Änderungskündigung Verwaltung

Begonnen von Martin222, 28.06.2026 14:57

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Martin222

Moin. Meine Fachdienstleiterin hat eine Änderungskündigung erhalten. Darf der AG das einfach so machen? Sie ist über 60 und bekommt die E14.

Wird so etwas gemacht, wenn man jemanden von einer Chefposition "entfernen" möchte? Wird dann ein neuer Job angeboten und muss dieser ähnlich vergütet werden?

Tagelöhner

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber sowas immer machen. Wenn sie mit den angebotenen geänderten Arbeitsbedingungen nicht einverstanden ist, muss sie aber innerhalb der einschlägigen Fristen genauso dagegen rechtlich vorgehen wie bei einer normalen Kündigung, sonst wird die Kündigung wirksam.

Wenn sie mit den geänderten Bedingungen einverstanden ist, ist ja alles ok. Das Arbeitsverhältnis wird dann mit den geänderten Bedingungen weitergeführt.
Nur mit ausgeprägtem Sinn für Humor weiterlesen: Ich habe nichts gegen Beamte, wirklich! Die tun ja nix! :-)

MoinMoin

Also einfach so kann er das mE nicht machen, es müssen betriebliche oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen, wie bei einer normalen Kündigung.

Um jemand von einem Chefposten zu entfernen braucht man aber keine Änderungskündigung, da werden einfach neue Aufgabe übertragen, sprich einfach auf einen anderen gleichvergüteten Posten erlegt.

clarion

Ich vermute, man will der Dame niedriger dotierte Aufgaben übertragen. Aus betrieblichen Gründen kann auch eine Änderungskündigung erfolgen. Dann muss aber eine Sozialauswahl unter denjenigen mit der E13 vorgenommen werden.

Petar T.

Zitat von: MoinMoin in 28.06.2026 18:07Also einfach so kann er das mE nicht machen, es müssen betriebliche oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen, wie bei einer normalen Kündigung. (...)

Genau. Da wir so gut wie nichts über den SV wissen, kann hier niemand eine Einschätzung abgeben, die darüber hinausgeht, dass eine Änderungskündigung grundsätzlich möglich ist.

Tagelöhner

Zitat von: MoinMoin in 28.06.2026 18:07Also einfach so kann er das mE nicht machen, es müssen betriebliche oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen, wie bei einer normalen Kündigung.

Um jemand von einem Chefposten zu entfernen braucht man aber keine Änderungskündigung, da werden einfach neue Aufgabe übertragen, sprich einfach auf einen anderen gleichvergüteten Posten erlegt.

Doch kann er, wenn die Einspruchsfrist durch das KSchG vorbei ist, und nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben wird, wird die Kündigung auch wirksam.

Unter Umständen braucht man die Änderungskündigung schon. Vom Direktionsrecht ist nicht zwangsläufig erfasst, wenn die neuen Tätigkeiten die frühere herausgehobenere Stellung (z.B. Personalverantwortung für X Personen, danach Sachbearbeiter) im Betrieb sehr deutlich absenken. Im Detail alles Fragen für einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Nur mit ausgeprägtem Sinn für Humor weiterlesen: Ich habe nichts gegen Beamte, wirklich! Die tun ja nix! :-)

MoinMoin

Zitat von: Tagelöhner in Gestern um 17:28Doch kann er, wenn die Einspruchsfrist durch das KSchG vorbei ist, und nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben wird, wird die Kündigung auch wirksam.
Klar, können kann man alles.
Zitat von: Tagelöhner in Gestern um 17:28Unter Umständen braucht man die Änderungskündigung schon. Vom Direktionsrecht ist nicht zwangsläufig erfasst, wenn die neuen Tätigkeiten die frühere herausgehobenere Stellung (z.B. Personalverantwortung für X Personen, danach Sachbearbeiter) im Betrieb sehr deutlich absenken. Im Detail alles Fragen für einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Nein, man braucht keine Änderungskündigung, wenn man einvernehmlich den Vertrag ändert.

Und wenn man die frühere herausgehobenere Stellung (z.B. Personalverantwortung für X Personen, danach Sachbearbeiter) im Betrieb sehr deutlich absenken will, dann kann man das nicht mit einer Änderungskündig erzwingen, wenn nicht betriebliche oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen.



TVOEDAnwender

Sollte sie nach 34/2 ordentlich unkündbar sein, wäre auch die ordentliche Änderungskündigung nicht möglich. Kündigungsschutzklage & Annahme der Änderung unter Vorbehalt.