W-Besoldung: Prozentsatz der Anpassung dynamisierter Leistungsbezüge 2026

Begonnen von Univprof, 27.06.2026 13:30

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Univprof

Guten Tag zusammen,

hier eine Frage/Information für alle diejenigen, die dynamisierte Leistungsbezüge in der W-Besoldung erhalten: Die turnusmäßige Besoldungsanpassung, die einstweilen für 2026 geplant ist, sieht eine Erhöhung des Grundgehalts um 3,36 Prozent vor. Im Übrigen zählt der Gesetzentwurf bestimmte Bezügebestandteile wie Familienzuschläge, Amtszulagen, Stellenzulagen etc. auf, die nur um 2,8% erhöht werden. Um welchen Prozentsatz dynamisierte Leistungsbezüge angepasst werden, regelt der Gesetzentwurf nicht ausdrücklich (und auch in der Vergangenheit wurde das in NRW, soweit ich sehe, nie ausdrücklich geregelt).
 
Das LBV geht ausweislich der aktuellen Bezügemitteilung offenbar davon aus, dass dynamisierte Leistungsbezüge nur um 2,8 %, nicht um 3,36 % erhöht werden. Diese Berechnung erscheint mir unrichtig; die Erhöhung der Leistungsbezüge kann nicht hinter der Erhöhung des Grundgehalts zurückbleiben.

Zum einen widerspräche das der Systematik des LBesG NRW, das die Leistungsbezüge gerade nicht zu "Familienzuschlägen" (= Abschnitt 3 des LBesG) oder zu "Zulagen, Vergütungen und Zuschlägen" (= Abschnitt 4 des LBesG) zählt, sondern gemeinsam mit dem Grundgehalt regelt (Abschnitt 2 des LBesG ist überschrieben mit: "Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen"). Schon daraus ergibt sich, dass die Teilnahme "an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen", von der § 34 LBesG spricht, mindestens der Erhöhung des Grundgehalts entsprechen muss.   

Zum anderen widerspräche ein Zurückbleiben hinter der prozentualen Erhöhung des Grundgehalts auch der Begründung, die der Gesetzgeber in seinem Gesetzenturf für die Erhöhung der Grundgehälter um 3,36 % gibt. Der Gesetzgeber spricht selbst davon, dass insoweit teilweise die Erhöhung vorweggenommen wird, deren Notwendigkeit sich aus der neuesten Rechtsprechung des BVerfG zur amtsangemessenen Alimentation ergibt. Diese Erhöhung ist offensichtlich notwendig, weil die Grundgehälter in der Vergangenheit nicht im erforderlichen Umfang angepasst wurden. Wäre diese Anpassung in der Vergangenheit erfolgt, so hätten davon auch dynamisierte Leistungsbezüge profitiert. Es kann daher nicht angehen, dass Leistungsbezüge von den nun gebotenen zusätzlichen Anpassungen des Grundgehalts (also der Differenz zwischen 2,8 und 3,36 Prozent) ausgenommen werden.

Über konstruktive Hinweise und Gedanken würde ich mich freuen!

 

eclipsoid

Das ist sicherlich strittig. Inhaltlich bin ich bei Dir.

Formal jedoch sind Leistungsbezüge kein Grundgehalt. Offensichtlich bilden sie zudem keine eigene Kategorie, sondern müssen entweder dem Grundgehalt oder den Zulagen zugeordnet werden. Jeder Dienstherr wird diese Chance der Definition ergreifen und sie - wie offensichtlich geschehen -  als ein Zuschlag mit Zweck der Erhöhung des Grundgehalts definieren. Die Überschrift "Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen" ist leider ebenfalls in diese Richtung interpretierbar, denn sie grenzen Leistungsbezüge vom Grundgehalt ab. Mit der dienstherrenfreundlichen Interpretation sind die 2,8 % folgerichtig und in dem derzeitigen politischem Klima vermutlich nur durch eine Klage zu erhöhen. 

crosenkr

Ich stimme eclipsoid zu. Leistungsbezüge sind kein Grundgehalt. Bei den Leistungsbezügen steht bei deren Festsetzung eine Formulierung wie "...nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil". Daher würde ich sie im Entwurf (siehe Vorblatt, Punkt B. "Lösung") diesem Punkt zuordnen:

"...der weiteren, seit jeher an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmenden
Bezügebestandteile (insbesondere Amtszulagen, Strukturzulage und Familienzuschläge)
um 2,8 Prozent."

Oder steht bei deinem Besoldungsangebot eine andere Formulierung?