Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:58@ BVerfGBeliever

Wenn du dich mit mir unterhalten willst, solltest du insgesamt zu einer sachlichen Form zurückkehren. Auf entsprechende Ironisierungen werde ich zukünftig nicht mehr reagieren.

Darüber hinaus ist es auch hier m.E. sinnvoll, nicht allgemeine Werte zu betrachten, sondern die Praxis zur Grundlage der Beschäftigung zu machen. Die aktuellen Werte der Begründung des BAlimentG sind für das Jahr 2025 ein Nominallohnindex 181,60, zugleich setzt das BMI für die typisierte Besoldungsgruppe A 15 einen Besoldungsindex von 172,67 % voraus. Das BMI hebt am Ende - es hat mit einem zugrunde gelegten Besoldungsindex von 172,14 % für die Besoldungsgruppe A 16 einen zweiten Parameter von 5,21 % bemessen - als Zwischenergebnis hervor:
Ich wiederhole gerne meine Fragen an dich (in denen ich keine Nicht-Sachlichkeit erkennen kann) und bitte um konkrete Antworten:

1.) Hast du anhand des Beispiels von Ryan den Fehler der Schwan-Methodik entdecken können?
2.) Könntest du uns bitte die von dir genannte "Zwangsläufigkeit" der Rn. 154 f. erläutern?
3.) In deinem A16-Beispiel liefert die 2020er Formel einen Parameterwert von 5,50 %, während die 2025er Formel einen Parameterwert von 5,21 % ermittelt. Worauf basiert die von dir genannte "Zwangsläufigkeit" der Formeländerung?

Ryan

Zitat von: RandomValue in Gestern um 22:54Ich würde mich freuen, wenn du den Fehler benennen kannst. Ich habe versucht die Spaltenbeschriftung verständlich zu machen.
Tabelle https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,128213.msg460894.html#msg460894:
Du teilst einfach die prozentuale Besoldungserhöhung durch zwei und nennst das "effektive Erhöhung". 
Die effektive Erhöhung wäre aber die prozentuale Erhöhung der "Summe Jahr" Spalte.
Davon abgesehen sind die Berechnungen soweit ich das sehe korrekt. Sie zeigen, dass die Ursache des Problems im ersten Jahr liegt. Hier wird das Niveau der Besoldung unter das Preisniveau gedrückt. Im Jahr 2 holt das Besoldungsniveau etwas auf, weil die Erhöhung der Gesamtjahresbesoldung (rund 4 %) die Inflation (3%) übersteigt (anders als es die "Besoldungserhöhung zum Stichtag" (3%) oder die "effektive Erhöhung" (1,5%) vermuten ließen). Der Fehlbetrag ist im zweiten Jahr daher kleiner, aber -wie Du richtig hervorhebst - diese Effekte kumulieren sich.

Das alles kann man mit korrekt ermittelten Jahresindices aufzeigen (auch ohne zu wissen, wie oder warum eine Besoldungserhöhung zustande kam).

Vielleicht ist das, wonach Du (oder auch andere) suchst ganz einfach der Index der realen Besoldung (analog zum Reallohnindex): Teile den Index der tatsächlichen Gesamtbesoldung durch den VPI. Dieser Index zeigt die Kaufkraft der Besoldung über die Zeit. Sofern es also in der Vergangenheit beabsichtigt war, die Kaufkraft zu erhalten, sollte der Index nicht fallen (Unterjährigkeit hin oder her).


Tabelle https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,128213.msg462027.html#msg462027 :
Du musst bei den Wachstumsraten der Gesamtbesoldung durch den Vorjahreswert teilen (B7, nicht C7).
 

Ryan

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 10:30Soweit es Tarifverhandlungen betrifft, ist es regelmäßig so, dass sich die Tarifvertragsparteien die Vergangenheit anschauen und das Hauptaugenmerk liegt dabei, so denke ich, auf den Zahlen der Inflation. Wenn es also im vergangenen Jahr eine Inflation von bspw. 3 % gegeben hat, ist es regelmäßig das Ziel der Gewerkschaften, einen Tarifabschluss zu erreichen, der mindestens diese 3 % kompensiert, um einen schwindenden Kaufkraftverlust bei den Arbeitnehmern zu vermeiden.   
Das klingt ganz nach Gewerkschaft. Und wenn für drei Jahre verhandelt wird, schaut man drei Jahre in die Vergangenheit....

