Qualitative alimentationsrelevante Kriterien

Begonnen von GoodBye, Gestern um 21:24

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GoodBye

Ich möchte hier eine neue Diskussion zum Thema qualitative alimentationsrelevante Kriterien aufmachen.

Anknüpfungspunkt sind die Randnummern 95ff. des aktuellen Beschlusses des BVerfG zur Berliner Besoldung.

In der Fallkonstellation, dass nur ein Parameter der 1. Stufe gerissen wird, besteht eine widerlegbare Vermutung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung. Dennoch kann die Besoldung nach Auseinandersetzung mit qualitativen alimentationsrelevanten Kriterien und entsprechendem Klägervortrag verfassungswidrig sein.

Diese Konstellation betrifft i.d.R. höhere Besoldungsgruppen, da bei ihnen in der Regel nur der Parameter des mittelbaren Abstandsgebotes gerissen wird.

Vielleicht hilft dieser Faden, der insoweit die nächste Prüfungsstufe betrifft und ein Ergebnis der quantitativen Prüfung schlichtweg hinnimmt, sich etwas von der vorhergehenden Frage der Methodik einer Spitzausrechnung zu lösen.

Insoweit soll es hier ausschließlich um qualitative Kriterien gehen.

Vielleicht können wir hier einige fruchtbare Gedanken entwickeln.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Pumpkin76

Nun war ich schon positiv überrascht, als ich gesehen habe, dass ein Thread eröffnet wurde, und dachte mir: "Liefert hier ein A15-Überflieger nun etwa doch noch?". Und dann lese ich den Beitrag, in dem keinerlei Eigenleistung steckt, stattdessen erneut nur die Aufforderung, die gebratenen Tauben doch bitte Richtung Threaderöffner zu schicken. Diese Trittbrettfahrermentalität gepaart mit der Überzeugung, als A15er müsse es doch wohl also gefälligst wirklich mehr geben als nur das verletzte Abstandsgebot, nämlich ein qualitatives Kriterium, löst bei mir wieder mal mein Störgefühl aus, weil Anspruch und Realität sich nur aus weiter Ferne winken können.

Aber gut, sei's drum. Hier meine Meinung, warum hier auch für A15-Überflieger vor Gericht über das Abstandsgebot hinaus nicht mehr zu holen ist:
Auch der A15-Beamte, der sich und seine Compañeros subjektiv als "Überflieger" wahrnimmt, wird anhand seines Amtes alimentiert. Das System der A-Besoldung ist strikt amtsbezogen. Das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG schützt die Angemessenheit des Amtes (Funktion, abstrakte Verantwortung und typisierte Ausbildung), nicht jedoch das individuelle Ego oder die subjektive Ausnahmestellung des Amtsinhabers. Hier wird suggeriert, als gäbe es für den höheren Dienst ein Alternativszenario zum Abstandsgebot. Aber die qualitativen Kriterien (Ausbildung, Beanspruchung, Verantwortung) dienen dem Gericht gerade dazu, die interne Hierarchie und damit das Abstandsgebot zu rechtfertigen:
Für jemanden mit abgeschlossener fünfjähriger Universitätsausbildung gibt es als Mindestmaß das Einstiegsamt A13. Die qualitativen Kriterien (wie Leitungsfunktion und höhere Verantwortung) erklären, warum A15 mehr erhalten muss als A13. Die qualitativen Kriterien sind das Fundament der Binnenabstaffelung, nicht ihr Surrogat. Das qualitative Kriterium ist der Maßstab für den Abstand, nicht der Ausweg aus ihm.

Die Entscheidung des BVerfG zur Professorenbesoldung aus dem Jahr 2012 zeigt, dass auch das BVerfG als Maßstab für die Professoren die A-Besoldung heranzieht (sehr zum Leidwesen des Richters Gerhardt mit seinem Sondervotum). Das Gericht vergleicht, ob die für das Professorenamt notwendigen Voraussetzungen im Vergleich zur Endstufe der Besoldungsgruppe A13 bzw. zu den Ämtern A14 und A15 ausreichend gewürdigt wurden, und sagt hieraus resultierend: Nein, das reicht nicht, wenn das W2-Grundgehalt faktisch nur auf der Ebene eines 40-jährigen A14-Beamten liegt.

