Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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Pumpkin76

Zitat von: PolareuD in Heute um 15:48Liegt aber nur daran, dass Swen diesen Thread ignoriert und den ein oder anderen auch auf die Ignorieren-Liste gesetzt hat.  ;)

Beruhigend  ???

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 14:39Wie gesagt, diesbezüglich bin ich zu 100% bei euch. In Rentenonkels Beispiel muss der typisierte Beamte in den ersten fünf Jahren entweder auf seine Ersparnisse zurückgreifen (und kann somit weniger Guthabenzinsen/ETF-Gewinne/etc. für seine private Altersvorsorge generieren) oder sogar einen Kredit aufnehmen (für den er Kreditzinsen zahlen muss). Insofern ist es mir aus ökonomischer Sicht weiterhin ein absolutes Rätsel, warum spätere Besoldungsnachzahlungen nicht verzinst werden. Ich hoffe sehr, dass sich dies demnächst ändert (lotsch erwähnt ja beispielsweise immer eine entsprechende europäische Gerichtsentscheidung zu Griechenland).

Aber nochmal: Das Ganze hat absolut nichts mit der Besoldung im sechsten Jahr zu tun! Denn wie gesagt: Jemand, der erst im sechsten Jahr verbeamtet wird, hat keinerlei Bezug zur Besoldung in den Vorjahren. Unter anderem deshalb erscheint es mir als sehr "sachgerecht", die Besoldung jeweils separat auf Jahresbasis zu prüfen (so wie es ja auch in allen mir bekannten Gerichtsentscheidungen gemacht wird). Nebenbei: Auch unsere Widersprüche legen wir doch immer (zeitnah) gegen die uns gewährte Besoldung eines bestimmten Jahres ein, oder?

Weil der Schaden als Anknüpfungspunkt für eine Verzinsung fehlt. Wir sprechen hier ja über legislatives Unrecht.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Heute um 17:25Weil der Schaden als Anknüpfungspunkt für eine Verzinsung fehlt. Wir sprechen hier ja über legislatives Unrecht.
Wie gesagt, wenn ich lotsch richtig verstanden habe, "geht" vielleicht irgendwann über die europarechtliche Schiene etwas.


P.S. Laut Swen hat ja die Rn. 79 angeblich eine "Sprengkraft, die stärker nicht sein kann", siehe hier. Der Forenteilnehmer RichterBW84, der anscheinend seit kurzem als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an das BVerfG abgeordnet ist (wenn auch nicht in "unser" Dezernat), schreibt diesbezüglich hingegen Folgendes:

Zitat von: RichterBW84 in Heute um 17:24Was sich aber aus der veröffentlichten Entscheidung sagen lässt: Das Problem möglicher Umgehungsversuche wird ausdrücklich erkannt. Du meinst vermutlich Rn. 79 des Beschlusses vom 17.09.2025. Dort spricht der Senat tatsächlich von Versuchen, ,,bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen". Die bisherige Berechnung bildete unter anderem Sonderzahlungen und den tatsächlichen Zeitpunkt von Erhöhungen nicht hinreichend ab. Darauf reagiert das Gericht mit einer präziseren Erfassung der Jahresbruttobesoldung. Das ist bereits eine konkrete rechtliche Reaktion auf das Problem. [...]

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 18:25Wie gesagt, wenn ich lotsch richtig verstanden habe, "geht" vielleicht irgendwann über die europarechtliche Schiene etwas.


P.S. Laut Swen hat ja die Rn. 79 angeblich eine "Sprengkraft, die stärker nicht sein kann", siehe hier. Der Forenteilnehmer RichterBW84, der anscheinend seit kurzem als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an das BVerfG abgeordnet ist (wenn auch nicht in "unser" Dezernat), schreibt diesbezüglich hingegen Folgendes:

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 18:25Wie gesagt, wenn ich lotsch richtig verstanden habe, "geht" vielleicht irgendwann über die europarechtliche Schiene etwas.


P.S. Laut Swen hat ja die Rn. 79 angeblich eine "Sprengkraft, die stärker nicht sein kann", siehe hier. Der Forenteilnehmer RichterBW84, der anscheinend seit kurzem als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an das BVerfG abgeordnet ist (wenn auch nicht in "unser" Dezernat), schreibt diesbezüglich hingegen Folgendes:


Wie willst du denn den Schaden bemessen?

