Beihilfe teilweise abgelehnt, Anhörung notwendig?

Begonnen von matzl, Heute um 08:52

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matzl

Hallo Zusammen,

wenn ich einen Beihilfeantrag stelle, kommt es ab und an vor, dass einzelne GOÄ Ziffern nicht anerkannt werden und die beihilfefähige Summe gekürzt wird.
Somit wird von meinem Antrag zu meinen Ungunsten abgewichen und ein Verwaltungsakt (Beihilfebescheid) erlassen, der in meine Rechte auf Erstattung meiner Krankheitskosten eingreift.
Gemäß Art 28 BayVwVfG wäre ich dann vor Erlass des Bescheids anzuhören. Bisher war das nie der Fall.
Wie seht ihr das und wie wird es bei euren Beihilfestellen gehandhabt?

Gruß, Matzl

NWB

Du kannst doch gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Insofern bleiben deine Rechte gewahrt.
Im Übrigen fände ich es ziemlich unglücklich, wenn ich wegen 30 € Beihilfe angehört würde und dadurch die restlichen 2000 € nicht zeitnah ausgezahlt werden würden.

Organisator

Zitat von: matzl in Heute um 08:52Gemäß Art 28 BayVwVfG wäre ich dann vor Erlass des Bescheids anzuhören. Bisher war das nie der Fall.

Auch hier ist die KI mal wieder gut, schnell und liegt richtig:

"Durch die Teilablehnung wird nicht in ein bereits bestehendes Recht eingegriffen. Es wird lediglich ein neu geltend gemachtes Recht nicht im gewünschten Umfang gewährt. Das bloße Versagen einer beantragten Vergünstigung gilt in der Regel nicht als Eingriff im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG."

matzl

Zitat von: NWB in Heute um 09:12Du kannst doch gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Insofern bleiben deine Rechte gewahrt.

Art. 28 BayVwVfG unterscheidet aber nicht, ob die Möglichkeit Widerspruch einzulegen besteht, oder nicht. Die Frage war, ob die Möglichkeit nicht rechtlich geboten wäre.

Zitat von: NWB in Heute um 09:12Im Übrigen fände ich es ziemlich unglücklich, wenn ich wegen 30 € Beihilfe angehört würde und dadurch die restlichen 2000 € nicht zeitnah ausgezahlt werden würden.
Ich finde es unglücklich, wegen 30 € Widerspruch einlegen zu müssen. Dies muss ich entweder per Brief, am besten per Einschreiben, oder qualifizierter elektronischer Signatur tun. Einfache Mail reicht nicht.
Ich kann noch versuchen, innerhalb der Widerspruchsfrist das Problem per Mail oder Telefonat zu lösen. das läuft dann meistens wie folgt ab:
- Beihilfebescheid kommt gekürzt mit knapper Begründung.
- Man ruft am nächstmöglichen Telefontag an (sind nur 2 in der Woche)
- Man nimmt das Anliegen telefonisch zur Kenntnis und Bittet eine kurze Mail zu schreiben.
- Nach einer Woche ruft man erneut an, weil keine Reaktion gekommen ist.
- Es wird versichert, dass man sich kümmert.
- Man bekommt die Info, dass man eine Bestätigung von Arzt XY braucht, dass die Maßnahme YZ so notwendig war.
- Ärzte haben meistens kein wirkliches Interesse, solche Bescheinigungen auszustellen, weshalb es gut und gerne mal ein bis zwei Woche dauert, bis man die schriftliche Info hat und an die Beihilfestelle weitergeleitet hat.
- Entweder ich habe Glück und bekomme rechtzeitig noch eine Rückmeldung der Beihilfestelle oder die Widerspruchsfrist ist nun fast abgelaufen und ich muss, um meine Rechte zu wahren trotzdem Widerspruch einlegen.

Würde man vor der Kürzung gehört, könnte man die Unterlagen beim Arzt anfordern, oder den Sachverhalt auf den kurzen Weg klären, ohne den Zeitdruck der Widerspruchsfrist zu haben.

matzl

Zitat von: Organisator in Heute um 09:57Auch hier ist die KI mal wieder gut, schnell und liegt richtig:

"Durch die Teilablehnung wird nicht in ein bereits bestehendes Recht eingegriffen. Es wird lediglich ein neu geltend gemachtes Recht nicht im gewünschten Umfang gewährt. Das bloße Versagen einer beantragten Vergünstigung gilt in der Regel nicht als Eingriff im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG."

Ist das die Meinung der KI oder gibt es dazu Rechtsprechung? Ich habe nicht in diese Richtung gefunden.

Muenchner82

Man kann auch im Mitarbeiterportal rechtswirksam Widerspruch einlegen.

matzl

Zitat von: Muenchner82 in Heute um 10:44Man kann auch im Mitarbeiterportal rechtswirksam Widerspruch einlegen.
Als Beamter des Freistaats Bayern magst du Recht haben. Als Beamter einer Kommune, eines Landkreises oder eines Bezirks  gibt es kein Mitarbeiterportal.