Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

maxg

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 08:24Wir nehmen jetzt mal folgendes Ergebnis:

Der Senat stellt im sechsten Jahr eine Unteralimentierung fest. Der Beamte hätte in dem Jahr 50.000 EUR bekommen müssen und hat nur 47.000 EUR bekommen. Er bekommt also 3.000 EUR nachgezahlt, weil er so gestellt werden muss, als wenn er in dem Jahr verfassungsgemäß besoldet worden wäre.

Im siebten Jahr hätte er 51.000 EUR bekommen müssen und bekommt 48.500 EUR. Da in dem Jahr die Ampel in der aktuellen Situation nicht auf rot springt, bekommt er für das Jahr keine Nachzahlung.

Wie kann man die tatsächliche Reduzierung der verfassungsrechtlich geschuldeten Besoldung im siebten Jahr gegenüber dem sechsten Jahr um 1500 EUR verfassungsrechtlich rechtfertigen?

Der Denkfehler könnte sein, dass es 3.000 EUR Nachzahlung gibt. Es gilt ja nur, die 95% zu erreichen und dafür sind 500 EUR genug. Und so bekäme er letztlich 47.500 im Jahre 6 und 48.500 ER im Jahre 7 ...

GoodBye

Gut finde ich ein Beispiel anhand Niedersachsen. Offene Widersprüche seit 2005.

Gehen wir davon aus, dass der Beamte um 10.000 Euro seitdem jedes Jahr unteralimentiert ist und jedes Jahr ein Konsumentendarlehen mit Tilgungsaussetzung zu einem Zinssatz von 5% (das es auf dem Markt nicht gibt, er muss zusätzlich noch tilgen, was sein verfügbares Einkommen zusätzlich schmälert!). Irgendwann wird er dann sein Nachzahlung erhalten und kann alles zurückzahlen (Ironie off).

Dann hat der gute Beamte seit 2005 allein 115.500 Zinsen bezahlt, da er die Rolle seines Dienstherrn übernommen hat und sich selbst finanziert hat. Diese Zinsen wird er nicht zurückerhalten. Sie haben über Jahre einfach sein verfügbares Einkommen geschmälert. In 2024 entspricht die Zinsbelastung übrigens bereits dem angenommenen Fehlbetrag.

Wenn der Beamte z.B. im Jahr 2019 bereits eine Zinslast für seinen Dienstherrn in Höhe von 7.500 Euro trägt, wie kann er mit seiner Besoldung dann angemessene wirtschaftliche Teilhabe erfahren.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in 05.10.2026 15:11Wir sind hier in der Prüfung einer Normenkontrolle durch das BVerfG, das vorab.
Du hast meine gestrige Frage noch nicht beantwortet.

1.) In den sieben mageren Jahren gab es eine Unteralimentation. Entsprechend mussten die betroffenen Beamten zur Bestreitung ihres amtsangemessenen Lebensunterhalts entweder auf ihre Ersparnisse zurückgreifen oder gegebenenfalls einen Konsumentenkredit aufnehmen (wie von dir geschildert). Die Normenkontrolle des BVerfG kommt entsprechend zu dem Ergebnis, dass die zugehörigen Besoldungsgesetze (die die Besoldung in den sieben mageren Jahren festgelegt haben) gegen Art. 33 GG verstoßen haben und somit verfassungswidrig sind. Ich denke, bis hierhin dürften wir uns halbwegs einig sein.

2.) Im achten Jahr erfüllt die Besoldung hingegen die Vorgaben des BVerfG. Hierzu nochmals meine Frage:
a) Zu welchem Ergebnis kommt nach deiner Einschätzung die Normenkontrolle des zugehörigen Gesetzes (das die Besoldung im achten Jahr festgelegt hat)?
b) Falls du der Meinung bist, dass das genannte Besoldungsgesetz verfassungswidrig sei, könntest du diese These bitte begründen und plausibilisieren?

GoodBye

Tut mir leid, aber du gehst auch nur im beschränkten Umfang auf andere Wortmeldungen ein. So handhabe ich das jetzt auch. Ich konzentriere mich jetzt allein auf den Sachverhalt des Wechsels von roter auf grüne Ampel.

