Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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Pumpkin76

Hier sind manche wirklich sehr feinfühlig, wenn man Leute an ihre eigenen Threads erinnert  ;D

Rentenonkel

Hallo clarion, rein juristisch macht es in meinen Augen einen Unterschied, ob das Besoldungsniveau immer zwischen 95 % und 100 % gehalten wurde oder ob es auch Jahre gab, in denen man mehr als 5 % zu wenig bekommen hat. Daher greift die Argumentation, die Du anführst, in meinen Augen juristisch ins Leere. Im Wesentlichen muss die Lampe leuchten, wenn sie zu leuchten hat, und darf erst dann wieder ausgehen, wenn sie auszugehen hat.

Unstreitig dürfte für alle sein, so hoffe ich zumindest, dass sobald die Lampe angeht, auch für den Senat eine verfassungswidrige Unteralimentierung vorliegt, die zwar theoretisch, aber nicht praktisch widerlegt werden kann.

Meine Kernaussage ist relativ simpel: Wenn einmal ein Zustand einer verfassungswidrigen Unteralimentation eingetreten ist, bleibt dieser solange erhalten, bis dieser verfassungswidrige Zustand geheilt wurde. Es kann nicht sein, dass man diesen Zustand am 01.01. des neuen Jahres wieder auf "verfassungsgemäß" setzt und dann erneut prüfen muss, ob etwas, dass bereits als verfassungswidrig eingestuft wurde, ohne Heilung erneut als verfassungswidrig anzusehen ist. Was hat sich an dem Zustand am 01.01. gegenüber dem 31.12. des Vorjahres geändert, der es rechtfertigen würde, genau das anzunehmen? Es gab eine Abkoppelung von der allgemeinen Einkommensentwicklung, die nicht geheilt wurde. Was rechtfertigt also die Annahme, dass die Abkoppelung von der allgemeinen Einkommensentwicklung behoben ist, obwohl die Unteralimentierung fortdauert, wenn auch weniger schlimm?

Im Idealfall stellt der Beamte Ende des Jahres einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation und der wird dann zeitnah bearbeitet, so dass der verfassungswidrige Zustand behoben wird. Dann, und auch nur dann, ist der verfassungswidrige Zustand wieder in einen verfassungsgemäßen gewechselt und die Lampe darf ausgehen. Wenn dieser Antrag aber nunmehr seit 20 Jahren (!!) ruhend gestellt ist, ist der verfassungswidrige (rechtswidrige) Zustand ja bis heute nicht behoben. Wie kann dann ein verfassungswidriger, also rechtswidriger, Zustand sich ohne ein Zutun wie von Zauberhand wieder in einen verfassungsgemäßen zurück verwandeln?

Oder einfacher ausgedrückt: Wenn einmal der Lichtschalter an ist, muss die Lampe so lange leuchten, bis die Lampe jemand ausschaltet. Die Argumentation, die Du fährst, soll wohl eher auf der zweiten Prüfungsebene seine Wucht entfalten. Dort ist es aber zu spät, weil diese Argumentation dort juristisch wahrscheinlich nicht zu überzeugen vermag.

Meiner Meinung nach hat eine Lampe, die zu Recht zum leuchten gebracht wurde, solange zu leuchten, bis der einmal festgestellte verfassungswidrige Zustand behoben wurde. Der wird aber erst dann behoben sein, wenn die Delle tatsächlich vollständig ausgebeult wurde.

Wie man das anders darstellen kann, als mit der Schwan-Methode, (die dann natürlich keinen Index mehr berechnet und somit auch keiner mehr ist) ohne dabei zu tief in die Mathematik einzusteigen und jedem einfachen Beamten ermöglichen soll, mit ganz einfach zu handhabenden mathematischen Regeln abzuschätzen, ob in seinem Fall die Fortschreibungspflicht verletzt wurde, weiß ich nicht. Das wäre dann eher die Idee hinter diesem Thread, so wie ich ihn verstehe.

