Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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PolareuD

Zitat von: SonicBoom in Heute um 16:27Genau jetzt sind wir da wo wir in der Diskussion hin müssten. Nicht bei Gegenständen und pflichtenheften oder sonstigem bremborium.

Das sind wir schon vor Jahren angekommen und stehen geblieben. Swen´s Ausführungen liefern ggf. eine Anregung, wie wir den währenden Stillstand aufbrechen können.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Rheini

Zitat von: PolareuD in Heute um 16:11Das sehe ich auch so. Die Frage ist nur und darum dreht es sich hier letztendlich: Wie kommt ein Beamter einer höheren Besoldungsgruppe zu seinem grundrechtsgleichen Anrecht auf eine amtsangemessenen Alimentation, wenn er diese nicht mit der gegenwärtigen Methodik einklagen kann?

Das Thema kann im Endeffekt vom BVerfG erst geklärt werden, wenn ein entsprechender Kläger es bis zum BVerfG schafft.

M. M. nach nur das wenn angenommen bis A10 die Besoldung erhöht wird und in den nachfolgenden nicht oder auf den Betrag von A10, falls höher als vorher.

Dagegen müsste man wg. Abstandsgebot und Amtsangemessen (da mehrere Ämter gleich oder sogar höhere weniger erhalten) klagen und hoffen, dass es bis zum BVerfG geht.

SonicBoom

Zitat von: lotsch in Heute um 16:31Das ist alles so verkorkst, von der Besoldungsgesetzgebung über die Rechtsprechung, die zeitnahe Geltendmachung, die Ausschöpfung des Reschtsweges bis zum "effektiven Rechtsschutz" und zur"Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs". Und es tut mir leid das sagen zu müssen, das BVerfG spielt da eine gewichtige Rolle mit, mit seiner sich immer wieder ändernden aber trotzdem nichts sagenden Rechtssprechung. Und der Gesetzgeber spielt auf Zeit. Wir werden Weimarer Verhältnisse bekommen.

Meiner Ansicht nach hat Hamburg jetzt gezeigt ,,was alles möglich ist" und die anderen Dienstherren sind bestimmt fleißig am abschreiben.

SonicBoom

Zitat von: PolareuD in Heute um 16:32Das sind wir schon vor Jahren angekommen und stehen geblieben. Swen´s Ausführungen liefern ggf. eine Anregung, wie wir den währenden Stillstand aufbrechen können.

Ja nur leider führt das zu nichts und war noch nicht mal im Feuer. Swen soll sich melden wenn seine Taktik vor Gericht gescheitert ist. Welche arme Seele das dann auch immer trifft. Dann können wir von mir aus über gelegte Eier reden. Wenn allein im Forum schon so viele nicht Juristen das Ding mathematisch und sonst wie zerlegen was meinst du passiert vor Gericht? Sowas wie in Hamburg würde ich sagen. Und wie gesagt waren die Anstrengungen des R1 ungleich größer

Rentenonkel

Zitat von: SonicBoom in Heute um 15:25Dein Systembefund sitzt: Reißt der Sockel die Schwelle, ist der Ausgangspunkt der ganzen Staffelung fehlerhaft (Rn. 91), und die Kammer gibt selbst zu, dass eine Heilung R 1 mit hoher Wahrscheinlichkeit mitzieht. Auch der Anreiz-Vorwurf stimmt – die Methode prämiert flächiges Unterzahlen.

Aber Dein Schluss ,,R 1 hätte in jedem Fall mehr gemusst" trägt nicht. Du wirfst zwei Dinge zusammen: die Mindestbesoldung (absolute Untergrenze, auf den Euro berechenbar) und die amtsangemessene R-1-Besoldung (gestaltungsoffener Korridor). Dein Argument bräuchte den einen richtigen R-1-Betrag, den die Heilung ,,freilegt" – den gibt es nicht. Art. 33 Abs. 5 GG liefert keinen ,,festen und exakt bezifferbaren Betrag" (Rn. 55).

Du behauptest ,,in jedem Fall" – kannst aber die Zahl, auf die Du Dich berufst, nicht benennen. Auf einen Betrag, den nach der Verfassung niemand kennt, lässt sich kein Verstoß stützen.

Und mit SICHERHEIT ist die Kasperkopf-Rechnung mit Wunschdenkenfaktor die im ZBR umhergeistert KEINE geeignete Methode die fehlende Zahl zu benennen.