Nach dem Index kann das 8. Jahr noch verfassungsgemäß sein. Dies setzt aber m.E. voraus, dass den Beamten die Besoldung überhaupt vollständig zur Verfügung steht. Das tut sie aber nicht, wenn aufgrund der Untätigkeit des Gesetzgebers noch Altlasten aus den 7 Vorjahren bestehen.

Der Index liefert insoweit bei diesen verfassungsrechtlich mit Sicherheit nicht vorgesehenen Zeitspannen, bis überhaupt eine Nachzahlung erfolgt, von einer Kompensation der Nachteile ganz abgesehen, keine zutreffenden Ergebnisse. Die Vermutungsampel kann nicht auf grün springen, weil es nahezu ausgeschlossen ist, dass dem Beamten im 8. Jahr seine Besoldung überhaupt vollständig zur Verfügung steht.

Ich habe bewusst das Beispiel der Finanzierung über einen Konsumentenkredit gewählt, weil der Gesetzgeber den Beamten sozusagen ein unbesichertes Darlehen aufzwingt. Dabei ist die Situation noch schlimmer, als ich es darstelle, weil es in der Praxis kein Darlehen über diese Zeiträume gibt, und schon garnicht mit einer reinen Tilgungsaussetzung.

Das bedeutet eigentlich, dass der Beamte aus der laufenden Besoldung sowohl laufende Zinsen zahlt, als auch zusätzlich die Tilgung bedienen muss.

Die Betrachtung wäre eine andere, wenn eine Kompensation der Nachteile der Unteralimentation (Verzinsung) erfolgen würde. In diesem Fall könnte man die 7 mageren Jahre jeweils als abgeschlossen betrachten, da der Beamte in Erwartung dieser Kompensation, Dispositionsentscheidungen treffen könnte, die nicht zu seinen Lasten gehen, z.B. eine Kreditaufnahme.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Rentenonkel

Zitat von: maxg in Gestern um 09:22Der Denkfehler könnte sein, dass es 3.000 EUR Nachzahlung gibt. Es gilt ja nur, die 95% zu erreichen und dafür sind 500 EUR genug. Und so bekäme er letztlich 47.500 im Jahre 6 und 48.500 ER im Jahre 7 ...

Nein, das ist schlicht unrichtig. Wenn eine verfassungswidrige Unteralimentation festgestellt wurde, dann hat der Beamte einen Anspruch auf eine vollständige Kompensation, also auf Nachzahlung des gesamten Fehlbetrages bis 100 %.

Wenn der Unterschied unter 5 % ist, dann hat er gar keinen Anspruch auf Kompensation, weil der Unterschiedsbetrag nur "geringfügig" ist.

Wenn allerdings im Vorjahr eine verfassungswidrige Unteralimentation festgestellt wurde, dann ist die neue rechtmäßige "Benchmark" für das Folgejahr eben die richtig berechnete Alimentation des Vorjahres, und das sind nun einmal 100 %. Denklogisch muss das dann auch die "Mindestbesoldung" für das nächste Jahr sein, es sei denn, es gibt ausnahmsweise Gründe, die eine Kürzung der Alimentation rechtfertigen würden. Diese Gründe sind aber weit und breit nicht zu sehen. Das würde man sicherlich auch so sehen, wenn der Dienstherr von Anfang an richtig gehandelt hätte und von Anfang an 100 % gezahlt hätte. Dann würde auch niemand bezweifeln, dass eine Kürzung der Alimentation im Folgejahr nicht rechtmäßig sein kann, auch wenn die Indizes für sich genommen in Ordnung wären.

Daher kann nach meiner Rechtsauffassung eine Alimentation, die auf ein Jahr der verfassungswidrigen Unteralimentation folgt, nicht weniger sein als die rechtmäßige Alimentation des Vorjahres.

GoodBye

Würde ja auch dem Gedanken der Pflicht einer kontinuierlichen Fortschreibung widersprechen und zugleich einen Umgehungstatbestand darstellen.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Fürsorgepflicht404

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 12:57Nein, das ist schlicht unrichtig. Wenn eine verfassungswidrige Unteralimentation festgestellt wurde, dann hat der Beamte einen Anspruch auf eine vollständige Kompensation, also auf Nachzahlung des gesamten Fehlbetrages bis 100 %.

