Fragen Familienzuschlag und Beihilfeanspruch der Exfrau nach Trennung /Scheidung

Begonnen von beamterbay79, 08.07.2026 17:26

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beamterbay79

Hallo liebe Community,

ich wende mich hier an euch mit Fragen zum Familienzuschlag und Beihilfeanspruch der Exfrau nach Trennung /Scheidung.

Fall:

- Ehemann - bayerischer Beamter, tätig bei Kommune - Alleinverdiener Stkl. 3 noch und erhält den Familienzuschlag für vier Kinder
- Ehefrau - ist Hausfrau und erwerbslos, Beihilfe 80% und 20% Privat versichert
- Vier Kinder leben im gemeinsamen Ehehaus und sind alle Kindergeld berechtigt. Sie werden im Wechselmodell 50/50 betreut.

Die Ehepartner sind seit ungefähr 7 Monaten getrennt, aber leben noch im gemeinsamen Ehehaus in getrennten Wohnbereichen. - Das Trennungsjahr ist noch nicht abgelaufen. Mitte Sept 26 möchte der Ehemann nach Anraten des Familienanwalts die Scheidung einreichen.

A) Fragen zur bayerischen Beamtenrecht Regelung des Familienzuschlags im Falle einer Trennung / Scheidung:

A1. Ab welchem Zeitpunkt entfällt der Ehegattenanteil am Familienzuschlag, erst wenn das dauernde Getrenntleben vorliegt? Was bedeutet das genau? Erst nach Scheidung 0der muss dies bereits bei einer vorübergehenden Trennung gemeldet werden oder erst nach Ablauf des Trennungsjahres?

A2. Wie wirkt sich der Bezug des Kindergeldes auf den Anspruch auf den Kinderanteil des Familienzuschlags aus? Erhält der Vater den Kinderanteil des Familienzuschlags weiterhin, wenn er das Kindergeld für seine Kinder bezieht, auch wenn er von seiner Ehefrau schon getrennt lebt?

A3. Wie verhält es sich, wenn das Kindergeld, z.B. nach Auszugs des Vaters, auf die Mutter der Kinder umgemeldet wird? Besteht dann weiterhin ein Anspruch des Vaters auf den Kinderanteil des Familienzuschlags, wenn er z.B. den Kindern und Exfrau unterhaltspflichtig ist?
Da gibt es irgendwie widersprüchliche Aussagen, dass die Auszahlung daran gekoppelt ist, dass der Vater weiterhin die Person ist, die auch das Kindergeld selbst ausgezahlt bekommt.

A4. Gibt es Besonderheiten im Falle eines Wechselmodells zu bedenken oder wenn der Vater tatsächlich nicht mehr mit den Kindern zusammenlebt, also im Residenzmodell?

A5. Erhält der Vater nur solange den Familienzuschlag für alle vier Kinder, wenn er mit den Kindern noch im Ehehaus lebt und sie im Wechselmodell tatsächlich betreut oder auch wenn er ausziehen muss, aber dann Bar unterhaltspflichtig ist. Den Barunterhalt für die Kinder muss der Vater sowieso alleine aufbringen, da die Mutter ja erwerbslos ist.

A6. Sollte als Beispiel der Ehegattenanteil im Familienzuschlag entfallen mit Trennung oder Scheidung, wird dann der Familienzuschlag irgendwie gekürzt um einen Betrag? Oder ist dies unerheblich, wenn der Vater weiterhin für die vier Kinder die Anteile erhält?


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B) Fragen zur bayerischen Beamtenrecht Regelung der Beihilfeberechtigung der Exfrau im Zusammenhang mit einer Trennung bzw. Scheidung:

B1. Besteht für die Ehefrau weiterhin ein Anspruch auf Beihilfe, auch wenn sie dauerhaft getrennt lebt vom Exmann oder nach einer Scheidung, insbesondere wenn sie weiterhin nicht erwerbstätig ist?
Denn sonst könnte es ja passieren, dass der Beihilfeanspruch entfällt und die Exfrau von 20 % priv. Krankenkasse Vertrag auf 100% steigt. Muss diese Erhöhung der unterhaltspflichtige Exmann dann auch noch zahlen?