Solange jedoch noch nicht einmal Einigkeit darüber herrscht, dass das was ich versuche, hier zu erläutern, sinnhaft und nachvollziehbar ist, kann man sich auch nicht darüber unterhalten, wie man die Methode des Senats so erweitern oder ergänzen kann, dass man am Ende das Ergebnis erzielt, was jedem im Alltag sofort einleuchtet.

Und solange eine Methode eine einmal brennende Lampe wieder ausschaltet, ohne dass es dafür in meinen Augen einen sachgerechten Grund gibt, erscheint mir diese Methode genau in dieser Fallkonstellation Schwächen zu haben.

GoodBye

Wenn ein Kind z.B. wegen einer Erkrankung aus der Wachstumskurve fällt (Kurve flacht ab und verläuft vielleicht waagerecht) ist es zu klein. Es kann dann, wenn es wieder gesund wird, einen normalen Wachstumsschub nachholen. In diesem Jahr wächst es dann wie andere Kinder, es bleibt aber weiterhin unterhalb der Wachstumskurve.

Schaue ich nur aufs Wachstum, ist jetzt wieder alles super. Schaue ich aufs Gesamtbild, dann nicht.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in 25.09.2026 12:25Unstreitig dürfte für alle sein, so hoffe ich zumindest, dass sobald die Lampe angeht, auch für den Senat eine verfassungswidrige Unteralimentierung vorliegt, die zwar theoretisch, aber nicht praktisch widerlegt werden kann.
Falsch. Es gibt vier Lampen, (1) die Tariflohn-Lampe, (2) die Nominallohn-Lampe, (3) die Verbraucherpreis-Lampe und (4) die Abstandsgebots-Lampe. Letztere hat übrigens einen "unmittelbaren" und einen "mittelbaren" Schalter, aber das nur als Nebenbemerkung.

Damit gibt es die folgenden drei Szenarien (siehe Leitsatz 8b sowie Rn. 96 des BVerfG-Beschlusses):
a) Wenn alle vier Lampen aus sind, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet.
b) Wenn genau eine Lampe brennt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden.
c) Wenn zwei, drei oder vier Lampen leuchten, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung.

Nimm dir doch mal ein Beispiel an Swen. Er schreibt zwar teilweise großen Kokolores (siehe beispielsweise in diesem Thread), aber im Gegensatz zu dir versucht er zumindest, seine Argumentation entlang der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu führen..

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in 25.09.2026 14:07Wenn ein Kind z.B. wegen einer Erkrankung aus der Wachstumskurve fällt (Kurve flacht ab und verläuft vielleicht waagerecht) ist es zu klein. Es kann dann, wenn es wieder gesund wird, einen normalen Wachstumsschub nachholen. In diesem Jahr wächst es dann wie andere Kinder, es bleibt aber weiterhin unterhalb der Wachstumskurve.

Schaue ich nur aufs Wachstum, ist jetzt wieder alles super. Schaue ich aufs Gesamtbild, dann nicht.
Und zur entscheidenden Frage, wie groß (bzw. klein) das Besoldungs-Kind im Jahr 1996 war, habe ich mich bereits mehrfach geäußert..

GoodBye

Ich wusste garnicht, dass du hier der Dreh- und Angelpunkt bist.

Deine Panik, dass hier vor Gericht etwas ,,Falsches" vorgetragen werden könnte, grenzt übrigens nahezu an Verfolgungswahn.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

clarion

Hallo Rentenonkel,

Du bist mir der Fortschreibungsprüfung wie das BVerfG sie letztes Jahr festgelegt und anhand der Berliner Besoldung vorgerechnet hat, nicht einverstanden. Du sagst Teilhabe bedeutet, dass der Index der Ist- Besoldung genauso hoch steigt wie die Vergleichsindizes. Das hat das BVerfG explizit nicht so verlangt.