Jedenfalls halte ich es für sehr gewagt, auf Grundlage dieser Annahmen dem 1.1. einen Platz auf Moses Gebotstafel einzuräumen.


Zitat von: Rentenonkel in Heute um 10:30Ich versuche es mal mit einfachen Zahlen zu verdeutlichen:

Die Jahresbesoldung des Beamten A beträgt derzeit 60.000 EUR. Nach dem Index müsste die Besoldung um 4 % steigen. Im nächsten Jahr müsste die Besoldung um 5 % steigen.

Der Gesetzgeber passt die Besoldung aber erst ab August des Jahres an. Damit bekommt der Beamte die Erhöhung, die der Gesetzgeber ihm eigentlich schon im Vorjahr geschuldet hat, erst im Januar des nächsten Jahres.

verfassungsrechtlich geschuldetes Besoldungsniveau:

a) 60.000 EUR * 1,04 = 62.400 EUR
b) 62.400 EUR * 1,05 = 65.520 EUR

tatsächliche Alimentation:

a) 7* 5000 + 5 * 5200 = 61.000 EUR
b) 7 * 5200 + 5 * 5460 = 63.700 EUR

Wenn also der Beamte bereits im zweiten Jahr statt 65.520 EUR nur tatsächlich 63.700 EUR bekommt, dann bekommt er (und ich hoffe, darin sind wir uns alle einig) in diesem Jahr 1820 EUR zu wenig. Bezogen auf die 63.700 EUR sind das 2,86 %. Somit hat der Beamte zwar mehr Geld als im Vorjahr erhalten, eben weil der Index so berechnet wird, wie er berechnet wird, aber dennoch hat der Haushaltsgesetzgeber alleine bei diesem Beamten 1.820 EUR in diesem Jahr eingespart. Oder sieht das jemand anders?

Wenn man jetzt den großen Schwenk machen möchte, in der Hoffnung, es einigermaßen richtig verstanden zu haben, dann berechnet die Senat Methode, was der Beamte tatsächlich an Alimentation erhalten hat, während die ZBR Methode berechnet, was der Haushaltsgesetzgeber gegenüber der aus Sicht des Autors verfassungsrechtlich gebotenen Jahresbesoldung eingespart hat.

Oder noch anders: Wenn man im Rahmen der Fortschreibungsprüfung feststellen will, ob die tatsächliche Alimentationsentwicklung hinter der verfassungsrechtlich geschuldeten Besoldungsentwicklung hinterher hinkt, muss man diese eigentlich gebotenen Besoldungsentwicklung auch irgendwie mathematisch erfassen, oder?

Nein, die ZBR Methode berechnet nicht die Ersparnisse des Haushaltsgesetzgebers. Die ZBR-Anstiege berechnen sich im 1. und 2. Jahr wie folgt:  61.000/60.000 und 63.700/62.400. In diesen Zahlen findest Du die "Ersparnisse" nicht wieder.


Die "eigentlich gebotene Besoldungsentwicklung" soll durch die Vergleichsindices (mathematisch) erfasst werden. Das Zusammenspiel dieser Vergleichsindices bildet sozusagen die Benchmark und jeder Index für sich genommen eine Art Untergrenze der Entwicklung.  Das "eigentlich Gebotene" muss nicht zusätzlich im Besoldungsindex abgebildet werden. Das "Hinterherhinken" soll identifiziert, nicht von vorneherein angenommen werden.

PolareuD

#573
Zitat von: Ryan in Heute um 12:37Das klingt ganz nach Gewerkschaft. Und wenn für drei Jahre verhandelt wird, schaut man drei Jahre in die Vergangenheit....

Jedenfalls halte ich es für sehr gewagt, auf Grundlage dieser Annahmen dem 1.1. einen Platz auf Moses Gebotstafel einzuräumen.


