Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Rentenonkel

Wenn ich im ersten Monat 145,73 EUR einnehme und 165,73 EUR ausgebe und
im zweiten Monat erneut 145,73 EUR einnehme und 165,73 EUR ausgebe
und im dritten Jahr 157,45 EUR einnehme und nichts ausgebe zeigt mein Konto ein Haben an von

117,45 EUR und

nicht von 157,45 EUR.

Obwohl also 157,45 EUR überwiesen wurden, ist das Haben auf dem Konto nur 117,45 EUR. Das ist das Geld, von dem ich meine amtsangemessene Lebensführung bestreiten muss. Und wenn ich 165,73 EUR haben müsste, und nur 117,45 EUR habe, obwohl mir 157,45 EUR überwiesen wurden, gibt es ab heute bis Ende September nur Nudeln mit Ketchup.

Finanzer

Um Auch mal was zu dem Thema beizutragen: 100 Seiten erreicht :-D

RandomValue

Die Dialog von Rentenonkel und BVerfGBeliever zeigt wie wichtig die Definition der Begriffe und ihrer Wertung ist.

BVerfGBeliever hat völlig Recht: Mathematisch ist der Wert einer Zeitreihe klar zu berechnen, wenn der Index wie von ihm angegeben berechnet wird. Daran gibt es nichts zu rütteln.

Rentenonkel zeigt mit dem Beispiel der Kühe, dass er - über die bisherige Rechtssprechung hinaus - die kummulierten Werte (effektiv die Summe der Unterbesoldung) als wichtiger erachtet und diese in eine Zahl zuammenziehen möchte.

Beides ist möglich, aber bisher nur eines in den Urteilen zu finden.

Wie genau nun Swen das Minus als "Abzug" (oder was auch immer) in die Folgejahre trägt, zeigt dass dies nicht der Index ist, von dem BVergBeliever spricht (ggf. sogar überhaupt kein Index ist). Ensprechend muss die Rechnung von Swen dann auch anders bezeichnet werden.

Sowohl die Kühe und ggf. auch die Rechnung von Swen haben einen anderen Aussagegehalt, als der "einfach" Besoldungsindex. Daher sind die Zahlen nicht vergleichbar, aber zumindest bei den Kühen doch interessant für die Bewertung der Situation.

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 13:41Wenn ich im ersten Monat 145,73 EUR einnehme und 165,73 EUR ausgebe und
im zweiten Monat erneut 145,73 EUR einnehme und 165,73 EUR ausgebe
und im dritten Jahr 157,45 EUR einnehme und nichts ausgebe zeigt mein Konto ein Haben an von

117,45 EUR und

nicht von 157,45 EUR.

Obwohl also 157,45 EUR überwiesen wurden, ist das Haben auf dem Konto nur 117,45 EUR. Das ist das Geld, von dem ich meine amtsangemessene Lebensführung bestreiten muss. Und wenn ich 165,73 EUR haben müsste, und nur 117,45 EUR habe, obwohl mir 157,45 EUR überwiesen wurden, gibt es ab heute bis Ende September nur Nudeln mit Ketchup.

Alles richtig. Aber was in aller Wert haben deine Ausführungen mit der (korrekten) Ermittlung der Indexwerte zu tun?

Und nur als kleine Anmerkung zu deinem Beispiel:
- Wenn du in den ersten beiden Jahren jeweils 145,73 EUR bekommen hast, während die drei Vergleichs-Kühe auf der Nachbar-Weide einen Wert von 165,73 EUR hatten, dann hast du jeweils 12,07% weniger bekommen. Dieser Wert liegt offensichtlich oberhalb der Fünf-Prozent-Schwelle, so dass die drei Fortschreibungs-Lampen in den ersten beiden Jahren geleuchtet haben (und du somit mutmaßlich einen rückwirkenden Nachzahlungs-Anspruch hast).
- Wenn du im dritten Jahr 157,45 EUR bekommst, dann liegt auch dieser Betrag offensichtlich unterhalb des Werts der drei Vergleichs-Kühe (165,73 EUR). Da der Abstand jedoch unterhalb der Fünf-Prozent-Schwelle liegt, bleiben die drei Lampen im dritten Jahr aus. Dein Unmut darüber ist nachvollziehbar. Die "Schuld" daran trägt jedoch in keiner Weise (!) die Indexwert-Ermittlung, sondern ausschließlich das BVerfG!

Rentenonkel

Zitat von: RandomValue in Heute um 14:11Die Dialog von Rentenonkel und BVerfGBeliever zeigt wie wichtig die Definition der Begriffe und ihrer Wertung ist.