Zwar wurden auch Zahlen des Statistischen Bundesamtes zitiert, um den Vergleich außerhalb des öffentlichen Dienstes zu ziehen, dies aber eher nach dem Motto: "Im Übrigen zeigt auch der Blick über den öffentlichen Diensttellerrand kein anderes Bild". Maßgebend war dennoch primär die interne Hierarchie und die Einordnung in die Besoldungssystematik.

Was hier gewollt wird, ist, sogar innerhalb derselben (!) Besoldungsgruppe ein Spezialfass für die amtsangemessene Alimentation aufzumachen, quasi "die Überflieger des höheren Dienstes" gleich ganz zu entkoppeln vom Rest des Systems, sodass man nicht mal das schnöde Abstandsgebot bräuchte. Dafür braucht es dann aber doch wirklich besondere Argumente, die ich hier im Eingangsposting erwartet, aber nicht gefunden habe. Das ist es, was mich auch am meisten irritiert: Einerseits ist man der A15-Überflieger, andererseits weigert man sich beharrlich, die für so ein Unterfangen nötige dogmatische Fleißarbeit selbst zu leisten. Ein Jurist, der vor Gericht eine derart systemfremde These vertritt (nämlich die Loslösung des Amtes A15 von seiner hierarchischen Einordnung durch rein individuelle, qualitative Argumente), müsste doch eigentlich mit einem ausformulierten, schriftsatzreifen Entwurf antreten. Stattdessen wieder das Outsourcing der eigenen Argumentationslast ins Forum delegiert. Wenn also hier tatsächlich die "fruchtbaren Gedanken" gesucht werden, wird man um die eigene intellektuelle Vorleistung nicht herumkommen.
Also, auf auf, liefern!

Ryan

Dann mache ich mal den Anfang und mache es mir ein Stück weit einfacher und nehme an, dass der oben skizzierte Beamte des hD Kinder hat.

Da bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, die Anzahl der Kinder nicht ohne Bedeutung sein kann (BVerfGE 155, 77, Leitsatz 1) halte ich vor dem Hintergrund, dass die Ergebnisse der ersten Stufe die Prüfungsrichtung und -tiefe vorgeben, für einen Beamten des hD mit Familie eine Argumentation entlang der Urteile zur Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien (BVerfGE 155, 77; BVerfGE 81, 363; BVerfGE 99, 300; BVerfGE 44, 249) für am aussichtsreichsten.

Skizze der Begründung:

Der Gesetzgeber hat zwar die Grundgehälter fortgeschrieben. Er hat es allerdings versäumt, die familiären Verhältnisse über einen längeren Zeitraum hinreichend in den Blick zu nehmen. Denn im Ergebnis - das zeigen die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe eindrücklich - hält die tatsächlich gewährte Besoldung der verfassungsrechtlichen Annahme, dass das Grundgehalt von Seiten des Gesetzgebers so bemessen ist, dass damit zusammen mit den Familienzuschlägen eine bis zu vierköpfige Familien als Alleinverdiener versorgt werden kann, nicht stand. Die heutige Besoldungspraxis weicht insofern deutlich von der diese Annahme prägenden Besoldungspraxis vergangener Zeiten ab: De facto reicht das Grundgehalt im Ausgangspunkt der Besoldungsordnung heute noch nicht einmal, um den Beamten und seinen Ehepartner vom Risiko der Armut abzuschirmen.

Die Familie und insbesondere Kinder stellen für viele Beamte insofern ein erhebliches Armutsrisiko da. Die derzeitigen Zuschläge, einschließlich des Kindergeldes, um die sich die Bezüge des Beamten beim ersten und zweiten Kind erhöhen, sind nicht geeignet, den zusätzlichen Bedarf, der der Beamtenfamilie beim ersten und zweiten Kind erwächst, auch nur annähernd auszugleichen. Ein solche Bemessung wäre ausnahmsweise nur zulässig, wenn der Gesetzgeber das Grundgehalt entsprechend hoch angesetzt hätte (BVerfGE 81, 363, Rn. 48). Dies ist ausweislich der Vorabprüfung nicht der Fall.