Ich verstehe Deine Argumentation. Dennoch wird der Gesetzgeber, beginnend mit dem Land Berlin, zumindest die Besoldungsgruppen heilen müssen, die nachweislich verletzt sind. Dann wird sich sein weiter Ermessensspielraum auf eine Zahl verengen, und zwar hier für alle anderen Besoldungsgruppen.

Wenn wir uns alle bisherigen Lösungsvorschläge für das Land Berlin anschauen, kommen wir nicht umhin, dass A 14 und A 15 nicht auch höher hätten ausfallen müssen, wenn diese Heilungsbeträge schon seinerzeit ausgekehrt worden wären, um nicht gegen das Abstandsgebot (und das Leistungsprinzip) zu verstoßen. Das ist dann kein Wunschdenkfaktor sondern Mathematik.

Und wenn diese Mathematik ins Leere läuft, weil man vorher Indizes mit verfassungswidrigen Besoldungen verglichen hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, zu dem man gekommen ist, dann verstößt dieses Ergebnis zumindest gegen mein Rechtsverständnis und erst Recht gegen mein Verständnis von Gerechtigkeit (auch wenn Gerechtigkeit und Recht nicht immer dasselbe sind).

Daher kann der Beweis, den Du einforderst, erst geliefert werden, wenn die anderen Besoldungsgruppen durch ein Gesetz geheilt worden sind und je länger der Gesetzgeber das Gesetz schuldig bleibt, desto länger bleibt er den Beweis schuldig und desto länger kann ein Beamter der höheren Besoldungsgruppe mit der gegenwärtigen Methode sein grundrechtsgleiches Anrecht auf eine amtsangemessene Besoldung nicht erreichen; so es ihm überhaupt irgendwann möglich sein sollte.

GoodBye

Das BVerfG erklärt nicht für nichtig, aber es erteilt den Auftrag zur Reparatur.

Und genau dann habe ich, wenn der Gesetzgeber seinen Auftrag ernst nimmt, die Ausgangsbasis für folgende Besoldungsgesetze.


,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Rheini

Für mich liegt das Problem auf Seite 48. Auf dieser Seite wird die R1 Besoldung mit verschiedenen Besoldungsgruppen (und deren Abstand) über die Jahre verglichen.

Hier hätte bei den Besoldungsgruppen von A2-A10 (bis dahin hat das Gericht das nicht erreichen der Mindestalimentation errechnet) nicht diesen errechneten Wert angenommen, sondern die tatsächlich gezahlte Besoldung. Dies sehe ich als "diskussionswürdig" an.

Auch spannend (verbessert mich wenn ich es beim Querlesen übersehen habe) ist für mich, dass ich bei der Errechnung nirgendwo ein fiktives Partenereinkommen wahr genommen habe. Ob sich das der DH auch genauer ansieht?

SwenTanortsch

Zitat von: SonicBoom in Heute um 16:04Du zitierst Rn. 160 – und merkst nicht, dass Du Dir damit das eigene Argument zerschießt.

Lies, was da steht: Der Zustand ,,wäre an sich für nichtig zu erklären", wird es aber nicht, weil die Nichtigerklärung etwas noch Verfassungsferneres bewirkte. Heißt im Klartext: Die verfassungswidrige Norm **bleibt in Kraft**. Sie gilt weiter, sie wird angewendet, die Besoldung wird auf ihrer Grundlage Jahr für Jahr ausgezahlt. Genau **das** ist Fortschreiben. Du lieferst mir die Bestätigung frei Haus: Eine als verfassungswidrig erkannte Besoldung wird nicht beseitigt, sondern fortgeführt – sonst stünde in Rn. 160 nichts zu regeln.

Dein Trick steckt im Wort ,,Nichtigkeit". Du tust so, als sei verfassungswidrige Besoldung = nichtige Besoldung = nicht existent = nicht fortschreibbar. Aber Rn. 160 sagt buchstäblich das Gegenteil: Sie ist **gerade nicht nichtig**. Sie ist verfassungswidrig *und wirksam*. Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit sind im deutschen Recht zwei verschiedene Dinge – die Unvereinbarkeitserklärung mit Fortgeltungsanordnung ist der Normalfall im Besoldungsrecht, kein Paradox. ,,Nichtigkeiten fortschreiben" muss niemand behaupten, weil hier nichts nichtig ist. Du bekämpfst eine These, die keiner vertritt.

