amtsangemessene Alimentation in Nordrhein-Westfalen

Begonnen von Admin, 08.09.2026 17:32

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Libor

Zitat von: BÜRGERFREUNDLICH in Gestern um 07:47Du sprichst hier genau 2 Widersprüche an, die logisch nicht nachvollziehbar sind. Wenn die rechnerische Bezugsgröße für ALLE die 4K-Familie ist, dürften keine personenbezogenen FamZ gezahlt werden. Entweder 4K ist der Maßstab für alle "Familienkonstellation" oder nicht. An dieser Stelle hat sich m.E. das BVerfG in seinem Urteil selbst ad absurdum geführt.

Die 4K-Familie ist eine rechnerische Bezugsgröße. Das BVerfG führt sich hier nicht "selbst ad absurdum", sondern es ist einfach ein grundsätzliches Missverständnis der Rspr., wenn man meint, daraus folge, dass alle so besoldet werden müssten, als hätten sie Partner und 2 Kinder.

Zitat von: BÜRGERFREUNDLICH in Gestern um 07:47Das fiktive Partnereinkommen hingegen wäre bei Konstellationen mit Ehepartnern oder bei eheähnlichen Gemeinschaften grundsätzlich nachvollziehbar, der Wegfall des FamZ 1 wäre dann aber an dieser Stelle  nicht notwendig gewesen. Ein Rätsel bleibt es jedoch, wer das fiktive Partnereinkommen bei Singles erwirtschaften soll. Vielleicht die 7 Zwerge?

Siehe auch hier. Warum sollte bei der Besoldung eines Singles überhaupt der Bedarf eines Partners berücksichtigt werden?

Die Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens reduziert ja nur den rechnerischen Mehrbedarf in der Bezugsgröße. Nach deiner Logik hier ist es ja sogar folgerichtig, dass man bei einem Single den rechnerischen Mehrbedarf eines Partners bereits in der Grundbesoldung komplett (und nicht z.B. nur in Höhe eines Minijobs) rauskürzt, so wie es Niedersachsen vorsieht.