Die evidente und weitestgehende Ausklammerung der Familie bzw. Kinder bei der Bemessung der Grundgehälter führt dazu, dass der Gesetzgeber den Beamten im Sinne des Leitsatzes 1 BVerfGE 155, 77 unzulässigerweise zumutet, für den Unterhalt bereits des ersten und des zweiten Kindes auf die familien-neutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen. Er stellt die Beamten somit vor die Wahl, entweder ein amtsangemessenes Leben zu führen, oder unter Verzicht darauf eine Familie zu haben (BVerfGE 155, 77, Rn. 29).


Diese Begründung fordert praktisch höhere Kinderzuschläge für die ersten beiden Kinder, in Anlehnung an die Regelungen für das dritte und weitere Kinder, jedenfalls solange das Grundgehalt diesbezüglich nicht ausreicht. Sie gilt an sich auch für Beamte ohne Kinder, da sie ja auch "vor die Wahl" gestellt und in ihren Rechten ggf. eingeschränkt werden. Allerdings hat ihr Schaden einen anderen, nicht monetären und deshalb typischerweise schwer zu greifenden Charakter.

Die Begründung ist vielleicht nur eine second-best Lösung, da sie nicht unmittelbar auf das Grundgehalt abstellt. Sie hat aber m.E. den Vorteil, dass ihr nur schwer etwas substanzielles entgegengestellt werden kann. Oder doch?

clarion

Zitat von: clarion in Heute um 13:35PS Rentenonkel, Deine Betrachtungsweise berücksichtigt nicht, dass der Beamte am Januar 2017 mehr Geld bekommt als im Januar 2016 falls es von Februar bis Dezember 2016 eine Besoldungserhöhung gegeben hat.

Die von Schwan vorgeschlagene Argumentationsrichtung führt nicht zum Ziel.

Der im Hamburger Urteil beschriebene Widerspruch, siehe auch die Fragen 3 und 4 von BVerfGBeliever sind der Widerspruch, denn es juristisch auszuarbeiten gilt, um auch für höhere Dienste eine Verfassungswidrigkeit herbei zu argumentieren. Mein juristische Argumentation wäre, wir brauchen drei statt zwei Prüfungststufen

1. Prüfungsstufe: Ist die Mindestbesoldung erfüllt?
2. Prüfungsstufe: Ist das Leistungsprinzip, d.h. Abstandsgebot gewahrt?
3. Prüfungsstufe: Haben Beamte Teil an der wirtschaftlichen Entwicklung? Prüfung Vergleichsindizes

Ein Besoldungsreparaturgesetz, das nur den untere Besoldungsgruppen Nachzahlungen zukommen lässt, würde m.E. krachend gegen Prüfungsstufe 2 verstoßen.

Vielleicht mag ein Jurist meine Idee mal ausformulieren?

Pumpkin76

Zitat von: Ryan in Heute um 11:52Dann mache ich mal den Anfang und mache es mir ein Stück weit einfacher und nehme an, dass der oben skizzierte Beamte des hD Kinder hat.

Da bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, die Anzahl der Kinder nicht ohne Bedeutung sein kann (BVerfGE 155, 77, Leitsatz 1) halte ich vor dem Hintergrund, dass die Ergebnisse der ersten Stufe die Prüfungsrichtung und -tiefe vorgeben, für einen Beamten des hD mit Familie eine Argumentation entlang der Urteile zur Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien (BVerfGE 155, 77; BVerfGE 81, 363; BVerfGE 99, 300; BVerfGE 44, 249) für am aussichtsreichsten.

Skizze der Begründung:

Der Gesetzgeber hat zwar die Grundgehälter fortgeschrieben. Er hat es allerdings versäumt, die familiären Verhältnisse über einen längeren Zeitraum hinreichend in den Blick zu nehmen. Denn im Ergebnis - das zeigen die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe eindrücklich - hält die tatsächlich gewährte Besoldung der verfassungsrechtlichen Annahme, dass das Grundgehalt von Seiten des Gesetzgebers so bemessen ist, dass damit zusammen mit den Familienzuschlägen eine bis zu vierköpfige Familien als Alleinverdiener versorgt werden kann, nicht stand. Die heutige Besoldungspraxis weicht insofern deutlich von der diese Annahme prägenden Besoldungspraxis vergangener Zeiten ab: De facto reicht das Grundgehalt im Ausgangspunkt der Besoldungsordnung heute noch nicht einmal, um den Beamten und seinen Ehepartner vom Risiko der Armut abzuschirmen.

