amtsangemessene Alimentation in Nordrhein-Westfalen

Begonnen von Admin, 08.09.2026 17:32

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JayBrak

Zitat von: BÜRGERFREUNDLICH in 26.09.2026 10:59Wenn man allerdings bedenkt, dass 4K Bemessungsgrundlage für ALLE Beamten sein soll, heißt es im Umkehrschluss, dass Singles und Verheiratete nicht angemessen allimentiert werden. Da gibt es nämlich keine Familienzuschläge.

Je mehr ich über das Besoldungssystem nachdenken,desto mehr komme ich zu der Erkenntnis, dass es absurd und realitätsfern ist.

Ich glaube ja, dass hier durch manche Kommentare im Forum eine rechtliche Interpretation entstand ist, die so aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nicht zu entnehmen ist.

Ja, die 4K-Familie ist der Bemessungsgrundlage auf der "Ausgabebseite". Aber - und das wird in den Urteilen explizit ausgeführt - Grundbesoldung + Familienzuschläge + Kindergeld gehören zur Einnahmenseite. Ein Kinderloser Beamte muss also gerade nicht das gleiche verdienen wie ein Beamter mit zwei Kindern.

Die einzige Fragestellung die offen bleibt ist, welchen Umfang die Familienzuschläge + Kindergeld einnehmen dürfen.

Und was man definitiv festhalten darf, sie dürfen höher ausfallen, als sie in Berlin gewesen sind. Denn für Berlin schlägt das Verfassungsgericht eine Erhöhung der FamZ als Teil der Lösung der zu niedrigen Besoldung vor.

Ab dem dritten Kind urteilt das BVerfG, dass die Versorgung nicht mehr aus dem Grundgehalt erfolgen darf, sondern vollständig über Zuschläge zu erfolgen hat.

Nun gibt es die Abschaffung des FamZ für verheiratete. Meiner Meinung nach hat das einen einfachen Grund. Man möchte das fiktive Partnereinkommen rechtlich absichern. Dem stünde ein Familienzuschlag entgegen. Da viele Bundesländer diesen Weg gehen, kann ich mir gut vorstellen, dass das BVerfG hat durchblicken lassen, dass die Anschaffung eine Grundvoraussetzung für eine Anerkennung eines fiktiven Partnereinkommens ist. Das ist aber eine reine Mutmaßung.

Also lasst uns die kommenden Urteile abwarten, bis Rechtssicherheit besteht. Bis dahin ist vieles eine subjektive Beurteilung der Besoldungssituation und trägt mit Sicherheit nicht zu einer höheren Dienstzufriedenheit bei.

BÜRGERFREUNDLICH

Zitat von: JayBrak in Gestern um 07:03Ich glaube ja, dass hier durch manche Kommentare im Forum eine rechtliche Interpretation entstand ist, die so aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nicht zu entnehmen ist.

Ja, die 4K-Familie ist der Bemessungsgrundlage auf der "Ausgabebseite". Aber - und das wird in den Urteilen explizit ausgeführt - Grundbesoldung + Familienzuschläge + Kindergeld gehören zur Einnahmenseite. Ein Kinderloser Beamte muss also gerade nicht das gleiche verdienen wie ein Beamter mit zwei Kindern.

Die einzige Fragestellung die offen bleibt ist, welchen Umfang die Familienzuschläge + Kindergeld einnehmen dürfen.

Und was man definitiv festhalten darf, sie dürfen höher ausfallen, als sie in Berlin gewesen sind. Denn für Berlin schlägt das Verfassungsgericht eine Erhöhung der FamZ als Teil der Lösung der zu niedrigen Besoldung vor.

Ab dem dritten Kind urteilt das BVerfG, dass die Versorgung nicht mehr aus dem Grundgehalt erfolgen darf, sondern vollständig über Zuschläge zu erfolgen hat.

Nun gibt es die Abschaffung des FamZ für verheiratete. Meiner Meinung nach hat das einen einfachen Grund. Man möchte das fiktive Partnereinkommen rechtlich absichern. Dem stünde ein Familienzuschlag entgegen. Da viele Bundesländer diesen Weg gehen, kann ich mir gut vorstellen, dass das BVerfG hat durchblicken lassen, dass die Anschaffung eine Grundvoraussetzung für eine Anerkennung eines fiktiven Partnereinkommens ist. Das ist aber eine reine Mutmaßung.

Also lasst uns die kommenden Urteile abwarten, bis Rechtssicherheit besteht. Bis dahin ist vieles eine subjektive Beurteilung der Besoldungssituation und trägt mit Sicherheit nicht zu einer höheren Dienstzufriedenheit bei.

Du sprichst hier genau 2 Widersprüche an, die logisch nicht nachvollziehbar sind. Wenn die rechnerische Bezugsgröße für ALLE die 4K-Familie ist, dürften keine personenbezogenen FamZ gezahlt werden. Entweder 4K ist der Maßstab für alle "Familienkonstellation" oder nicht. An dieser Stelle hat sich m.E. das BVerfG in seinem Urteil selbst ad absurdum geführt.

Das fiktive Partnereinkommen hingegen wäre bei Konstellationen mit Ehepartnern oder bei eheähnlichen Gemeinschaften grundsätzlich nachvollziehbar, der Wegfall des FamZ 1 wäre dann aber an dieser Stelle  nicht notwendig gewesen. Ein Rätsel bleibt es jedoch, wer das fiktive Partnereinkommen bei Singles erwirtschaften soll. Vielleicht die 7 Zwerge?

Insgesamt stelle ich für mich fest, dass die derzeitige Besoldungssystematik eher einer Bedarfsberechnung ähnelt als der Berechnung einer amtsangemessenen Besoldung. Das System ist grotesk und ungerecht.

Inwiefern weitere Urteil Abhilfe schaffen sollen, erschließt sich mir nicht. Juckt den DH doch nicht, wie wir aktuell live miterleben dürfen.


cookiedent

Zitat von: JayBrak in Gestern um 07:03Nun gibt es die Abschaffung des FamZ für verheiratete. Meiner Meinung nach hat das einen einfachen Grund. Man möchte das fiktive Partnereinkommen rechtlich absichern. Dem stünde ein Familienzuschlag entgegen. Da viele Bundesländer diesen Weg gehen, kann ich mir gut vorstellen, dass das BVerfG hat durchblicken lassen, dass die Anschaffung eine Grundvoraussetzung für eine Anerkennung eines fiktiven Partnereinkommens ist. Das ist aber eine reine Mutmaßung.

Meine Gedankengänge sind deutlich einfacher.
Man hat sie gestrichen, weil man einen schnellen Weg gefunden zu haben glaubt (natürlich unter Verweis auf die neue Rechtsprechung) einen etablierten Zuschlag zu streichen.
Es besteht ja eine gute Chance, dass das BVerfG das fiktive Partnereinkommen kassiert, aber bis ein Urteil vorliegt, fließt noch sehr viel Wasser den Rhein herunter und bist dahin hat man schlicht eine Menge Geld gespart.
Das war früher so, warum sollte es heute anders sein?

Wir sind doch die einzige Berufsgruppe mit der man solche Winkelzüge machen kann, was meinst Du warum nach wie vor so viel verbeamtet wird? Wegen der zahlreichen hoheitlichen Aufgaben?
Versuch mal einem Angestellten einen Zuschlag per Federstrich abzunehmen oder seine Wochenarbeitszeit zu erhöhen und Du wirst die Antwort schnell finden.

Dominic231

Meiner Meinung nach sind die Interpretationsmöglichkeiten Länder oder deren kreativen Auslegungen das größte Problem.

Das BVerfG kann beschließen was es will. Trotzdem können die Landesregierungen immer etwas neues erfinden, um sich die Umsetzung zu ,,SPAREN". 2024 war es ein fiktives Partnereinkommen, wenn das kippt, wird es halt für die nächsten 5 Jahre etwas neues geben.

Als Beispiel finde auch die A5 Verbesserung aus dem Jahr 2021 im Nachhinein sehr schlau:

Der Abstand zu A9 hat sich im Jahr 2021 um 14,3% innerhalb von 5 Jahren verringert. Der 4. Parameter ist also unmittelbar erfüllt.
Jetzt rechnet die Landesregierung einfach so, als gäbe es die 430€ einfach schon immer und kommt ganz knapp auf sensationelle 9,8%. Glück gehabt. Es hat aber glücklicherweise keinen Einfluss auf die Folgejahre und es bekommen nur die A5 Beamten, die 2021 Widerspruch eingelegt haben + es hat überhaupt keine Folgenden auf das Besoldungsgefüge. Wenn man das machen, dann können die doch einfach immer nachträglich ein Jahr auswählen, ändern die Bezahlung irgendwelcher Besoldungsgruppen, die verfassungswidrig waren für das Jahr und zahlen einigen Beamten, die Widerspruch eingelegt haben ein bisschen etwas und schon alles in der Vergangenheit und Zukunft repariert.

