vollständig auf stur schalten, da sie dem Gesetz verpflichtet sind und nicht dem legislativen Unwillen.
Naja, die Bundes und Landesregierungen sind die Exekutive und die schalten doch aktuell vollständig auf stur, oder nicht?

Woher soll das Geld kommen, wenn ein Verwaltungsgericht die Zahlung anweist?
Wenn die Regierung/Parlament das nicht will, müsste ja dann die Judikative das Gesetz missachten.

Ich bleib dabei, wenn die Legislative und die Exeutive sich einig sind, ist die Judikative ein zahnloser Tiger.
Genau das Problem haben wir doch seit zig Jahren und daran ändert auch deine Vollstreckungsordnung nichts.
Denn diese Vollstreckungsanordnung müsste tatsächlich jemand vollstrecken, daher auch der Name.
Vom alleinigen anordnen, ändert sich an deinem Kontostand gar nichts.

TORR

Zitat von: Daninjo in Heute um 13:47Das wäre tatsächlich ungünstig.

"Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen!"

Von Ruhestand keine Rede: Hätte ich mir vorher überlegen sollen  ;D Wobei ein olivgrüner Rollator sicher auch seinen Reiz hat.

Aber nur mit Gewehr!  ;D
https://www.burbach-goetz.de/mobilitaet-und-agilitaet/rollator-shop/rollator/veloped-jakt-14er-l-walker-trionic-gehwagen-rollator-der-jagdwagen-mit-gewehrtasche-gruen-schwarz-orange-gehhilfe/a-14112
Sapere aude! Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!
I. Kant


PolareuD

@ MaxBy

Je nachdem viel detailliert die Vollstreckungsanordnung des BVerfG ggü. der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, wäre bei Ignorierung durch den Dienstherr, eine Vollstreckung gemäß § 170 VwGO ggf. denkbar.  ;)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Sunflare

Zitat von: PolareuD in Heute um 11:11Ein Zug durch alle Instanzen kann schon mal ca. 10 Jahre in Anspruch nehmen. Die zweite Entscheidung erfolgte nach 13 Jahren, die Dritte nach weiteren 8 Jahren. Insofern liegt man derzeit mit 5 Jahren zwischen erstem und zweitem Beschluss gar nicht mal so schlecht im Rennen.  ;)

https://www.bmjv.de/DE/rechtsstaat_kompakt/rechtsstaat_grundlagen/rechtsschutz/rechtsschutz_artikel.html


Was das dann noch mit effektiven Rechtschutz zu tun hat, kann mir keiner erklären! Daher wäre der Streik für alle Beamten auch legitim!

Viggen

" Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden. "  Zitat: Rosa Luxemburg

PolareuD

@ Sunflare

Leider heißt effektiver Rechtsschutz nicht zwangsläufig, dass ein Rechtsstreit innerhalb eines bestimmten Zeitraums rechtskräftig entschieden sein muss.


P.S: Noch etwas Off-Topic
https://www.n-tv.de/wirtschaft/Wie-viel-Altenpfleger-verdienen-id31500219.html
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Skywalker2000

Zitat von: Viggen in Heute um 20:10... Update vom DBwV ...

https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/blickpunkt/beitrag/alimentation-der-minister-hat-das-vertrauen-verspielt

kein Update, da es keine Neuigkeiten sind. Ist alles schon bekannt.

Der politische Wille ist einfach nicht da. Seit über 5 Jahren wurde ein Urteil nicht umgesetzt. Lächerlich und beschämend. Aber man möchte zeitgleich mit papierstrohalme die Welt retten.

Viggen


Das dies kein wirkliches Update ist, wahr mir bewusst. Vielmehr zeigt es die Hilflosigkeit und Analogien durch alle Bänke und Gewerkschaften hinweg!
" Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden. "  Zitat: Rosa Luxemburg