Die Familie und insbesondere Kinder stellen für viele Beamte insofern ein erhebliches Armutsrisiko da. Die derzeitigen Zuschläge, einschließlich des Kindergeldes, um die sich die Bezüge des Beamten beim ersten und zweiten Kind erhöhen, sind nicht geeignet, den zusätzlichen Bedarf, der der Beamtenfamilie beim ersten und zweiten Kind erwächst, auch nur annähernd auszugleichen. Ein solche Bemessung wäre ausnahmsweise nur zulässig, wenn der Gesetzgeber das Grundgehalt entsprechend hoch angesetzt hätte (BVerfGE 81, 363, Rn. 48). Dies ist ausweislich der Vorabprüfung nicht der Fall.

Die evidente und weitestgehende Ausklammerung der Familie bzw. Kinder bei der Bemessung der Grundgehälter führt dazu, dass der Gesetzgeber den Beamten im Sinne des Leitsatzes 1 BVerfGE 155, 77 unzulässigerweise zumutet, für den Unterhalt bereits des ersten und des zweiten Kindes auf die familien-neutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen. Er stellt die Beamten somit vor die Wahl, entweder ein amtsangemessenes Leben zu führen, oder unter Verzicht darauf eine Familie zu haben (BVerfGE 155, 77, Rn. 29).


Diese Begründung fordert praktisch höhere Kinderzuschläge für die ersten beiden Kinder, in Anlehnung an die Regelungen für das dritte und weitere Kinder, jedenfalls solange das Grundgehalt diesbezüglich nicht ausreicht. Sie gilt an sich auch für Beamte ohne Kinder, da sie ja auch "vor die Wahl" gestellt und in ihren Rechten ggf. eingeschränkt werden. Allerdings hat ihr Schaden einen anderen, nicht monetären und deshalb typischerweise schwer zu greifenden Charakter.

Die Begründung ist vielleicht nur eine second-best Lösung, da sie nicht unmittelbar auf das Grundgehalt abstellt. Sie hat aber m.E. den Vorteil, dass ihr nur schwer etwas substanzielles entgegengestellt werden kann. Oder doch?

Eine schöne idee, aber eben nicht das, was sich ein A15-Überflieger wünscht: Familienzuschläge sind gerade kein qualitatives Kriterium, auch bei besagten Amtsinhaber ohne Abstandsgebot die gerissene AA zu reklamieren.

Erstens: Der Familienzuschlag muss nach gefestigter Rechtsprechung erst ab dem dritten Kind annähernd kostendeckend sein. Bei den ersten beiden Kindern hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum. Aus einem möglicherweise zu geringen Grundgehalt einen nachbesserungspflichtigen Familienzuschlag konstruieren zu wollen, dürfte eher mit hochgezogener Augenbraue goutiert werden.

Zweitens: Man könnte grundsätzlich diskutieren, ob höhere Familienzuschläge geboten sind, wenn etwa eine Ersatzleistung weggefallen ist, die es zur Zeit der Einführung noch gab, oder ein neuer Bedarf entstanden ist. Fraglich, ob sowas dann nicht doch eine sozialstaatliche Diskussion wäre, statt eine besoldungsrechtliche. Aber wie gesagt, darüber könnte man reden, grade in Bezug auf das 3. Kind (ff.)

Drittens: Was gar nicht geht, ist Unterschiede zu machen zwischen den Kindern des einfachen und des höheren Dienstes. Das Kind des A3ers darf in den örtlichen Fußballverein, beim Kind des A13ers müssen die Tennisstunden eines Privattrainers abgedeckt sein – das wäre der Subtext, der hier mitschwingt, würdest du es doch so gemeint haben (im Sinne von: bei den Kindern des höheren Dienstes wäre ein zusätzlicher Faktor anzubringen und deswegen könnte das dem Threaderöffner helfen) und der ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Der Familienzuschlag ist bedarfsbezogen, nicht amtsbezogen.