B2. Oder gibt es Ausnahmen, unter denen eine beihilferechtliche Berücksichtigung der Ex-Ehefrau weiterhin möglich ist, z.B. bei einer Unterhaltspflicht des Ex-Manns?

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Diese Fragen kommen auf, da es sonst mit Änderung der Steuerklasse 3 auf 1 als Alleinverdiener für den Vater sehr schwierig werden kann die ganzen Zahlungen alleine zu leisten.

Falls ich irgendwelche Aspekte übersehe oder was vergessen habe, dann ergänzt es gerne oder fragt nach.

Vielen Dank für eure Unterstützung.

Liebe Grüße


dewe

Hallo beamterbay79

Zu A)

Es gibt mittlerweile keinen Ehegattenanteil (Stufe V) am Familienzuschlag mehr, wenn Kinder (Stufe 1-x) vorhanden sind.
Entweder keine Kinder, dann Verheiratetenzuschlag;
Oder ein oder mehr Kinder, nur noch jeweils der Kinderzuschlag.

Wer das Kindergeld ausbezahlt bekommt ist irrelevant (wenn nur ein Elternteil Beamter). Wichtig ist das ein prinzipieller Anspruch (Berechtigung) auf Kindergeld besteht,
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBesG-36 (Art. 36 Abs. 5 BayBesG)

Zu B)

Da hab ich auf die Schnelle nur eine Broschüre der LFF Bayern gefunden:
"Nach Beendigung der Ehe (z. B. durch Scheidung) sind die Aufwendungen der ehemaligen Ehegattin nicht (mehr) beihilfefähig."
https://www.lff.bayern.de/media/olgbicol/das-bayerische-beihilferecht-info-broschuere-staatsministerium-der-finanzen.pdf (Seite 8 )

beamterbay79

Hallo Dewe,

lieben Dank Dir schon mal für die Beantwortung.

zu A)

Okay, d.h. auch bei einem etwaigen Residenzmodell Kinder bei Mutter und Vater (Beamter) zieht aus, wird weiterhin der Familienzuschlag gezahlt. Die Auszahlung hängt aber sicherlich an der Unterhaltspflicht des Vaters oder? Oder ist das alles irrelevant und es wird der Familienzuschlag dem Beamten (Vater) so lange gezahlt, wie die jeweiligen Kinder - Kindergeldberechtigte sind?

Muss der Beamte eigentlich schon die Trennung der Personalabteilung, Beihilfestelle und Entgeltstelle anzeigen oder wirklich erst, wenn es eine dauerhafte Trennung ist, d.h. z.B. mit Ablauf des Trennungsjahres?

zu B)

Sry, aber nochmal Fragen. Das bedeutet aber doch, dass mit Rechtsgültigkeit der Scheidung der Anspruch verloren geht und damit eine Lücke von 70% bei der Krankenversorgung der Exfrau entsteht, solange sie noch Hausfrau ist und nicht gesetzlich krankenversichert ist? Oder fällt sie dann automatisch auf 100% private Krankenkasse und der Beitrag steigt dort enorm? Müsste dann die Exfrau sich tatsächlich privat weiter versichern oder der Exmann ihr die priv. KK zahlen?
Oder hätte sie als geschiedene und Hausfrau mit vier Kindern irgendwie Anspruch auf die gesetzliche Krankenkasse? z.B. über Bürgergeld oder ähnliches?

Lieben Dank für die Hilfe.

Illunis

Zitat von: beamterbay79 in 14.07.2026 10:30Sry, aber nochmal Fragen. Das bedeutet aber doch, dass mit Rechtsgültigkeit der Scheidung der Anspruch verloren geht und damit eine Lücke von 70% bei der Krankenversorgung der Exfrau entsteht, solange sie noch Hausfrau ist und nicht gesetzlich krankenversichert ist? Oder fällt sie dann automatisch auf 100% private Krankenkasse und der Beitrag steigt dort enorm? Müsste dann die Exfrau sich tatsächlich privat weiter versichern oder der Exmann ihr die priv. KK zahlen?
Oder hätte sie als geschiedene und Hausfrau mit vier Kindern irgendwie Anspruch auf die gesetzliche Krankenkasse? z.B. über Bürgergeld oder ähnliches?

Kommt auf die Echtdaten an.
Über 55 wird es schwer in die GKV zu wechseln.

Mit ALG1/2 oder Arbeit > MiniJob kommt auch die GKV.
Sonst dürfte es auf 100% PKV heraus laufen. Evtl je nach Vorversicherungszeit auf freiwillige GKV.

simon1979

Zitat von: beamterbay79 in 14.07.2026 10:30Hallo Dewe,

lieben Dank Dir schon mal für die Beantwortung.

zu A)

Okay, d.h. auch bei einem etwaigen Residenzmodell Kinder bei Mutter und Vater (Beamter) zieht aus, wird weiterhin der Familienzuschlag gezahlt. Die Auszahlung hängt aber sicherlich an der Unterhaltspflicht des Vaters oder? Oder ist das alles irrelevant und es wird der Familienzuschlag dem Beamten (Vater) so lange gezahlt, wie die jeweiligen Kinder - Kindergeldberechtigte sind?

Muss der Beamte eigentlich schon die Trennung der Personalabteilung, Beihilfestelle und Entgeltstelle anzeigen oder wirklich erst, wenn es eine dauerhafte Trennung ist, d.h. z.B. mit Ablauf des Trennungsjahres?

zu B)

Sry, aber nochmal Fragen. Das bedeutet aber doch, dass mit Rechtsgültigkeit der Scheidung der Anspruch verloren geht und damit eine Lücke von 70% bei der Krankenversorgung der Exfrau entsteht, solange sie noch Hausfrau ist und nicht gesetzlich krankenversichert ist? Oder fällt sie dann automatisch auf 100% private Krankenkasse und der Beitrag steigt dort enorm? Müsste dann die Exfrau sich tatsächlich privat weiter versichern oder der Exmann ihr die priv. KK zahlen?
Oder hätte sie als geschiedene und Hausfrau mit vier Kindern irgendwie Anspruch auf die gesetzliche Krankenkasse? z.B. über Bürgergeld oder ähnliches?

Lieben Dank für die Hilfe.


Zu A. kann ich dir aus meinem persönlichen Fall folgendes berichten.

Vater (ich) Beamter - Mutter angestellt,
Trennung Anfang 2018,
Auszug aus dem gemeinsamen Haus August 2018, 
Zwei gemeinsame Kinder - Anfangs beide bei der Mutter, seit Januar 2024 ein Kind beim Vater, ein Kind bei der Mutter

-Ich habe sofort mit der Personalverwaltung Kontakt aufgenommen und den Fall geschildert. Wenn du ausziehst, musst du dich ja sicherlich auch ummelden und die Daten an die Personalverwaltung weiter leiten. Wie es ist, wenn man noch im gemeinsamen Haushalt lebt, kann ich dir leider nicht sagen.

-Den Familienzuschlag erhalte ich solange meine Kinder Kindergeld beziehen.
Meine Tochter ist jetzt 19 und schließt ihre Physiotherapieausbildung im Sommer ab. Sie hat bis Juli Anspruch auf Kindergeld und somit erhalte ich für sie auch den Familienzuschlag.
Mein Sohn geht noch zur Schule und somit steht mir auch noch weiterhin der Familienzuschlag für ihn zu.

Somit bis Juli Familienzuschlag für 2 Kinder, ab August 1 Kind.
 

beamterbay79

Zitat von: Illunis in 14.07.2026 11:15Kommt auf die Echtdaten an.
Über 55 wird es schwer in die GKV zu wechseln.