Du argumentierst, die logische Konsequenz eines böswillig Dienstherrn wäre, dass er seine Beamten immer im Bereich der 5% Indexabweichung nach unten hält. Genau dann hat der Beamte Deiner Ansicht eben nicht Anteil an der sachgerechte Fortschreibungprüfung, weil er immer zu wenig bekommt. Das hat das BVerfG sicherlich durchdacht bei der 5% Regel. Aber dennoch sehe ich da einen Punkt in dieser Argumentation. Immer weniger zu haben  bedeutet, immer noch keine Teilhabe zu haben.

Darüber hinaus scheinst Du zu glauben, dass die Jahre, in denen die Besoldung, wie vom BVerfG festgestellt, evident unzureichend war, zur Folge haben müsste, dass die Besoldung umso stärker in den Folgejahren hätte angehoben werden müssen. Und bringst da einige sehr plastische Beispiele. Und diesen Schritt kann ich nicht ganz nachvollziehen.

Natürlich stehen den Beamten für die Jahre, die evident unzureichend besoldet waren, ein Schadensersatz zu, über dessen Höhe man sich wahrscheinlich vor Gericht wird streiten müssen. Und meiner Ansicht nach ist dieser Schaden zu verzinsen, da durch die zu geringe Besoldung keine amtangemessene Altersvorsorge aufgebaut werden konnte. Wenn dieser Schadenersatz dann aber bezahlt wurde, wurde die Besoldung rückwirkend geheilt.


BVerfGBeliever

@GoodBye, ich kann dir nicht folgen. Ich hatte vorgestern zunächst Rentenonkel gebeten, sich in seiner Argumentation etwas näher an der BVerfG-Rechtsprechung zu orientieren und anschließend deiner Kindergrößen-Analogie beigepflichtet, indem ich auf die mutmaßlich signifikante Kleinwüchsigkeit der Besoldung im Jahr 1996 hingewiesen habe. Was das mit irgendeinem "Dreh- und Angelpunkt" oder irgendeiner "Panik" zu tun haben soll, verschließt sich vollumfänglich meinem Verständnis.

@clarion, ich stimme deinen Ausführungen zu. Allerdings hat das BVerfG die 95%-Regel nun mal leider exakt so postuliert, wie sie im Beschluss steht, so dass man sie nach meinem Dafürhalten in einer Klageschrift durchaus kritisch ansprechen kann (und ggf. auch soll), sich aber ansonsten vermutlich besser auf andere Punkte konzentrieren sollte..

Rentenonkel

Zitat von: clarion in 27.09.2026 08:52Darüber hinaus scheinst Du zu glauben, dass die Jahre, in denen die Besoldung, wie vom BVerfG festgestellt, evident unzureichend war, zur Folge haben müsste, dass die Besoldung umso stärker in den Folgejahren hätte angehoben werden müssen. Und bringst da einige sehr plastische Beispiele. Und diesen Schritt kann ich nicht ganz nachvollziehen.

Es ist doch etwas komplexer. Ich teile die Einschätzung des Senats, dass in den Jahren, in denen er eine verfassungswidrige Unteralimentation festgestellt hat, der Beamte von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt war.

Ich teile jedoch nicht die Einschätzung, dass eine solche automatisch am 01.01. des Folgejahres geheilt ist. Eine solche Heilung kann in meinen Augen nur durch zwei voneinander zu trennende Sachverhalte gelingen.

A) Der Besoldungsgesetzgeber erkennt aufgrund des eingelegten Widerspruches sein verfassungswidriges Verhalten und zahlt von selbst nach. Dann ist zum Zeitpunkt der Zahlung der verfassungswidrige Zustand behoben.

Eine solche Kompensation gab es bis heute nicht.

B) Sofern der Beamte in einem oder mehreren Folgejahren eine über das Mindestmaß hinausgehende Besoldung erfahren hätte, könnte er jedoch wieder an der allgemeinen Einkommensentwicklung teilgenommen haben.  Dass wäre dann der Fall, wenn durch eine "Überalimentation" die Versäumnisse der Vergangenheit aufgeholt wurden. Das würde dann auch das "Ausschalten" der brennenden Lampen rechtfertigen.