Viertens, und das habe ich ja einleitend schon gesagt: Die Familienargumentation ist schlicht kein qualitatives Kriterium. Sie betrifft nicht das Amt, sondern die persönlichen Lebensumstände des Amtsinhabers. Dass hier allen Ernstes die Kinderzahl als Alternativstrategie ins Feld geführt wird, zeigt mir vor allem eines: wie wenig Raum für den Ursprungsgedanken bleibt.

Man kann natürlich versuchen, sich auch noch die abwegigsten Theorien aus den Fingern zu saugen oder Berechnungsmodelle zu finden, die auch noch den Bundeskanzler arm rechnen. Aber wozu?

Gruenhorn

In meinem Verfahren verfolgen wir zwei Stränge. Erstens kinderreiche Beamte und zweitens eine Argumentation für den höheren Dienst.

Auch wenn es exotisch anmutet und der DH kann ja ggf widersprechen, ich vergleiche die Parameter der zweiten Prüfungsstufe nicht mit den Bundeswerten sondern den Werten für Hamburg. Dort werden aufgrund unterschiedlicher Ausgangswerte und starker Entwicklung der Vergleichswerte im  Vergleich zum Bund, die Parameter der zweiten Prüfungsstufe in ausreichender Anzahl verletzt. Warum ich das tue? Weil Bundesbeamte überall versetzt werden können. Jeder hat Anspruch auf amtsangemessene Besoldung, auch der in Hamburg oder München. Daher ist es aus meiner Sicht statthaft, den Vergleich zu regionalisieren, auch ohne direkte Betroffenheit. Immerhin könnte ich ja dorthin wollen.

Falls das Gericht da nicht mitgeht, wird weiter argumentiert, dass die Verletzung allein des Abstandsgebots so schwer wiegt, dass eine fiktive Heilung in den untersten Gruppen das Besoldungsgefüge so weit staucht, dass die Abstände je nach Jahr um bis zu 2/3 zusammen schmelzen. Eine Würdigung des Amts wäre bei einer Heilung nicht möglich. Dies greift auch den Punkt der Zulässigkeit auf, da es nicht zumutbar ist im höheren Dienst auf eine tatsächliche Heilung der Besoldung in den unteren Gruppen und tatsächliche Stauchung des Gefüges zu warten, um dann erst zu klagen. Der höhere Dienst hängt in der Wahrnehmung seiner Rechte sonst von dritten ab und hätte keine eigenen Rechtsmittel.

Weiterhin erfolgt die Hinterfragung der Methodik mit der willkürlichen Festlegung des Basisjahres 1996. Auf meinem Zettel steht noch eine Argumentation fur den Vergleich Besoldungsgruppe zu BAT Vergütungsgruppe, wie sie lapidar im Beschluss erfolgt. Weiterhin argumentieren wir mit Daten, die die Berücksichtigung von Teilzeitindices vs Vollzeitbesoldung bei deutlicher Verschiebung der Teilzeitquote seit 1996 darstellen und damit die Vergleichbarkeit der nicht harmonisierten Indices der BVerfGE hinterfragt.

Das sind die Grundzüge, wobei ich die Schrift seit einem Jahr nicht mehr gelesen habe, weil das Gericht in Köln eben besseres zu tun hat und sich erst im nächsten Jahr überhaupt inhaltlich damit befassen möchte und bis dahin jeden Quatsch der Gegenseite mit dem Ziel der Verzögerung mitspielt.

PolareuD

Die Vorstellung zu meiner Argumentationslinie läuft primär auf das MÄE hinaus. Als ansässiger im Raum München würde ich neben dem MÄE von Bayern, das MÄE von München und dem Landkreis München heranziehen. Auf dem Weg könnte eine Verletzung der Mindestbesoldung bis in die Besoldungsgruppe A15 nachgewiesen werden. Das ganze könnte verbunden werden mit der Notwendigkeit eines Ortszuschlages und deren max. Ausgestaltung (Nivellierung der Ämterwertigkeit).

Des Weiteren lässt sich im Rahmen der Fortschreibungsprüfung die  Verletzung des 1. und 4. Parameter für die Besoldungsgruppe A12 indizieren. Die Verletzung des 2. und 3. Parameter ist in einzelnen Jahren gegeben und für den 1. fast durchgängig. Und ja nach der aktuellen Methode.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Gruenhorn

Goodbye hatte bereits mehrfach auf die Diskrepanz in der Bemessung des Sachbedarfs für Pflegekinder und dem was Beamtenkindern zugestanden wird, hingewiesen. Ein Ansatz wäre Gleichbehandlung zu fordern und nur hilfsweise die Berechnungsmethode des BVerfG im Bezug auf kinderbetroffene Familien zu akzeptieren.

Dies betrifft insoweit nicht nur Kind drei und folgende.

Auch bei der 4K Familie (MÄE) könnte man die Faktoren 0,5 und 0,3 und davon 80% durch die Werte des Sachbedarfs für Pflegekinder ersetzen. Der Effekt wäre, dass die Mindestbesoldung bestimmt ordentlich steigt (habe noch keine Tabelle gemacht). Vielleicht soweit, dass selbst der höhere Dienst diese Hürde direkt reißt.
 
Warum sollte man das tun? Weil der Bund selbst in dem Verein, der diese Empfehlungen aufstellt, maßgeblich mitarbeitet und diesen finanziert. Die Empfehlungen werden dann durch die Länder über Verordnungen zur Auszahlung gebracht.
Die 0,5 und 0,3 Faktoren messen auf Grundlage der statistisch verfügbaren finanziellen Mittel einen Bedarf bei. Er wird also im statistischen Umfeld eines Mangels bestimmt. Der Sachbedarf von Pflegekindern hingegen wird methodisch anhand der zu befriedigenden Sachbedarfe ermittelt. Auch das stellt ggf. einen Angriffspunkt dar.


GoodBye

Zitat von: Gruenhorn in Heute um 16:37Goodbye hatte bereits mehrfach auf die Diskrepanz in der Bemessung des Sachbedarfs für Pflegekinder und dem was Beamtenkindern zugestanden wird, hingewiesen. Ein Ansatz wäre Gleichbehandlung zu fordern und nur hilfsweise die Berechnungsmethode des BVerfG im Bezug auf kinderbetroffene Familien zu akzeptieren.

Dies betrifft insoweit nicht nur Kind drei und folgende.

Auch bei der 4K Familie (MÄE) könnte man die Faktoren 0,5 und 0,3 und davon 80% durch die Werte des Sachbedarfs für Pflegekinder ersetzen. Der Effekt wäre, dass die Mindestbesoldung bestimmt ordentlich steigt (habe noch keine Tabelle gemacht). Vielleicht soweit, dass selbst der höhere Dienst diese Hürde direkt reißt.
 
Warum sollte man das tun? Weil der Bund selbst in dem Verein, der diese Empfehlungen aufstellt, maßgeblich mitarbeitet und diesen finanziert. Die Empfehlungen werden dann durch die Länder über Verordnungen zur Auszahlung gebracht.
Die 0,5 und 0,3 Faktoren messen auf Grundlage der statistisch verfügbaren finanziellen Mittel einen Bedarf bei. Er wird also im statistischen Umfeld eines Mangels bestimmt. Der Sachbedarf von Pflegekindern hingegen wird methodisch anhand der zu befriedigenden Sachbedarfe ermittelt. Auch das stellt ggf. einen Angriffspunkt dar.



Vor allem ermitteln die Faktoren keinen sachgerechten Bedarf.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Pumpkin76


GoodBye

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 18:39lol

Haben wir hier genug durchgekaut, das sich ab 3. Kind bis dato alles nach dem Beschluss aus 2020 richtet.

Ab 3. Kind ist der Bedarf sachgerecht zu ermitteln und im Übrigen voll zu decken.

Entweder tut man es nach der alten Methode, oder: Die Empfehlungen des Deutschen Vereins sind ein gutes Beispiel dafür.

Weshalb das seit 2020 nicht erfolgt, bleibt allein Geheimnis des Gesetzgebers, Interpretationsspielraum nahezu null.

Wieso der Bedarf von Kind 1 und 2 ein anderer sein soll, wie man aus Verfügbarem Einkommen Rückschlüsse auf einen Bedarf zieht, weißt anscheinend nur du.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe