Dauerhafte Übertragung höherwertige Tätigkeiten - Höhergruppierung möglich

Begonnen von Farbe321, 30.05.2026 22:33

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Farbe321

Hatte mein Gespräch, die Stelle meiner Vorgesetzten, wenn diese frei wird, kann ich nicht machen, da ich die persönlichen Voraussetzungen nicht erfülle mit E12 technischen Studium oder E11 Verwaltungslehrgang II bzw. Studium öffentliche Verwaltung. Ich besitze zwar einen Bachelor aber in einem ganz anderen Bereich. Und diese Anforderung (Tätigkeitsmerkmal)  muss erfüllt sein, um auf die Stelle zu kommen.

Mögliche Option - die höherwertigeren Tätigkeiten mit Zulage für ein Jahr weiter machen und auf meiner Stelle bleiben mit E10

Farbe321

 Also habe ich durch die notwendigen Anforderungen für die Stelle, die ich nicht erfülle, keine Chance auf eine E11 zu kommen

MoinMoin

Zitat von: Farbe321 in Gestern um 13:50Also habe ich durch die notwendigen Anforderungen für die Stelle, die ich nicht erfülle, keine Chance auf eine E11 zu kommen
Nein, das was die sagen ist tariflicher Unsinn.

Wenn sie dir diese Tätigkeiten nicht dauerhaft übertragen wollen, dann ist das ihre Entscheidung.
Wenn sie sich dahinter verstecken, dass sie es nicht dürfen, dann ist das gelogen oder Unwissenheit, denn dann dürftest du diese Tätigkeiten auch nicht vorübergehend ausüben.
Klingt nach purer Beamtenlaufbahn gedödel der auf Angestellten übertragen wird.

Rowhin

Ich kann alles was MoinMoin über mir sagt, nur nochmals unterstreichen. Das mag bei euch so gemacht werden, aber es entspricht nicht den tariflichen Bedingungen.

Warum - Unwissen oder Böswillen - ist dann Spekulation. Aber obiges steht fest.

Farbe321

Ganz viel Unwissenheit ...


Ich verstehe es auch nicht - heul

Dann benötige ich bitte bitte :)  eure genaue Erklärung und suche das Gespräch nochmals ...

 Aber es steht doch;
"Eingruppierung nach § 12 TV-L erfolgt primär nach den auszuübenden Tätigkeiten und nicht nach der persönlichen Qualifikation. Persönliche Voraussetzungen (wie z.B. eine bestimmte Ausbildung) müssen jedoch erfüllt sein, damit die arbeitsvertraglich übertragene Tätigkeit rechtlich anerkannt und bezahlt werden kann."

Oder

"Die persönliche Qualifikation: Oft setzen die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe voraus, dass Sie eine bestimmte Ausbildung, ein Studium oder gleichwertige Fähigkeiten mitbringen. Haben Sie diese nicht, kann die Tätigkeit trotz der eigentlichen Aufgaben nicht in diese Entgeltgruppe eingruppiert werden. Sie erhalten dann das Gehalt einer niedrigeren Entgeltgruppe, in der die tatsächlich vorhandene Qualifikation ausreicht."

MoinMoin

Zitat von: Farbe321 in Gestern um 18:15Persönliche Voraussetzungen (wie z.B. eine bestimmte Ausbildung) müssen jedoch erfüllt sein, damit die arbeitsvertraglich übertragene Tätigkeit rechtlich anerkannt und bezahlt werden kann."
Kannst du mir bitte sagen, woher du diesen Satz hast oder wo das im Tarifvertrag steht?
Klingt nach BullShitLaufbahnBingo

Tariflich korrekt ist, dass man aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert ist (sprich wenn ein Dackel EG15 Tätigkeiten übertragen bekommt, dann sind die Tätigkeiten weiterhin EG15).
Und das, wenn Voraussetzungen in der Person nicht erfüllt sind, man eine EG niedriger eingruppiert ist. (Der Dackel dann halt in EG14 eingruppiert ist, entsprechend deiner zweiten Zitation)
Und das es sehr sehr viele Bereiche gibt, in denen es inzwischen nicht mehr die Hürde der persönlichen  Voraussetzungen gibt, weil ein paralleler Strang ohne Ausbildungsvoraussetzung eingeführt wurde.

Und dies ist vielen Beamten entgangen, oder sie wollend es nicht akzeptieren, weil bei ihnen es anders ist und gruppieren falsch ein.

Rowhin

Zitat von: Farbe321 in Gestern um 18:15Aber es steht doch;
"Eingruppierung nach § 12 TV-L erfolgt primär nach den auszuübenden Tätigkeiten und nicht nach der persönlichen Qualifikation. Persönliche Voraussetzungen (wie z.B. eine bestimmte Ausbildung) müssen jedoch erfüllt sein, damit die arbeitsvertraglich übertragene Tätigkeit rechtlich anerkannt und bezahlt werden kann."

Klingt mir sehr nach dem Duktus eines internen Merkblattes oder etwas ähnlichem... Klingt erstmal korrekt, aber sehr zweifelhaft spätestens in der Umsetzung.

Wahrscheinlich aus § 12 Abs. 1 Satz 8 irgendwie hinkonstruiert:

ZitatIst in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Aber so vermeintlich simpel ist es halt nicht...

MoinMoin

Es steht dort damit sie anerkannt werden kann. Nicht damit sie übertragen werden kann.
Denn übertragen kann man die Tätigkeiten eben auch dem Schulabbrecher, wie sie tariflich dann anerkannt werden können, steht auf einem anderem Blatt. Und ob es relevant ist, weil es eine parallele Fallgruppe sei dahin gestellt.

