Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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GoodBye

Zitat von: cyrix42 in Heute um 20:25Das gleiche wie immer: Ich berechne, wie viel in jedem Jahr den Beamten brutto zur Verfügung stand und vergleiche mit den entsprechenden Indizes. Daraus folgt dann der Hinweis, ob man eine verfassungsgemäße oder verfassungswidrige Alimentation vermuten kann und welche Seite nun entsprechend begründen muss, warum sie dies anders sieht...

Es gibt hier keinerlei Grund, auf irgendwelche Szenarien gesondert einzugehen, weil die Vorgaben, wie in dieser Frage vorzugehen ist, recht klar sind; und sich nicht von Fall zu Fall unterscheiden, sondern immer die gleichen sind.


Das heißt, du sieht die darauffolgenden Jahre keinen Anlass für eine Fortschreibung, wenn der Gesetzgeber diese starke Anpassung für eine Reparatur vornimmt?

Dass heisst im Klartext, die darauffolgenden Jahre sind Beamte nicht an der wirtschaftlichen Entwicklung zu beteiligen?
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Rentenonkel

Zitat von: cyrix42 in Heute um 20:00Nein, das ist nicht die Aussage des BVerfG! Dieses zielt auf eine jährliche Betrachtung ab; über "in jedem Einzelnen Monat" steht da nichts. Das ist herbeiphantasiert...

Gemeint ist damit in meinen Augen etwas anderes.

Nehmen wir einfach mal das Beispiel mit dem Unterhalt.

Wenn sich nach der Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt zum 01.01. um 15 Euro zu erhöhen ist, dann schuldet der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen bezogen auf das ganze Jahr 180 Euro mehr. Wenn der Unterhaltsberechtigte jetzt die 15 Euro erst ab dem 01.07. mehr zahlt, wird ihm zugestanden, die fehlenden 90 Euro durch zusätzliche Zahlungen im gleichen Jahr zu kompensieren.

Bei der Prüfung der Anpassungen sind jedoch unterjährige Anpassungen nicht so zu behandeln, als wenn sie im ganzen Jahr geleistet wurden, bedeutet, dass die Anpassung nach dem Betrachtungszeitraum von 12 Monaten wieder auf "0" gesetzt werden muss. Dabei sind die 12 Monate aber nicht die Monate, die tatsächlich erhöht gezahlt wurden, sondern die des Betrachtungszeitraumes. Das ist in diesem Fall das Kalenderjahr, weil dem Beamten in jedem Jahr (also kalenderjährlich) eine Fortschreibung verfassungsrechtlich zusteht. Eine unterjährige Anpassung wirkt tatsächlich verzerrend, wenn die fehlenden Zahlungen von 15 Euro aus Januar 2025 erst im nächsten Januar 2026 gezahlt werden, also zu einem Zeitpunkt, in dem eine weitere Erhöhung von erneut 15 Euro hätte stattfinden müssen. Somit hat der Unterhaltsberechtigte in dem Monat nicht tatsächlich genau das, was ihm zusteht, sondern nach wie vor 15 Euro zu wenig.

Bei jeder Fortschreibung in allen anderen Bereichen ist der Betrachtungszeitraum eben genau 12 Monate. Auch dort werden diese 12 Monate zusammengefasst, um das Volumen der Erhöhung in diesen 12 Monaten zu erfassen.

SonicBoom

Zitat von: GoodBye in Heute um 20:35Das heißt, du sieht die darauffolgenden Jahre keinen Anlass für eine Fortschreibung, wenn der Gesetzgeber diese starke Anpassung für eine Reparatur vornimmt?

Dass heisst im Klartext, die darauffolgenden Jahre sind Beamte nicht an der wirtschaftlichen Entwicklung zu beteiligen?