Daher prüfe ich B), um zu schauen, ob ich die brennende Lampe wieder ausstellen muss oder nicht.


Rentenonkel

#1509
Zitat von: BVerfGBeliever in 25.09.2026 14:25Falsch. Es gibt vier Lampen, (1) die Tariflohn-Lampe, (2) die Nominallohn-Lampe, (3) die Verbraucherpreis-Lampe und (4) die Abstandsgebots-Lampe. Letztere hat übrigens einen "unmittelbaren" und einen "mittelbaren" Schalter, aber das nur als Nebenbemerkung.

Damit gibt es die folgenden drei Szenarien (siehe Leitsatz 8b sowie Rn. 96 des BVerfG-Beschlusses):
a) Wenn alle vier Lampen aus sind, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet.
b) Wenn genau eine Lampe brennt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden.
c) Wenn zwei, drei oder vier Lampen leuchten, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung.

Nimm dir doch mal ein Beispiel an Swen. Er schreibt zwar teilweise großen Kokolores (siehe beispielsweise in diesem Thread), aber im Gegensatz zu dir versucht er zumindest, seine Argumentation entlang der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu führen..

Das, was Du hier schreibst, habe ich nie bestritten. Wenn man die Rechtsprechung vollständig durchdringen will, ist das was Du schreibst, nur der Anfang. Zum einen sollte man aus meiner Sicht die tatsächlichen Verhältnisse, die dahinter stehen, also was eigentlich tatsächlich geprüft werden soll und wie sich dass in der juristischen Prüfung niederschlägt, nicht aus den Augen verlieren. Zum anderen darf man nicht verkennen, dass das, was man im Alltag unter Vermutung versteht, nicht dasselbe ist, wie das, was der Senat meint. Diese Vermutung hat eine Kraft, die weit über das hinaus geht, was man gemeinhin versteht. Diese Vermutung wird zur Gewissheit, wenn man sie nicht widerlegen kann. Dazu hat der Senat sich bei den anderen Beamten, die darüber und darunter stehen und nicht weiß, sondern grau sind, klar positioniert. Es ist weder ein Ausnahmebestand wie bspw die Wiedervereinigung noch ein ressortübergreifendes Haushaltssanierungskonzept erkennbar. Das, was demnach für den A13er gilt, muss auch für den A15er gelten. Somit kann diese Vermutung zwar theoretisch, nicht aber praktisch widerlegt werden. Und das ist nicht eine bloße Behauptung von mir, sondern dass hat der Senat festgestellt.

Das, was ich im wesentlichen rüge, ist die Tatsache, dass eine oder mehrere Lampen, die brennen, einfach so wieder ausgehen können. Ich hätte ein Verständnis dafür, wenn die weiß hinterlegten Felder aus Randnummer 159 für diejenigen Beamten greifen würden, die entweder in dem Jahr ihre erste Anpassung haben oder alternativ dazu in dem Jahr erstmalig einen Widerspruch eingelegt hätten. Mir erschließt sich jedoch nicht, wie jemand, der zu dem Zeitpunkt bereits 8 Jahre hintereinander von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt war, das auf einmal nicht mehr sein soll. Beamtinnen und Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihnen über die reine Bedarfsdeckung hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht. Der Beamte soll sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen. (BVerfGE 44, 249 (264)

Wenn ich einen A15er Beamten habe, der seit 2008 jährlich Widerspruch eingelegt hat, dann hat er vor dem Jahr 2016 bereits acht Jahre hintereinander eine verfassungswidrige Unteralimentation erfahren. Im Jahr 2017 erfährt er dann immer noch eine Unteralimentation, die jedoch gerade noch verfassungsrechtlich zu rechtfertigen wäre. Was rechtfertigt die Annahme, dass ein Beamter, der über acht Jahr hintereinander viel zu wenig Alimentation bekommen hat, im neunten Jahr bei nur noch etwas zu wenig Alimentation, in dem Jahr in wirtschaftlicher Unabhängigkeit gelebt hat und sich mangels finanzieller Sorgen mit ganzer Kraft dem Beamtentum widmen kann? Bis zu diesem Zeitpunkt fehlt ihm im neunten Jahr mittlerweile im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum etwa ein halbes Jahresgehalt (!).

Genau das habe ich mit den plastischen Beispielen versucht, zu verdeutlichen.

Daher kann die Färber Methode sehr gut erkennen, ab wann eine verfassungswidrige Unteralimentierung vorlag. Sobald jedoch eine solche vorliegt, bedarf es einer anderen Methode, um zu erkennen, ob in den Folgejahren die verfassungswidrige Unteralimentation des Beamten oder der Beamtin kompensiert wurde und somit die wirtschaftliche Unabhängigkeit wieder hergestellt wurde. Solange diese wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht wiederhergestellt wurde, weil die bereits festgestellte Unteralimentation aus den Vorjahren nicht behoben wurde, bleibt der Zustand der Verfassungswidrigkeit in meinen Augen erhalten.

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in 29.09.2026 08:30Das, was ich im wesentlichen rüge, ist die Tatsache, dass eine oder mehrere Lampen, die brennen, einfach so wieder ausgehen können.
Das können sie aber nicht "einfach so". Denn was du (genau wie Swen in der Vergangenheit) nicht beachtest: Es gibt für jedes Jahr separate Lampen! Was heißt das konkret?

1.) Der Besoldungsindex eines brandenburgischen A16-Beamten lag im Jahr 2025 bei 167,32. Der brandenburgische Nominallohnindex lag hingegen im Jahr 2025 bei 199,53. Entsprechend leuchtet die 2025er Nominallohn-Lampe lichterloh.
2.) In diesem Jahr soll die A16-Besoldung laut Gesetzentwurf um 17,94% erhöht werden, so dass der A16-Besoldungsindex auf 197,34 ansteigt. Da der Nominallohnindex in diesem Jahr auf 207,51 geschätzt wird, leuchtet die 2026er Nominallohn-Lampe hingegen nicht.


Mit anderen Worten: Die 2025er Lampe zeigt an, dass die A16-Besoldung im Jahr 2025 "vermutlich" (Stichwort zweite Stufe der Fortschreibungsprüfung) signifikant zu niedrig war. Entsprechend musste ein typisierter A16-Beamter im letzten Jahr auf seine Ersparnisse zurückgreifen (oder sogar einen Kredit aufnehmen), um seinen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Also hat er (falls er Widerspruch eingelegt hat) einen Anspruch auf eine rückwirkende Nachzahlung. Und aus rein ökonomischer Sicht müsste diese Nachzahlung selbstverständlich zuzüglich einer Verzinsung erfolgen. Wie gesagt, ich habe keinerlei Verständnis für die diesbezüglichen Entscheidungen des BGH sowie des BVerwG, siehe hier.

Aber was soll das Ganze bitte mit der Besoldung im Jahr 2026 zu tun haben? Aufgrund der Erhöhung um 17,94% erfüllt die Besoldung im Jahr 2026 den Nominallohn-Vergleich (wie gesagt, den Fünf-Prozent-Puffer kann und darf man gerne kritisieren). Entsprechend bleibt die 2026er Lampe aus. Und schau z.B. auf einen Beamten, der erst in diesem Jahr verbeamtet worden ist. Was interessiert diesen Beamten, ob die Besoldung im Jahr 2025 verfassungsgemäß war oder nicht? Warum soll also "seine" 2026er Lampe irgendetwas mit dem Jahr 2025 zu tun haben?

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in 29.09.2026 13:29Das können sie aber nicht "einfach so". Denn was du (genau wie Swen in der Vergangenheit) nicht beachtest: Es gibt für jedes Jahr separate Lampen!

Und genau weil die Methode, die das BVerfG anwendet, für jedes Jahr seperate Lampen hat, und dabei die Fälle nicht beachtet, die bereits mit einer verfassungswidrigen Unteralimentierung in das Jahr starten, ist diese Methode nicht in allen Fällen sachgerecht.

Willst Du oder kannst Du nicht nachvollziehen, warum das so ist?

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in 29.09.2026 13:29Und schau z.B. auf einen Beamten, der erst in diesem Jahr verbeamtet worden ist. Was interessiert diesen Beamten, ob die Besoldung im Jahr 2025 verfassungsgemäß war oder nicht? Warum soll also "seine" 2026er Lampe irgendetwas mit dem Jahr 2025 zu tun haben?

Deswegen habe ich ja gesagt, dass man das Ganze zweistufig betrachten muss. Auf der einen Seite stellt sich die Frage, wann hat die Lampe anzugehen und für die haben wir eine belastbare Methode mit Hilfe der Methodik des Senats. Auf der anderen Seite fehlt jedoch eine ebenso sachgerechte Methode, um die Frage zu beantworten, wann die Lampe, die brennt, wieder auszugehen hat. Ein einfaches jährliches Betrachten greift aus den Gründen, die hoffentlich nachvollziehbar sind, in meinen Augen zu kurz.

1. Stufe: Ich prüfe bei einem Beamten, der über mehrere Jahre Widerspruch eingelegt hat, solange die Färber Methode, bis die Ampel rot wird.

2. Stufe: Sobald die Lampe angeht, schaue ich mit einer anderen Methode, ob es Gründe gibt, warum die Lampe wieder ausgehen sollte. Solange sie nicht ausgehen darf, muss sie anbleiben. Bei einem Beamten, der in diesem Jahr verbeamtet wurde, brannte nie eine Lampe, dementsprechend muss ich nicht prüfen, ob sie auszugehen hat, also komme ich auch gar nicht in die zweite Stufe.

Daher wäre die 2. Stufe eine Fortentwicklung oder eine Fortschreibung der bisher angewandten Methodik, die in meinen Augen sachgerecht wäre.

Möglicherweise gibt es auch eine Methodik, die beide Ideen miteinander verknüpft. Dann müsste man es gar nicht zweistufig machen.

BVerfGBeliever

#1513
Zitat von: Rentenonkel in 29.09.2026 14:48Sobald die Lampe angeht, schaue ich mit einer anderen Methode, ob es Gründe gibt, warum die Lampe wieder ausgehen sollte. Solange sie nicht ausgehen darf, muss sie anbleiben.
Die brandenburgische A16-Besoldung war ("vermutlich") im Jahr 2025 signifikant zu niedrig. Also leuchtet die 2025er A16-Lampe hell und deutlich. Und selbstverständlich "darf" diese 2025er A16-Lampe erst dann wieder ausgehen, wenn die 2025er A16-Besoldung nachträglich korrigiert wurde (per Nachzahlung).

Völlig unabhängig davon ist jedoch die 2026er Lampe. Denn diese betrachtet die Besoldung des Jahres 2026. Außerdem gibt es natürlich nur eine einzige 2026er Nominallohn-Lampe für alle A16-Beamten, also auch die, die erst 2026 verbeamtet wurden. Ist das wirklich so kompliziert?

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in 29.09.2026 15:05Ist das wirklich so kompliziert?

Nein, es ist nicht kompliziert. Ich habe diese Methodik vollständig durchdrungen und deswegen komme ich zu dem Ergebnis, dass diese Methode nicht in allen Fällen zu einem sachgerechten Ergebnis führt. Genau deswegen sind in der Randnummer 159 einige Felder weiß, die jedoch nicht in allen Fällen weiß sein dürften.

Sobald man über diese Brücke geht, kann man überlegen, ob es eine sachgerechtere Methodik einer Spitzausrechnung geben könnte.