Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d

Begonnen von Tulipa, 15.03.2026 23:53

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Passierschein A 38

Sieh dir mal bitte diese Diskussion an:

Vergütung der regulären Arbeitszeit neben dem Feiertagszuschlag

Rowhin


Passierschein A 38

Zitat von: Tulipa in 15.03.2026 23:53Darin heißt es:

"Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt."

Hallo Liebes Forum,
könnte mir das bitte jemand erklären? Vor allem den letzten Teil mit den 235%.

Tausend Dank!

Aus meiner Sicht handelt es sich bei der Protokollerklärung zu §8 (235% Regel)lediglich um einen Entgeltdeckel und eben nicht um einen Vergütungsdeckel. Aus meiner Sicht müsste der genaue Wortlaut tatsächlich Wörtlich! genommen werden (Entgelt, Tabellenentgelts, gezahlt!).

Werden die §6, §7 und §8 systematisch angewendet, kann die 235% Grenze ja auch gar nicht erreicht werden, da der Vergütungsanspruch aus §6 (Arbeitszeit) und die 100% aus den 135% Feiertagszuschlag über Ausgleichstage/Freizeitausgleich vergütet werden und nur die anderen Zuschläge (Überstunden, Sonntag oder Nachtzuschlag) kumuliert werden und als Entgelt monetär ausbezahlt werden.

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Siehe dazu auch Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, vom 12.06.2024,
3 Sa 15 öD/24.

Kurz Zusammengefasst:

Der Arbeitgeber vergütet korrekt, wenn er die 135% Feiertagszuschlag über die Entgeltabrechnung bezahlt, die Arbeitsleistung an einem gesetzlichen Feiertag über Gutschrift auf das Arbeitszeitkonto.

Nochmal aus meiner Sicht:

Egal nach welchem Dienstplan gearbeitet wird:

Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag (der kein Sonntag ist) stehen dem Mitarbeiter 100% für die Überstunden am Feiertag nach §6 zu (+ 30 % Überstundenzuschlag) und 135% Feiertagszuschlag! Natürlich immer unter Beachtung der 235% Grenze für den Entgeltanteil. (Am besten 2 x 100% über Zeitgutschrift vergüten lassen und nur den Rest Zuschläge 30% Überstunden, 35% Feiertag und Sonntags- Und Nachtzuschlag.

Eigentlich ergibt nur diese Verfahrensweise Sinn, weil ansonsten die Arbeitgeber die Tendenz haben könnten 100% unter Verweis auf die Protokollerklärung gar nicht zu vergüten.

Die bisher etablierte Vergütungspraxis (Arbeitszeit wird nicht vergütet) führt aber zu einer (unlogischen) Situation.



- Ausgleich für Heiligabend und Silvester: Freizeitausgleich (Ausgleichstag) nach §6 Abs 3 Satz 2 und 35% Zuschlag nach §8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e.



- Ausgleich für Feiertage: 135 % Zuschlag nach §8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d oder 1 Ausgleichstag  und 35% Zuschlag



Fehler: damit würden ein Werktag (Heiligabend und Silvester) und ein gesetzlicher Feiertag gleich vergütet und die Sollarbeitsreduzierung nach §6 Abs. 3 Satz 3 wäre funktionslos.



Rowhin

Zitat von: Passierschein A 38 in 31.05.2026 16:51Ich empfehle dir auch folgende Diskussionen :

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Begonnen von Passierschein A 38, 20.02.2026 08:41

Vergütung der regulären Arbeitszeit neben dem Feiertagszuschlag
Begonnen von tm77, 23.03.2026 17:22

Siehe dazu auch Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, vom 12.06.2024,
3 Sa 15 öD/24.

Siehe jeweils eins, zwei, drei.