Du gehst davon aus, dass der Dienstherr nach dem einmaligen starken anheben auf mindestniveau nicht mehr anhebt. Aber selbst das darf er sogar bis zu einem Rahmen von 5% auf die Indizes. Also ja, bis diese Marken reißen darf er sich gern zurücklehnen. Dann wird's aber wieder haarig.

cyrix42

@GoodBye: Das heißt im Klartext, dass die Prüfung, ob die Mindestbesoldung erreicht wurde, qualitativ etwas völlig anderes ist als die Fortschreibungsprüfung. Aber das ist jetzt keine neue Erkenntnis und war schon seit Veröffentlichung des Urteils klar. Insofern weiß ich nicht, wieso du jetzt so überrascht bist...

Und in jedem Fall gilt, dass eine (Nicht-)Erfüllung der Fortschreibungskriterien nicht direkt die Frage, ob eine verfassungsgemäße oder verfassungswidrige Alimentation vorlag, beantwortet: Hier werden nur Vermutungen darüber abgeleitet und die Begründungslast daraus einer Seite stärker zugewiesen.

Also ja, in deinem Szenario würden die Fortschreibungskriterien wahrscheinlich erst einmal nicht anschlagen, da es "einen großen Schluck aus der Pulle" gab -- die Beamten wären danach wohl deutlich besser gestellt als die des Basisjahrs 1996. Daraus ist aber noch nicht zu schlussfolgern, dass nichts mehr an der Besoldung anzupassen wäre, wie du hier unterstellst. Einen solchen Automatismus negiert das BVerfG in seinem Urteil ja.

cyrix42

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 20:43Nehmen wir einfach mal das Beispiel mit dem Unterhalt.

Ich habe keine Ahnung, wie der Unterhalt geregelt ist; Fakt ist aber, dass das BVerfG sich in seinem hier diskutierten Urteil nicht auf Unterhalt bezieht; und Fakt ist auch, dass es mit Jahreswerten rechnet, nicht mit Monatswerten.

Insofern gibt es keinen Sinn, hier irgendwelche Beispiel anzuführen, die damit nichts zu tun haben...

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 20:43Gemeint ist damit in meinen Augen etwas anderes.

Nehmen wir einfach mal das Beispiel mit dem Unterhalt.

Wenn sich nach der Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt zum 01.01. um 15 Euro zu erhöhen ist, dann schuldet der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen bezogen auf das ganze Jahr 180 Euro mehr. Wenn der Unterhaltsberechtigte jetzt die 15 Euro erst ab dem 01.07. mehr zahlt, wird ihm zugestanden, die fehlenden 90 Euro durch zusätzliche Zahlungen im gleichen Jahr zu kompensieren.

Bei der Prüfung der Anpassungen sind jedoch unterjährige Anpassungen nicht so zu behandeln, als wenn sie im ganzen Jahr geleistet wurden, bedeutet, dass die Anpassung nach dem Betrachtungszeitraum von 12 Monaten wieder auf "0" gesetzt werden muss. Dabei sind die 12 Monate aber nicht die Monate, die tatsächlich erhöht gezahlt wurden, sondern die des Betrachtungszeitraumes. Das ist in diesem Fall das Kalenderjahr, weil dem Beamten in jedem Jahr (also kalenderjährlich) eine Fortschreibung verfassungsrechtlich zusteht. Eine unterjährige Anpassung wirkt tatsächlich verzerrend, wenn die fehlenden Zahlungen von 15 Euro aus Januar 2025 erst im nächsten Januar 2026 gezahlt werden, also zu einem Zeitpunkt, in dem eine weitere Erhöhung von erneut 15 Euro hätte stattfinden müssen. Somit hat der Unterhaltsberechtigte in dem Monat nicht tatsächlich genau das, was ihm zusteht, sondern nach wie vor 15 Euro zu wenig.

Bei jeder Fortschreibung in allen anderen Bereichen ist der Betrachtungszeitraum eben genau 12 Monate. Auch dort werden diese 12 Monate zusammengefasst, um das Volumen der Erhöhung in diesen 12 Monaten zu erfassen.