Damit fällt auch Dein ,,verfassungskonform zugrunde legen" endgültig: Fortgeschrieben wird die wirksame – verfassungswidrige – Norm, nicht ein fiktiver Sollzustand. Das Gericht prüft, was galt, nicht was hätte gelten sollen.

Und Deine Frage? Ich beantworte sie zum dritten Mal, ganz ohne Ausweichen: **Ja** – *wenn* in allen Gruppen amtsangemessen besoldet wurde, war auch kein Abstand verletzt. Trivial wahr. Nur ist die Prämisse in den Jahren 2009/2010 schlicht nicht erfüllt: A 10 und darunter lagen unter der Schwelle (unmittelbarer Verstoß, Rn. 72). Du fragst nach den Eigenschaften eines Zeitpunkts durchgehend sachgerechter Fortschreibung, den es nicht gab. Aus einer wahren Aussage über eine nie eingetretene Bedingung folgt kein Widerspruch über den real geregelten Zustand. Das ist kein Missverstehen Deiner Frage – das ist ihre Beantwortung.

Wenn du tatsächlich der Ansicht bist richtig zu liegen freue ich mich auf deinen nächsten Schwachfug.

Das, was Du als Trick wahrnimmst, ist nichts anderes als die heute rechtskräftig entschiedene Rechtslage. Das Bundesverfassungsgericht sagt: Das Gesetz müsste an sich für nichtig erklärt werden, was aber verfassungsrechtlich nicht gehe, weil dann die gesetzliche Grundlage zur Gewährung einer Besoldung nicht mehr gegeben wäre, was als Folge des strikten Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht dazu führen müsste, dass keine Besoldung bis zu jenem Zeitpunkt gewährt werden könnte, wie keine neue gesetzliche Regelung vom Gesetzgeber in Kraft gesetzt werden würde. Bis dahin wäre ein entsprechender Zustand, der aus der Erklärung der Nichtigkeit resultierte, noch weiter vom Zustand der verfassungsmäßigen Ordnung entfernt, als wenn die Norm als für unvereinbar mit dem Grundgesetz betrachtet wird. Entsprechend wird die Norm vernichtet und ist aber - aus dem genannten Grund - bis auf Weiteres anzuwenden.

Wenn das für Dich "Schwachfug" ist, dann hast Du hier Deine ganz eigene Sicht auf unsere Verfassung. Wenn Du also meinst, ein verfassungswidriger Zustand könne fortgeschrieben werden, dann willst Du also eine vernichtete Norm fortschreiben. Anders kann man den Absatz

Zitat von: SonicBoom in Heute um 16:04Damit fällt auch Dein ,,verfassungskonform zugrunde legen" endgültig: Fortgeschrieben wird die wirksame – verfassungswidrige – Norm, nicht ein fiktiver Sollzustand. Das Gericht prüft, was galt, nicht was hätte gelten sollen.



nicht interpretieren.

Allerdings prüft das Bundesverfassungsgericht zu dem Zeitpunkt, von dem Du sprichst, das zwischenzeitlich als mit dem GG unvereinbar erklärte Gesetz nicht mehr, weil die Prüfung mit der Erklärung der Unvereinbarkeit abgeschlossen ist. Denn das ist die Rechtsfolge. Das Gericht hatte geprüft, was es jetzt rechtskräftig als mit dem Grundgesetz unvereinbar entschieden hat. Wenn Du also meinst, eine verfassungswidrige Norm würde fortgeschrieben werden, dann bleibt weiterhin klar, dass Du nicht verstehen kannst, dass ein prinzipieller Wertungskonflikt regelmäßig für den Fall gegeben ist, der dem Ausgangspost zugrunde lag.

Du kannst also versuchen, den prinzipiellen Wertungskonflikt auszublenden, der in jenem Fall gegeben ist. Und damit fällt für Dich auch das in sich zusammen, was GoodBye formuliert hat:

Zitat von: GoodBye in Heute um 12:37Na hoffentlich sind wir uns wenigstens einig, dass man diesen Wertungswiderspruch vor Gericht offenlegen darf.


Denn da es für Dich keinen Wertungskonflikt gibt, kann er Deiner Meinung nach auch nicht vor Gericht offengelegt, also vorgebracht und am Ende im Rahmen der wertenden Betrachtung im Rahmen der Abwägung betrachtet werden. Das Groteske an der Sache ist - wenn ich es richtig wahrnehme -, dass Du sogleich das Gegenteil behauptest und also meine ausgeführte Position eingenommen hättest, wenn ich die von Dir vertretende Position eingeführt hätte.

