Stufenzuordnung bei interner Höhergruppierung – Aufhebungsvertrag statt Änderung

Begonnen von Michael_84, Gestern um 13:49

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Michael_84

Zur Person und Ausgangslage
Ich bin seit vier Jahren als Bürosachbearbeiter in einem Landesamt in Mecklenburg-Vorpommern tätig, Entgeltgruppe E8, Erfahrungsstufe 3, durchgehend befristet auf Jahresbasis bis 31.12.2026. Aktuelles Monatsentgelt: 3.795,52 € (ab 01.04.2026).
Ich habe ein internes Auswahlverfahren für eine unbefristete Stelle in Entgeltgruppe E9a gewonnen. Die aufnehmende Fachabteilung möchte ausdrücklich mich – nicht den Zweitplatzierten.

Das Schreiben vom 07.04.2026
Die Behörde hat mir schriftlich mitgeteilt – ich zitiere wörtlich:
,,Es ist beabsichtigt, Sie ab dem 15.04.2026 unbefristet auf den nach Entgeltgruppe E 9a TV-L bewerteten Dienstposten umzusetzen. Anlage: Änderungsvertrag."
Das Sitzungsprotokoll des Personalrats weist ebenfalls eine Zustimmung zu einer Umsetzung mit Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit aus – nicht zu einer Neueinstellung.

Was die Personalverwaltung tatsächlich vorgelegt hat
Im Gespräch am 13.04.2026 wurde mir eröffnet dass die Maßnahme per Aufhebungsvertrag und Neueinstellung in E9a Stufe 1 erfolgen soll. Das bedeutet: Trotz Beförderung in eine höhere Entgeltgruppe würde ich von 3.795,52 € auf 3.620,10 € fallen – ein Rückgang von 175,42 € monatlich.

Die Begründungen der Personalverwaltung – und meine Einwände
Begründung 1: §17 Abs. 4 TV-L setze ein bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis voraus.
Mein Einwand: Das BAG hat in 6 AZR 964/11 vom 24.10.2013 wortwörtlich entschieden: ,,Auch ein befristet Beschäftigter, der während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses höhergruppiert wird, profitiert von dieser Besitzstandsregelung." Das Merkmal ,,unbefristet" steht weder im Tarifvertrag noch in dieser Entscheidung.

Begründung 2: Eine Ministeriumsvorgabe des Finanzministeriums schreibe den Aufhebungsvertrag zwingend vor.
Mein Einwand: Diese Vorgabe konnte bisher nicht schriftlich belegt werden. Ergänzend wurde erwähnt dass im Personalverwaltungssystem keine Vertragsvorlage für einen gleichzeitigen Änderungsvertrag mit Entfristung und Höhergruppierung existiere. Das Fehlen einer administrativen Vorlage ist kein rechtliches Hindernis. Spelge, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, Rn. 26 stellt unter Bezug auf BAG 6 AZR 174/09 klar: Ein verwaltungsinterner Zustimmungsvorbehalt entfaltet im Arbeitsverhältnis keine unmittelbare Wirkung.

Begründung 3: Die Einschlägigkeit der bisherigen E8-Erfahrung für E9a werde verneint.

Begründung 4: Nach aktueller Rechtsprechung bestehe keine Möglichkeit einer höheren Stufenzuordnung.
Mein Einwand: §16 Abs. 5 TV-L sieht ausdrücklich die Vorweggewährung von bis zu zwei Stufen zur Gewinnung und Bindung qualifizierten Personals vor. Diese Norm ist durch keine Rechtsprechung eingeschränkt. Außerdem wäre §17 Abs. 4 TV-L bei Abschluss eines Änderungsvertrages im laufenden Arbeitsverhältnis zwingend anwendbar.


Meine konkrete Frage an das Forum

Ist die Behauptung der PA dass §17 Abs. 4 TV-L ein unbefristetes Arbeitsverhältnis voraussetze rechtlich haltbar – oder widerspricht das der BAG-Rechtsprechung eindeutig?
Ist die Konstruktion Aufhebungsvertrag + Neuvertrag zur Umgehung von §17 Abs. 4 nach eurer Einschätzung als Umgehungsgeschäft nach §138 BGB angreifbar – insbesondere angesichts der vom BAG in Rn. 38 offengelassenen Inhaltskontrollfrage?
Greift §16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bei einer Wiedereinstellung durch denselben Arbeitgeber zwingend – auch wenn die Einschlägigkeit der Vorerfahrung streitig ist?
Ist die Anwendung von §16 Abs. 5 TV-L als Vorweggewährung in dieser Konstellation realistisch durchsetzbar?

Vielen Dank im Voraus!!

Maggus

Die Regelungen des TVL gelten auch für befristet Beschäftigte.
Eine Neueinstellung und die (befristete) Übertragung höherwertigerer Aufgaben sind komplett unterschiedliche Sachverhalte. Eine Vermischung der TVL-Regelungen ist deshalb nicht zielführend.

Zudem ist zu entscheiden, was will der Fachbereich und wer trifft die personellen Entscheidungen wie Einstellung, Befristung und Wechsel in einen unbefristeten Vertrag, Auswahl der Bewerber, usw.