,,Wenn sich nach der Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt zum 01.01. um 15 Euro zu erhöhen ist,,

Ja und da haben wir schon ein weiteres grundlegendes Problem. Der Vergleich humpelt ja schon. Wen die von dir genannte Tabelle zu QUA GESETZ zum 1.1 angehoben werden muss und QUA GESETZ um einen bestimmten Betrag, dann sag mir mal wo das steht, dass die Besoldung zum 1.1. jeweils angehoben werden muss? Und um welchen Betrag? Also ich kenne kein einziges Besoldungsgesetz der letzten 30 Jahre aus allen 17 rechtskreisen dienjemals so etwas festgelegt haben. Dein Vergleich und deine Argumentation verpuffen erneut ganz am Anfang. Bitte bleib einfach im besoldungsthema und nicht im sozialen.

GoodBye

Zitat von: SonicBoom in Heute um 20:53,,Wenn sich nach der Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt zum 01.01. um 15 Euro zu erhöhen ist,,

Ja und da haben wir schon ein weiteres grundlegendes Problem. Der Vergleich humpelt ja schon. Wen die von dir genannte Tabelle zu QUA GESETZ zum 1.1 angehoben werden muss und QUA GESETZ um einen bestimmten Betrag, dann sag mir mal wo das steht, dass die Besoldung zum 1.1. jeweils angehoben werden muss? Und um welchen Betrag? Also ich kenne kein einziges Besoldungsgesetz der letzten 30 Jahre aus allen 17 rechtskreisen dienjemals so etwas festgelegt haben. Dein Vergleich und deine Argumentation verpuffen erneut ganz am Anfang. Bitte bleib einfach im besoldungsthema und nicht im sozialen.


Das nennt man Einheit der Rechtsordnung.

Wunderschönes Thema übrigens auch bei der Bedarfsermittlung von Kindern.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

GoodBye

Zitat von: cyrix42 in Heute um 20:48@GoodBye: Das heißt im Klartext, dass die Prüfung, ob die Mindestbesoldung erreicht wurde, qualitativ etwas völlig anderes ist als die Fortschreibungsprüfung. Aber das ist jetzt keine neue Erkenntnis und war schon seit Veröffentlichung des Urteils klar. Insofern weiß ich nicht, wieso du jetzt so überrascht bist...

Und in jedem Fall gilt, dass eine (Nicht-)Erfüllung der Fortschreibungskriterien nicht direkt die Frage, ob eine verfassungsgemäße oder verfassungswidrige Alimentation vorlag, beantwortet: Hier werden nur Vermutungen darüber abgeleitet und die Begründungslast daraus einer Seite stärker zugewiesen.

Also ja, in deinem Szenario würden die Fortschreibungskriterien wahrscheinlich erst einmal nicht anschlagen, da es "einen großen Schluck aus der Pulle" gab -- die Beamten wären danach wohl deutlich besser gestellt als die des Basisjahrs 1996. Daraus ist aber noch nicht zu schlussfolgern, dass nichts mehr an der Besoldung anzupassen wäre, wie du hier unterstellst. Einen solchen Automatismus negiert das BVerfG in seinem Urteil ja.

Ich habe dir die Aufgabe bewusst so gestellt.

Eine verfassungsrechtlich gebotene Aufholung bei der Mindestbesoldung zur Behebung eines evident verfassungswidrigen Zustandes hat auch Auswirkungen auf die Fortschreibung, wenn so umgesetzt wird, wie ich es beschrieben habe.

Natürlich besteht Unabhängigkeit. Aber in meinem Beispiel dürfte die Besoldung 29,99 % hinterherlaufen, bis der Gesetzgeber im Sinne einer Vermutung tätig werden müsste.