Denn letztlich geht's hier mittlerweile weitgehend nur noch um Ausführungen ad personam, sobald ich mich zu Wort melde, sodass als Folge eine sachliche Diskussion ein weiteres Mal nicht möglich wird.

Damit entfällt dann ebenfalls das, was sich PolareuD als Kläger wünscht, nämlich:

Zitat von: PolareuD in Heute um 14:27Aber darum geht es doch hier, um Lösungsansätze zu finden und aufzuzeigen. Und nicht um gegen einen Lösungsansatz Front zu machen. Wer das macht, sollte auch einen anderen Lösungsansatz aufzeigen und zur Diskussion stellen.

Du schaffst hier wiederkehrend echt großes Kino, SonicBoom. Denn damit ist hier nun die nächste Chance vergeben, eine Klagelinie aufzubauen.

Anstatt mal irgendwann anzufangen, von Deiner die Person betreffenden Aversion abzusehen, die Sache in den Blick zu nehmen und sich also in den Dienst der Sache zu stellen - egal, ob einem die Nase des Gegenübers gefällt oder nicht -, verbleibt's so dabei, dass Du i.d.R. über Moralkritik nicht hinauskommst, da das, was Dir nicht passt, eben

Zitat von: SonicBoom in Heute um 16:27bremborium.



ist.

@ PolareuD

Zitat von: PolareuD in Heute um 16:32Das sind wir schon vor Jahren angekommen und stehen geblieben. Swen´s Ausführungen liefern ggf. eine Anregung, wie wir den währenden Stillstand aufbrechen können.

Das wäre schön. Aber ich bezweifle nach der letzten Zeit, dass das hier noch möglich wäre. Denn

Zitat von: SonicBoom in Heute um 16:36Ja nur leider führt das zu nichts und war noch nicht mal im Feuer. Swen soll sich melden wenn seine Taktik vor Gericht gescheitert ist. Welche arme Seele das dann auch immer trifft. Dann können wir von mir aus über gelegte Eier reden. Wenn allein im Forum schon so viele nicht Juristen das Ding mathematisch und sonst wie zerlegen was meinst du passiert vor Gericht? Sowas wie in Hamburg würde ich sagen. Und wie gesagt waren die Anstrengungen des R1 ungleich größer

Wie gesagt, Rhetorik ersetzt keine Betrachtung der Sache. Wer glaubt, es gebe in der Bundesrepublik verfassungsrechtlich Zustände außerhalb des Grundgesetzes, wird schwerlich verstehen, worum es in der Verfassungsrechtsprechung geht.

Die Betrachtung der Verfassungswirklichkeit setzt die Betrachtung des Verfassungsrechts voraus. Wenn man sich aber gar nicht erst auf's Verfassungsrecht einlässt, sondern wiederkehrend meint, die Verfassungswirklichkeit sei das Verfassungsrecht, dann nimmt die Diskussion regelmäßig denselben Verlauf - den ins Niemandsland, wo statt Sachlichkeit Moral das Feld bestellt.

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 17:04Das, was Du als Trick wahrnimmst, ist nichts anderes als die heute rechtskräftig entschiedene Rechtslage. Das Bundesverfassungsgericht sagt: Das Gesetz müsste an sich für nichtig erklärt werden, was aber verfassungsrechtlich nicht gehe, weil dann die gesetzliche Grundlage zur Gewährung einer Besoldung nicht mehr gegeben wäre, was als Folge des strikten Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht dazu führen müsste, dass keine Besoldung bis zu jenem Zeitpunkt gewährt werden könnte, wie keine neue gesetzliche Regelung vom Gesetzgeber in Kraft gesetzt werden würde. Bis dahin wäre ein entsprechender Zustand, der aus der Erklärung der Nichtigkeit resultierte, noch weiter vom Zustand der verfassungsmäßigen Ordnung entfernt, als wenn die Norm als für unvereinbar mit dem Grundgesetz betrachtet wird. Entsprechend wird die Norm vernichtet und ist aber - aus dem genannten Grund - bis auf Weiteres anzuwenden.

