Was als Beamter während Elternzeit beachten?

Begonnen von Jepsen, Gestern um 00:12

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Jepsen

Moin zusammen,

was sollte man als Beamter (gerne allgemein, aber gerne auch speziell in Baden-Württemberg) während der Elternzeit beachten? Was passiert mit der PKV? Wieviel leistet die Beihilfe? Was gilt es sonst zu tun/unterlassen?

Grüße

Landesdiener

Hallo,

ich denke, du solltest deine Fragen etwas präzisieren. Wo soll man sonst anfangen und wo aufhören? Also, was möchtest du konkret wissen? Oder beschreibe deine Situation genauer. Was ist die Überlegung? Geht es um eine längere Elternzeit am Stück oder doch eher um einzelne Abschnitte, etc.?

Zur konkreten Frage: Während der Elternzeit ist man beihilfeberechtigt, d. h. an Beihilfe und PKV ändert sich nichts. Die Änderung des Beihilfesatzes kommt mit dem zweiten Kind, allerdings unabhängig von Elternzeit.

1000Baht

#2
Zitat von: Jepsen in Gestern um 00:12Was gilt es sonst zu tun/unterlassen?
Das sagt das LBV Baden-Württemberg zum Thema Elternzeit:
Zitathttps://lbv.landbw.de/-/elternzeit


Zitat von: Jepsen in Gestern um 00:12Wieviel leistet die Beihilfe?
Das sagt das LBV Baden-Württemberg zum Thema Beihilfe während der Elternzeit:
ZitatBesteht während der Mutterschutzfristen bzw. der Elternzeit ebenfalls eine Beihilfeberechtigung?
Während Ihrer Mutterschutzfristen haben Sie Anspruch auf Bezüge und somit einen Anspruch auf Beihilfe. Während der Elternzeit werden Ihnen keine Bezüge gezahlt, eine Beihilfeberechtigung besteht daher nicht. Statt dessen erhalten Sie aber nach § 46 Abs. 1 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung "Krankenfürsorge" in Anlehnung an die Beihilfeverordnung. Sie müssen daher Ihre Krankheitskosten unverändert mit dem Antragsvordruck LBV 301 (Beihilfeantrag) bei uns unter Angabe Ihrer Personalnummer geltend machen.
Quelle: https://lbv.landbw.de/-/beihilfeberechtigung
http://www.inpension.org - Als Pensionär in Thailand leben

Gewerbler

Vielleicht wäre die Hervorhebung des nächstens Satzes dann auch relevant gewesen ("Statt dessen erhalten Sie aber...").
Ob es am Ende Beihilfe oder Heilfürsorge heißt, ist ja egal. Das Prozedere der Beantragung und die Höhe ist ja gleich.

Die PKV ist grundsätzlich selbst zu tragen, es sei denn, dort gibt es andere Regelungen - Barmenia ist z.B. in den aktuellen Tarifen bis zu 3 Monate beitragsfrei (wobei ich da noch nicht rausgefunden hab, ob das pro Kind ist oder insgesamt 3 Monate im Leben...), wenn man mindestens 8 Monate (oder sowas) versichert war.

1000Baht

Zitat von: Gewerbler in Heute um 06:23Vielleicht wäre die Hervorhebung des nächstens Satzes dann auch relevant gewesen ("Statt dessen erhalten Sie aber...").
Vielleicht!

Zitat von: Gewerbler in Heute um 06:23Ob es am Ende Beihilfe oder Heilfürsorge heißt, ist ja egal. Das Prozedere der Beantragung und die Höhe ist ja gleich.
Ich finde schon, daß man unterschiedliche Dinge unterschiedlich benennen sollte. Außerdem weiß ich nicht, ob man während dieser Elternzeit den Anspruch auf die gleichen Leistungen hat, da sich der Leistungsumfang der Krankenfürsorge oder Heilfürsorge eigentlich grob an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) orientiert. Aber wie gesagt, da habe ich keine Ahnung, auch nicht ob sich der Bemessungssatz während der Elternzeit in Baden-Württemberg ändert.
http://www.inpension.org - Als Pensionär in Thailand leben

Gewerbler

In BaWü wird nach der AzUVO "während der Elternzeit Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt[...]" - es ändert sich also nichts außer dem Namen.
Man könnte jetzt sagen, dass das wieder so ein Bürokratieding ist und einfach auch während der Elternzeit Beihilfe gewähren, aber vermutlich wäre das zu einfach gewesen... Oder es ist ein anderer Topf im Haushalt...  ;D