Fragen Familienzuschlag und Beihilfeanspruch der Exfrau nach Trennung /Scheidung

Begonnen von beamterbay79, Heute um 17:26

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beamterbay79

Hallo liebe Community,

ich wende mich hier an euch mit Fragen zum Familienzuschlag und Beihilfeanspruch der Exfrau nach Trennung /Scheidung.

Fall:

- Ehemann - bayerischer Beamter, tätig bei Kommune - Alleinverdiener Stkl. 3 noch und erhält den Familienzuschlag für vier Kinder
- Ehefrau - ist Hausfrau und erwerbslos, Beihilfe 80% und 20% Privat versichert
- Vier Kinder leben im gemeinsamen Ehehaus und sind alle Kindergeld berechtigt. Sie werden im Wechselmodell 50/50 betreut.

Die Ehepartner sind seit ungefähr 7 Monaten getrennt, aber leben noch im gemeinsamen Ehehaus in getrennten Wohnbereichen. - Das Trennungsjahr ist noch nicht abgelaufen. Mitte Sept 26 möchte der Ehemann nach Anraten des Familienanwalts die Scheidung einreichen.

A) Fragen zur bayerischen Beamtenrecht Regelung des Familienzuschlags im Falle einer Trennung / Scheidung:

A1. Ab welchem Zeitpunkt entfällt der Ehegattenanteil am Familienzuschlag, erst wenn das dauernde Getrenntleben vorliegt? Was bedeutet das genau? Erst nach Scheidung 0der muss dies bereits bei einer vorübergehenden Trennung gemeldet werden oder erst nach Ablauf des Trennungsjahres?

A2. Wie wirkt sich der Bezug des Kindergeldes auf den Anspruch auf den Kinderanteil des Familienzuschlags aus? Erhält der Vater den Kinderanteil des Familienzuschlags weiterhin, wenn er das Kindergeld für seine Kinder bezieht, auch wenn er von seiner Ehefrau schon getrennt lebt?

A3. Wie verhält es sich, wenn das Kindergeld, z.B. nach Auszugs des Vaters, auf die Mutter der Kinder umgemeldet wird? Besteht dann weiterhin ein Anspruch des Vaters auf den Kinderanteil des Familienzuschlags, wenn er z.B. den Kindern und Exfrau unterhaltspflichtig ist?
Da gibt es irgendwie widersprüchliche Aussagen, dass die Auszahlung daran gekoppelt ist, dass der Vater weiterhin die Person ist, die auch das Kindergeld selbst ausgezahlt bekommt.

A4. Gibt es Besonderheiten im Falle eines Wechselmodells zu bedenken oder wenn der Vater tatsächlich nicht mehr mit den Kindern zusammenlebt, also im Residenzmodell?

A5. Erhält der Vater nur solange den Familienzuschlag für alle vier Kinder, wenn er mit den Kindern noch im Ehehaus lebt und sie im Wechselmodell tatsächlich betreut oder auch wenn er ausziehen muss, aber dann Bar unterhaltspflichtig ist. Den Barunterhalt für die Kinder muss der Vater sowieso alleine aufbringen, da die Mutter ja erwerbslos ist.

A6. Sollte als Beispiel der Ehegattenanteil im Familienzuschlag entfallen mit Trennung oder Scheidung, wird dann der Familienzuschlag irgendwie gekürzt um einen Betrag? Oder ist dies unerheblich, wenn der Vater weiterhin für die vier Kinder die Anteile erhält?


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B) Fragen zur bayerischen Beamtenrecht Regelung der Beihilfeberechtigung der Exfrau im Zusammenhang mit einer Trennung bzw. Scheidung:

B1. Besteht für die Ehefrau weiterhin ein Anspruch auf Beihilfe, auch wenn sie dauerhaft getrennt lebt vom Exmann oder nach einer Scheidung, insbesondere wenn sie weiterhin nicht erwerbstätig ist?
Denn sonst könnte es ja passieren, dass der Beihilfeanspruch entfällt und die Exfrau von 20 % priv. Krankenkasse Vertrag auf 100% steigt. Muss diese Erhöhung der unterhaltspflichtige Exmann dann auch noch zahlen?

B2. Oder gibt es Ausnahmen, unter denen eine beihilferechtliche Berücksichtigung der Ex-Ehefrau weiterhin möglich ist, z.B. bei einer Unterhaltspflicht des Ex-Manns?

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Diese Fragen kommen auf, da es sonst mit Änderung der Steuerklasse 3 auf 1 als Alleinverdiener für den Vater sehr schwierig werden kann die ganzen Zahlungen alleine zu leisten.

Falls ich irgendwelche Aspekte übersehe oder was vergessen habe, dann ergänzt es gerne oder fragt nach.

Vielen Dank für eure Unterstützung.

Liebe Grüße