Rückzahlungsforderung vom LBV

Begonnen von Sporan, 19.05.2026 19:09

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Sporan

Ich war vom 2.24 bis August 26 Vertetungslehrerin für die Bez. Arnsberg. Davor war ich bereits 2 Jahre Lehrerin der Bezirksregierung Münster und in 12.2 eingestuft.
Fälschlicherweise hat mich die Bez. Arnsberg auf Stufe 1 eingestuft, mich darüber aber nicht informiert.
Gemerkt habe ich das mit der ersten Gehaltsabrechnung, die ich im April 24 erhielt. Ich habe umgehend angerufen und den Fehler gemeldet (allerdings wohl nur telefonisch, weil ich keine schriftlichen Unterlagen darüber habe) Ab Mai 24 bekam ich dann in den Gehaltsabrechnung wieder die Stufe 2 ausgewiesen und entsprechende Rückzahlungen ab Februar. Soweit so gut. Ab August musste eine Neueingruppierung erfolgen, da ich in die Seiteneinsteiger Ausbildung Obas gewechselt bin. Hier kam aufeinmal zu Tage, dass ich meiner Personalakte ab Februar 24 mit der Stufe 1 resultiere. Das LBV fordert jetzt knapp 7000 Euro von mir zurück für die letzten zwei Jahre. Natürlich habe ich sofort Widerspruch eingelegt, aber beide eingebundenen Behörden (Bez.Arnsberg und LBV) erklären sich beide nicht für zuständig und schieben den schwarzen Peter hin und her. In dem Antwortschreiben vom LBV auf meinen Widerspruch steht jetzt sogar was von einer Zahlungspflicht zum 26.5.26!
Ich habe bisher 5 Fachanwälte für Arbeitsrecht angefragt, die sich alle entweder nicht auskennen oder keine Kapazitäten haben. Ich weiß langsam nicht mehr weiter. Leider bin ich nicht in der Gewerkschaft, aber Rechtsschutzversichert.
Hat jemand einen Tipp?

Albeles

Auf Paragraph 37 verweisen. Und dem Hinweis, dass deine Gehalts Prüfung von Seiten des LBV bereits mehrfach durchgeführt wurde und Du keinen ersichtlichen Fehler begangen hast. Und somit maximal die letzten 6 Monate zurückgefordert werden können. Sollte da immer noch mehr gefordert werden, würde ich auch auf Entreicherung hinweisen. 

Rowhin

Wie Albeles schon sagt, legt § 37 des TV-L die Ausschlussfrist fest. Von einer Rückzahlung über zwei Jahre ist alleine aufgrund dessen schon mal abzusehen.

Auf Seiten der Bez. Arnberg ist nicht nachvollziehbar, dass die Korrektur erfolgte? Kein Aktenvermerk o.Ä.? Man kann ja mal dort nachfragen...

Sporan

Zitat von: Rowhin in 20.05.2026 13:25Wie Albeles schon sagt, legt § 37 des TV-L die Ausschlussfrist fest. Von einer Rückzahlung über zwei Jahre ist alleine aufgrund dessen schon mal abzusehen.

Auf Seiten der Bez. Arnberg ist nicht nachvollziehbar, dass die Korrektur erfolgte? Kein Aktenvermerk o.Ä.? Man kann ja mal dort nachfragen...

Nein, dort steht in meiner Personalakte die Einordnung in Stufe 1.

clarion

Aber bei Betrachtung Deines Lebenslauf muss doch schon ersichtlich sein, dass Stufe 1 nicht passt, oder ???

Rheini

Und was sagt den der LBV Mitarbeiter dazu, dass er es auf Stufe 2 abgeändert hat? Er wird doch dazu einen Vermerk erstellt haben oder eine Anweisung erhalten haben.


Albeles

Wie gesagt, berufe dich auf §37. Wenn Sie das nicht akzeptieren, haben die nur die Möglichkeit vor Gericht zu gehen und Treu und Glauben §242 anzuführen. Du warst vorher in Stufe 2, bist in der neuen auf 1 gekommen und hast angemerkt das Du doch 2 sein müsstest. Das wurde dann ja auch gemacht. Weshalb solltest Du jetzt davon ausgehen, dass die 1 richtig sein soll? Das schafft auch ein normaler Anwalt ohne Kenntnis im Öffentlichen Recht.
Lass Dir die Grundlage der Rückzahlung zukommen. Und wenn es vor Gericht geht, musst Du handeln.

MoinMoin

Insbesondere, da es nicht gegen Tarifrecht verstößt, wenn man dich in Stufe 2 einstellt.
Ob du darauf Anspruch hast, weil du einschlägige Berufserfahrung mitgebracht hast, wäre auch zu überprüfen.

ike

Wenn ich ein Bankkonto habe, schaue ich da auch zwei Jahre lang nicht in meine Kontoauszüge, um festzustellen, ob Ein- und Ausgänge richtig sind?
Einer Bank kann man nicht vertrauen und einem Arbeitgeber genauso wenig.

Faunus

Zitat von: ike in 21.05.2026 11:06Wenn ich ein Bankkonto habe, schaue ich da auch zwei Jahre lang nicht in meine Kontoauszüge, um festzustellen, ob Ein- und Ausgänge richtig sind?
Einer Bank kann man nicht vertrauen und einem Arbeitgeber genauso wenig.


Ich sehe mir regelmäßig meinen Gehaltszettel an, moniere, wenn was nicht passt und sorge dafür, dass es passend gemacht wird. Hat die TE doch auch gemacht!
Was die Personaler in meine Akte reinschreiben, kontolliere ich definitiv nicht regelmäßig. Du schon?

Eukalyptus

Zitat von: ike in 21.05.2026 11:06Wenn ich ein Bankkonto habe, schaue ich da auch zwei Jahre lang nicht in meine Kontoauszüge, um festzustellen, ob Ein- und Ausgänge richtig sind?
Einer Bank kann man nicht vertrauen und einem Arbeitgeber genauso wenig.

Die Geldein- und Ausgänge bei der Erstposterin waren richtig: Stufe 2. Dass in der (ihr ohne Antrag auf Einsicht nicht zugänglichen) Personalakte etwas anderes stand soll sie woher wissen..?

Umlauf

Im TV-L gilt die gleiche Ausschlussfrist wie im TVöD. Der Bund hat im Zusammenhang mit den Regeln des BGB das Ganze in einem Rundschreiben konkretisiert.

Bis 10% Überzahlung aber maximal 250€ im Monat ist es dem Mitarbeiter nicht zuzumuten die Überzahlung zu erkennen. Deswegen werden nur 6 Monate zurückgefordert.

Bei mehr als 10% wird von einer unberechtigten Bereicherung ausgegangen.

Hier geht es zum Rundschreiben:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/rundschreiben/DE/tarifrecht/2021/RdSchr_20210804.pdf

MoinMoin

Das ist aber mE in diesem Fall irrelevant, da der TE davon ausgehen kann, dass der AG willens war die Stufe 2 zu bezahlen. Der AG hat rückwirkend seine Meinung geändert und will hinterher nicht die tariflichen Möglichkeiten nutzen, die ihm offen stehen.
Wobei ich weiterhin noch nicht verstehe, warum Stufe 1 rechtens sein soll, da mutmaßlich einschlägige Berufserfahrung vorliegt.