Passierschein A 38

#19
Zitat von: Capo in 16.03.2026 13:05Für Arbeiten an Feiertagen werden max 235% gezahlt, wenn Du am Sonntag den 2 Weihnachtstag Nachts Arbeiten würdest und du diesen Ausgezahl bekommst heißt das: 100% Normales ÜberSstundenentgelt für die geleistete Überstunde und 135% Zuschlag für den Feiertag. Die anderen Prozente, Sonntag und Nachtarbeit werden nicht ausgezahlt. §8(1)Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.



Das Problem bei dieser Auszahlungsvariante ist meiner Meinung nach, das auch das Monatsentgelt (welches dir ja Anteilsmäßig auch für den Feiertag bezahlt wird) mit 100% in die Entgeltobergrenze von 235% einberechnet wird (siehe Protokollerklärung ,, des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts'') und du dann bereits bei 335% wärst. Zudem: warum solltest du auf Sonntags-/Nachtzuschlag verzichten, die Leistung wurde doch erbracht?

Passierschein A 38

Zitat von: Tulipa in 17.03.2026 17:23Danke @Capo für deine Mühe!

Und TVOEDAnwender vielen Dank für die ausführliche Erklärung.

Hättest du bitte nochmal Zeit mit mir ein Beispiel durchzugehen?

Ich hab am 1.1.23 Sonntag, Feiertag nach Dienstplan Frühschicht gearbeitet. Ich habe eine Sollzeit für 8 Stunden für diesen Tag, bekomme aber 0 Stunden angerechnet.

Der Januar hat eine Monatssollzeit von 169,24 Stunden. Durch die nicht angerechneten Stunden komme ich nur auf 161,24 Stunden und muss diesen Tag irgendwann nacharbeiten, um das Minus in meiner Sollzeit wieder auszugleichen.

Allerdings bekomme ich tatsächlich 135% Feiertagszuschlag ausbezahlt. Das bedeutete für mich, dass für diesen Feiertags-Sonntag Freizeitausgleich gewährt wurde. Ist im ZZW klar so ausgewiesen "1.1.23 - Feiertagszuschlag 135%".

Die 0 Stunden angerechnete Arbeitszeit sind mein großes Mysterium.

Nach deiner Erklärung und der für mich total wirren Erklärung meines AG komme ich jetzt zu folgender Lösung:

Wenn ich 8 Stunden Arbeitszeit auf dem Stundenkonto gutgeschrieben bekomme UND 135% Feiertagszuschlag, würde mich das zu den Kollegen aus dem Tagdienst (Mo-Fr) besser stellen, da für diesen Tag keine Sollzeitreduzierung vergesehen ist, die den 135% entgegenstehen, richtig???

Eigentlich wird also doch kein Freizeitausgleich gewährt, obwohl er defakto ausbezahlt wird und man holt ihn sich quasi über die nicht angerechneten Arbeitszeit wieder zurück??

Mir qualmt so der Kopf 😅
Ich danke dir!









Ich sehe das so, dass du an diesem Sonntag lediglich deine Regelarbeitszeit (39-Stunden -Woche?) erfüllt hast. Du bekommst allerdings den Feiertagszuschlag von 135%. Das hat den Hintergrund, das eine Reduzierung von Sollarbeitszeit wegen dem gesetzlichen Feiertag nicht erfolgt, da der Sonntag kein Werktag ist, siehe § 6 Abs. 3 Satz 3.

Hättest du an dem Sonntag dienstplanmäßig frei gehabt, würde die Protokollerklärung zu
§ 6 Abs. 3 Satz 3 greifen: deine Regelarbeitszeit würde um 1/5 der Wochenarbeitszeit reduziert (7,8h?), du wärst nicht arbeiten gegangen, damit wäre dein Zeitkonto auch ausgeglichen. Es gäbe dann natürlich auch keinen Feiertagszuschlag.

Zu deiner Frage: Sollarbeitszeit 8h korrekt, Istarbeitszeit 0h falsch, weil du ja gearbeitet hast. Und Nacharbeiten erst Recht falsch, weil du ja 16h arbeiten müsstest um 8h auszugleichen...