Spezialgebiet im Sinne der EGO - SB UStG 2b

Begonnen von ProfTii, 21.05.2026 14:30

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ProfTii

Guten Tag liebe Mitforisten und Mitforistinnen,

die Stelle meiner Sachbearbeiterin für den Bereich der Umsetzung des UStG insb. UStG § 2b, soll gerade aufgrund der hinzukommenden Arbeiten neu bewertet werden. Hierbei ist es realistisch, dass eine Stellenbewertung oberhalb der EG9a herauskommt. Das Personalamt hat bereits darauf hingewiesen, dass wenn dem so ist, sie den ALII besuchen müsste aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungspflicht (Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen Nr. 7 Abs. 1 und 2 i.V.m. Teil A I. Nr. 3 der EGO).
Aus persönlichen Gründen wäre die SB hierzu nicht bereit.

Meine Frage ist, ob sie nicht von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit sein könnte über die Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen Nr. 7 Abs. 5 c):
(5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit
[..]
c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse
aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden,
[..]


Die Protokollerklärungen geben leider keinen Aufschluss darüber, wann ein Spezialgebiet im Sinne der EGO vorliegt und bislang konnte ich noch keine hilfreiche Literatur finden. Da in der Praxis in den Kommunen jedoch oftmals genau für diesen Bereich steuerfachkundiges Personal von Externen angeworben wird (bsw. Steuerbearter, Steuerfachkräft, SB vom Finanzamt, ect.) hege ich hier die Hoffnung, dass eine entsprechende Befreiung vorliegen könnte.

Ich hoffe jemand von euch ist hier tiefer in der Materie als ich und kann mir hierbei Hilfestellung geben.

VG

Bubi11

Also ich kann nur sagen das ich in meiner Abteilung genau die gleiche Stelle habe. Voraussetzung war Erfahrungen in Steuerangelegenheiten vorzugsweise Steuerfachangestellter. AL2 war nicht Voraussetzung.
EG 8

Verstehe ehrlich gesagt nicht wie diese Stelle mit 9 oder mehr bewertet werden soll? Wie kommt ihr da auf 9a oder mehr?

ProfTii

"Die Stelle" Umsetzung der Regelungen der des §2b UStG wurde in einem Arbeitspapier des GStB mit A11 bewertet. Ja Beamtenstellen und Beschäftigtenstellen sind grundsätzlich nicht vergleichbar, da die Bewertungssystematik eine andere ist - unser Kontakt dorthin sieht eine Bewertung als E10 aber als durchaus realistisch an.
Aus der Ferne ist natürlich auch nie zu sagen, ob deine Stelle tatsächlich das gleiche beinhaltet, wie die Stelle hier bei mir - das ist aber auch nicht Kern meiner Frage, ob die Bewertung "richtig" ist.

Autodoc

Es gibt ja noch weitere Gründe von der Prüfungspflicht befreit zu werden. Vielleicht ist sie ja schon lang genug beschäftigt die Person.

Des Weiteren ist man aufgrund seiner nicht nur vorübergehend übertragenen Aufgaben/ Tätigkeit eingruppiert.

Wenn die Stelle nach Neubewertung jetzt eine andere Dotierung aufweist, ist natürlich zu prüfen, ob eine Anforderung in der Person begründet ist. In diesem Fall ist ihr eingefüllt, dass eine zweite Prüfung abzulegen ist.(AL II).

Die Person, die aktuell die Stelle ausfüllt, ist aus persönlichen Gründen nicht bereit, denn LG zu absolvieren. Demnach erfüllt sie die Voraussetzungen der Stelle nicht und ist gem. (Paragraph leider nicht direkt zur) eine EG niedriger eingruppiert.

Was jetzt natürlich sein kann, ist, dass bei der Personalabteilung nun die Idee geweckt wird, die Stelle dann auszuschreiben, wenn der Stelleninhaber nicht geneigt ist, den Lehrgang zu absolvieren.

Petar T.

Ich habe meine Zweifel.

Bezogen auf die erwähnten Berufsfelder sind die zu erbringenden Kenntnisse mehr oder weniger das direkte Abbild des erlernten Ausbildungsberufs (z.B. Steuerfachangestellte). Ein Rückgriff auf die tarifliche Ausnahme der "besonders herausragenden Fachkenntnisse" ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Anforderungen der Tätigkeit die reguläre Ausbildungsebene substanziell überschreiten. Da sich die Tätigkeit im Rahmen des erlernten Berufsbildes bewegt, fehlt es m. E. an der notwendigen qualitativen Steigerung über das Normalmaß der Ausbildung hinaus.

Darüber hinaus müsste es sich um ein Spezialgebiet der Verwaltung handeln, eine außergewöhnliche Materie, die außerhalb der normalen Verwaltungstätigkeit liegt. Nach der Einführung des § 2b UStG haben sich die Aufgaben jedoch mitterweile von einem "Pionierprojekt" zur normalen Verwaltungspraxis gewandelt.


Bubi11

Also ich weiß nicht warum man hier einen AL2 benötigt (Ich gehe dann nicht mehr auf die EG ein auch wenn ich EG 9 für Maßlos überzogen halte).
Was macht man denn bei der Stelle denn genau? Ich bin Leiter der Finanzabteilung und (zumindest bei uns) die höheren Aufgaben sind in hier absolut überschaubar. Fachwissen ist meines Erachtens ebenfalls nicht notwendig. Bei uns werden halt die Erlöskonten regelmäßig geprüft und in eine Exceldatei eingetragen ob überhaupt ein Wettbewerb stattfindet. Wir sind allerdings als Klinik zu 95% Ust befreit.
Also sind das eine Handvoll Sachen die geprüft werden und dokumentiert (Was ja schon vor 4 Jahren einmalig gemacht wurde). Bei denen sind wir Ust pflichtig. Vermietung und Verpachtung, Dienstleistungen an Dritte, Warenabgabe an Dritte und Betrieb einer PV Anlage.
Die Person hat ja nicht einmal 2 Stunden in der Woche Arbeit mit dem § 2b also macht sie die restliche Zeit Anlagenbuchhaltung. Es kommen ja nicht ständig neue Sachen hinzu die geprüft werden müssen.

Darum verstehe ich nicht wie das eine ganze Vollzeitstelle ausfüllen kann.

Aber zum eigentlich Thema. Wenn der AL2 gefordert wird dann muss er gemacht werden. Oder man ist eine EG drunter.

ProfTii

Das Benötigen des ALII würde sich direkt aus der entsprechenden Stellenbewertung ergeben, wenn die Stelle entsprechend bewertet wird (ist sie noch nicht - ich möchte hier aber vorbereitet sein, um das bestmögliche für meine SB rauszuholen, dabei geht es mir explizit nicht darum, dass sie mehr bekommen soll, als ihr nach den tariflichen Spielregeln zusteht).
Mir ist bekannt, dass sie ohne die Erfüllung der Voraussetzungen in der Person eine EG niedriger eingruppiert würde, daher die Frage nach der Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht, da dies diesen Umstand umgehen würde.

Nach der aktuellen Orga-Untersuchung deckt die Aufgabe im Zusammenhang mit dem §2b UStG 0,8 VZÄ ab. Nicht jede Verwaltung ist gleich.