Wenn der Unterschied unter 5 % ist, dann hat er gar keinen Anspruch auf Kompensation, weil der Unterschiedsbetrag nur "geringfügig" ist.

Wenn allerdings im Vorjahr eine verfassungswidrige Unteralimentation festgestellt wurde, dann ist die neue rechtmäßige "Benchmark" für das Folgejahr eben die richtig berechnete Alimentation des Vorjahres, und das sind nun einmal 100 %. Denklogisch muss das dann auch die "Mindestbesoldung" für das nächste Jahr sein, es sei denn, es gibt ausnahmsweise Gründe, die eine Kürzung der Alimentation rechtfertigen würden. Diese Gründe sind aber weit und breit nicht zu sehen. Das würde man sicherlich auch so sehen, wenn der Dienstherr von Anfang an richtig gehandelt hätte und von Anfang an 100 % gezahlt hätte. Dann würde auch niemand bezweifeln, dass eine Kürzung der Alimentation im Folgejahr nicht rechtmäßig sein kann, auch wenn die Indizes für sich genommen in Ordnung wären.

Daher kann nach meiner Rechtsauffassung eine Alimentation, die auf ein Jahr der verfassungswidrigen Unteralimentation folgt, nicht weniger sein als die rechtmäßige Alimentation des Vorjahres.

Dein einziger wiederkehrender Denkfehler hält sich hartnäckig. Und es ist derselbe, den Swen mit seiner Berechnung manifestiert hat (und aufgegeben hat).

Jahr 1 Bench 100 (95 werden gezahlt) -5 % zu verknusen.
Jahr 2 Bench 110 (95 DESSEN! (110!!)) werden gezahlt) -5% zu verknusen.

Schlussendlich hat der Beamte es langfristig mit sich ändernder Basis hinzunehmen 5% hinterherzuhinken. Und nein du brauchst jetzt nicht wieder mit "Kumulation" der Verluste zu kommen. Wenn die 5% ab der jeweilig neuen Basis gezahlt werden ist das verfassungsgemäß.

Nur dann wenn zum Beispiel in Jahr 2 Basis 110 nur 100 gezahlt würden (-10%) wäre das ein Problem. Oder in Jahr 1 Basis 100 nur 90.

Verständnisprobleme sind eine Sache. Bereits erkannt tote Pferde zu reiten weil man widerwillig ist, nicht versteht oder die Sturheit übernimmt ist für alle hier frustrierend.


BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 08:24Wie kann man die tatsächliche Reduzierung der verfassungsrechtlich geschuldeten Besoldung im siebten Jahr gegenüber dem sechsten Jahr um 1500 EUR verfassungsrechtlich rechtfertigen?

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 12:57Nein, das ist schlicht unrichtig. Wenn eine verfassungswidrige Unteralimentation festgestellt wurde, dann hat der Beamte einen Anspruch auf eine vollständige Kompensation, also auf Nachzahlung des gesamten Fehlbetrages bis 100 %.
Die von dir genannte "verfassungsrechtlich geschuldete Besoldung" muss amtsangemessen sein. Einverstanden? Diesbezüglich gibt es zunächst mal kein a priori fix festgelegtes Preisschild, siehe beispielsweise Rn. 30 des 2020er BVerfG-Beschlusses.

Wenn jedoch beispielsweise der Nominallohnindex den Wert 207,51 hat (so wie in Brandenburg in diesem Jahr) und wenn ein Besoldungsindex-Wert von 207,51 einer Besoldung von 50.000 EUR entspricht (so haben maxg und ich deine wie so häufig recht wirren Ausführungen interpretiert), dann liegt laut Leitsatz 8a ein Indiz für eine Missachtung des Alimentationsprinzips vor, wenn die Besoldung bei weniger als 47.500 EUR liegt (weil dann die Besoldungsentwicklung um mehr als fünf Prozent hinter der Nominallohnentwicklung zurückgeblieben ist).

In deinem Beispiel liegt die Besoldung bei 47.000 EUR, also 500 EUR unterhalb der genannten Schwelle von 47.500 EUR. Somit ist die Besoldung vermutlich (indiziell) verfassungswidrig.

