Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

GoodBye

1.1.1996 =  Besoldung und Nominallohn 100%

Die Besoldungserhöhung erfolgt zum 1.11.1996.

Bis zu dem Zeitpunkt steigen die Nominallöhne aber unterjährig. Die Besoldung tut es bis zum 1.11. nicht.

Das heißt doch, dass die Indizes in der monatlichen Betrachtung unterjährig auseinanderlaufen, oder sehe ich das falsch?

Wenn ich jetzt das Jahr betrachte, d.h. den agglomerierten Nominallohnindex und Besoldungsindex, dann berücksichtige ich dieses Auseinanderlaufen nicht.

Für mich hat das was mit der unterschiedlichen Entstehung von Steigerungen zu tun.

Der Nominallohnindex verändert sich unterjährig laufend, der Besoldungsindex ändert sich erst ab einem bestimmten Punkt, nämlich mit dem neuen Besoldungsgesetz.


,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe


SwenTanortsch

@ BVerfGBeliever

Nun gut, ich gehe davon aus, dass sich zwischenzeitlich jeder selbst ein Urteil darüber bilden kann,

1. dass sowohl im Bund als auch in Berlin zwischen 1996 und 2020 im erheblichen Maße wiederkehrend unterjährige Besoldungsanpassungen gewährt worden sind,

2. dass eine unterjährige Besoldungsanpassung, sobald sie im Besoldungsjahr gewährt wird, zwangsläufig zu einer geringeren Anhebung der Besoldung in diesem Besoldungsjahr führt, als wenn die Besoldung linear zum Jahresbeginn angehoben wird,

3. dass dadurch dem von einer unterjährigen Besoldungsanpassung betroffenen Beamten in jedem Besoldungsjahr ein geringerer Unterhalt zur Bestreitung seines täglichen Bedarfs gewährt wird, als wenn die Besoldung linear zum Jahresbeginn angehoben wird,

4. dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit den Anspruch erhebt, diese Unterschiede in der tatsächlichen Wirkung sachgerecht abzubilden,

5. dass jene Methodik diese Unterschiede aber in ihrer tatsächlichen Wirkung nicht abbildet, da sie unterjährige Besoldungsanpassungen am Ende de facto nicht sachgerecht im Besoldungsindex wiedergibt,

5a. dass jene Methodik also bspw. für den Zeitraum von 1996 bis 2020 für Berlin in den 216 Monaten, in denen überhaupt die Besoldung im jeweiligen Besoldungsjahr angehoben worden ist, die 81 Monate, in denen als Folge hier unterjähriger Besoldungsanpassungen de facto eine Anhebung der Besoldung im jeweiligen Besoldungsjahr nicht erfolgt ist, so bemisst, als sei auch hier eine Anhebung der Besoldung im entsprechenden Besoldungsjahr tatsächlich erfolgt, weshalb sie eine hier nur fiktiv angehobene Besoldung wie eine tatsächlich angehobene betrachtet, und

5b. dass jene Methodik ebenso für denselben Zeitraum im Bund in den 240 Monaten, in denen überhaupt die Besoldung im jeweiligen Besoldungsjahr angehoben worden ist, die 30 Monate, in denen als Folge hier unterjähriger Besoldungsanpassungen de facto eine Anhebung der Besoldung im jeweiligen Besoldungsjahr nicht erfolgt ist, so bemisst, als sei auch hier eine Anhebung der Besoldung im entsprechenden Besoldungsjahr tatsächlich erfolgt, weshalb sie eine hier nur fiktiv angehobene Besoldung wie eine tatsächlich angehobene betrachtet,

6. dass jene Methodik damit aber im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht, das in der aktuellen Entscheidung klargestellt hat, "dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist" (Rn. 79),

7. dass deshalb jene Methodik anders, als Durgi und du sowie aktuell die Dienstherrn das wiederkehrend betrachten - letztere, indem sie de facto jene Methode nun zur Anwendung bringen -, nicht zur Bemessung des Besoldungsindex herangezogen werden darf, da es offensichtlich ein entscheidungstragender Grund ist, dass durch die Betrachtung tatsächlich nur fiktiv gewährter Besoldungsanpassungen "Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.) [werden], sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen" (Rn. 79),

8. dass der Senat mit seinem Verweis auf den Färber-Beitrag aus dem Januar 2025 unter anderem darauf hinweist, dass "Jahresbruttobesoldungsberechnungen [...] außerdem auch die Zeitpunkte der Besoldungserhöhungen mitberücksichtigen, denn eine Besoldungserhöhung im Dezember geht dann nur zu einem Zwölftel in den Jahresbetrag ein" (S. 12),

9. dass - zusammengefasst - jene Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit diese tatsächliche Entwicklung im Ergebnis des Besoldungsindex nicht abbildet, da sie - wie Durgi und du regelmäßig ausführen - tatsächlich zu identischen Endergebnissen führt wie eine "Zwei-Punkte-Methode", also unterjährige Besoldungsanpassungen im Endergebnis so betrachten, als wenn sie fiktiv zum Jahresbeginn gewährt worden wären, was bedeutet, dass auch in den Teilsegmenten einzelner Besoldungsjahre prinzipiell keine ausnahmslos sachgerechten Zwischenergebnisse gegeben sein können - die korrekte Summe aller Zwischenergebnisse kann in einer korrekten mathematischen Anwendung nicht zu einem inkorrekten Endergebnis führen -, entsprechend gilt, dass (a + b) = a bei b > 0 prinzipiell unmöglich ist.

Diese Gesamtstruktur gilt es zu widerlegen, willst du widerlegen, was ich regelmäßig ausführe. Dabei gilt es zu beachten, dass es hier um eine Prüfung einfachgesetzlicher Regelungen im Rahmen des Verfassungsrechts geht, also zu beachten bleibt, "dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht" (BVerfGE 155, 1, 17 f., Rn. 31), dass ihnen aber nur fiktiv gewährte Besoldungsanpassungen im betreffenden Besoldungsjahr nicht zur Verfügung stehen.

Du führst regelmäßig aus - das hast du erst vorgestern wiederkehrend getan - (Hervorhebungen durch ST.):

Zitat von: BVerfGBeliever in 11.06.2026 13:14Wären die Erhöhungen der Berliner R1-Besoldung in den Jahren 2018 bis 2021 fiktiv immer zum 1. Januar erfolgt, dann hätte der Besoldungsindex folgende Werte angenommen (Punkt 13 bei Swen): Fall 1
- 2017: 100,00 (72.893,21 €)
- 2018: 104,83 (76.416,48 €)
- 2019: 109,29 (79.663,68 €)
- 2020: 113,93 (83.050,56 €)
- 2021: 116,75 (85.104,36 €)

Der tatsächliche Besoldungsindex basierend auf den tatsächlichen Erhöhungen hatte hingegen folgende Werte (Punkt 15 bei Swen): Fall 2
- 2017: 100,00 (72,893,21 €)
- 2018: 103,50 (75.440,83 €) 975,65 € weniger als im Fall 1
- 2019: 108,17 (78.851,88 €) 811,80 € weniger als im Fall 1
- 2020: 113,55 (82.768,32 €) 282,24 € weniger als im Fall 1
- 2021: 116,75 (85.104,36 €)

Du kommt also, egal ob die Besoldung so bemessen wird, als wenn sie fiktiv zum Jahresbeginn angehoben worden wäre (Fall 1), oder ob sie mit der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit bemessen wird (Fall 2), regelmäßig zum selben Endergebnis, nämlich zu einem Besoldungsindex von 116,75 %, obgleich aber in einer unterjährigen Anpassung der Besoldung 2018, 2019 und 2020 ein um 975,65 €, 811,80 € und 282,24 € niedrigerer Unterhalt gewährt worden ist, der also den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat. Entsprechend finden wir - vermittelt im Besoldungsindex - wie gehabt die folgende Grundlage: (a + b) = a bei b > 0.

Eine sachgerechte "Spitzausrechnung" kann folglich 2021 nicht vorliegen, weshalb auch die Teilergebnisse im jeweiligen Besoldungsindex 2018 bis 2020 nicht korrekt sein können, obgleich die "spitze" Bemessung des jeweiligen Besoldungsniveaus hingegen sachgerecht erfolgt ist. Denn wie sollten die Teilergebnis korrekt sein, wenn sie korrekt vermittelt, zu einem prinzipiell falschen Ergebnis führen?

Da also die jeweiligen Besoldungsniveaus für jedes Besoldungsjahr sachlich korrekt "spitz" bemessen sind, kann prinzipiell nur die Methodik zu ihrer Vermittlung sachlich nicht korrekt sein.

Mehr gibt's dazu nicht zu sagen. Was richtig oder falsch für eine verfassungsgerichtliche Prüfung ist, kann entsprechend jeder für sich selbst entscheiden.

Wer für sich entscheiden möchte, dass der Zeitpunkt einer Besoldungsanpassung keine Rolle dafür spielt, was er tatsächlich in einem Besoldungsjahr zur Verfügung hat und dass sich deshalb das Datum der Besoldungsanpassung auch nicht in der Parameterbetrachtung niederschlagen muss, der folge dieser Sichtweise (Hervorhebungen durch ST:):

Zitat von: BVerfGBeliever in 11.06.2026 13:14Wären die Erhöhungen der Berliner R1-Besoldung in den Jahren 2018 bis 2021 fiktiv immer zum 1. Januar erfolgt, dann hätte der Besoldungsindex folgende Werte angenommen (Punkt 13 bei Swen): Fall 1
- 2017: 100,00 (72.893,21 €)
- 2018: 104,83 (76.416,48 €)
- 2019: 109,29 (79.663,68 €)
- 2020: 113,93 (83.050,56 €)
- 2021: 116,75 (85.104,36 €)

Der tatsächliche Besoldungsindex basierend auf den tatsächlichen Erhöhungen hatte hingegen folgende Werte (Punkt 15 bei Swen): Fall 2
- 2017: 100,00 (72,893,21 €)
- 2018: 103,50 (75.440,83 €) 975,65 € weniger als im Fall 1
- 2019: 108,17 (78.851,88 €) 811,80 € weniger als im Fall 1
- 2020: 113,55 (82.768,32 €) 282,24 € weniger als im Fall 1
- 2021: 116,75 (85.104,36 €)


