mögliche Zulage/dessen maximale Höhe ,TVÖD-K

Begonnen von solveig, Heute um 09:47

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solveig

Gurten Morgen,
bin Führungskraft in einem Krankenhaus und befinde mich bereits in der P15/6 und mit einer zusätzlichen monatlichen 20 % Zulage aus P15/2. Nun soll ich zusätzliche Bereiche übernehmen, wo aber eine Eingruppierung in die P16 nicht möglich ist. Wie kann ich den zusätzlichen Aufgabenbereich monetärer abbilden? Kann ich auf eine monatliche persönliche oder Leistung Zulage "pochen" und wie hoch darf diese maximal ausfallen?
Vielen Dank im Voraus, Solveig

TVOEDAnwender

Entscheidend ist zunächst die Eingruppierung. Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich auch weitere Tätigkeiten zuweisen, solange diese sich innerhalb der bestehenden Entgeltgruppe bewegen und nicht die dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit darstellen. Wenn die zusätzlichen Aufgaben also weiterhin innerhalb der Wertigkeit der P 15 bleiben und gerade keine Tätigkeit der P 16 übertragen wird, ändert sich an der Eingruppierung nichts. Dann handelt es sich tariflich nicht um eine höherwertige Tätigkeit, sondern um eine Ausweitung oder Verdichtung der bisherigen Aufgaben innerhalb derselben Entgeltgruppe.

Die persönliche Zulage nach § 14 TVöD hilft dir dabei auch nicht weiter. Sie setzt genauso voraus, dass vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird. Wenn nach der Bewertung keine P 16 erreicht wird, liegt genau das nicht vor.

Auf eine irgendwie geartete zusätzliche Zulage kann man daher nicht "pochen". Ein tariflicher Anspruch besteht dafür nicht. Schon die dir bislang gewährte Zulage von 20 Prozent aus P 15 Stufe 2 dürfte eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers sein, aufgrund der Regelungen im TVöD-BT-K eine solche zahlen zu "dürfen" (und nicht "müssen"!). Möglich wäre allenfalls, mit dem Arbeitgeber über eine weitere freiwillige übertarifliche Zulage zu sprechen, z.B. die Fachkräftezulage nach den VKA-Richtlinien. Soweit ein solches Instrument beim Arbeitgeber überhaupt angewendet wird, liegt es aber im Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen individuellen Rechtsanspruch.

Wenn die zusätzlichen Bereiche in der regulären Arbeitszeit nicht mehr zu schaffen sind, muss man eher über Arbeitszeit, Priorisierung, Entlastung oder angeordnete Überstunden sprechen. Angeordnete Überstunden wären dann nach den tariflichen Regeln zu vergüten. Eine dauerhafte tarifliche Funktionszulage für zusätzliche, aber nicht höherwertige Aufgaben sieht der TVöD dagegen nicht vor.

Ergänzend zu den von dir genannten möglichen Leistungszulagen:
Diese gibt es nicht frei zusätzlich, sondern nur über die LOB nach §§ 18, 18a TVöD und auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung beziehungsweise Dienstvereinbarung. Im Krankenhausbereich ist das Volumen zudem auf 1 Prozent der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres begrenzt. Praktisch reden wir daher oft nur über grob 300 bis 400 Euro pro Person und Jahr, je nach Verteilung. Wenn es bei euch eine entsprechende Regelung gibt, wirst du daran vermutlich ohnehin schon teilnehmen. Ein Anspruch auf eine zusätzliche monatliche Leistungszulage wegen weiterer, aber nicht höherwertiger Aufgaben ergibt sich daraus idR jedenfalls nicht.

solveig