Falls jedoch z.B. rückwirkend 501 EUR nachgezahlt werden, warum sollte das in deinen Augen nicht ausreichen, um das genannte Indiz zu eliminieren (die fehlende Verzinsung lassen wir hier mal außen vor)? Worauf konkret basiert deine Behauptung, dass stattdessen zwingend 3.000 EUR nachgezahlt werden müssen?

clarion

Rentenonkel und einige anderen vertreten folgende These:

In der Vergangenheit haben alle Dienstherren zumindest zeitweise eine nicht verfassungsgemäße Besoldung gezahlt. Gerade die Mindestalimentation wurde bis in A9 oder A 10 hinein nicht gewährt. Die Fortschreibungsprüfung hat zusätzlich indizielle Hinweise auf eine nicht verfassungsggemäße Besoldung ergeben. Soweit sind wir uns alle noch einig.

Das BVerfG hat die Verfassungswdrigkeit festgestellt, sonst aber gar nichts.

Hier entsteht jetzt der Streit zwischen der Gruppe um Rentenonkel und den meisten anderen.

Die meisten hier sind der Auffassung dass auf eine geeignete nicht näher bestimmte Art und Weise der jährliche Fehlbetrag ermittelt werden muss und dieser verzinst ausgezahlt werden muss, um die verfassungswdrige Besoldung im Nachhinein zu heilen.

Die Gruppe und Rentenonkel sagt jedoch, dass die Jahre mit der nicht verfassungsgemäßen Besoldung so belastend waren, dass die Kompensation im Folgejahr hätte erfolgen müssen. Das heißt, dann wären nicht 95% der Benchmark sondern es hätte eine sehr viel stärkere Erhöhung erfolgen müssen um den Schaden vom Vorjahr auszugleichen. Solange diese überproportionale Kompensation nicht gewährt wird, ist auch die Besoldung in den Nachfolgejahren verfassungswidrig. Im Grunde genommen verlangt auch die Gruppe um Rentenonkel eine Verzinsung der nicht gewährten Besoldung, möchte sie aber nicht finanzmathematisch ableiten.

Das BVerfG hat zur Schadensbemessung bzw. Heilung der Verfassungswidrigkeit keine Aussage getroffen. Ich gehe davon aus, dass diese Frage erst dann geklärt wird, wenn eines der noch ausstehenden Reparaturgesetze beim BVerfG landet.

GoodBye

Nein.

Der Fortschreibungsprüfung auf der 1. Stufe kommt lediglich eine indizielle Funktion zu.

Nach dem Vergleich der Parameter kann es passieren, dass nach 7 mageren Jahren die Ampel wieder auf Grün springt, weil nach diesem Vergleich der Beamte eine angemessene wirtschaftliche Teilhabe erfahren hat.

Dies lässt allerdings m.E. außer Acht, dass zu vermuten ist, dass die Unteralimentation der vorangegangenen 7 Jahre aus den von mir geschilderten Gründen fortwirkt und dementsprechend wie eine Besoldungskürzung wirkt. Da allenfalls eine Nachzahlung in fernliegender Zukunft und keine Kompensation der Nachteile der Unteralimentation erfolgt (rechtlich ausgeschlossen), kann die Prüfung der wirtschaftlichen Teilhabe m.E. eigentlich dahinstehen. Sie würde in dieser Konstellation nur Sinn machen, wenn die mageren Jahre auch durch Nachteilskompensation befriedet werden.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

#1570
Zitat von: GoodBye in Gestern um 22:20Dies lässt allerdings m.E. außer Acht, dass zu vermuten ist, dass die Unteralimentation der vorangegangenen 7 Jahre aus den von mir geschilderten Gründen fortwirkt und dementsprechend wie eine Besoldungskürzung wirkt.

Nochmals die Frage an dich: Was ist mit einem Beamten, der zum 01.01. des achten Jahres verbeamtet wurde? War dessen Besoldung im achten Jahr in deinen Augen verfassungswidrig? Falls ja, bitte begründe und plausibilisiere deine These!

GoodBye

Darum geht es nicht. Du darfst mich gerne vollständig zitieren und Dir Deine Pseudo-Fangfragen sparen.

Vielleicht vergewisserst du dich erst, welche Aufgabe die 1. Stufe im Prüfprogramm zu erfüllen hat.