Wenn der Arbeitgeber einem Beschäftigten höherwertigere Aufgaben überträgt greifen die Regelungen gemäß § 17 Abs. 4 TVL oder, falls die Übertragung nur befristet erfolgen soll, die Regelung gemäß § 14 TVL.
Es würde zu einer Eingruppierung nach EG 9a Stufe 2 führen bzw. bei einer befristeten Übertragung eine persönliche Zulage auslösen.
Beides kann der Arbeitgeber tun, ohne dass sich an der Befristung Deines Arbeitsvertrages etwas ändert.

Bei einer Neueinstellung besteht bei vorliegen einschlägiger Berufserfahrung für die einzustellende Tätigkeit Anspruch auf Stufe 2 oder 3. Einschlägige Berufserfahrung aus einer niedriger bewerteten Tätigkeit ist nicht gänzlich ausgeschlossen, aber eher der Ausnahmefall.
Eine Einstellung in EG 9a Stufe 1 wäre nur dann falsch, wenn der überwiegende Teil der neuen Aufgaben nahezu deckungsgleich mit dem hochwertigsten Teil Deinen bisherigen Aufgaben ist und Du vom 1. Tag komplett durchstarten kannst.

Schön ist das Vorgehen des Arbeitgeber wirklich nicht, aber aus meiner Sicht hast Du leider wenig Trümpfe auf der Hand. Im schlechtesten Fall lässt der Arbeitgeber Deinen Vertrag zum Jahresende auslaufen, ohne ein neues Vertragsangebot.
Für eine rechtliche Einschätzung solltest Du einen Anwalt konsultieren.

cyrix42

Moin,

eine Rechtsberatung kann in einem anonymen Internetforum natürlich nicht erfolgen -- hierzu wäre ein fachlich ausgewiesener Anwalt notwendig.

Davon ab: Der TV-L enthält keinerlei Vorgaben, welche Tätigkeiten zur dauerhaften Ausübung übertragen werden dürfen und welche nicht. Entsprechend kann dir dein Arbeitgeber (es dürfte doch sowieso in beiden Fällen der gleiche sein -- das Land MV) auch neue Aufgaben übertragen; wenn diese Tätigkeitsänderung eine andere Eingruppierung nach sich zieht, allerdings nur mit deinem Einvernehmen, da es sich dann um eine Vertragsänderung handelt. In jenem Fall, dass ihr euch beide einig seid, erfolgt nach §17 Absatz (4) die Stufenzuordnung.

An keiner Stelle gibt es vom Tarif-Vertrag eine Forderung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Ob sich dein Arbeitgeber selbst irgendwelche Vorgaben setzt, die intern zu befolgen wären, kann von außen nicht beurteilt werden. Er kann dir sagen: "Du bekommst das unbefristete Arbeitsverhältnis in der EG9a nur, unter den genannten Voraussetzungen." Dann kannst du dich entscheiden, ob du dies mitmachst, oder eben nicht. Wenn nicht, werden dir die entsprechenden Aufgaben halt nicht übertragen und du bleibst auf deiner bisherigen Stelle. (Da müsste man natürlich mal Personalrat und die aufnehmende Fachabteilung in die Spur schicken; beide sollten ein Interesse daran haben, dass du dennoch die neue Stelle antreten kannst, wenn du das willst. Aber Anspruch darauf hast du nicht.)

Korrekt ist auch, dass du wahrscheinlich keine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des §16 (2) hast, da du wohl derzeit andere Aufgaben in einer niedrigeren Entgeltgruppe ausübst als dann auf der neuen Stelle zu tun wären. Jedoch ist das nur dann relevant, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis beendet ist und eine Neueinstellung vorliegt. Andernfalls ist es eine ganz normale Höhergruppierung; und dort geht es nicht um Berufserfahrung. Eine Höhergruppierung führt aus der EG 8 Stufe 3 in die EG 9a Stufe 2, wobei bis zum Stufenaufstieg in die Stufe 3 dann abweichend das Entgelt der EG Stufe 3 zuzüglich des Garantiebetrags (was hier der Differenzbetrag zur EG 9a/3 sein dürfte) gezahlt wird. Die Stufenlaufzeit beginnt von vorn.

Die Vorweggewährung von Entgelt dürfte typischerweise deutlich schwieriger durchzuargumentieren sein -- insbesondere, wenn es keine sehr spezielle Stelle ist, wo man genau die eine Person braucht und keine andere zu bekommen ist.

Zusammenfassung: Ich würde darüber gehen, dass ich die neuaufnehmende Fachabteilung informieren würde, dass die Personalabteilung deren Personalauswahl torpediert; gleichzeitig den Personalrat, der ja sowieso schon beim Stellenbesetzungsverfahren mit im Boot ist, aktivieren, dass man dort der Personalabteilung mal die Rechtslage erklärt, und andere Leute das für dich ausfechten lassen.

Rein rechtlich stehst du allerdings m.E. ohne Anspruch auf die Stelle da. Erst, wenn der Arbeitsvertrag unterschrieben ist, wäre das geklärt. Und einen Arbeitsvertrag ausstellen darf im Normalfall nur, wer vom Arbeitgeber explizit dazu ermächtigt wurde, also typischerweise die Personalabteilungen...