Nein, die ZBR Methode berechnet nicht die Ersparnisse des Haushaltsgesetzgebers. Die ZBR-Anstiege berechnen sich im 1. und 2. Jahr wie folgt:  61.000/60.000 und 63.700/62.400. In diesen Zahlen findest Du die "Ersparnisse" nicht wieder.


Die "eigentlich gebotene Besoldungsentwicklung" soll durch die Vergleichsindices (mathematisch) erfasst werden. Das Zusammenspiel dieser Vergleichsindices bildet sozusagen die Benchmark und jeder Index für sich genommen eine Art Untergrenze der Entwicklung.  Das "eigentlich Gebotene" muss nicht zusätzlich im Besoldungsindex abgebildet werden. Das "Hinterherhinken" soll identifiziert, nicht von vorneherein angenommen werden.


Aber das scheint indiziell genau das Problem zu sein. Wenn die Indices vom 1.1.-31.12. eines Jahres hergeben, dass die Besoldung um 4% angehoben werden müsste, dann muss dies in jedem Monat des Jahres gewährleistet sein, also jeweils zu 1/12 (12x5200=62.400) und nicht zu 5/12 (7*5000+5*5200 = 61.000 bzw. 12x5083,33), falls die Anpassung zum 1.8. erfolgte.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

RandomValue

Zitat von: Ryan in Heute um 12:03Tabelle https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,128213.msg460894.html#msg460894:
Du teilst einfach die prozentuale Besoldungserhöhung durch zwei und nennst das "effektive Erhöhung". 
Die effektive Erhöhung wäre aber die prozentuale Erhöhung der "Summe Jahr" Spalte.
Ees ging bei dieser Spalte um die effektive Erhöhung im laufenden [Jahr] (z.B. Jahr 1). Also was von der "politischen" Erhöhung um 3% im laufenden Jahr übrig bleibt (1,5%). Daher etwas anderes und richtig.

Zitat von: Ryan in Heute um 12:03Vielleicht ist das, wonach Du (oder auch andere) suchst ganz einfach der Index der realen Besoldung (analog zum Reallohnindex): Teile den Index der tatsächlichen Gesamtbesoldung durch den VPI. Dieser Index zeigt die Kaufkraft der Besoldung über die Zeit. Sofern es also in der Vergangenheit beabsichtigt war, die Kaufkraft zu erhalten, sollte der Index nicht fallen (Unterjährigkeit hin oder her).
Wir stochern im Nebel. Der Index wie du ihn beschreibst führt nicht zur gewünschten Argumentation. Daher geht die Suche weiter.

Zitat von: Ryan in Heute um 12:03Tabelle https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,128213.msg462027.html#msg462027 :
Du musst bei den Wachstumsraten der Gesamtbesoldung durch den Vorjahreswert teilen (B7, nicht C7).

Danke, stimmt natürlich!

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 11:11Ich wiederhole gerne meine Fragen an dich (in denen ich keine Nicht-Sachlichkeit erkennen kann) und bitte um konkrete Antworten:

1.) Hast du anhand des Beispiels von Ryan den Fehler der Schwan-Methodik entdecken können?
2.) Könntest du uns bitte die von dir genannte "Zwangsläufigkeit" der Rn. 154 f. erläutern?
3.) In deinem A16-Beispiel liefert die 2020er Formel einen Parameterwert von 5,50 %, während die 2025er Formel einen Parameterwert von 5,21 % ermittelt. Worauf basiert die von dir genannte "Zwangsläufigkeit" der Formeländerung?

Ich spreche auch hier - hinsichtlich von Rechtsfolgen - nicht von Zwangsläufigkeiten, sondern finde weiterhin nur Indizien vor, die abzuwägen sind. Von "Zwangsläufigkeiten" spricht hingegen das BMI, da es in der Nachzahlungsregelung wie zitiert Rechtsfolgen konstruiert, die nicht gegeben sind. Das sollte man m.E. vorweg im Blick, also im Hinterkopf behalten, wenn man den Entwurf eines BAlimentG entsprechend in den Blick nimmt.

Zugleich ist es zwangsläufig so (vgl. die Rn. 86), dass man - sofern man die Besoldung zum Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung macht - als Relation nicht die Besoldungsentwicklung wählen kann. Am Ende finden wir dann in den Rn. 154 f. wie bereits wiederkehrend von mir ausgeführt die plausible Abwägung von Ausstrahlungswirkungen vor, was ich hier bereits wiederholt eingeordnet habe. Im Rahmen der ihm vorliegenden Indizienlast ist das, was das Bundesverfassungsgericht dort begründet, plausibel.

Darüber hinaus dürfte es nicht sonderlich schwerfallen, mit den weiteren Daten, die ich im Beitrag 528 genannt habe, Problematiken von Wertungswidersprüchen in den Blick zu nehmen. Denn darum ging es in der Diskussion. Diese kann man nun mit den nachfolgenden Daten weiter differenzieren, wenn man das will:

Wenn Maximus also richtig liegen würde, würden die von mir vorhin genannten Daten für die typisierte Besoldungsgruppe A 15 für seine Sicht auf die Dinge sprechen. Denn dann würden wir - wenn das Bundesverfassungsgericht nicht plausibilisiert den genannten Rechtsprechungswandel vollzogen hätte - selbst in den Berechnungen des BMI in 2025 zweite Parameterwerte von 5,17 % in der Besoldungsgruppe A 15 und 5,50 % in der Besoldungsgruppe A 16 vorfinden. Im Zuge des Rechtsprechungswandels finden wir nun in den genannten Besoldungsgruppen 2025 zweite Parameterwerte von entsprechend 4,92 % und 5,21 % vor.

Darüber hinaus war das Mindestbesoldungsgebot 2025 ohne Betrachtung des Partnereinkommens - dazu finden wir im aktuellen Entwurf keinerlei entsprechende Ausführungen - bis in der Besoldungsgruppe A 12 unmittelbar verletzt. Die Besoldungsgruppe A 13 hat im Jahr 2025 die bayerische Prekaritätschwelle entsprechend um rund 210,- € (knapp 18,- € monatlich) überschritten.

Wenn das hinsichtlich von Wertungswidersprüchen für jemanden interessant ist, kann er oder sie sich damit beschäftigen. Für wen das nicht interessant ist, beschäftigt sich damit nicht. Ich habe auch dazu meine Sichtweisen bereits in der Vergangenheit an verschiedenen Stellen geäußert.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:28Die Rn. 154 f. sind tatsächlich die zwangsläufige Folge des letztlich mit der aktuellen Entscheidung neu strukturierten "Pflichtenhefts". [...] Dazu könnte ich nun einiges schreiben, lasse ich aber, um den Beitrag nicht zu lang zu machen.
Noch mal: Worauf genau basiert die von dir genannte zwangsläufige Folge? Gerne auch etwas ausführlicher, also keine Sorge bezüglich eines "zu langen" Beitrags.


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:28Im Rahmen des hier im Forum weiterhin nicht oder sehr weitgehend nicht betrachteten Rechtsprechungswandels ist dann ebenfalls die Rn. 86 die zwangsläufige Folge, die klarstellt, was nun mathematisch nicht mehr gilt (vgl. bislang die Rn. 128 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).
Ebenfalls noch mal: Woraus genau resultiert die von dir genannte zwangsläufige Folge? Vielleicht noch als kurze Zusatz-Info: Wenn das BVerfG zwar den "Schwenk" von der alten Rn. 128 (2020) hin zur neuen Rn. 86 (2025) vollzogen hätte, aber gleichzeitig den Schwellenwert von 5 Prozent auf 4,7619 Prozent reduziert hätte, dann hätte sich im Ergebnis faktisch nichts geändert.


P.S. Du bist uns darüber hinaus noch eine Antwort auf meine Frage bezüglich des Beispiels von Ryan schuldig.

Rentenonkel

Die zwangsläufige Folge dürfte, soweit ich es verstehe, sein, dass mit dem aktuellen Pflichtenheft jeder Beamte in A 14 und A 15 für die Vergangenheit leer ausgeht, während der Beamte in A 16 sich über eine üppige Nachzahlung von 19,75 EUR pro Monat freuen darf, gleichzeitig aber für die Zukunft die Besoldung für alle Beamte (also auch A 14, A 15 und A 16) spürbar angehoben werden muss wird.

Rentenonkel

Zitat von: Ryan in Heute um 12:37Die "eigentlich gebotene Besoldungsentwicklung" soll durch die Vergleichsindices (mathematisch) erfasst werden. Das Zusammenspiel dieser Vergleichsindices bildet sozusagen die Benchmark und jeder Index für sich genommen eine Art Untergrenze der Entwicklung.  Das "eigentlich Gebotene" muss nicht zusätzlich im Besoldungsindex abgebildet werden. Das "Hinterherhinken" soll identifiziert, nicht von vorneherein angenommen werden.


Bist Du der Ansicht, dass das, was bemessen werden soll, mit dem aktuellen Berechnungen tatsächlich bemessen wird und somit das "Hinterhinken" sachgerecht idenfiziert und evident bemessen werden kann?

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:20Noch mal: Worauf genau basiert die von dir genannte zwangsläufige Folge? Gerne auch etwas ausführlicher, also keine Sorge bezüglich eines "zu langen" Beitrags.

Ebenfalls noch mal: Woraus genau resultiert die von dir genannte zwangsläufige Folge? Vielleicht noch als kurze Zusatz-Info: Wenn das BVerfG zwar den "Schwenk" von der alten Rn. 128 (2020) hin zur neuen Rn. 86 (2025) vollzogen hätte, aber gleichzeitig den Schwellenwert von 5 Prozent auf 4,7619 Prozent reduziert hätte, dann hätte sich im Ergebnis faktisch nichts geändert.


P.S. Du bist uns darüber hinaus noch eine Antwort auf meine Frage bezüglich des Beispiels von Ryan schuldig.

Ich bin weder dir noch irgendwem anderen hier etwas schuldig, BVerfGBeliever. Du formulierst auch hier Ansprüche in einer Art und Weise, die keinem von uns hier zustehen.

Darüber hinaus liegt es auf der Hand, dass die Parameterwerte geringer werden, wenn ich den höheren Indexwert zur Basis einer Bemessung mache. Das würde für Maximus These sprechen. Mehr habe ich diesbezüglich nicht ausgeführt, um dabei zugleich festzuhalten, dass ich seine These nicht teile.

Zugleich bleibt folgende Entwicklung zu erklären, was einer der Gründe ist, weshalb ich dazu rate, sich konkrete Fälle anzuschauen, also hier den sicherlich interessierenden Entwurf eines BAlimentG (wer die nachfolgend dargelegte Entwicklung erklären möchte, kann mir gerne weiterhelfen; denn ich kann sie nicht erklären):

Zunächst einmal setzt sich das Nettoeinkommen in Deutschland anteilsmäßig zu 63 % - also knapp Zwei-Drittel - aus Erwerbstätigkeit zusammen. Daraus ist zu schließen, dass es eine signifikante Relation zwischen dem Median-Äquivalenzeinkommen und dem Nominallohnindex geben muss.

In skizzierten Rahmen ergibt sich nun mit den Daten des BMI folgende Entwicklung, die ggf. erklärungsbedürftig sein könnte:

Das BMI bemisst mit derselben Zwei-Punkte-Methode ebenfalls den Tariflohnindex und stellt ihn dem Besoldungsindex im ersten Parameter gegenüber. Im zweiten Parameter wird der bemessene Besoldungsindex dem Nominallohnindex, im dritten dem Verbraucherpreisindex gegenübergestellt.

Die ersten drei Parameterwerte lauten 2025 für die typisierte Besoldungsgruppe A 3:

1. Parameter: - 0,29 %
2. Parameter: - 1,16 %
3. Parameter: - 8,74 %

Daraus sind folgende Entwicklungen abzulesen:

Im Vergleich zum Jahr 2006 (den Besoldungs- und Tariflohnindex hat das BMI wie gestern ausgeführt mit dem Basisjahr 2006 bemessen) haben sich die Besoldung und die Tariflöhne im öffentlichen Dienst in den je typisierten Besoldungs- und Entgeltgruppen A 3 und E 3 bis 2025 weitgehend identisch entwickelt. Die Besoldung hat sich dabei im geringen Maße positiver entwickelt als die Tariflöhne im öffentlichen Dienst.

