Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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GoodBye

Zitat von: clarion in Heute um 16:19Das werden sie bei der Indexberechnung ja auch nicht.

Die Tatsache, dass man beim Index nicht sagen kann, zu welchem Zeitpunkt das Jahreseinkommen gestiegen ist, heißt ja nicht, dass die Steigerung zum 1. Januar vorausgesetzt würde.

Genauso wenig wie der Verbraucherpreisindex sagt, dass die Preise zum ersten Januar um x Prozent gestiegen wären.

Wie willst Du denn begründen, dass die Besoldungserhöhung zu Jahresbeginn notwendig ist? Der Dienstherr wird argumentieren, zu Januar auszuzahlen sei noch nicht nötig, weil schlechte Ernte im Januar noch nicht absehbar war, oder wie auch immer die preistreibenden Faktoren gewesen sein mögen.

Bevor wir uns wieder wegen des Index in die Haare bekommen: Wenn ich versuchen möchte, das zu begründen, dann jedenfalls im Rahmen der Abwägung der quantitativen und qualitativen alimentationsrelevanten Kriterien.

Auch wenn es schief wirkt, aber vielleicht versucht man es zunächst mit einem Erst-Recht-Schluss unter Ausschluss der höheren Besoldungsgruppen.

Wenn bereits die Mindestbesoldung nicht erreicht wird, wird wohl ein Zuwarten bis zur Mitte des Jahres nicht zumutbar sein, da eigentlich sogar eine sofortige Behebung angezeigt wäre.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

clarion

Hallo Goodbye,

ich persönlich glaube, dass man bei der Begündung nicht die Mindestbesoldung als absolute Größe mit der Prüfung relativer Größen in einem Topf werfen sollte, sondern sauber begründen sollte.

BVerfGBeliever

#752
Zitat von: GoodBye in Heute um 16:34wird wohl ein Zuwarten bis zur Mitte des Jahres nicht zumutbar sein
Nochmal, der Effekt der späteren Auszahlung ist in der Regel minimal:
- Die Besoldung eines Berliner R1-Richters wurde im Juni 2018 um 195,13 € erhöht. Außerdem bekam er (erst) im Dezember ein Weihnachtsgeld von 900 €.
- Hätte er hingegen seine 75.440,83 € (inklusive Weihnachtsgeld) gleichmäßig über die zwölf Monate verteilt ausgezahlt bekommen, hätte er (bei einer impliziten Verzinsung von drei Prozent) rein rechnerisch einen "Vorteil" von 20,63 € gehabt.

Ich denke, du wirst mir zustimmen, dass 20,63 € im Vergleich zu 75.440,83 € ziemlich "vernachlässigbar" sind..

GoodBye

Nein, aber vielleicht ordnet man das Argument zur Unterstreichung eines qualitativen Kriteriums zu.

Ich verstehe den letzten Beschluss übrigens so, dass der Katalog der qualitativen alimentationsrelevanten Kriterien nicht abschließend ist.
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GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 16:49Nochmal, der Effekt der späteren Auszahlung ist in der Regel minimal:
- Die Besoldung eines Berliner R1-Richters wurde im Juni 2018 um 195,13 € erhöht. Außerdem bekam er (erst) im Dezember ein Weihnachtsgeld von 900 €.
- Hätte er hingegen seine 75.440,83 € (inklusive Weihnachtsgeld) gleichmäßig über die zwölf Monate verteilt ausgezahlt bekommen, hätte er (bei einer impliziten Verzinsung von drei Prozent) rein rechnerisch einen "Vorteil" von 20,63 Euro gehabt.

Ich denke, du wirst mir zustimmen, dass 20,63 € im Vergleich zu 75.440,83 € ziemlich "vernachlässigbar" sind..

Du sprichst von einem Effekt im Regelfall, in der Abwägung sind wir aber wieder beim konkreten Einzelfall. Das muss man halt sehen.

Und dort würde ich auch Fragen wie die ab 1996 erfolgte Fortschreibung verorten, die zwar methodisch zutreffend sein mag, aber, wenn wir uns auf die Ebene der Wertung begegnen, aller Voraussicht nach von einem zu niedrigen Ausgangsniveau, da sind wir beide uns ja einig, startet.
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Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 12:04Deine "Gedanken" haben nur leider wenig bis gar nichts mit der BVerfG-Rechtsprechung zu tun. Daher nochmals in Kurzform:

1.) Es gibt vier verschiedene Indizes, die alle auf Jahresbasis ermittelt werden:
- Der Besoldungsindex bildet die Gesamthöhe der tatsächlichen Besoldung ab (im Vergleich zum Basisjahr).
- Der Tariflohnindex bildet die Gesamthöhe des entsprechenden Tariflohns ab (im Vergleich zum Basisjahr).
- Der Nominallohnindex bildet die jahresdurchschnittliche Höhe der Nominallöhne ab (im Vergleich zum Basisjahr).
- Der Verbraucherpreisindex bildet die jahresdurchschnittliche Höhe der Preise ab (im Vergleich zum Basisjahr).

2.) Außerdem gibt es drei "Lampen":
- Wenn der Besoldungsindex weniger als 95% des Tariflohnindex beträgt, geht die erste Lampe an.
- Wenn der Besoldungsindex weniger als 95% des Nominallohnindex beträgt, geht die zweite Lampe an.
- Wenn der Besoldungsindex weniger als 95% des Verbraucherpreisindex beträgt, geht die dritte Lampe an.

Zack feddich.

Nein, eben nicht.

Jetzt wird es erst richtig spannend:

Ist keine Lampe an, wird keine Unteralimentation vermutet. Mithin muss der Kläger Argumente finden, warum er dennoch an seiner Sichtweise festhält.

Ist eine Lampe an, obliegt es beiden Parteien vorzutragen, was für seine Sichtweise spricht.

Sind beide Lampen an, liegt der Ball im Spielfeld des Dienstherrn und er muss argumentieren, warum er trotzdem verfassungsgemäß besoldet haben will.

Jetzt bin ich im Klageverfahren und eine Lampe brennt. Wenn ich nunmehr versuche, mit der Methode, mit der die indizielle Lampe zum brennen gebracht wurde, eine weitere zum brennen zu bringen, dann werde ich krachend scheitern. Wer immer das Gleiche tut, erzielt meist auch immer die gleichen Ergebnisse.

Das, was meiner Meinung nach mit der indiziellen Wirkung nachgewiesen werden kann, ist, um bei dem einfachen Beispiel des Kindesunterhaltes zu bleiben, dass der Vater im Verhältnis zum Vorjahr insgesamt 120 Euro mehr gezahlt hat. Wenn er monatlich 10 Euro mehr zahlen musste, liefert diese grobe Betrachtung keine Indizien dafür, dass zu wenig Unterhalt gezahlt wurde. Anders sieht es jedoch aus, wenn man sich das Ganze genauer, also spitzer, anschaut.

Davon ausgehend, dass sich der Kindesunterhalt bereits ab Januar um 10 Euro hätte erhöhen müssen, kommt man mit meiner Betrachtung zu dem an sich richtigen Ergebnis: Das Kind hat in dem Jahr 70 Euro zu wenig Unterhalt bekommen.

Jetzt könnte der Senat, so er sich meiner bescheidenen Sicht anschließen würde, sodann im übernächsten Schritt überlegen, wie er seine Sichtweise fortentwickelt, um das, was ich sichtbar gemacht habe, auch sichtbar und überprüfbar zu machen. Das ist das, was Du versuchst, Clarion. Ich versuche jedoch gar nicht, der Betrachtung des Senats zu widersprechen. Auch in meinen Augen ist die Tatsache, dass wenn der Unterhalt im Verhältnis zum Vorjahr um monatlich 10 Euro zu erhöhen war und auch um 10 Euro erhöht wurde, dass ein Anhaltspunkt oder Indiz dafür sein kann, dass der Unterhalt wie die Düsseldorfer Tabelle es vorsieht richtig angepasst wurde.

Wenn man sich das jedoch genauer anschaut, also so wie ich es tue, dann wird auf einmal ein Wertungswiderspruch sichtbar. Der Grund ist relativ einfach: Die Anpassung erfolgte nicht zum 01.01. sondern unterjährig zum 01.08. Somit ist für eine genauere Betrachtung extrem wichtig, wann die Anpassung erfolgte, sofern man über die Brücke geht, dass eine Anpassung zum 01.01. zu erfolgen hat.

Dazu darf man jedoch nach dem feddich nicht einpacken und auch keinen 12. Mann auf dem Platz schicken, sondern sollte sich, so denke ich, genau anschauen, worum es eigentlich geht. Wenn man zu einem anderen Ergebnis kommen will, muss man zwingend anders, aber dennoch sachgerecht, rechnen.

Wenn man immer wieder mit den unveränderten Indizes rechnet, kann man auch kein anderes Ergebnis erwarten und man dreht sich im Kreis.