Minus Stunde

Begonnen von Kom.Gvozden, 27.07.2026 16:13

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Kom.Gvozden

Hallo,ich hoffe um eure Unterstützung

Ich arbeite als Pflegefachhelfer in Vollzeit am Uniklinikum Erlangen (38,5 Stunden pro Woche).
 
Mich würde interessieren, ob die Stationsleitung mich vorsätzlich in Minusstunden planen darf, wenn z. B. in einem Monat mehr Personal vorhanden ist und sie mich deshalb für weniger Stunden einteilt – sodass ich im folgenden Monat mehr arbeiten muss, weil ich im Minus bin.

Mit freundlichen Grüßen

Rowhin

Gibt es bei euch ein Arbeitszeitkonto oder eine entsprechende Dienstvereinbarung?

Welcher Ausgleichszeitraum gilt für eure Minusstunden? Der eine Monat dann?

Je nachdem kann hier § 615 BGB berührt sein.

MoinMoin

Die Frage ist doch, was ist der Ausgleichszeitraum für Dienstpläne, um die es hier mutmasslich geht.
Und die sind mW über Monatsgrenzen planbar.

Rowhin

Ja, wenn es ordentlich gemacht, dokumentiert und begründet ist, gehts. Aber wir wissen alle, dass das nicht immer der Fall ist ;)

TVOEDAnwender

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 06:49Die Frage ist doch, was ist der Ausgleichszeitraum für Dienstpläne, um die es hier mutmasslich geht.
Und die sind mW über Monatsgrenzen planbar.
Im Zweifel bei ständiger Schicht- und Wechselschicht sogar länger als ein Jahr. (§ 6 Abs. 2 Satz 2 TV-L)

Hart

Moin Kom.Gvozden,

man müsste wissen was gibt es bei euch für Dienstvereinbarungen und was steht in deinem Arbeitsvertrag.
Eine Tarifliche Sache ist das eigentlich nicht sondern eher Arbeitsrechtlich.

Lies dir mal nachfolgende Seite durch dann kommst da vielleicht schon weiter.
Ich würde solch ein Vorgehen ohne gegenseitiger Absprachen, aus denen sich für mich
keine Vorteile ergeben, auf keinen Fall akzeptieren.

https://anwaltskanzlei-grothe.de/annahmeverzug-bei-minusstunden/

Biba

Hart

TVOEDAnwender

Zitat von: Hart in Heute um 09:46Moin Kom.Gvozden,

man müsste wissen was gibt es bei euch für Dienstvereinbarungen und was steht in deinem Arbeitsvertrag.
Eine Tarifliche Sache ist das eigentlich nicht sondern eher Arbeitsrechtlich.

Lies dir mal nachfolgende Seite durch dann kommst da vielleicht schon weiter.
Ich würde solch ein Vorgehen ohne gegenseitiger Absprachen, aus denen sich für mich
keine Vorteile ergeben, auf keinen Fall akzeptieren.

https://anwaltskanzlei-grothe.de/annahmeverzug-bei-minusstunden/

Biba

Hart

Nö. Das ist sehr wohl auch eine tarifliche Frage.

Nach § 6 Abs. 2 TV-L kann für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde gelegt werden. Die tariflich geschuldete Arbeitszeit muss daher nicht zwingend in jeder einzelnen Woche oder in jedem einzelnen Monat exakt erreicht werden. Innerhalb des maßgeblichen Ausgleichszeitraums kann die Arbeitszeit grundsätzlich schwanken.

Hinzu kommt, dass Vollzeitbeschäftigte nach dem TV-L regelmäßig ein monatliches Tabellenentgelt und keinen von den tatsächlich geleisteten Monatsstunden abhängigen Stundenlohn erhalten. Werden sie in einem Monat mit weniger und in einem anderen Monat mit entsprechend mehr Stunden eingeplant, bleibt das Tabellenentgelt grundsätzlich unverändert. Gerade dafür ist ja der tarifliche Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr (im Wechsel-/Schichtdienst sogar noch länger) vorgesehen.

Deshalb sind Stunden, die innerhalb eines wirksam festgelegten Ausgleichszeitraums zunächst unterhalb des rechnerischen Durchschnitts liegen, nicht automatisch Minusstunden im Sinne eines vom Arbeitgeber nicht angenommenen Arbeitsangebots. Zunächst handelt es sich lediglich um eine ungleichmäßige Verteilung der tariflichen Arbeitszeit.

Ob und wie das im konkreten Betrieb umgesetzt werden darf, hängt zusätzlich von den Regelungen zur Dienstplanung, einem etwaigen Arbeitszeitkonto und der geltenden Dienstvereinbarung ab. Aus § 6 Abs. 2 TV-L folgt keine unbegrenzte Befugnis, Beschäftigte beliebig mit einem Minus zu belasten.

Die Frage des Annahmeverzugs wird regelmäßig erst dann praktisch relevant, wenn am Ende des Ausgleichszeitraums Arbeitsstunden fehlen, weil der Arbeitgeber den Beschäftigten nicht ausreichend zur Arbeit eingeteilt hat, und er daraus Nachteile ableiten möchte. Das kann eine Kürzung des Entgelts, eine Belastung des Arbeitszeitkontos oder die Forderung sein, diese Stunden später nachzuarbeiten. Die entscheidende Frage wird daher sein, wie bei dem Threadersteller der betrieblich festgelegte Ausgleichszeitraum konkret aussieht.

Dann ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht abgerufen hat und deshalb das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Liegt Annahmeverzug oder Betriebsrisiko vor, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen und die ausgefallene Arbeitszeit muss grundsätzlich nicht nachgeleistet werden.

Der verlinkte Beitrag zum Annahmeverzug beantwortet daher nicht die vorgelagerte tarifliche Frage, ob überhaupt schon echte Minusstunden vorliegen oder lediglich eine zulässige Schwankung innerhalb des Ausgleichszeitraums.