MoinMoin

Zitat von: Michael_84 in Gestern um 13:49Ist die Anwendung von §16 Abs. 5 TV-L als Vorweggewährung in dieser Konstellation realistisch durchsetzbar?
Der 16.5 ist niemals durchsetzbar.
Er ist immer ein Geschenk des AGs und kann jederzeit widerrufen werden.

und ein Ag der so rum zickt wie deiner, steht nicht im verdacht großzüßig mit dem 16.5 umzugehen.

Michael_84

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Mir war bereits vorab klar, dass es für mich als befristet Angestellten relativ schwer wird §17 Abs. 4 rechtlich durchzusetzen und hatte da auf das Interesse der Behörde gehofft, Mitarbeiter die sich bewährt haben auch binden zu wollen. Mit der Zusage/Absichtserklärung die mir nach der Auswahlentscheidung überreicht wurde, in der dann die Umsetzung mit einer dauerhaften Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, Anhang: Änderungsvertrag, bezeichnet wurde, wuchs meine Hoffnung natürlich, da dieser Wortlaut eine Höhergruppierung beschreibt. Auch der PR wurde zu genau diesem Vorgehen unterrichtet und hat diesem zugestimmt. Leider sah die Realität im Büro der PA dann aber anders aus, Aufhebung + Neuvertrag, trotz laufendem Vertrag bis Ende des Jahres. Die Höhergruppierung wäre dann somit vom Tisch und §16 hat für mich keine Relevanz da keine höher Stufe möglich. Bisher habe ich den Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben und auf meine schriftliche Anfrage weicht die PA mit den oben genannten Punkten aus. Dies liegt schriftlich vor:

- §17 Abs. 4 trifft auf mich nicht zu da befristet angestellt
- Ministerium gibt vor, dass bei befristet Angestellten, die in höhere EG bei gleichzeitiger Entfristung aufsteigen nur Aufhebungsvertrag + Neuvertrag gemacht wird
- laut aktueller Rechtsprechung keine Möglichkeit höhere Stufe als 1 zu geben.

Umlauf

Den TV-L kenne ich leider nicht gut genug, da TVöD-Bund. Aber unsere Personaler würden ihren Kollegen bei euch wahrscheinlich sagen: ,,Wenn man keine Arbeit hat, macht man sich welche."

In unserem Personalverwaltungssystem wäre es mit dem Doppel von Entfristung und Höhergruppierung immer noch einfacher als Abwicklung und Neuanlage.

Sprich: So ein Vorgehen wie bei dir gibt es bei uns nicht. Obwohl diese Kombi aus Entfristung und Höhergruppierung schon öfters hier vorkommt.

MoinMoin

Zitat von: Michael_84 in Gestern um 16:35Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Mir war bereits vorab klar, dass es für mich als befristet Angestellten relativ schwer wird §17 Abs. 4 rechtlich durchzusetzen und hatte da auf das Interesse der Behörde gehofft, Mitarbeiter die sich bewährt haben auch binden zu wollen. Mit der Zusage/Absichtserklärung die mir nach der Auswahlentscheidung überreicht wurde, in der dann die Umsetzung mit einer dauerhaften Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, Anhang: Änderungsvertrag, bezeichnet wurde, wuchs meine Hoffnung natürlich, da dieser Wortlaut eine Höhergruppierung beschreibt. Auch der PR wurde zu genau diesem Vorgehen unterrichtet und hat diesem zugestimmt. Leider sah die Realität im Büro der PA dann aber anders aus, Aufhebung + Neuvertrag, trotz laufendem Vertrag bis Ende des Jahres. Die Höhergruppierung wäre dann somit vom Tisch und §16 hat für mich keine Relevanz da keine höher Stufe möglich. Bisher habe ich den Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben und auf meine schriftliche Anfrage weicht die PA mit den oben genannten Punkten aus. Dies liegt schriftlich vor:

- §17 Abs. 4 trifft auf mich nicht zu da befristet angestellt
- Ministerium gibt vor, dass bei befristet Angestellten, die in höhere EG bei gleichzeitiger Entfristung aufsteigen nur Aufhebungsvertrag + Neuvertrag gemacht wird
- laut aktueller Rechtsprechung keine Möglichkeit höhere Stufe als 1 zu geben.

Ein Hinweis: Eine Neueinstellung liegt nur vor, wenn alle deine Rechte und pflichten aus dem alten Vertrag erledigt sind.
Also keine Urlaubs oder Stunden Übernahme, alles muss auf NULL stehen..
Ansonsten würde das Arbeits-Gericht diese Vertragsausgestaltung als Änderungsvertrag und damit als Höhergruppierung ansehen.
Fazit: wenn da noch Dinge offen sind, unterschreiben und Klagen, so dass du in der 9a Stufe 2 anfängst.
Aber nur wenn du Lust hast und es dir die Mühen wert sind.
(Hypothetisch, wenn du weiter dort arbeitest in der EG8 bist du erst in über 10 Jahren in der Gewinnzone!)