Zeitpunkt für den Zinsbeginn (bei jährlicher Betrachtung!)?

Kriege ich auch etwas für 2026 bei unterjähriger Erhöhung, wenn die Lampe für das Jahr insgesamt nicht leuchtet?
Da Alimentation den unmittelbaren Bedarf decken soll, müsste das ja so sein, oder nicht?
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

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BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Heute um 19:10Wie willst du denn den Schaden bemessen?
Als ad-hoc Antwort würde ich sagen: Die vorenthaltene Besoldung. Konkretes Beispiel: Der kleinste Berliner 4K-Beamte bekam im Jahr 2020 eine Besoldung von 32.624,66 EUR. Laut des geleakten Reparaturentwurfs soll dieser Betrag nachträglich auf 47.630,23 EUR, also um 15.005,57 EUR erhöht werden.


Zitat von: GoodBye in Heute um 19:10Zeitpunkt für den Zinsbeginn (bei jährlicher Betrachtung!)?
Pragmatisch würde ich sagen: Jeweils der 16. Juni (Mitte zwischen dem 01.01. und dem 01.12.). Man könnte also beispielsweise die obige Nachzahlung in Höhe von 15.005,57 EUR ab dem 16.06.2020 bis zum Tag der Auszahlung verzinsen.


Zitat von: GoodBye in Heute um 19:10Kriege ich auch etwas für 2026 bei unterjähriger Erhöhung, wenn die Lampe für das Jahr insgesamt nicht leuchtet?
Da Alimentation den unmittelbaren Bedarf decken soll, müsste das ja so sein, oder nicht?
Da wir hier ja nur von Monaten statt Jahren reden (und es auch ja nur um den Erhöhungsbetrag und nicht die gesamte Besoldung geht!), wäre meine Antwort: Nein.

PolareuD

Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 19:32Als ad-hoc Antwort würde ich sagen: Die vorenthaltene Besoldung. Konkretes Beispiel: Der kleinste Berliner 4K-Beamte bekam im Jahr 2020 eine Besoldung von 32.624,66 EUR. Laut des geleakten Reparaturentwurfs soll dieser Betrag nachträglich auf 47.630,23 EUR, also um 15.005,57 EUR erhöht werden.

Pragmatisch würde ich sagen: Jeweils der 16. Juni (Mitte zwischen dem 01.01. und dem 01.12.). Man könnte also beispielsweise die obige Nachzahlung in Höhe von 15.005,57 EUR ab dem 16.06.2020 bis zum Tag der Auszahlung verzinsen.

Da wir hier ja nur von Monaten statt Jahren reden (und es auch ja nur um den Erhöhungsbetrag und nicht die gesamte Besoldung geht!), wäre meine Antwort: Nein.

Es gibt kein pragmatisch, sondern einen Zeitpunkt des Schadenseintritts/Verzugs etc.. Irgendwo muss die Verzinsung schon beginnen.

Wie kompensierst du den Steuerschaden, der eine vollständige Kompensation zu niedriger Bezüge verhindert?

Ich bin hier absolut fachfremd (Wirtschaftsstrafrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht), und ich habe hier mit Sicherheit schon Dinge von mir gegeben, mit denen ich daneben lag, aber du hast von Jura keine Ahnung. Und dafür bist du auf deiner Insel ,,Spitzausrechnung" ganz schön laut.
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,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

@GoodBye, du solltest trennschärfer zwischen wichtigen und unwichtigen Fragen unterscheiden. Bezüglich der Verzinsung ist die wichtige Frage, ob es sie überhaupt gibt (und falls nein, was man gegebenenfalls dagegen tun kann):

- Laut geleaktem Reparaturentwurf soll es für den kleinsten Berliner 4K-Beamten für das Jahr 2008 eine Nachzahlung in Höhe von 7.374,23 EUR geben. Bei einer beispielhaften Verzinsung von fünf Prozent und einer Auszahlung in diesem Jahr müsste er stattdessen rund 17.747 EUR für 2008 nachgezahlt bekommen.

Die konkrete Ausgestaltung der "Feinheiten" ist hingegen im direkten Vergleich eine eher nachrangige Frage. Darum dürfen sich dann gerne schlaue Juristen, so wie du es einer bist, kümmern..