Denn von einem dürfen wir ausgehen: Vor dem Bundesverfassungsgericht wird in der Parameterbetrachtung ein identischer Parameter zu einem identischen Ergebnis führen. Dabei sollte weiterhin der Gegenstand der Normenkontrolle im Blick bleiben, denn über ihn schreiben wir hier:

Da es für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung auf ihre Gesamthöhe ankommt, ist der Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln,
was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. (BVerfG, Beschluss vom 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 – Rn. 78 m. w. N. i. V. m.  BVerfGE 155,1, 17, Rn. 31)

BVerfGBeliever

#213
Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 14:49Du kommt also, egal ob die Besoldung so bemessen wird, als wenn sie fiktiv zum Jahresbeginn angehoben worden wäre (Fall 1), oder ob sie mit der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit bemessen wird (Fall 2), regelmäßig zum selben Endergebnis, nämlich zu einem Besoldungsindex von 116,75 %, obgleich aber in einer unterjährigen Anpassung der Besoldung 2018, 2019 und 2020 ein um 975,65 €, 811,80 € und 282,24 € niedrigerer Unterhalt gewährt worden ist, der also den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat. [...]

Eine sachgerechte "Spitzausrechnung" kann folglich 2021 nicht vorliegen, weshalb auch die Teilergebnisse im jeweiligen Besoldungsindex 2018 bis 2020 nicht korrekt sein können, obgleich die "spitze" Bemessung des jeweiligen Besoldungsniveaus hingegen sachgerecht erfolgt ist. Denn wie sollten die Teilergebnis korrekt sein, wenn sie korrekt vermittelt, zu einem prinzipiell falschen Ergebnis führen?
Nein. Ich komme stattdessen zu folgendem Ergebnis:
- Im Jahr 2018 wurde einem Berliner R1-Richter in der Tat ein um 975,65 € geringerer Unterhalt gewährt, als wenn seine Besoldung fiktiv zum Jahresbeginn angehoben worden wäre. Exakt diese Tatsache drückt sich in den entsprechenden Indexwerten aus (103,50 anstatt 104,83).
- Im Jahr 2021 wurde einem Berliner R1-Richter hingegen der exakt gleiche Unterhalt gewährt wie bei einer fiktiven Anhebung zum Jahresbeginn. Denn, fun fact, seine Besoldung wurde genau zum 1. Januar angehoben! Exakt diese Tatsache drückt sich in den entsprechenden Indexwerten aus (in beiden Fällen 116,75).

Ich kann wirklich nicht nachvollziehen, was daran so schwierig zu verstehen sein soll. Und nochmal: Für den Wert des Besoldungsindex im Jahr 2021 ist ausschließlich die Besoldung im Jahr 2021 sowie die Besoldung im zugehörigen Basisjahr relevant. Genauso sind für den Wert des Verbraucherpreisindex in einem Jahr XY ausschließlich die Preise im Jahr XY sowie die Preise im zugehörigen Basisjahr relevant.


[Kurzer Nachtrag: Selbst auf Wikipedia (wo man ja immer etwas vorsichtig sein muss) kannst du in der angegebenen Formel wunderbar sehen, dass es ausschließlich auf das Berichtsjahr (t) und das Basisjahr (0) ankommt..]

Hanswurst

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 15:20Nein. Ich komme stattdessen zu folgendem Ergebnis:
- Im Jahr 2018 wurde einem Berliner R1-Richter in der Tat ein um 975,65 € geringerer Unterhalt gewährt, als wenn seine Besoldung fiktiv zum Jahresbeginn angehoben worden wäre. Exakt diese Tatsache drückt sich in den entsprechenden Indexwerten aus (103,50 anstatt 104,83).
- Im Jahr 2021 wurde einem Berliner R1-Richter hingegen der exakt gleiche Unterhalt gewährt wie bei einer fiktiven Anhebung zum Jahresbeginn. Denn, fun fact, seine Besoldung wurde genau zum 1. Januar angehoben! Exakt diese Tatsache drückt sich in den entsprechenden Indexwerten aus (in beiden Fällen 116,75).

Ich kann wirklich nicht nachvollziehen, was daran so schwierig zu verstehen sein soll. Und nochmal: Für den Wert des Besoldungsindex im Jahr 2021 ist ausschließlich die Besoldung im Jahr 2021 sowie die Besoldung im zugehörigen Basisjahr relevant. Genauso sind für den Wert des Verbraucherpreisindex in einem Jahr XY ausschließlich die Preise im Jahr XY sowie die Preise im zugehörigen Basisjahr relevant.


[Kurzer Nachtrag: Selbst auf Wikipedia (wo man ja immer etwas vorsichtig sein muss) kannst du in der angegebenen Formel wunderbar sehen, dass es ausschließlich auf das Berichtsjahr (t) und das Basisjahr (0) ankommt..]

