Dauerhafte Übertragung höherwertige Tätigkeiten - Höhergruppierung möglich

Begonnen von Farbe321, 30.05.2026 22:33

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Farbe321

Hatte mein Gespräch, die Stelle meiner Vorgesetzten, wenn diese frei wird, kann ich nicht machen, da ich die persönlichen Voraussetzungen nicht erfülle mit E12 technischen Studium oder E11 Verwaltungslehrgang II bzw. Studium öffentliche Verwaltung. Ich besitze zwar einen Bachelor aber in einem ganz anderen Bereich. Und diese Anforderung (Tätigkeitsmerkmal)  muss erfüllt sein, um auf die Stelle zu kommen.

Mögliche Option - die höherwertigeren Tätigkeiten mit Zulage für ein Jahr weiter machen und auf meiner Stelle bleiben mit E10

Farbe321

 Also habe ich durch die notwendigen Anforderungen für die Stelle, die ich nicht erfülle, keine Chance auf eine E11 zu kommen

MoinMoin

Zitat von: Farbe321 in Heute um 13:50Also habe ich durch die notwendigen Anforderungen für die Stelle, die ich nicht erfülle, keine Chance auf eine E11 zu kommen
Nein, das was die sagen ist tariflicher Unsinn.

Wenn sie dir diese Tätigkeiten nicht dauerhaft übertragen wollen, dann ist das ihre Entscheidung.
Wenn sie sich dahinter verstecken, dass sie es nicht dürfen, dann ist das gelogen oder Unwissenheit, denn dann dürftest du diese Tätigkeiten auch nicht vorübergehend ausüben.
Klingt nach purer Beamtenlaufbahn gedödel der auf Angestellten übertragen wird.

Rowhin

Ich kann alles was MoinMoin über mir sagt, nur nochmals unterstreichen. Das mag bei euch so gemacht werden, aber es entspricht nicht den tariflichen Bedingungen.

Warum - Unwissen oder Böswillen - ist dann Spekulation. Aber obiges steht fest.

Farbe321

Ganz viel Unwissenheit ...


Ich verstehe es auch nicht - heul

Dann benötige ich bitte bitte :)  eure genaue Erklärung und suche das Gespräch nochmals ...

 Aber es steht doch;
"Eingruppierung nach § 12 TV-L erfolgt primär nach den auszuübenden Tätigkeiten und nicht nach der persönlichen Qualifikation. Persönliche Voraussetzungen (wie z.B. eine bestimmte Ausbildung) müssen jedoch erfüllt sein, damit die arbeitsvertraglich übertragene Tätigkeit rechtlich anerkannt und bezahlt werden kann."

Oder

"Die persönliche Qualifikation: Oft setzen die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe voraus, dass Sie eine bestimmte Ausbildung, ein Studium oder gleichwertige Fähigkeiten mitbringen. Haben Sie diese nicht, kann die Tätigkeit trotz der eigentlichen Aufgaben nicht in diese Entgeltgruppe eingruppiert werden. Sie erhalten dann das Gehalt einer niedrigeren Entgeltgruppe, in der die tatsächlich vorhandene Qualifikation ausreicht."

MoinMoin

Zitat von: Farbe321 in Heute um 18:15Persönliche Voraussetzungen (wie z.B. eine bestimmte Ausbildung) müssen jedoch erfüllt sein, damit die arbeitsvertraglich übertragene Tätigkeit rechtlich anerkannt und bezahlt werden kann."
Kannst du mir bitte sagen, woher du diesen Satz hast oder wo das im Tarifvertrag steht?
Klingt nach BullShitLaufbahnBingo

Tariflich korrekt ist, dass man aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert ist (sprich wenn ein Dackel EG15 Tätigkeiten übertragen bekommt, dann sind die Tätigkeiten weiterhin EG15).
Und das, wenn Voraussetzungen in der Person nicht erfüllt sind, man eine EG niedriger eingruppiert ist. (Der Dackel dann halt in EG14 eingruppiert ist, entsprechend deiner zweiten Zitation)
Und das es sehr sehr viele Bereiche gibt, in denen es inzwischen nicht mehr die Hürde der persönlichen  Voraussetzungen gibt, weil ein paralleler Strang ohne Ausbildungsvoraussetzung eingeführt wurde.

Und dies ist vielen Beamten entgangen, oder sie wollend es nicht akzeptieren, weil bei ihnen es anders ist und gruppieren falsch ein.

Rowhin

Zitat von: Farbe321 in Heute um 18:15Aber es steht doch;
"Eingruppierung nach § 12 TV-L erfolgt primär nach den auszuübenden Tätigkeiten und nicht nach der persönlichen Qualifikation. Persönliche Voraussetzungen (wie z.B. eine bestimmte Ausbildung) müssen jedoch erfüllt sein, damit die arbeitsvertraglich übertragene Tätigkeit rechtlich anerkannt und bezahlt werden kann."

Klingt mir sehr nach dem Duktus eines internen Merkblattes oder etwas ähnlichem... Klingt erstmal korrekt, aber sehr zweifelhaft spätestens in der Umsetzung.

Wahrscheinlich aus § 12 Abs. 1 Satz 8 irgendwie hinkonstruiert:

ZitatIst in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Aber so vermeintlich simpel ist es halt nicht...