Er hat im Endeffekt aber nicht beteiligt, sondern das zu niedrige Ausgangsniveau aufgeholt.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Rentenonkel

Zitat von: SonicBoom in Heute um 20:53,,Wenn sich nach der Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt zum 01.01. um 15 Euro zu erhöhen ist,,

Ja und da haben wir schon ein weiteres grundlegendes Problem. Der Vergleich humpelt ja schon. Wen die von dir genannte Tabelle zu QUA GESETZ zum 1.1 angehoben werden muss und QUA GESETZ um einen bestimmten Betrag, dann sag mir mal wo das steht, dass die Besoldung zum 1.1. jeweils angehoben werden muss? Und um welchen Betrag? Also ich kenne kein einziges Besoldungsgesetz der letzten 30 Jahre aus allen 17 rechtskreisen dienjemals so etwas festgelegt haben. Dein Vergleich und deine Argumentation verpuffen erneut ganz am Anfang. Bitte bleib einfach im besoldungsthema und nicht im sozialen.


Und schon wieder liegst Du falsch.

Zum einen ist die Düsseldorfer Tabelle gar kein Gesetz, sondern eine gerichtliche Fortschreibung, die den gleichen Regeln unterliegt, die wir gerade diskutieren.

Zum anderen ist die Frage des Unterhalts keine Frage des Sozialrechts, sondern ist eng mit dem Verfassungsrecht verknüpft.

Daher kann ein Blick nach links und rechts helfen, um das, was der Senat in unserem Verfahren gesagt hat, im Hinblick  auf frühere Entscheidungen zum Thema Unterhaltsrecht, soweit es das Thema Fortschreibung betrifft, richtig zu interpretieren.

Wenn im Unterhaltsrecht das gilt, was ich schreibe, und damit das gemeint ist, was ich schreibe, dann bindet sich das BVerfG im Hinblick auf Art 20 GG selbst auch in anderen Bereichen an diese Entscheidungen.

cyrix42

Zitat von: GoodBye in Heute um 21:24Das nennt man Einheit der Rechtsordnung.

Also zum Einen gibt es keinen Widerspruch zwischen Besoldungsgesetzgebung und Unterhaltsregelungen, da sie verschiedene Dinge betrachten und nicht das gleiche. Und zum Anderen sehe ich keinerlei Vorgabe, dass hier unterschiedliche Dinge gleich geregelt sein müssen. Wenn dem so wäre, hätte das BVerfG sicherlich darauf verwiesen.

Insofern ist dies mehr Wunschdenken als irgendeine gerichtsfeste Forderung.

Zitat von: GoodBye in Heute um 21:30Er hat im Endeffekt aber nicht beteiligt, sondern das zu niedrige Ausgangsniveau aufgeholt.

Und inwiefern hätte das jetzt was zur Folge? Jedenfalls korrigiert der Gesetzgeber damit das eine angeschlagene Kriterium und erfüllt weiterhin alle anderen. Damit wären die Bedingungen, die eine verfassungskonforme Alimentation vermuten lassen, erfüllt. Und nu?

cyrix42

#865
Zitat von: Rentenonkel in Heute um 21:31Zum einen ist die Düsseldorfer Tabelle gar kein Gesetz, sondern eine gerichtliche Fortschreibung, die den gleichen Regeln unterliegt, die wir gerade diskutieren.

Wenn du schon dieses sachfremde Beispiel bringst, müsstest du deine Behauptung, dass hier "die gleichen Regeln" anzuwenden sind, wie sie das BVerfG für die Prüfung, ob die Beamten-Besoldung verfassungsgemäß erfolgt ist, fordert, schon noch konkreter untermauern: Wo steht geschrieben, dass beim Unterhalt Jahreswerte anzusetzen sind, wie sie das BVerfG fordert?

"Dies gilt insbesondere in Verbindung mit der methodischen Umstellung der Vergleichsbetrachtung auf eine an ein festes Basisjahr anknüpfende, jährlich fortschreibbare Indexierung." (RN 79)

" Angesichts der Umstellung des Besoldungsindex ist nun auch für den Tariflohnindex die Entwicklung des Jahresbruttoentgelts der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Bundes beziehungsweise jeweiligen Landes zu ermitteln." (RN 83)

"Die Besoldungsentwicklung lässt sich in einem Besoldungsindex darstellen, für den jeweils festzustellen ist, ob und in welchem Ausmaß er hinter den einzelnen volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohn im öffentlichen Dienst, Nominallohn, Verbraucherpreise) zurückgeblieben ist. [...] Der Besoldungsindex ist auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts von Prof. Dr. Färber erstellt worden und erfasst die Besoldungsgruppen von A 4 bis A 16 für den Zeitraum 1996 bis 2020" (RN 122)

cyrix42

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 20:43Bei der Prüfung der Anpassungen sind jedoch unterjährige Anpassungen nicht so zu behandeln, als wenn sie im ganzen Jahr geleistet wurden,

Dergleichen schlägt ja auch niemand vor?! Was soll diese Diskussion eigentlich? Das BVerfG sagt: Es zählt genau die Summe, die den Beamten im betrachteten Jahr zur Verfügung stand. Nicht mehr, nicht weniger, nicht irgendein seltsames Modell, was sich irgendwer irgendwoher-phantasiert hat, sondern genau die Summe, die gezahlt wurde.

Was daran ist jetzt so schwer nachzuvollziehen?

GoodBye

Zitat von: cyrix42 in Heute um 21:40Also zum Einen gibt es keinen Widerspruch zwischen Besoldungsgesetzgebung und Unterhaltsregelungen, da sie verschiedene Dinge betrachten und nicht das gleiche. Und zum Anderen sehe ich keinerlei Vorgabe, dass hier unterschiedliche Dinge gleich geregelt sein müssen. Wenn dem so wäre, hätte das BVerfG sicherlich darauf verwiesen.

Insofern ist dies mehr Wunschdenken als irgendeine gerichtsfeste Forderung.

Und inwiefern hätte das jetzt was zur Folge? Jedenfalls korrigiert der Gesetzgeber damit das eine angeschlagene Kriterium und erfüllt weiterhin alle anderen. Damit wären die Bedingungen, die eine verfassungskonforme Alimentation vermuten lassen, erfüllt. Und nu?


Ich habe ein konkretes Beispiel genannt. Unabhängig davon, dass der Besoldungsgesetzgeber sich bereits um die Bedarfsermittlung für Kinder, deren Bedarf er vollständig zu decken hat (ab Kind 3), an sich herumdrückt, komisch, dass er dies bei Pflegekindern nicht tut: Wo siehst du dort einen Anlass für unterschiedliche - es geht um die reine Bedarfsermittlung (!) - Behandlung? Den Empfehlungen des Deutschen Vereins, mit die Gesetzgeber jährlich die Höhe der Sätze bestimmen, kann ich bis auf die genannten Konstellationen keinen Sonderbedarf entnehmen.

Zum 2. Absatz: Er muss in der Fortschreibung nicht einmal etwas korrigieren. Es geht um die Zukunft.

Die verfassungsrechtlich gebotene Niveauaufholung bei der Mindestbesoldung hebelt die verfassungsrechtlich gebotene Fortschreibung aus und stellt damit die Beamten hinsichtlich der Teilhabe an aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen rechtsschutzlos.

Einige haben diesbezüglich vorgeschlagen, dass man dann das Jahr der Reparatur als neue Basis nehme. Allerdings führt ein schlichter Austausch der Datenbasis nicht dazu, dass die Methode belastbar ist.

Es gibt also zwei Alternativen:

Entweder ich verfeinere die Methode, indem ich strukturelle Änderungen, dazu kann man wohl eine derartige Aufholung zählen, berücksichtige, oder ich begegne dem auf der 2. Stufe in der Gesamtabwägung.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe