Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 19:03Hallo PolareuD, hast du die beiden ZBR-Schwan-Aufsätze gelesen? Dort werden explizit die folgenden beiden Thesen aufgestellt:
1.) Die VG-Berlin-Methodik sei (angeblich) "evident sachwidrig".
2.) Stattdessen solle man die (angeblich) sachgerechte ZBR-Schwan-Methodik verwenden.

Beide Methodiken haben also den identischen Anspruch, und zwar die in Rn. 78 bis 80 sowie Rn. 122 bis 124 des BVerfG-Beschlusses beschriebene Ermittlung der Besoldungsindizes durchzuführen. Und ich sag's mal so: Eine der beiden Methodiken wird diesem Anspruch auch vollumfänglich gerecht..

Ja, ich habe sie gelesen. Ob die Senatsmethode evident sachwidrig ist, steht noch gar nicht fest.

Die evidente Sachwidrigkeit wäre aber automatisch gegeben, wenn der Senat der Methodik im ZBR folgt. Aktuell ist das natürlich nicht der Fall, da ein entsprechendes Klageverfahren noch nicht vorliegt, so viel ich weiss.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Maximus

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 18:02Falsch. Die VG-Berlin-Methodik und die Zwei-Punkte-Methodik ermitteln für das zehnte Besoldungsjahr den korrekten Indexwert von 120,7 % (unter der Annahme, dass es im Basisjahr 0 keine unterjährige Erhöhung gab). Die ZBR-Schwan-Methodik ermittelt hingegen ein nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Ergebnis von 110,5 %.

Hier urteilst du zu hart. Auch mit der ZBR-Methode werden die tatsächlichen Verhältnisse betrachtet. Oder werden hier mathematische Regeln verletzt?

Ich versuche es nochmals mit einem anderen Bild:

Karlsruhe hat den Untersuchungsgegenstand mit einem Mikroskop mit einem Objektiv mit 10-facher Vergrößerung betrachtet.

Die Berliner/Färber-Methode macht das auch.
Bei der alten Methode wurde nur eine zweifach Vergrößerung verwendet.

Die ZBR-Methode nimmt nun ein Mikroskop mit einem Objektiv mit 100-facher Vergrößerung. Der Fokusbereich ist jetzt "extrem" klein.

Es wird weiterhin der gleiche (Haupt-)Gegenstand betrachtet.

Die Frage ist nur, darf Swen das Ojektiv wechseln bzw. kann er das Gericht davon überzeugen, ein stärkeres Objektiv zu nutzen.

Ich persönlich sehe hier aktuell nur sehr geringe Chancen, dass das zulässig ist.


GoodBye

Zitat von: Maximus in Gestern um 20:31Hier urteilst du zu hart. Auch mit der ZBR-Methode werden die tatsächlichen Verhältnisse betrachtet. Oder werden hier mathematische Regeln verletzt?

Ich versuche es nochmals mit einem anderen Bild:

Karlsruhe hat den Untersuchungsgegenstand mit einem Mikroskop mit einem Objektiv mit 10-facher Vergrößerung betrachtet.

Die Berliner/Färber-Methode macht das auch.

Die ZBR-Methode nimmt nun ein Mikroskop mit einem Objektiv mit 100-facher Vergrößerung. Der Fokusbereich ist jetzt "extrem" klein.

Es wird weiterhin der gleiche (Haupt-)Gegenstand betrachtet.

Die Frage ist nur, darf Swen das Ojektiv wechseln bzw. kann er das Gericht davon überzeugen, ein stärkeres Objektiv zu nutzen.

Ich persönlich sehe hier aktuell nur sehr geringe Chancen.




Entweder ,,Objektivwechsel" auf der 1. Stufe oder ,,Bildnachbearbeitung" auf der 2 Stufe.

Prozessual betrachtet, wäre mir der Objektivwechsel lieber.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

clarion

Um unseren Bundes-Uhu zu zitieren: "Hätte, hätte Fahrradkette."

Es fehlt immer noch die Herleitung, warum eine Besoldungserhöhung zwingend zum ersten Januar hätte passieren müssen und warum diese zwingend genauso hoch hätte sein müssen wie die tatsächlich gewährte unterjährige Besoldungsanpassung war?


PolareuD

Zitat von: clarion in Gestern um 20:38Es fehlt immer noch die Herleitung, warum eine Besoldungserhöhung zwingend zum ersten Januar hätte passieren müssen und warum diese zwingend genauso hoch hätte sein müssen wie die tatsächlich gewährte unterjährige Besoldungsanpassung war?


Ist sie gar nicht. Zwingend ist nur der Mittelzufluss in dem Haushalts(kalender)jahr.

Bsp.: Mittelzufluss soll 1200€ betragen

1. 12 x 100€ ab. 1.1. (Normalfall) oder,
2.  6 x 100€ ab 1.7. plus 600€ Sonderzahlung am 1.12. oder,
3.  9 x 100€ ab 1.3. plus je 150€ Sonderzahlung zum 1.7. und 1.12. oder,
4. usw.

Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

BVerfGBeliever

Zitat von: Maximus in Gestern um 20:31Oder werden hier mathematische Regeln verletzt?
Ja, die ZBR-Schwan-Methodik verletzt mathematische Regeln.