Das einzige was jetzt Sinn machen würde, wäre die von Swen fett gedruckten Fehlbeträge zu kumulieren und diese dann jedes Jahr ins Verhältnis zur Gesamtbesoldung des Jahres zu setzen. Wird dann irgendwann die 5% Grenze gerissen, wäre der Parameter erfüllt. Ist das in etwa so deine gewollte Vorgehensweise, Swen?

SwenTanortsch

Ich schreibe mal wieder in den Text hinein:

Zitat von: clarion in Gestern um 13:20Hallo Swen,

mein Verständnis hakt schon bei Punkt 4b. Du schreibst eine unterjährige Besoldung würde zu einem geringeren Unterhalt führen. Geringer im Verhältnis wozu? Eine unterjährige Besoldungserhöhung führt immer zu einer höheren Jahresbesoldung als im Vorjahr. Darauf gilt es zurückzukommen, s. unten unter 3.

Beispiel: im Bezugsjahr 0 sind 12 mal 1.000 Euro gezahlt worden. Im Jahr 1 erfolgt eine Erhöhung von 2 % zum 1. Juli, und im Jahr 2 war wieder keine Besoldungserhöhung drin. Dann kommen folgende Jahresgehälter und Indizes raus:

Jahr 0: 12 × 1.000 = 12.000, Index = 100,0
Jahr 1: 6 × 1.000 + 6 × 1.020 = 12.120, Index = 101,0
Jahr 2: 12 × 1.020 = 12.240, Index = 102,0

Der Index steigt bei einer unterjährigen Besoldungserhöhung also zwei aufeinanderfolgende Jahre. Die Besoldung ist in den Jahren zwischen 0 und 1 um genau 1 % gestiegen und im Jahr von 1 nach 2 um nicht ganz 1% (Wirkung Zinseszins) gestiegen. Formel zur Berechnung der Steigerung zwischen Jahr 1 und Jahr 2: ( 102 - 101) / 101

Du scheinst aber davon auszugehen, dass eine Besoldungserhöhung immer zum Januar erfolgen müsste, sonst macht die Aussage eine unterjährige Besoldungserhöhung müsste zu einer geringeren Besoldungserhöhung führen, keinen Sinn. Warum zwingend der Januar? Dazu unter 1

Auch die Aussage 4d ist m.E. nur dann richtig, wenn im Jahr 1995 die Besoldung im Januar angehoben wurde. Sollte die Besoldung im Jahr 1995 unterjährig angehoben worden sein, hatten die Berliner Beamten im Jahr 1996 ganz real mehr Geld zur Verfügung als 1995. Dazu ebenfalls unter 2

Du kannst aus jeder Indexreihe die Steigerung von Jahr zu Jahr berechnen, daher verstehe ich die Kritik der zwei Punktemethode nicht.

Swen, ich glaube, Du willst darauf hinaus, dass das Basisjahr 1996 nicht sachgerecht gewählt ist, weil schon in diesem Jahr die Besoldung zu niedrig war. Das würde ich aber anders begründen als mit fiktiv runtergerechneten Besoldungsindizes. Dazu unter 2

Ich verstehe immer nicht, warum Du bei der Betrachtung des Jahres 2018 nur mit der Besoldungserhöhung von 1.465,91 € einen Besoldungsindex rechnest, wenn real eine Besoldungserhöhung von 75,440,83 € - 72.893,21 € =  2.547,62 € gewährt wurde.




Zu 1. Nein, ich gehe unter keinen Umständen davon aus, dass eine Besoldung immer zum Januar angehoben werden müsste (auch das habe ich schon mehrfach ausgeführt, deshalb nur kurz): Der Gesetzgeber hat verfassungsrechtlich jedes Recht der Welt, die Besoldung zu jedem Datum im Jahr so anzuheben, wie er das für richtig erachtet, solange er damit dafür sorgt, dass der Beamte amtsangemessen besoldet ist. Amtsangemessen besoldet bedeutet, dass er im Rahmen der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung hinreichend an der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und am allgemeinen Lebensstandrad beteiligt wird.

Ich gehe allerdings davon aus, dass der Betrag, den ein Beamter zur Bestreitung seines Lebensunterhalts - zur Deckung seines täglichen Bedarfs - in einem Besoldungsjahr mehr zur Verfügung hat, mit jedem Monat, in dem die Besoldungsanpassung in jenem Besoldungsjahr um einen Monat weiter nach hinten verschoben wird, um 1/12 geringer wird, sodass er - sofern im Besoldungsjahr keine Besoldungsanhebung erfolgt - genau um 0/12 höher besoldet wird als im Besoldungsjahr zuvor.

Gehen wir in diesen Annahmen d'accord?

Zu 2. Ich bin nicht vermessen, clarion: Das Bundesverfassungsgericht hat das Besoldungsjahr 1996 als Basisjahr festgelegt und hat das im Rahmen einer Evidenzprüfung offensichtlich mit Bedacht getan. Denn es hätte auch das Jahr 1995 als Basisjahr zugrunde legen können, da das Statistische Bundesamt ab diesem Jahr davon ausgeht - anders als für die Zeit vor 1995 -, dass die Nominallohnindices nun - also ab 1995 - im Gefolge der Deutschen Einheit in ganz Deutschland und auch für den gesamtdeutschen Nominallohnindex valide sind.

Und wieso wird dann nicht das Jahr 1995 ausgewählt? Es wird deswegen nicht ausgewählt, da wir in einer Evidenzprüfung sind. Vereinfacht ausgedrückt, das Bundesverfassungsgericht gibt noch einen Puffer hinzu, um so in jedem Fall sicherzustellen, dass am Ende eine evident unzureichende Besoldung gewährt worden ist, wenn die Prüfung zu diesem Ergebnis kommt.

Ich halte es folglich für sehr unwahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht im Regelfall von dem Basisjahr 1996 abrücken wird.

Zu 3. Jetzt sind wir beim täglichen Bedarf, der unter (b) zu betrachten ist. Unter (a) ist zunächst einmal erneut kurz klarzustellen, was hier "generelle Tatsachen" sind.

a) Die in der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe gewährte Jahresbruttobesoldung (= das Besoldungsniveau) ist eine generelle Tatsache, sie lässt sich bemessen und bildet den Vergleichsgegenstand zu den drei weiteren volkswirtschaftlichen Entwicklungen, die in der Prüfung auf der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung zu prüfen sind. Ich greife hier nun nur kurz den Nominallohnindex als Vergleichsgegenstand hinaus.

Denn hier liegt kein konkreter Betrag vor und kann das auch prinzipiell nicht. Der Nominallohnindex wird aus einer sehr großen Stichprobe unterschiedlicher Nominallöhne gebildet (das unterscheidet ihn vom Tariflohnindex im öffentlichen Dienst, der wiederum typisiert auch als Betrag konkretisiert werden kann). Der Betrachtung des zweiten und dritten Parameters liegt eine beträchtlich abstraktere Quantifizierung des Nominallohn- und Verbraucherpreisindex zugrunde. Einen Betrag als Vergleichsgegenstand kann man nicht bilden; jeder Versuch, das ändern zu wollen, führte zwangsläufig in die Irre. Das gilt es, im Hinterkopf zu behalten.

b) Da wir keinen Betrag eines Nominallohns oder Verbraucherpreises vorliegen haben, den wir im zweiten und dritten Parameter konkret bemessen könnten, gibt es hier - anders als hinsichtlich des ersten Parameters; hier lassen sich zum Vergleichszweck durchaus Konkretisierungen vollziehen, um typisiert dennoch generelle Tatsachen abzubilden - keinen konkreten Vergleichsgegenstand. Entsprechend konkretisiere ich nun wiederum einen idealtypischen Vergleichsgegenstand, nämlich gehe zur Konkretisierung der Struktur einer unterjährigen Besoldungsanpassung (aa) davon aus, dass im Basisjahr sowohl die monatliche gewährte Besoldung als auch der zum Verständnis beitragende Nominallohn jeweils genau 3.000,- € beträgt. Darüber hinaus gehe ich (bb) ebenfalls idealtypisch davon aus, dass in jedem der kommenden Besoldungsjahre eine Anhebung der Besoldung um 2 % dazu führte, dass der Beamte damit seinen täglichen Bedarf vollständig bestreiten könnte. Darüber hinaus gehe ich weiterhin idealtypisch (cc) davon aus, dass nachfolgend in jedem Haushaltsjahr eine um 3 % angehobene Besoldung gewährt wird und dass der Nominallohnindex in jedem Jahr ebenfalls um diesen Wert steigt. Schließlich gehe ich idealtypisch davon aus, dass der Beamte in jedem Jahr (dd) eine unterjährige Besoldungsanpassung zum Juli erhält, sodass die Besoldung in jedem Jahr effektiv um 1,5 % angehoben wird.

Was ist nun die Folge?

Jahr  Besoldungsniveau  effektive Anhebung  Nominallohn  Anhebung des Nominallohns
1    36.000,- €            ---              36.000,- €      ---
2    37.080,- €            540,- €          37.080,- €      1.080,- €

Im zweiten Jahr wird zwar das Besoldungsniveau exakt wie das idealtypische Nominallohnniveau angehoben. Allerdings hat der idealtypische Lohnempfänger dadurch, dass die Nominallöhne um 3 % ansteigen, einen doppelt so hohen Betrag zur Verfügung wie der entsprechende Beamte, da der Beamte ja nur in sechs von zwölf Monaten den Betrag der angehobenen Besoldung auch tatsächlich zur Verfügung hat. Da die Besoldung im Verlauf des zweiten Jahres - wenn auch unterjährig, so doch - angehoben wird, starten beide Idealtypen im dritten Jahr mit demselben Besoldungs- bzw. Lohnniveau. Ergo:

3.    38.192,40 €            556,20 €          38.192,40 €      1.112,40 €

Weiterhin finden wir auch im dritten Jahr, dass das Besoldungsniveau exakt wie das idealtypische Nominallohnniveau angehoben wird. Allerdings hat der idealtypische Lohnempfänger dadurch, dass die Nominallöhne um 3 % weiterhin ansteigen, einen doppelt so hohen Betrag zur Verfügung wie der entsprechende Beamte, da der Beamte ja nur in sechs von zwölf Monaten den Betrag der angehobenen Besoldung auch tatsächlich zur Verfügung hat. Da die Besoldung im Verlauf des dritten Jahres - wenn auch unterjährig, so doch - angehoben wird, starten beide Idealtypen im vierten Jahr mit demselben Besoldungs- bzw. Lohnniveau.