Darüber hinaus zeigt sich die Besoldungsentwicklung gegenüber der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2025 mit dem Basisjahr 1996 in der typisierten Besoldungsgruppe A 3 um rund 1,16 %P stärker. Die Besoldungsentwicklung zeigt sich in der typisierten Besoldungsgruppe A 3 gegenüber der allgemeinen Lohnentwicklung also leicht besser.

Schließlich zeigt der dritte Parameterwert von - 8,74 %, dass die in der Besoldungsgruppe A 3 typisierten Bundesbeamten 2025 gegenüber 1996 einen signifikante Reallohngewinn zu verzeichnen hatten.

Nicht umsonst hat sich die Realbesoldung in der typisierten Besoldungsgruppe A 3 zwischen 1996 und 2025 um knapp 10 %P positiv entwickelt. Die in der Besoldungsgruppe A 3 typisierten Beamten hatten zwischen 1996 und 2025 also nicht nur eine leicht positivere Besoldungsentwicklung gegenüber den allgemeinen Lohnempfängern zu verzeichnen, sie zeigten sich zugleich als von ihrem Dienstherrn 2025 gegenüber 1996 real um knapp 10 %P besser ausgestattet.

Das ist eine - wie ich finde und hier moralisch wertend zusammenfassen möchte - wirklich erfreuliche Entwicklung.

Die 2025 in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 3 gewährte Netto-Alimentation von 36.817,05 € lag um 16.342,39 € unterhalb des bayerischen Median-Äquivalenzeinkommens, das in jenem Jahr laut BMI bei 53.159,44 € lag.

Führe ich meine moralische Bewertung fort, ist es eine wirklich erfreuliche Entwicklung, dass die sich 2025 gegenüber 1996 real um rund 10 % stärker entwickelte Besoldung in der typisierten Besoldungsgruppe A 3, die sich zum Glück für jene Beamtengruppe leicht besser entwickelt hat als die allgemeinen Lohnentwicklung, nur um knapp 31 % unterhalb des bayerischen Median-Äquivalenzeinkommens liegt, dass sich zu rund 63 % aus Einkommen aus Erwerbstätigkeit zusammensetzt.

Maximus

Jetzt müsste man noch wissen, wie hoch der Abstand zwischen A3-Besoldung und bayerischen Median-Äquivalenzeinkommen in 1996 war. Vielleicht kann man dann die Entwicklung leichter erklären.

Ryan

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 16:11Bist Du der Ansicht, dass das, was bemessen werden soll, mit dem aktuellen Berechnungen tatsächlich bemessen wird und somit das "Hinterhinken" sachgerecht idenfiziert und evident bemessen werden kann?
Ja, die Handhabung der Indices wie vom BVerfG vorgegeben ist nicht zu beanstanden.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:26wer die nachfolgend dargelegte Entwicklung erklären möchte, kann mir gerne weiterhelfen; denn ich kann sie nicht erklären
Wie gesagt, du solltest zumindest gelegentlich einfach mal lesen, was andere schreiben. Unter anderem clarion hat deine Frage bereits mehrfach beantwortet.

1.) Die absolute A3-Besoldung war und ist zu allen betrachteten Zeitpunkten massiv zu niedrig.
- Im Jahr 1996 lag die Bruttobesoldung eines A3-4K-Beamten bei 40.919 DM, siehe hier. Stattdessen hätte er jedoch vermutlich eine Netto(!)-Alimentation von mindestens 52.264 DM bekommen müssen, siehe hier.
- Im Jahr 2009 bekam der kleinste Hamburger 4K-Beamte eine Netto-Alimentation von 23.743 €. Stattdessen hätten es jedoch mindestens 35% mehr sein müssen, siehe Seite 52 des aktuellen Hamburger VG-Urteils.
- Im Jahr 2025 bekam der kleinste 4K-Bundesbeamte deutlich zu wenig, siehe deinen Beitrag.