Farbe321

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 20:30Tariflich korrekt ist, dass man aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert ist (sprich wenn ein Dackel EG15 Tätigkeiten übertragen bekommt, dann sind die Tätigkeiten weiterhin EG15).
Und das, wenn Voraussetzungen in der Person nicht erfüllt sind, man eine EG niedriger eingruppiert ist. (Der Dackel dann halt in EG14 eingruppiert ist, entsprechend deiner zweiten Zitation)


Die Vorgesetztenstelle ist mit E12 und E11 bewertet und ich erfülle noch nicht mal E11 - daher würde ich E10 für die Vorgesetztenstelle bekommen ...
Laut Tarifvertrag


Meine jetzige Stelle ist bewertet mit E11 und E10 ( die E10 hat die gleiche Anforderungen wie die Vorgesetztenstelle mit E11)


Und da bekomme ich laut Aussage - ausnahmsweise E10 (Bachelorabschluss) da sie eine Begründung gefunden haben warum wieso weshalb, die aber im nachhinein fraglich ist  und sie daran nicht mehr rütteln wollen ...


MoinMoin

Zitat von: Farbe321 in Heute um 10:28Die Vorgesetztenstelle ist mit E12 und E11 bewertet und ich erfülle noch nicht mal E11 - daher würde ich E10 für die Vorgesetztenstelle bekommen ...
Laut Tarifvertrag
NEIN!! Wenn du EG12 Tätigkeiten übertragen bekommst, dann bekommst du MINDESTENS die EG11
Alles andere ist Betrug!

MoinMoin

Zitat von: Farbe321 in Heute um 10:28Meine jetzige Stelle ist bewertet mit E11 und E10 ( die E10 hat die gleiche Anforderungen wie die Vorgesetztenstelle mit E11)
Wenn eine Stelle zwei unterschiedliche Entgeltgruppen haben soll, dann müssen auch zwei unterschiedliche Tätigkeitsprofile geben!


Gleiche Tätigkeiten mit gleichen Zeitanteilen führen immer zu der gleichen Eingruppierung!

Alles andere ist Betrug!

Stellen sind tariflich unbeachtlich!
Man ist alleinig aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert!
Alles andere ist Betrug!

MoinMoin

Zitat von: Farbe321 in Heute um 10:28Und da bekomme ich laut Aussage - ausnahmsweise E10 (Bachelorabschluss) da sie eine Begründung gefunden haben warum wieso weshalb, die aber im nachhinein fraglich ist  und sie daran nicht mehr rütteln wollen ...
Wenn eine Tätigkeit mit EGX eingruppiert ist, dann ist sie auch wenn man einen Dackel darauf setzt mit EGX eingruppiert.

Wenn du EG11 Tätigkeiten übertragen bekommen hast und es eine Voraussetzung in der Person gibt, die du nicht hast, dann bist du genau deswegen in EG10 eingruppiert und der Dackel ohne Schulabschluss wäre es genauso!
Alles andere ist Betrug!


Es steht aber zu bezweifeln, dass überhaupt für deine Tätigkeit eine Voraussetzung in der Person zwingend gegeben ist und die Eingruppierung nicht ebenfalls über eine zweite Fallgruppe (die keine Schul/Uni Abschluss als Voraussetzung hat) begründet werden kann.
Wenn man es also so begründen kann, dann wärest du auch EG12 (bzw. EG11) wenn du die Tätigkeiten bekommst.
Das kannst du einklagen! Das sie das nicht machen ist kein Betrug, sondern nur Dummheit, wenn sie es nicht wissen und Faulheit, wenn sie es nicht ausloten. Denn direkt bei der Ausbildung die Begründung zu schreiben ist halt einfacher, als sich durch die Aufbauentgeltgruppen durchzuarbeiten.

Farbe321

Zitat von: MoinMoin in Heute um 10:49Wenn eine Stelle zwei unterschiedliche Entgeltgruppen haben soll, dann müssen auch zwei unterschiedliche Tätigkeitsprofile geben!

Ja das stimmt.

Das heißt, es könnte die Stelle mit E11 bewertet sein.

Die Geschichte aus den 70er besagt, dass die technischen Beschäftigten pauschal um eine Entgeltgruppe aufgewertet wurden, daher hier E12.

Dann wäre ja alles korrekt mit meiner E10.

Farbe321

Zitat von: MoinMoin in Heute um 10:49Stellen sind tariflich unbeachtlich!
Man ist alleinig aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert!

Das steht leider so nicht im Tarifvertrag

Farbe321

Zitat von: MoinMoin in Heute um 10:56Wenn du EG11 Tätigkeiten übertragen bekommen hast und es eine Voraussetzung in der Person gibt, die du nicht hast, dann bist du genau deswegen in EG10 eingruppiert und der Dackel ohne Schulabschluss wäre es genauso!
Alles andere ist Betrug!


Es steht aber zu bezweifeln, dass überhaupt für deine Tätigkeit eine Voraussetzung in der Person zwingend gegeben ist und die Eingruppierung nicht ebenfalls über eine zweite Fallgruppe (die keine Schul/Uni Abschluss als Voraussetzung hat) begründet werden kann.
Wenn man es also so begründen kann, dann wärest du auch EG12 (bzw. EG11) wenn du die Tätigkeiten bekommst.

Ja und da komme ich nicht weiter .. wie soll man dieses widerlegen.. es ist die Vorgabe vom MF dass eine Voraussetzung/Anforderung erfüllt werden muss.