BVerfGBeliever hat völlig Recht: Mathematisch ist der Wert einer Zeitreihe klar zu berechnen, wenn der Index wie von ihm angegeben berechnet wird. Daran gibt es nichts zu rütteln.

Rentenonkel zeigt mit dem Beispiel der Kühe, dass er - über die bisherige Rechtssprechung hinaus - die kummulierten Werte (effektiv die Summe der Unterbesoldung) als wichtiger erachtet und diese in eine Zahl zuammenziehen möchte.

Beides ist möglich, aber bisher nur eines in den Urteilen zu finden.

Wie genau nun Swen das Minus als "Abzug" (oder was auch immer) in die Folgejahre trägt, zeigt dass dies nicht der Index ist, von dem BVergBeliever spricht (ggf. sogar überhaupt kein Index ist). Ensprechend muss die Rechnung von Swen dann auch anders bezeichnet werden.

Sowohl die Kühe und ggf. auch die Rechnung von Swen haben einen anderen Aussagegehalt, als der "einfach" Besoldungsindex. Daher sind die Zahlen nicht vergleichbar, aber zumindest bei den Kühen doch interessant für die Bewertung der Situation.

Auch wenn sich das sehr nach KI anhört, trifft es die Sache doch recht gut. 

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 14:13Alles richtig. Aber was in aller Wert haben deine Ausführungen mit der (korrekten) Ermittlung der Indexwerte zu tun?


Das ist die falsche Frage. Die richtige Frage ist, ob ein einzelner Indexwertes in einer Indexkette belastbare Rückschlüsse darauf zulässt, ob die Besoldung in dem Jahr von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt war oder ob man nicht vielmehr eine andere, sachgerechtere Methode wählen müsste, um diese Frage noch besser beantworten zu können.

Oder, falls Dir der Gedanke lieber ist, hat der Senat die zweifelsohne richtigen Zahlen von Frau Färber in Bezug auf die juristische Frage, die es zu beantworten gilt, nämlich ob der Beamte sich in dem Jahr nur Nudeln mit Ketchup oder doch Pommes mit Schnitzel leisten konnte, richtig interpretiert?

Darf man das Ausmaß der erlaubten Unteralimentation jedes Jahr aufs neue wieder resetten oder muss man nicht vielmehr auch schauen, was war unmittelbar davor, es also auch in den Kontext einer Entwicklung setzen? Dürfen also nach den 7 mageren Kühen wieder erneut 7 magere Kühe geliefert werden? Ist es richtig, dass Jahr für Jahr der Knopf auf "Reset" geht und der Dienstherr erneut ausrechnen darf, wieviel "weniger" gerade noch so im nächsten Jahr erlaubt ist? Wird er sich dann nicht automatisch an den 95 % orientieren und nicht an den 100 %? Und wenn er mal den Bogen überspannt hat, muss ihm nicht spätestens ab da solange auf die Finger gehauen werden dürfen, bis er endlich sein Verhalten ändert und das zahlt, was er zahlen muss? Hat man dann nicht spätestens ab da das Recht, auch 100 % zu bekommen und erst wenn repariert wurde, was zu reparieren ist, kann wieder von vorne gestartet werden?

Um es noch besser zu erklären, bräuchte ich Buntstifte. Besser als das wird meine Erklärung daher nicht mehr.

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 16:11Wird er sich dann nicht automatisch an den 95 % orientieren und nicht an den 100 %?
Ja, vermutlich. Schau nach Brandenburg: Dort hat die Nominallohn-Kuh auf der Nachbarwiese in diesem Jahr ein geschätztes (stattliches) Gewicht von 207,51 kg. Die A16-Besoldungs-Kuh brachte hingegen im letzten Jahr (2025) nur 167,32 kg auf die Waage. Also wird sie laut Brandenburger Gesetzentwurf in diesem Jahr so gemästet, dass sie auf ein Gewicht von 197,34 kg kommt (immerhin 17,94% mehr als 2025), um die Fünf-Prozent-Schwelle zu den 207,51 kg einzuhalten.

Und nochmal: Diese "Lücke" kann und darf man kritisieren! ABER: Du kannst deine Kritik problemlos anhand der (korrekten) Indexwerte formulieren. 197,34 kg sind definitiv weniger als 207,51 kg, da wird dir jeder sofort zustimmen. Und niemand hindert dich daran, die "Fehlbeträge" mehrerer Jahre in irgendeiner Form zu aggregieren.


Was hingegen keinesfalls geht, ist einfach irgendein Fantasie-Kokolores-Gewicht zu "erfinden", das keinerlei Bezug zu irgendeiner tatsächlichen Größe hat. Doch genau das macht die ZBR-Schwan-Methodik..