Gegenfrage: Findest du es angemessen, dass man einem Gesetzgeber, der sich 7 Jahre offensichtlich nicht an geltendes Recht gehalten hat, der darüberhinaus rechtlich nicht zur Kompensation der daraus resultierenden Nachteile verpflichtet werden kann, im 8. Jahr das Privileg einer Beweislastumkehr zukommen lässt?

Wenn der Gesetzgeber 7 Jahre lang nicht fortgeschrieben hat, und dementsprechend eine Kumulation von nichtkompensierten Nachteilen stattgefunden hat, kann man auch die Vermutung aufstellen, dass EIN Beamter diese Nachteile selbst ausgleichen musste.

Wie kann man dieser Vermutung begegnen?

Tadaa, indem man als Gesetzgeber eine zügige Lösung herbeiführt und möglichst jährlich kontrolliert und nachbessert.

Wenn er dies nicht zeitnah tut, gibt es keinen Grund ihn zu privilegieren und umso mehr Gründe ihn zu einer sachgerechten Reparatur unter Einbeziehung auch des 8. Jahres zu verpflichten.

Vielleicht möchtest du mitwirken und dir Gedanken machen, wie man dies anderenfalls ggf. als qualitatives alimentationsrelevantes Kriterium auf der 2. Stufe formulieren könnte.

Es geht darum, das 8. Jahr prozessual offen zu halten, um dieses in Gesamtreparatur einfließen zu lassen.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Gestern um 23:39Darum geht es nicht. Du darfst mich gerne vollständig zitieren und Dir Deine Pseudo-Fangfragen sparen.
Meine Frage war keine Fangfrage.

Du hattest weiter oben Niedersachsen erwähnt. Angenommen, der niedersächsische Gesetzgeber beschließt ein "Besoldungsgesetz 2027", das die niedersächsische Besoldung im Jahr 2027 wie folgt regelt: (1) Das Gebot der Mindestbesoldung wird für den kleinsten 4K-Beamten eingehalten, (2) hierzu wird kein Partnereinkommen angerechnet, (3) die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen sind groß genug, um adäquat die jeweilige Ämterwertigkeit widerzuspiegeln, (4) sämtliche Endstufengrundbesoldungen "bestehen" die Prüfung mit den drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen, (5) die Besoldung erfüllt sämtliche weiteren Vorgaben des BVerfG, deren Erwähnung ich gegebenenfalls vergessen habe.

Anschließend wird eine Normenkontrolle des genannten Gesetzes durchgeführt.
- Ich sage, dass das Ergebnis der Normenkontrolle lautet, dass das "Besoldungsgesetz 2027" in Einklang mit Art. 33 GG steht, also verfassungskonform ist.
- Du hingegen sagst (wenn ich dich richtig verstanden habe), dass das "Besoldungsgesetz 2027" (z.B. auf der zweiten Stufe der Fortschreibungsprüfung) als verfassungswidrig eingestuft werden muss, weil die Unteralimentation der Vorjahre "fortwirkt und dementsprechend wie eine Besoldungskürzung wirkt".

Daher nochmals meine Frage(n):
- Wie soll das denklogisch und konkret funktionieren?
- Was muss der Gesetzgeber in deinen Augen tun, um das "Besoldungsgesetz 2027" verfassungskonform auszugestalten?
- Muss er sämtliche Unteralimentationen seit 2005 (oben von dir genannte Jahreszahl) berücksichtigen?
- Muss er gegebenenfalls noch weiter in die Vergangenheit schauen?
- Muss er im Ergebnis eine sehr hohe Zahlung oben drauf legen, damit das "Besoldungsgesetz 2027" nicht länger verfassungswidrig ist?
- Was ist mit jemand, der frisch im Januar 2027 verbeamtet wird? Bekommt dieser Beamte ebenfalls die "sehr hohe Zahlung"? Falls ja, warum? Falls nein, warum nicht?
- Was ist mit einem Beamten, der aus Frust über die jahr(zehnt)elange Unteralimentation im Jahr 2026 um seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gebeten hat? Was hat dieser Beamte von der "sehr hohen Zahlung" im "Besoldungsgesetz 2027", die ihm zwar eigentlich zusteht, die er jedoch nicht bekommt (weil er im Jahr 2027 kein Beamter mehr ist)?

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 14:08Meine Frage war keine Fangfrage.