Konkret: Im Beispiel von Swen steigt die tatsächliche Besoldung von 60.000 EUR im (nullten) Basisjahr auf 72.422,61 EUR im zehnten Jahr. Sie ist also im zehnten Jahr um rund 20,7% höher als im Basisjahr. Entsprechend liefern die VG-Berlin-Methodik und die Zwei-Punkte-Methodik für das zehnte Jahr den korrekten Besoldungsindex-Wert von 120,7 %. Die ZBR-Schwan-Methodik liefert hingegen einen Indexwert von rund 110,5 %. Sie tut also so, als läge die Besoldung im zehnten Jahr nicht bei 72.422,01 EUR, sondern stattdessen nur bei 66.277,33 EUR. Welche (sinnvolle) Aussage will man mit diesem falschen Wert treffen?

Noch extremer wäre es, wenn es die Erhöhung immer zum Dezember gäbe: Die tatsächliche Besoldung läge dann im zehnten Jahr bei 71.825,06 EUR und der tatsächliche Indexwert bei 119,7 %. Die ZBR-Schwan-Methodik würde hingegen einen Indexwert von 101,7 % (!) ermitteln und damit so tun, als läge die Besoldung statt bei 71.825,06 EUR nur bei 61.007,53 EUR. Natürlich würden dann höchstwahrscheinlich alle drei Lampen der Fortschreibungsprüfung lichterloh brennen. Aber eben basierend auf einer Zahl, die nichts mit den tatsächlichen Verhältnissen zu tun hätte..

SonicBoom

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 18:02Hallo Swen, ich zitiere lieber einzeln, weil die Autorenschaft so besser auseinandergehalten werden kann.
Richtig (unter der Annahme, dass es im Jahr 0 keine unterjährige Erhöhung gab, ansonsten wäre der Wert etwas höher).
Richtig.
Richtig.
Richtig.
Falsch. In meinem gestrigen Beispiel hat der Beamte im zweiten Jahr 1.212 EUR mehr an finanziellen Mitteln zur Verfügung als im ersten Jahr (61.812 EUR statt 60.600 EUR). Hätte er die zweiprozentige Erhöhung hingegen nicht zum Juli, sondern bereits zum Januar erhalten, dann hätte er stattdessen 1.824 EUR mehr zur Verfügung gehabt als im Vorjahr (62.424 EUR statt 60.600 EUR). Ich denke, du wirst mir zustimmen, dass 1.212 EUR nicht "halb so viel" ist wie 1.824 EUR.

Und nur noch mal als Hinweis: Die tatsächliche Erhöhung um 1.212 EUR entspricht exakt zwei Prozent der Vorjahresbesoldung von 60.600 EUR.

P.S. Und noch als kleine Ergänzung: Wenn es sowohl im ersten als auch im zweiten Jahr eine fiktive Erhöhung zum Jahresbeginn gegeben hätte, dann hätte sich die Besoldung von 61.200 EUR auf 62.424 EUR, also um 1.224 EUR erhöht.
Richtig.
Falsch. Siehe oben.
Richtig, die VG-Berlin-Methodik ermittelt korrekt, dass die Jahresgesamtbesoldung im Jahr 10 um rund 20,7% höher ist als im Jahr 0 (unter der Annahme, dass es im Jahr 0 keine unterjährige Erhöhung gab, ansonsten wäre der Wert etwas höher). Dein letzter Satz ist hingegen falsch, siehe oben.
Falsch. Die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik hat nicht die "Höhe des Grundgehaltssatzes am Ende des zehnten Besoldungsjahres" im Zähler stehen, sondern sie dividiert die Jahresgesamtbesoldung im Jahr 10 durch die Jahresgesamtbesoldung im Jahr 0. Unter der Annahme, dass es im Jahr 0 keine unterjährige Erhöhung gab, kommt somit auch die Zwei-Punkte-Methodik auf das oben genannte Ergebnis von ungefähr 20,7%.
Richtig. Die ZBR-Schwan-Methodik kommt zu dem von dir genannten Ergebnis.
Falsch. Die VG-Berlin-Methodik und die Zwei-Punkte-Methodik ermitteln für das zehnte Besoldungsjahr den korrekten Indexwert von 120,7 % (unter der Annahme, dass es im Basisjahr 0 keine unterjährige Erhöhung gab). Die ZBR-Schwan-Methodik ermittelt hingegen ein nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Ergebnis von 110,5 %.
Das Fazit überlasse ich gerne anderen..

Word!

clarion

@PolareuD,

Wenn der Besoldungsgesetzgeber beschließt, die Jahresbesoldung um 1 % zu heben und er frei ist über die unterjährige Verteilung zu entscheiden,  ist es legitim, die Besoldung beispielsweise zum Juli um 2% anzuheben oder eine beliebige anderen Verteilung zu wählen.

Rentenonkel  und Swen postulieren jedoch, dass jede Besoldungserhöhung zu Jahresbeginn um genau den Prozentsatz angehoben werden müsste, wie unterjährige Besoldungserhöhung.

Die von Schwan vorgenommene Methode führt zu absurden Ergebnissen wie verschiedentlich vorgezeichnet, jüngst von BVerfBeliever in #1160 vorgerechnet.