Robertbob

Soviel vorweg. Ich gönne jedem die Höhe der Besoldung die ihm ausgezahlt wird.
Nur wenn bei jeder Besoldungsanpassung in Prozent eine Mindesterhöhung in Euro mit ausgerufen wird, muss man sich nicht wundern, das die unteren Besoldungsgruppen davon man meisten profitieren und somit der Abstand nach oben geringer wird.

Robertbob

Hier eine Antwort des DBB bzgl.  PKV GKV:

Roland Staude, 1. Vorsitzender des DBB NRW, am 22. September 2026: ,,Mit seinen wiederholten Vorschlägen bringt Minister Laumann die angestrebte Besoldungsstrukturreform für die Beamten ins Straucheln, die seine eigene Landesregierung erst kürzlich auf den Weg gebracht hat."

Eine mögliche wirkungsgleiche Übertragung auf die Beamtenschaft hätte in der Konsequenz erhebliche Auswirkungen auf die gerade auf den Weg gebrachte Neuausrichtung der Besoldung und Versorgung in Nordrhein-Westfalen, da bezüglich der Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeträge das erforderliche, verfassungsrechtliche Abstandsgebot neu berechnet werden muss.
Er möchte dass das Verfahren rundet gestellt wird bis zur Klärung.

Robertbob

Heißt natürlich auch, das der DBB im großen und ganzen mit dieser Betrügerei eingestanden war, aber auch für die war es mittlerweile zu viel.

WernerWillsWissen

Zitat von: JayBrak in Gestern um 07:03Ich glaube ja, dass hier durch manche Kommentare im Forum eine rechtliche Interpretation entstand ist, die so aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nicht zu entnehmen ist.

Ja, die 4K-Familie ist der Bemessungsgrundlage auf der "Ausgabebseite". Aber - und das wird in den Urteilen explizit ausgeführt - Grundbesoldung + Familienzuschläge + Kindergeld gehören zur Einnahmenseite. Ein Kinderloser Beamte muss also gerade nicht das gleiche verdienen wie ein Beamter mit zwei Kindern.

Die einzige Fragestellung die offen bleibt ist, welchen Umfang die Familienzuschläge + Kindergeld einnehmen dürfen.

Und was man definitiv festhalten darf, sie dürfen höher ausfallen, als sie in Berlin gewesen sind. Denn für Berlin schlägt das Verfassungsgericht eine Erhöhung der FamZ als Teil der Lösung der zu niedrigen Besoldung vor.

Ab dem dritten Kind urteilt das BVerfG, dass die Versorgung nicht mehr aus dem Grundgehalt erfolgen darf, sondern vollständig über Zuschläge zu erfolgen hat.

Nun gibt es die Abschaffung des FamZ für verheiratete. Meiner Meinung nach hat das einen einfachen Grund. Man möchte das fiktive Partnereinkommen rechtlich absichern. Dem stünde ein Familienzuschlag entgegen. Da viele Bundesländer diesen Weg gehen, kann ich mir gut vorstellen, dass das BVerfG hat durchblicken lassen, dass die Anschaffung eine Grundvoraussetzung für eine Anerkennung eines fiktiven Partnereinkommens ist. Das ist aber eine reine Mutmaßung.

Also lasst uns die kommenden Urteile abwarten, bis Rechtssicherheit besteht. Bis dahin ist vieles eine subjektive Beurteilung der Besoldungssituation und trägt mit Sicherheit nicht zu einer höheren Dienstzufriedenheit bei.

Mittlerweile habe die Vermutung, dass das fiktive Partnereinkommen für verfassungsgemäß abgeurteilt wird.

HootyMcOwlface

Zitat von: WernerWillsWissen in Gestern um 18:48Mittlerweile habe die Vermutung, dass das fiktive Partnereinkommen für verfassungsgemäß abgeurteilt wird.

Das sagten ja auch schon die Experten im Ausschuss, dass ein Partnereinkommen "denkbar" ist. Nur eben nicht so wie das begründet wurde, nämlich stumpf mit "jo, irgendwie verdient der/die Partner/in ja eh Kohle, wir setzen mal n Minijob an". Auch das haben die Experten (in anderen Worten) formuliert. Aber laut dem StS aus dem FM kommt das Haus eben einfach zu einer anderen Rechtsauffassung als die Experten, die mal Richter am BVerfG waren.