Wenn das für Dich "Schwachfug" ist, dann hast Du hier Deine ganz eigene Sicht auf unsere Verfassung. Wenn Du also meinst, ein verfassungswidriger Zustand könne fortgeschrieben werden, dann willst Du also eine vernichtete Norm fortschreiben. Anders kann man den Absatz

nicht interpretieren.

Allerdings prüft das Bundesverfassungsgericht zu dem Zeitpunkt, von dem Du sprichst, das zwischenzeitlich als mit dem GG unvereinbar erklärte Gesetz nicht mehr, weil die Prüfung mit der Erklärung der Unvereinbarkeit abgeschlossen ist. Denn das ist die Rechtsfolge. Das Gericht hatte geprüft, was es jetzt rechtskräftig als mit dem Grundgesetz unvereinbar entschieden hat. Wenn Du also meinst, eine verfassungswidrige Norm würde fortgeschrieben werden, dann bleibt weiterhin klar, dass Du nicht verstehen kannst, dass ein prinzipieller Wertungskonflikt regelmäßig für den Fall gegeben ist, der dem Ausgangspost zugrunde lag.

Du kannst also versuchen, den prinzipiellen Wertungskonflikt auszublenden, der in jenem Fall gegeben ist. Und damit fällt für Dich auch das in sich zusammen, was GoodBye formuliert hat:

Denn da es für Dich keinen Wertungskonflikt gibt, kann er Deiner Meinung nach auch nicht vor Gericht offengelegt, also vorgebracht und am Ende im Rahmen der wertenden Betrachtung im Rahmen der Abwägung betrachtet werden. Das Groteske an der Sache ist - wenn ich es richtig wahrnehme -, dass Du sogleich das Gegenteil behauptest und also meine ausgeführte Position eingenommen hättest, wenn ich die von Dir vertretende Position eingeführt hätte.

Denn letztlich geht's hier mittlerweile weitgehend nur noch um Ausführungen ad personam, sobald ich mich zu Wort melde, sodass als Folge eine sachliche Diskussion ein weiteres Mal nicht möglich wird.

Damit entfällt dann ebenfalls das, was sich PolareuD als Kläger wünscht, nämlich:

Du schaffst hier wiederkehrend echt großes Kino, SonicBoom. Denn damit ist hier nun die nächste Chance vergeben, eine Klagelinie aufzubauen.

Anstatt mal irgendwann anzufangen, von Deiner die Person betreffenden Aversion abzusehen, die Sache in den Blick zu nehmen und sich also in den Dienst der Sache zu stellen - egal, ob einem die Nase des Gegenübers gefällt oder nicht -, verbleibt's so dabei, dass Du i.d.R. über Moralkritik nicht hinauskommst, da das, was Dir nicht passt, eben

ist.

@ PolareuD

Das wäre schön. Aber ich bezweifle nach der letzten Zeit, dass das hier noch möglich wäre. Denn

Wie gesagt, Rhetorik ersetzt keine Betrachtung der Sache. Wer glaubt, es gebe in der Bundesrepublik verfassungsrechtlich Zustände außerhalb des Grundgesetzes, wird schwerlich verstehen, worum es in der Verfassungsrechtsprechung geht.

Die Betrachtung der Verfassungswirklichkeit setzt die Betrachtung des Verfassungsrechts voraus. Wenn man sich aber gar nicht erst auf's Verfassungsrecht einlässt, sondern wiederkehrend meint, die Verfassungswirklichkeit sei das Verfassungsrecht, dann nimmt die Diskussion regelmäßig denselben Verlauf - den ins Niemandsland, wo statt Sachlichkeit Moral das Feld bestellt.

Regelmäßig ins Niemandsland führt eine Stumpfe Idee, welche du als Allheilmittel anpreist und hier jedem damit entweder a) auf den Keks gehst oder b) Sand in die Augen streust. Erkennbar ist der begrenzte Horizont wie ich bereits erläutert habe im Kontext der Nichtigkeit einer Norm. Gerne darfst du dich echauffieren, besser wäre es deiner Überzeugung einfach Taten folgen zu lassen, weil ich denke, dass du die Ressourcen die hier vorhanden sind bereits zu mehr als zu genüge Ausgeschöpft hast (mit einem
Dir nicht genehmen Ergebnis, weshalb du voller Zweifel deine Aufgestellte These eben nicht der Realen Gerichtsbarkeit vor die Füße werfen magst).

clarion

Beim Hamburger Urteil ist Revision (oder sogar Sprungrevision) zugelassen. Ich vermute  dass die Verwaltungsrichter das Urteil mit der Faust in der Tasche geschrieben haben, aber aufgrund des BVerfG Urteil vom September letzten Jahren nicht anders gekonnt haben. Die relative  Abstände der Besoldungsgruppe mögen gestimmt haben, nutzt aber nix im Sinne von Cash in the Täsch, wenn die Basis= Mindestbesoldung nicht stimmt.

