Rufbereitschaft und Ruhezeit öffl. Dienst (Krankenhaus)

Begonnen von Swen_BER, 13.05.2026 08:50

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

UNameIT

Zitat von: Swen_BER in 13.05.2026 08:50Nun die Frage:
Es erfolgt ein Anruf in der Nacht, sagen wir 02.00 Uhr morgens am Dienstag. Es handelt sich um einen Arbeitstag. Der Einsatz endet um 02.05 Uhr, gemeldetes Problem wurde via Fernwartung gelöst.

naja 5minuten arbeiten -> auf eine Stunde Arbeitszeit aufgerundet.

In Krankenhäusern kann die Ruhezeit auf 10h bzw. 5,5h verkürzt werden.

Zitat§ 5
Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

BAT

Zitat von: UNameIT in 13.05.2026 14:32naja 5minuten arbeiten -> auf eine Stunde Arbeitszeit aufgerundet.


Das war die Regelung aus dem BAT. Jeder Einsatz auf eine Stunden aufrunden und abrechnen.

Im TVÖD werden alle Einsätze genau zusammengerechnet und erst die Summe auf eine volle Stunden aufgerechnet.

Aber bei nur einem Einsatz bleibt sich das gleich.  ;)

Swen_BER

Danke für die vielen Antworten.

Interessant wäre, was nun gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die RB wird zum Hauptjob (38,5h/Woche) ausgeübt. Kernarbeitszeit ist 08.30-12.00 Uhr. Hat man Rufbereitschaft, so beginnt aber die Arbeitszeit für den Bereitschaftler bereits uim 07.30 Uhr in der RB Woche. Deswegen ist für den Bereitschaftler diese Uhrzeit als Start maßgeblich um auf seine Tagesstunden kommen zu können.

Ich kann mir nicht vorstellen dass der AG verlangen kann, dass der Rufbereitschaflter bei einem Einsatz auf seine Kappe dann ungeplant und nicht vorher angekündigt nacharbeiten und an dem Tag dann länger arbeiten muss.

Meiner Meinung nach ist das dem AG sein unternehmerisches Risiko wenn der die Rufbereitschaften so machen lässt.
Dass womöglich auf die nächste Stunde gerundet wird kann sein, dass weiss ich nicht. Jedenfalls ist auch nur ein Anruf bei dem die Ruhezeit gestört wird bereits als Einsatz zu werten denn die Ruhezeit wird ja unterbrochen.


Ich kann mir nicht vorstellen dass es Mitarbeiter gibt, die hier aus Gnädigkeit dem AG über dann gegen das Gesetz verstoßen und in der Früh nach einem Einsatz direkt in die Arbeit gehen. Man stelle sich vor, es passiert ein Unfall, sei es auf dem Arbeitsweg oder auch in der Arbeit der auf Übermüdung und Nichteinhaltung der Ruhezeit zurückzuführen ist. Bei wem holt sich die Versicherung dann das Geld...

VG

BAT

Wir hatten durchaus den Fall, dass eine Person die ganze Nacht Einsätze hatte und überhaupt nicht zur Ruhe gekommen ist. Er hat dann darum gebeten, auf Zuruf kurzfristig Home-Office machen zu dürfen :P

Zu den fünf Minuten: aus Erfahrung - zumindest bei mir- es sind ja nicht nur die fünf Minuten, sondern ich habe auch mal ein bis zwei Stunden gebraucht, um wieder in den Schlaf zu kommen. Alles relativ.


MoinMoin

Zitat von: Swen_BER in 13.05.2026 15:43Die RB wird zum Hauptjob (38,5h/Woche) ausgeübt. Kernarbeitszeit ist 08.30-12.00 Uhr.
Zum Fallbeispiel: Nun von 12:00 bis 2:00 nachts sind es 11h Ruhezeit, dass heißt wenn du solange arbeitest, dass du nicht auf die 11h kommst ist es dein Arbeitnehmerrisiko. Könnte der AG sagen. Also dann doch eigene Kappe!
(Info wenn du vor dem Arbeitseinsatz 11h Ruhezeit hattest, dann ist es egal, dass du nach dem Arbeitseinsatz keine 11 h mehr zusammen bekommst, das ist dann gesetzeskonform)

Aber wie gesagt: Wenn man da mault, dass man bezahlte Ruhezeiten haben will wg. Kernarbeitszeit und so.
Dann wird der AG das ratze fatze ändern und du hast halt keine Kernarbeitszeit mehr, sondern nur noch  Gleitzeit in der RB Woche.

MaLa

Zitat von: BAT in 13.05.2026 14:36Das war die Regelung aus dem BAT. Jeder Einsatz auf eine Stunden aufrunden und abrechnen.

Im TVÖD werden alle Einsätze genau zusammengerechnet und erst die Summe auf eine volle Stunden aufgerechnet.

Aber bei nur einem Einsatz bleibt sich das gleich.  ;)

Das ist Pauschal falsch wiedergegeben, andersrum wird ein Schuh draus, jeder Einsatz wird auf die volle Stunde aufgerechnet.

Die Ausnahme (und das ist das was du meinst) ist, wenn die Arbeitsleistung am Telefon oder PC von zuhause aus erbracht wird.


Mit Sicherheit wirst du in 5 Min keinen Einsatz mit Anreise/Abarbeiten/Heimweg schaffen, aber man hat schon Pferde kotzen sehen. Aber 20-30min pro Arbeitseinsatz die sich auf je eine Stunde hochsummieren sind drin. das ist auch mehrfach in einer Nacht schaffbar.


"Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbe-
reitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder
einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten je-
weils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit
etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt."

BAT

Du magst sicherlich Recht haben mit der Ausnahme. Die ist in unserer Regelung allerdings die Regel bei den Einweisungen in die Psychiatrie von zu Hause aus; wird inzwischen fasst alles ohne Anreise digital erledigt.

5-Minuten-Einsatze sind zudem bei uns auch die Regel, da man am Samstag/ Sonntag morgen den diensthabenden Richter über die Einweisungen der letzten Nach informieren muss.

Dein Zitat bezieht sich auf die Auszahlungen, ich bezog mich auf die Gutschrift von Stunden.

MaLa

Zitat von: BAT in Heute um 11:35Dein Zitat bezieht sich auf die Auszahlungen, ich bezog mich auf die Gutschrift von Stunden.

Ok, 2 Sätze weiter
"Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist"


Ich hab da jetzt mal eine grundsätzliche Frage, auch aus eigenem Intresse da Rufbereitschaft im Gesundheitsamt.

Sofern man am Wochenende in seiner Rufbereitschaft selbst "aktiv" nachschaunen muss (verschiedene Meldesysteme) ob man seine Tätigkeit aufnehmen muss, ist das dann noch Rufbereitschaft oder bereits angeordnete Überstunden?

In einem Bereitschaftsdienst kann ich ja noch verstehen, dass man sich regelmäßig über Arbeits-/Auftragseingänge informiert, aber sollte man bei einer Rufbereitschaft nicht von jemand anderen Informiert werden?