4.    39.338,17 €            572,89 €          39.338,17 €      1.145,77 €

Weiterhin finden wir auch im vierten Jahr, dass das Besoldungsniveau exakt wie das idealtypische Nominallohnniveau angehoben wird. Allerdings hat der idealtypische Lohnempfänger dadurch, dass die Nominallöhne um weiterhin 3 % weiterhin ansteigen, einen weiterhin doppelt so hohen Betrag zur Verfügung wie der entsprechende Beamte, da der Beamte ja nur in sechs von zwölf Monaten den Betrag der angehobenen Besoldung auch tatsächlich zur Verfügung hat. Da die Besoldung im Verlauf des vierten Jahres - wenn auch unterjährig, so doch - angehoben wird, starten beide Idealtypen im fünften Jahr mit demselben Besoldungs- bzw. Lohnniveau.

Damit haben wir die allgemeine Struktur - wenn auch idealtypisch - vorgegeben und können Ableitungen treffen.

1. Der idealtypische Beamte findet in jedem Jahr durch die unterjährige Besoldungsanpassung zum Juli wiederkehrend eine nur halb so hohe Anhebung der ihm gewährten Besoldung wieder, wie für den idealtypischen Lohnempfänger für seine Besoldung der Fall ist. Dabei kann für den idealtypischen Lohnempfänger in der Besoldungsprüfung eine weitere Konkretisierung nicht vorgenommen werden, da das - wie oben gezeigt - der Nominallohnindex als Vergleichsgegenstand nicht hergibt.

2. Durch die Anhebung der Besoldung erst zum Juli jedes Besoldungsjahres finden wir effektiv wiederkehrend eine um 1,5 % angehobene Besoldung wieder. Sie reicht aber im idealtypischen Rahmen in jedem Besoldungsjahr nicht hin, um den tatsächlichen Bedarf zu decken, und zwar in jedem Jahr wieder. Wer also meint, im nächsten Besoldungsjahr würde die unterjährige Besoldungsanhebung des Vorjahrs nicht fortgeschrieben, muss feststellen, dass das doch der Fall ist, wenn nicht im Besoldungsniveau, das identisch ansteigt wie im idealtypischen Vergleichsgegenstand, aber eben effektiv. Der Beamte sieht sich also in jedem Jahr wieder veranlasst, entweder auf Rücklagen zurückzugreifen, oder aber seinen Lebensstandard einzuschränken. Beides ist ihm auf Dauer verfassungsrechtlich nicht zuzumuten.

3. Verwenden wir nun die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit, dann finden wir im Besoldungsindex mit den genannten Beträgen, folgende Anhebung der Besoldung im Rahmen einer "Spitzausrechung" (das Besoldungsniveau des aktuellen Jahres wird durch das des Vorjahrs dividiert):

1. Jahr: 36.000,- €
2. Jahr: 36.540,- €  = 1,5 %
3. Jahr: 37.636,20 € = 3,0 %
4. Jahr: 38.765,29 € = 3,0 %

Die Methodik bemisst nun im zweiten Jahr den Besoldungsindex sachgerecht, um in den beiden nachfolgenden Jahren nicht das widerzuspiegeln, was dem Beamten tatsächlich mehr zur Verfügung steht (nämlich jeweils eine halb so große Anhebung seiner Besoldung wie die Lohnentwicklung des idealtypischen Lohnempfängers), sondern exakt die Anhebung der Besoldung, die auch jener vorfände. Die effektiv halb so hohe Anhebung - mehr als die halbe Anhebung steht dem Besoldungsempfänger nicht zur Verfügung - wird tatsächlich wie eine ganze bemessen. Damit wird zugleich suggeriert, dass der Beamte im dritten und vierten Jahr nicht auf Rücklagen zurückgreifen oder seinen Lebensstandard hätte einschränken müssen.

Schließlich wird im fünften Jahre keine unterjährige Besoldungsanpassung gewährt, sondern die Besoldung wird zum Jahresbeginn angehoben:

5. Jahr:    40.518,32 €            1.180,15 €            40.518,32 €      1.180,15 €

1. Der Beamte findet nun eine identische Anhebung der Besoldung vor wie der idealtypische Lohnempfänger.

2. Die in den beiden Jahren zuvor nicht hinreichend angehobene Besoldung, um damit den täglichen Bedarf zu decken, wird nun genau in der Höhe ausgeglichen, dass der Beamte insgesamt im idealtypischen Beispiel genau den Betrag einer angehobenen Besoldung vorfindet, dass er damit die Rücklagen, auf die er zuvor hat zurückgreifen müssen, wieder ausgleichen könnte (was nicht der Fall wäre, wenn - wie bspw. in Berlin - in längeren Zeiträumen unterjährige Besoldungsanpassungen gewährt werden würden).

Wie stellte sich nun aber in diesem Jahre die angehobene Besoldung dar?