Ich hoffe doch sehr, dass die Revion auch eingelegt wird..

Maximus

Hier wird von vielen so getan, als ob dem BVerfG in seiner Berliner Entscheidung ein "Fehler" unterlaufen ist und nur deshalb für A14 und A15 keine Verfassungswidrigkeit festgestellt werden konnte.

Auch wenn viele es von euch nicht hören wollen. Das alles ist ausdrücklich gewollt!!! Ich kann mir nicht vorstellen, dass Karlsruhe hier mit irgendeiner (Schwan-)Methode ;) ausgetrickst werden möchte.

Wenn man zwischen den Zeilen liest, ist doch eindeutig zu erkennen, welche Zielsetzung/Prioritäten der Beschluss hatte:

1. (mit weitem Abstand) Entlastung des Gerichts

2. insbesondere die zukünftige Besoldung soll wieder verfassungsgemäß werden

3. die Besoldungsgesetzgeber sollen hinsichtlich der vergangenen Jahre nicht übermäßig belastet werden

Es handelt sich hier um eine Art "stillschweigendes Angebot" aus Karlsruhe: Ihr bringt die Besoldung wieder in Ordnung...dafür kommen wir euch bei den "Nachzahlungsverpflichtungen" (höheren Besoldungsgruppen) entgegen.

Aus diesem Grund wurde dem Abstandsgebot deutlich weniger Gewicht beigemessen. Das Gericht hätte hier leicht  auch strengere Regeln festlegen können. Hat es aber nicht.

Dieser fehlende "grüne Hacken" soll doch jetzt nicht bei den volkswirtschaftlichen Parametern "ergaunert" werden. Das kann m.E. nicht gewollt sein.

Um es nochmal deutlich zu sagen:
Hinsichtlich der vergangen Jahre werden die höheren Besoldungsgruppen weitestgehend leer ausgehen. Und das ist auch von Karlsruhe so gewollt!!!

In diesem Zusammenhang möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass mit einem Reparaturgesetz keine nachträgliche Besoldungstabelle (für vergangene Jahre) geben wird. Die verfassungswidrigen Besoldungsgruppen werden lediglich pauschale Nachzahlungen/Einmalzahlungen erhalten. Dadurch wird das Abstandsgebot (zu A14 oder A15) auch nicht (nachträglich) verletzt. Jedenfalls muss eine Besoldungsgruppe, die laut Karlsruhe nicht verfassungswidrig ist, auch nicht repariert werden. Ihr glaubt doch nicht wirklich, dass Karlsruhe nach einem Reparaturgesetz auf einmal sagen wird: ... Rolle rückwärts ... A14/15 ist doch verfassungswidrig. Das wird nicht passieren.

clarion

@Maximus, ich hoffe nicht, dass Du recht hast, nicht nur deswegen, weil ich persönlich nur für die ersten Jahre eine Nachzahlung bekommen würde.

Ich sehe den Rechtsfrieden auch empfindlich gestört, wenn durch Nachzahlungen rechnerisch fast alle Beamte das Gleiche bekommen

Rheini

#387
Es kann nicht gewollt sein (auch nicht stillschweigend), dass A11 über Jahrzehnte die Beamten mehr Verantwortung usw. hatten und am Ende das gleiche bekommen, wie ein A3 und beide durchgängig WS eingelegt haben. Für die höheren Besoldungsgruppen dann eben für ein paar Kröten mehr, ganze Behörden geführt haben.

Nicht das ich dem A3 nicht die Besoldung gönne ............ aber wenn das so kommt, dann Zweifel ich ganz gewaltig ......

Man muss sich ja vor Augen halten, dass wir nicht über zwei oder drei Monate sprechen (was die Einordnung nicht ändern würde), sondern im Extremfall das halbe Berufsleben es egal gewesen wäre als Bote rumzulaufen oder ein schwieriges Sachgebiet mit hoher Verantwortung zu führen.