SAS

Zitat von: HootyMcOwlface in Gestern um 19:57Das sagten ja auch schon die Experten im Ausschuss, dass ein Partnereinkommen "denkbar" ist. Nur eben nicht so wie das begründet wurde, nämlich stumpf mit "jo, irgendwie verdient der/die Partner/in ja eh Kohle, wir setzen mal n Minijob an". Auch das haben die Experten (in anderen Worten) formuliert. Aber laut dem StS aus dem FM kommt das Haus eben einfach zu einer anderen Rechtsauffassung als die Experten, die mal Richter am BVerfG waren.

Ich glaube jede andere Regelung mit fiktiven Partnereinkommen würde noch übler aussehen. Der Minijob ist ja schon das geringst denkbare fiktive Einkommen.
Am Ende wird dann noch angenommen der fiktive Partner hat ein gleich hohes Einkommen zur Besolungstufe. Dann kommen die krassen Besoldungskürzungen.

AltStrG

#910
Zitat von: SAS in Gestern um 23:08Ich glaube jede andere Regelung mit fiktiven Partnereinkommen würde noch übler aussehen. Der Minijob ist ja schon das geringst denkbare fiktive Einkommen.
Am Ende wird dann noch angenommen der fiktive Partner hat ein gleich hohes Einkommen zur Besolungstufe. Dann kommen die krassen Besoldungskürzungen.
Genau diese mathematische und lebensfremde Absurdität ist jedoch der Grund, warum solche Modelle verfassungsrechtlich komplett auf wackeligem Boden stehen.

Es wird von Seiten des BVerfG nach der bislang geltenden Rechtslage kein fiktives Partnereinkommen kommen, Berlin hatte die Umstellung auf ein anderes Familienmodell mit einer ähnlichen NRW-Begründung versucht (Berlin: "Hinzuverdienermodell)" und ist damit kläglich beim BVerfG gescheitert.

An der Pflicht zur realitätsnahen Abbildung kommt NRW nicht vorbei. Das BVerfG verlangt seit jeher, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der Alimentation die soziale Realität (Achtung: damit meint das BVerfG die Realität im Sinne des gerichtsoffensichtlichen Profils der Beamten, die tatsächlichen sozioökonomischen Gegebenheiten der Beamtenschaft. Euer Dienstherr darf nicht einfach willkürlich Lebens- und Erwerbsmodelle unterstellen, die mit dem realen Dienst- und Treueverhältnis und der geforderten geografischen wie zeitlichen Flexibilität von Beamten unvereinbar sind) zugrunde legen muss. Die bloße gesetzliche Fiktion eines Partnereinkommens/Hinzuverdieners/Bezahlers/Spenders bei einer Beamtenbesoldung unterhalb der aA ohne jeden realen Bezug zur Beschäftigungssituation von Ehepartnern würde das Willkürverbot verletzen und die verfassungsrechtlich garantierte Mindestalimentation aushöhlen.

Neu ist quasi das Verbot des (absoluten) ,,Kleinrechnens", denn der eigentliche Zweck des Alimentationsprinzips besteht ja darin, dem Beamten und seiner Familie einen rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Lebensunterhalt im Dienst- und Treueverhaltnis zu garantieren. Modelle, die darauf abzielen, die staatliche Alimentations- und Fürsorgepflicht durch rein hypothetische Partnereinkommen künstlich zu reduzieren, untergraben das Abstandsgebot zur absoluten Untergrenze der ALimentierung.

Und letzten Ende, wie oben erwähnt, ist auch das NRW-Modell eine verfassungsrechtliche Sackgasse. Bereits das (vom Berliner Senat als "Vorbild" (eigentlich "Nachbild" zu NRW) erwogene) Hinzuverdienermodell, das auf einem fiktiven Minijob basierte, stieß beim BVerfG auf so massive verfassungsrechtliche Bedenken, das es rundweg abgelehnt wurde und aktuell m.M.n. nur noch als eine rein hypothetische Lösung gilt. Die  beschriebene Steigerung auf ein viertel/halbes/volles fiktives Einkommen würde die verfassungswidrige Kernlogik – die Verlagerung der Alimentationslast vom Dienstherrn auf den Partner – nur noch weiter auf die Spitze treiben und erst recht scheitern.