4. Jahr: 38.765,29 €
5. Jahr: 40.518,32 €  = 4,52 %

1. Am Ende zeigt sich also der typische "Aufholprozess", sodass wir nach fünf Jahren einen identischen Besoldungs- und Nominallohnindex vorfinden, obgleich der Beamte im selben Zeitraum de facto über eine erheblich geringer angehobene Besoldung verfügt hat als der idealtypische Lohnempfänger hinsichtlich seines Lohnes.

2. Darüber hinaus suggeriert die Methode weiterhin, dass der Beamte im Verlauf der letzten vier Jahre regelmäßig im Besoldungsjahr eine um 1 % angehobene Besoldung als Rücklage hat bilden können, während er am Ende tatsächlich im fünften Jahr nur die Verluste in der Rücklage hatte ausgleichen können.

3. Die Parameterwerte wären entsprechend identisch, obgleich tatsächlich effektiv eine deutlich geringer angehobene Besoldung im zweiten bis vierten Jahr gewährt worden ist; darüber hinaus ließe sich argumentieren, dass der Beamte im zweiten bis fünften Jahr scheinbar durchaus überbesoldet gewesen sei, da er ja größere Rücklagen habe bilden, als das tatsächlich hätte notwendig sein sollen, obwohl das effektiv nicht der Fall gewesen ist.

Entsprechend ist keine der drei Rückschlüsse sachlich richtig, da sie auf Prozentwerten basieren, die nicht die tatsächliche Entwicklung im gesamten Zeitraum widerspiegeln.

Denn der Besoldungsindex wird so gebildet, als sei die Besoldung in allen Jahren fiktiv zum Jahresbeginn angehoben worden, während sie tatsächlich in 18 der 48 Monate unterjährig vollzogen worden ist, was aber am Ende nirgend zum Vergleich auftaucht.

SwenTanortsch

#216
Zitat von: Hanswurst in Gestern um 16:09Das einzige was jetzt Sinn machen würde, wäre die von Swen fett gedruckten Fehlbeträge zu kumulieren und diese dann jedes Jahr ins Verhältnis zur Gesamtbesoldung des Jahres zu setzen. Wird dann irgendwann die 5% Grenze gerissen, wäre der Parameter erfüllt. Ist das in etwa so deine gewollte Vorgehensweise, Swen?

Die in der ZBR vorgeschlagene Methodik betrachtet so, wie Du das darlegst, Hanswurst, die effektive Anhebung der Besoldung und kumuliert so die tatsächlichen Verhältnisse, also in unserem Beispiel im zweiten bis vierten Besoldungsjahr jeweils eine um 1,5 % angehobene Besoldung und im fünften Besoldungsjahr eine um 3,0 % angehobene Besoldung. Denn andere angehobene Beträge als die dargestellten standen dem Beamten zu keiner Zeit gegenüber dem Vorjahr zur Verfügung. Mit ihnen musste er seinen täglichen Bedarf bestreiten, der auf der einen Seite von der Verbraucherpreisentwicklung angegriffen wird und auf der anderen Seite in einem Vergleich zum - keinen konkreten Lohnempfänger zuzuordnenden - Nominallohnindex steht.

Ich sehe auf der anderen Seite bislang nur Methoden, die unterjährig erfolgte Besoldungsanpassungen nicht wiederkehrend in Teilen oder ganz so behandelte, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt. Das ist in der Methodik der Berliner Veraltungsgerichtbarkeit so, das ist ebenso so in einer vom Verwaltungsgericht Bremen benutzten Methodik so und auch das Verwaltungsgericht Halle hat eine Methodik zur Anwendung gebracht, die in Teilen eine Spitzausrechnung durchführt - aber ebenfalls nur in Teilen, sodass auch hier keine hinreichend sachgerechte "Spitzausrechnung" im Rahmen der aktuellen Entscheidung gegeben ist

Dabei bleibt weiterhin klarzustellen (auch das formuliere ich ja regelmäßig wiederkehrend so), dass man alle drei Methoden im Rahmen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, wie sie bis zu aktuellen Judikat vorgenommen worden sind, als sachgerecht betrachten konnte. Heute ist das aber - wie gezeigt - nicht mehr möglich.

Da es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts  nun nicht mehr gestattet ist, unterjährige Besoldungsanpassungen von der Betrachtung auszuschließen, kenne ich bislang keine andere Methodik, die das gewährleisten würde. Entsprechend wird sie herangezogen.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 16:54Durch die Anhebung der Besoldung erst zum Juli jedes Besoldungsjahres finden wir effektiv wiederkehrend eine um 1,5 % angehobene Besoldung wieder.
Eine wiederkehrende Anhebung der Besoldung um 3% zum Juli eines jeden Besoldungsjahres führt spätestens ab dem dritten Jahr wiederkehrend zu einer um 3% angehobenen jährlichen Besoldung. Falls du diese Tatsache wirklich bestreiten solltest, dann würde ich dir dringend (!) nochmals die Befolgung deines eigenen Ratschlags (Reset-Knopf, noch mal in Ruhe nachdenken, etc.) empfehlen..