2.) Die relative A3-Besoldung hat sich hingegen seit 1996 mal schlechter und mal besser als die drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen entwickelt. So gab es für Bundesbeamte beispielsweise im Zeitraum zwischen 2007 und 2020 durchaus gewisse Reallohngewinne.


Ist dieser Unterschied wirklich so schwer zu verstehen..?

SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Heute um 17:00Jetzt müsste man noch wissen, wie hoch der Abstand zwischen A3-Besoldung und bayerischen Median-Äquivalenzeinkommen in 1996 war. Vielleicht kann man dann die Entwicklung leichter erklären.

Nein, das muss man sicherlich nicht. Denn die verfassungsgerichtliche Prüfung hat sicherzustellen, dass für das zur Prüfung gestellte Besoldungsjahr 2025 Recht gesprochen wird.

Oder wolltest Du jetzt andeuten und entsprechend ausführen, Maximus, dass Du eine 1996 verfassungswidrige Besoldung in Betracht zögest? Und wolltest Du dann eine kontinuierlich fortgeschrieben amtsangemessene Besoldung auf Grundlage einer am Ausgangspunkt verfassungswidrigen Besoldung fortgeschrieben sehen wissen, um so ein sachgerechtes Prüfungsverfahren zu garantieren? Wie stelltest Du Dir das rechtsstaatlich vor? Das müsstest Du jetzt verfassungsrechtlich wie verfassungsprozessrechtlich begründen, sofern Du die genannten Thesen verfolgen wolltest.

Da diese These - sofern Du sie nicht doch noch sachlich begründen könntest - wegfällt, bleibt für mich die Fragestellung bestehen.

@ BVerfGBeliever

Du willst nun offensichtlich das behaupten, was Maximus nur andeutet. Deine Thesen müsstest Du nun zunächst einmal an den tatsächlichen Verhältnissen belegen, was Du nicht kannst. Denn dem Statistischen Bundesamt liegen die entsprechenden Daten bis auf Weiteres für die Zeit vor 2005 nicht vor, wie man mir sachlich schlüssig in einem vor längeren Zeit geführten Telefonat begründet hat.

Darüber hinaus finden wir hier sowohl bei Maximus als auch bei dir das nach meinem Dafürhalten nicht untypische Handeln. Anstatt erst einmal die tatsächlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen, zurückzutreten und sie zu reflektieren, findet ihr sogleich Behauptungen, mit denen die realen Probleme wegdiskutiert werden sollen.

Pardon für diesen Nachsatz, aber dieser Eindruck wiederholt sich bei mir: Das erinnert mich wiederkehrend an das typische Verhalten der Dienstherrn in ihren Gesetzesbegründungen.

Ergo müsstest du nun genau das tun, was ich gerade Maximus geschrieben habe, uns zwar nicht als Behauptung, sondern als begründete Tatsache, die einer Evidenzprüfung standhält. Du müsstest begründet zeigen, dass das Bundesverfassungsgericht eine rechtsstaatliche Prüfung des Besoldungsjahres 2025 auf einer - von dir behaupteten - seit 1996 verfassungswidrig fortgeschriebenen Grundlage durchführen wollte, um so zu entscheiden, dass die Bundesbesoldung 2025 verfassungswidrig sei. Wie wolltest du das rechtsstaatlich fundieren?

Dabei könntest Du zugleich nicht ausklammern, was der Senat 2003 hervorgehoben hat:

"Es kann offen bleiben, ob ein von Verfassungs wegen gebotener Mindestabstand der Alimentation zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge (vgl. dazu für den Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern BVerfGE 99, 300 [321 f.]). Auch wenn man dies für geboten hielte, sind hier keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ein derartiger Mindestabstand nicht eingehalten wäre." (BVErfGE 110, 218, 242 f.)

Ist deine Begründung vor dem Bundesverfassungsgericht?

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 17:15Wie gesagt, du solltest zumindest gelegentlich einfach mal lesen, was andere schreiben. Unter anderem clarion hat deine Frage bereits mehrfach beantwortet.

[...]

Ist dieser Unterschied wirklich so schwer zu verstehen..?

Ich bin mir nicht ganz so sicher, dass das dem Bundesverfassungsgericht als Begründung ausreichte.