Du hattest weiter oben Niedersachsen erwähnt. Angenommen, der niedersächsische Gesetzgeber beschließt ein "Besoldungsgesetz 2027", das die niedersächsische Besoldung im Jahr 2027 wie folgt regelt: (1) Das Gebot der Mindestbesoldung wird für den kleinsten 4K-Beamten eingehalten, (2) hierzu wird kein Partnereinkommen angerechnet, (3) die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen sind groß genug, um adäquat die jeweilige Ämterwertigkeit widerzuspiegeln, (4) sämtliche Endstufengrundbesoldungen "bestehen" die Prüfung mit den drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen, (5) die Besoldung erfüllt sämtliche weiteren Vorgaben des BVerfG, deren Erwähnung ich gegebenenfalls vergessen habe.

Anschließend wird eine Normenkontrolle des genannten Gesetzes durchgeführt.
- Ich sage, dass das Ergebnis der Normenkontrolle lautet, dass das "Besoldungsgesetz 2027" in Einklang mit Art. 33 GG steht, also verfassungskonform ist.
- Du hingegen sagst (wenn ich dich richtig verstanden habe), dass das "Besoldungsgesetz 2027" (z.B. auf der zweiten Stufe der Fortschreibungsprüfung) als verfassungswidrig eingestuft werden muss, weil die Unteralimentation der Vorjahre "fortwirkt und dementsprechend wie eine Besoldungskürzung wirkt".

Daher nochmals meine Frage(n):
- Wie soll das denklogisch und konkret funktionieren?
- Was muss der Gesetzgeber tun, um das "Besoldungsgesetz 2027" in deinen Augen verfassungskonform auszugestalten?
- Muss er sämtliche Unteralimentationen seit 2005 (oben von dir genannte Jahreszahl) berücksichtigen?
- Muss er gegebenenfalls noch weiter in die Vergangenheit schauen?
- Muss er im Ergebnis eine sehr hohe Zahlung oben drauf legen, damit das "Besoldungsgesetz 2027" nicht länger verfassungswidrig ist?
- Was ist mit jemand, der frisch im Januar 2027 verbeamtet wird? Bekommt dieser Beamte ebenfalls die "sehr hohe Zahlung"? Falls ja, warum? Falls nein, warum nicht?
- Was ist mit einem Beamten, der aus Frust über die jahr(zehnt)elange Unteralimentation im Jahr 2026 um seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gebeten hat? Was hat dieser Beamte von der "sehr hohen Zahlung" im "Besoldungsgesetz 2027", die ihm zwar eigentlich "zusteht", die er jedoch nicht bekommt (weil er im Jahr 2027 kein Beamter mehr ist)?

Nein. Ich sage nicht, dass die Besoldung 2027 partout verfassungswidrig sei, sondern, dass die Vermutung aufgrund der Fortwirkung der fehlenden Teilhabe in den 7 vorangegangenen Jahren, nur dies ist Ergebnis der Prüfung der Stufe 1, nicht zu Lasten des Beamten gehen dürfe.

Du erweiterst die Funktion der Stufe 1 über deren eigentlichen Zweck der Verfahrenslenkung und Vorgabe der Prüfungstiefe hinaus. Sonst würdest du die nachgestellten Fragen nicht stellen.

,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Rentenonkel

#1574
Zitat von: clarion in Gestern um 20:38Rentenonkel und einige anderen vertreten folgende These:

In der Vergangenheit haben alle Dienstherren zumindest zeitweise eine nicht verfassungsgemäße Besoldung gezahlt. Gerade die Mindestalimentation wurde bis in A9 oder A 10 hinein nicht gewährt. Die Fortschreibungsprüfung hat zusätzlich indizielle Hinweise auf eine nicht verfassungsggemäße Besoldung ergeben. Soweit sind wir uns alle noch einig.

Nein, es hat über die indizielle Wirkung hinaus bis auf einige wenige Besoldungsgruppen in den zu prüfenden Jahren für die verfassungswidrige Unterbesoldung bestätigt, weil die Vermutung der verfassungswidrigen Besoldung für das Jahr nicht zu widerlegen ist. Diese Wertung hat der Senat vorgenommen und kann daher auch auf die betroffenen anderen Besoldungsgruppen übertragen werden.

Zitat von: clarion in Gestern um 20:38Das BVerfG hat die Verfassungswdrigkeit festgestellt, sonst aber gar nichts.