Mit ALG1/2 oder Arbeit > MiniJob kommt auch die GKV.
Sonst dürfte es auf 100% PKV heraus laufen. Evtl je nach Vorversicherungszeit auf freiwillige GKV.


Die Mutter ist erst 40 Jahre alt. War selbst mal kurz berufstätig nach einer Lehre im Handwerk.
Heißt, dass sie hätte dann jetzt noch einen Anspruch auf ALG1/2?

Zur Arbeit > Minijob kann sie ja wahrscheinlich nicht verpflichtet werden, wenn sie vier Kinder alleine zu betreuen hätte, insbesondere wenn der Jüngste erst 5 J. ist.

beamterbay79

Zitat von: simon1979 in 14.07.2026 11:49Zu A. kann ich dir aus meinem persönlichen Fall folgendes berichten.

Vater (ich) Beamter - Mutter angestellt,
Trennung Anfang 2018,
Auszug aus dem gemeinsamen Haus August 2018, 
Zwei gemeinsame Kinder - Anfangs beide bei der Mutter, seit Januar 2024 ein Kind beim Vater, ein Kind bei der Mutter

-Ich habe sofort mit der Personalverwaltung Kontakt aufgenommen und den Fall geschildert. Wenn du ausziehst, musst du dich ja sicherlich auch ummelden und die Daten an die Personalverwaltung weiter leiten. Wie es ist, wenn man noch im gemeinsamen Haushalt lebt, kann ich dir leider nicht sagen.

-Den Familienzuschlag erhalte ich solange meine Kinder Kindergeld beziehen.
Meine Tochter ist jetzt 19 und schließt ihre Physiotherapieausbildung im Sommer ab. Sie hat bis Juli Anspruch auf Kindergeld und somit erhalte ich für sie auch den Familienzuschlag.
Mein Sohn geht noch zur Schule und somit steht mir auch noch weiterhin der Familienzuschlag für ihn zu.

Somit bis Juli Familienzuschlag für 2 Kinder, ab August 1 Kind.
 

Momentan wohnen Mutter und Vater noch gemeinsam im Ehehaus mit den vier Kindern zusammen, aber in getrennten Wohnbereichen. Das hat tatsächlich auch praktische und finanzielle Gründe, da die Eltern im 50:50 Wechselmodell momentan die Kinder betreuen.
Das Trennungsjahr läuft auch noch und es ist unklar, ob die Ehe noch gerettet werden kann. Daher wurde die Personalabteilung noch nicht informiert. Sollte aber festgestellt werden, dass die Ehe zerrüttet ist, und die Scheidung beantragt werden, würde der Vater die Meldung natürlich sofort machen.
Oder wäre dies dienstrechtlich schon ein Problem damit zu warten?

Lieben Dank für die Hilfe

Illunis

Zitat von: beamterbay79 in 15.07.2026 11:18Die Mutter ist erst 40 Jahre alt. War selbst mal kurz berufstätig nach einer Lehre im Handwerk.
Heißt, dass sie hätte dann jetzt noch einen Anspruch auf ALG1/2?
ALG1 dürfte dank den 4Jahren Verjährungsfrist und Kinderbetreuung durch sein.
ALG2 käme denke ich in Frage je nach wirtschaftlichen Verhältnissen. Hilft in dem Szenario aber wahrscheinlich nichts, da es bei PKV => ALG2 weiter bei PKV bleibt so weit mir bekannt.

Zitat von: beamterbay79 in 15.07.2026 11:18Zur Arbeit > Minijob kann sie ja wahrscheinlich nicht verpflichtet werden, wenn sie vier Kinder alleine zu betreuen hätte, insbesondere wenn der Jüngste erst 5 J. ist.
Steht so dem Arbeitsmarkt ja gar nicht zur Verfügung

Kurzfristig sozialversicherungspflichtige Arbeit wäre halt was ;D

Ach ja bin in dem Thema auch nur Laie, hatte mich aber wegen der Insolvenz des Arbeitgebers meiner Frau vor kurzem etwas zum Thema PKV/GKV und Beamtenehen informiert.