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 17:37Eine wiederkehrende Anhebung der Besoldung um 3% zum Juli eines jeden Besoldungsjahres führt spätestens ab dem dritten Jahr wiederkehrend zu einer um 3% angehobenen jährlichen Besoldung. Falls du diese Tatsache wirklich bestreiten solltest, dann würde ich dir dringend (!) nochmals die Befolgung deines eigenen Ratschlags (Reset-Knopf, noch mal in Ruhe nachdenken, etc.) empfehlen..

Jetzt sind wir beim Kern angekommen und können kurz schreiben:

Ich würde niemals bestreiten wollen, dass eine von Juli des einen Jahres bis Juni des nächsten Jahres - also in 12 Monaten - um 3 % angehobene Besoldung eine in zwölf Monaten um 3 % angehobene Besoldung darstellen würde.

Allerdings finden wir diese Besoldung im Rahmen von Jährlichkeit und Jährigkeit - also im Besoldungsjahr - nicht vor. Denn das Besoldungsjahr währt von Januar bis Dezember des Kalenderjahrs und nicht vom Juli des einen bis Juni des nächsten Jahres.

Möchtest Du also bestreiten, dass eine Jahr für Jahr regelmäßig im Kalenderjahr zum Juli um 3 % angehobene Besoldung zu einer im jeweiligen Besoldungsjahr um 1,5 % angehobenen Besoldung führt, und zwar in jedem neuen Besoldungsjahr wieder, solange die Anhebung um 3 % der Besoldung im jeweils folgenden Besoldungsjahr zum Juli geregelt wird?

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:32Möchtest Du also bestreiten, dass eine Jahr für Jahr regelmäßig im Kalenderjahr zum Juli um 3 % angehobene Besoldung zu einer im jeweiligen Besoldungsjahr um 1,5 % angehobenen Besoldung führt, und zwar in jedem neuen Besoldungsjahr wieder, solange die Anhebung um 3 % der Besoldung im jeweils folgenden Besoldungsjahr zum Juli geregelt wird?
Ja, das "möchte" ich in der Tat selbstverständlich vehement bestreiten. Denn auch im jeweiligen Besoldungsjahr, also von Januar bis Dezember, steigt die Besoldung im beschriebenen Szenario logischerweise jedes Jahr (wie gesagt, allerspätestens ab dem dritten Jahr) um exakt drei Prozent..

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 18:48Ja, das "möchte" ich in der Tat selbstverständlich vehement bestreiten. Denn auch im jeweiligen Besoldungsjahr, also von Januar bis Dezember, steigt die Besoldung im beschriebenen Szenario logischerweise jedes Jahr um exakt drei Prozent..

Keine weiteren Fragen, euer Ehren.

Ich schlage vor, dass wir ab jetzt hier das Thema behandeln können, da BVerfGBeliever gerade ausgeführt hat, dass er die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als evident sachwidrig betrachtet.

Oder sieht das hier jemand anders?

PolareuD

Einer bemisst immer die Zeiträume vom 1.1.-31.12. eines Jahres. Der andere bemisst immer den Zeitraum 1.7. eines Jahres bis 30.6. des nächsten Jahres.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:52Ich schlage vor, dass wir ab jetzt hier das Thema behandeln können, da BVerfGBeliever gerade ausgeführt hat, dass er die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als evident sachwidrig betrachtet.
Zum einen kommt die "Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit" exakt zum korrekten Ergebnis. Zum anderen möge sich jeder, den gegebenenfalls noch etwaige Zweifel plagen (ich denke nicht, dass dies allzu viele betreffen wird), einfach selbst ein Bild machen, indem er sich auf einem Bierdeckel (oder in Excel/etc.) kurz anschaut, was mit der kalenderjährlichen (!) Besoldung passiert, wenn es jedes Jahr im Juli eine Erhöhung um drei Prozent gibt..

GoodBye

Häh, wenn jemand eine Erhöhung später erhält, dann bekommt er die nächste Erhöhung auf Basis der ersten Erhöhung idR doch auch später?!

Wenn man davon ausgeht, dass der Beamte eine Erhöhung zum 1.7.24 erhält, dann läuft der Index bzgl. der Erhöhung der Besoldung bis 30.6.25. Natürlich kann man in 2025 dann sagen, dass er ja im Vergleich zum Vorjahr 3 % mehr erhalten hat.

Das Problem ist aber, dass der Nominallohnindex aber ggf. die Erhöhung bis 30.06.25 in Bezug auf den 1.1.24 bis 30.6.24 betrachtet und im Nominallohnindex monatlich betrachtet hier in 2024 bereits Erhöhungen stattgefunden haben. Dann ist aber die Ausgangsbasis eine andere und es zeigt sich, dass der Beamte abgehängt wird.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

PolareuD

Es immer eine Rückschau auf den 1.1. eines Kalenderjahres. Also wie wirkt die Besoldungsanpassung zum 1.7. in dem ganzen Kalenderjahr, wenn sie zum 1.1. erfolgt wäre. Im folgenden Jahr das gleiche. Es ist wie das durchreichen eines Fehlbetrages mit Zins und Zinseszins. Obwohl die Methodik des VG Berlin hier kein Problem sieht. Mathematisch korrekt, aber ggf. evident sachwidrig.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"