Es geht nicht um diejenigen, bei den die Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde, es geht um diejenigen, bei denen genau das nicht festgestellt wurde.


Zitat von: clarion in Gestern um 20:38Hier entsteht jetzt der Streit zwischen der Gruppe um Rentenonkel und den meisten anderen.

Die meisten hier sind der Auffassung dass auf eine geeignete nicht näher bestimmte Art und Weise der jährliche Fehlbetrag ermittelt werden muss und dieser verzinst ausgezahlt werden muss, um die verfassungswdrige Besoldung im Nachhinein zu heilen.

Die Gruppe und Rentenonkel sagt jedoch, dass die Jahre mit der nicht verfassungsgemäßen Besoldung so belastend waren, dass die Kompensation im Folgejahr hätte erfolgen müssen. Das heißt, dann wären nicht 95% der Benchmark sondern es hätte eine sehr viel stärkere Erhöhung erfolgen müssen um den Schaden vom Vorjahr auszugleichen. Solange diese überproportionale Kompensation nicht gewährt wird, ist auch die Besoldung in den Nachfolgejahren verfassungswidrig. Im Grunde genommen verlangt auch die Gruppe um Rentenonkel eine Verzinsung der nicht gewährten Besoldung, möchte sie aber nicht finanzmathematisch ableiten.

Die Frage der Verzinsung hat mit der Frage der Verfassungswidrigkeit nichts zu tun. Wenn das BVerfG für einige Betroffene festgestellt hat, dass sie amtsangemessen besoldet wurden, dann gibt es für diesen Personenkreis und diese Jahre einmal gar nichts. Da spielt es dann keine Rolle, ob es 0 % Zinsen gibt oder 100 % Zinsen: Selbst 100 % Zinsen von nichts bleibt nichts.

Zitat von: clarion in Gestern um 20:38Das BVerfG hat zur Schadensbemessung bzw. Heilung der Verfassungswidrigkeit keine Aussage getroffen. Ich gehe davon aus, dass diese Frage erst dann geklärt wird, wenn eines der noch ausstehenden Reparaturgesetze beim BVerfG landet.

Eine Heilung ist aber nur für diejenigen zu erwarten, die sich in RN 159 in grauen Feldern befinden. Diejenigen, die sich in weißen Feldern befinden, werden leer ausgehen.

Die Frage, die zumindest mich beschäftigt, ist die Frage, ob das sachgerecht sein kann. Dazu habe ich umfangreich ausgeholt und ich scheine mit meinen Gedanken nicht alleine zu sein. Zum einen teile ich das, was GoodBye dazu geschrieben hat, zum anderen kommt man nicht an dem Gedanken vorbei, dass, wenn man sich die bisherigen Heilungsgesetze und den Umfang der Unteralimentation näher anschaut, die "geheilte" Besoldung höher sein wird als die ungeheilte, weil vermeintlich verfassungsgemäße, Besoldung des Folgejahres. 

Wenn der Gesetzgeber von Anfang an alles richtig gemacht hätte und er in dem Jahr, was er im Nachhinein heilt, so gezahlt hätte, wie er es unter Berücksichtigung des Heilungsgesetzes tun wird, dann würde die Diskussion in eine völlig andere Richtung laufen. Dann wäre klar, dass der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung vom 31.12. auf den 01.01. nicht einfach so um bspw monatlich 500 EUR kürzen dürfte. Wenn das so kommt, wie es derzeit den Anschein hat, hätte der Dienstherr auch weiterhin ein enormes Interesse daran, die Verfahren so weit es irgendwie geht zu verschleppen, und das kann kaum das Interesse des Senats und erst Recht nicht der Beamten sein.

Nur weil uns die Indizes und die Prüfschemen jetzt vermeintlich etwas anderes sagen, hätte auch dem Beamten, der erstmalig am 01.01. verbeamtet worden wäre, ab dem 01.01. mindestens das zugestanden, was allen anderen zugestanden hätte, die bereits am 31.12. des Vorjahres Beamte gewesen wären, wenn von Anfang an verfassungsgemäß besoldet worden wäre. Das ist nun einmal die Lebenswirklichkeit und nicht bloß ein weißer Tupfer in einer grauen Welt.