Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung

Begonnen von lianeseis, Heute um 08:58

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

lianeseis

Hallo Zusammen,

bei uns in der Kommune wurden von Kollegen die teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung in 3 freie Tage bei der Personalstelle angefragt.
So weit, so gut - der Antrag wurde mit den 3 Tagen genehmigt.
Nun kam heute eine Nachricht, dass die Genehmigung zurückgezogen wird, da nochmal neu geprüft werden muss, ob die Bedingungen erfüllt sind und der Antrag nochmal neu einem Gremium vorgelegt werden muss.

Jetzt die Frage: Welche Bedingungen kann es geben, dass der Antrag nicht genehmigt wird?

Ich finde dazu leider nichts, was dagegen sprechen kann, laut Tarifvertrag...

Danke!

Vollstrecker

Ich meine, dass Tauschtage können grundsätzlich von allen tariflich Angestellten geltend gemacht werden können. Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte. Auch befristet Beschäftigte können Tauschtage geltend machen.
Beschäftigte, die einer Lohnpfändung unterliegen, sind von diesem Verfahren ausgeschlossen. Das habe ich als Aussage bei einer sehr oberflächlichen Frage dazu gefunden und bei mir in der Kommune wird es auch so gehandhabt.
Natürlich muss das Volumen der Jahressonderzahlung ausreichen, die Tage auch abzudecken.

lianeseis

Es handelt sich um Vollzeitbeschäftigte die über 20 Jahre am Haus sind - Alle sind >8 eingruppiert.
Kann es wegen dienstlichen Gründen (z.B. Vertretung in der Abteilung, Projekte) nicht genehmigt werden?

Bubi11

Die Genehmigung ist ja von beiden Seiten notwendig. Also kann der AG doch immer sagen wir machen das nicht.
Bei uns wurde auch erst gesagt wir können umwandeln und nun hat man das doch geändert als wir beantragt haben und hat gesagt wir machen das doch nicht.

lianeseis

Ich dachte das ist nur bei der freiwilligen Erhöhung der Arbeitszeit so - da müssen beide zustimmen.

Ich habe nun noch Folgendes gefunden:
Die Tauschtage müssen im folgenden Kalenderjahr (Kalenderjahr, das auf die
Antragstellung nach Absatz 1 folgt) gewährt werden.
Bei der Festlegung der Tauschtage sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern diesen keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Die Beschäftigten sollen dem Arbeitgeber ihre Wünsche zur zeitlichen Lage der
Tauschtage spätestens vier Wochen vor der geplanten Inanspruchnahme mitteilen.

Maggus

Auszug aus TVöD
,,§ 29a (VKA) Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung
(1) Beschäftigte, die unter die Besonderen Teile Verwaltung (BT-V), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) fallen können bis zum 1. September des jeweiligen laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, einen Teil der ihnen nach § 20 (VKA) zustehenden Jahressonderzahlung in bis zu drei Arbeitstage (Tauschtage) umzuwandeln, für die ihnen im darauffolgenden Kalenderjahr volle freie Tage unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 gewährt werden.

(3) 1Die Tauschtage müssen im folgenden Kalenderjahr (Kalenderjahr, das auf die Antragstellung nach Absatz 1 folgt) gewährt werden. 2Bei der Festlegung der Tauschtage sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern diesen keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. 3Die Beschäftigten sollen dem Arbeitgeber ihre Wünsche zur zeitlichen Lage der Tauschtage spätestens vier Wochen vor der geplanten Inanspruchnahme mitteilen.

Es besteht ein tariflicher Anspruch (wenn die tariflichen Vorgaben erfüllt sind), den der Arbeitgeber nicht ablehnen kann.
Nicht bei der Umwandlung, sondern maximal bei der Festlegung der Urlaubstage können ggf. betriebliche Gründe des AGs angeführt werden.

Vermutlich irrt hier der AG und meint wie bei der 42h-Woche frei entscheiden zu können.

Bubi11

Bei uns hat das der Betriebsrat abgelehnt wegen Gleichberechtigung.
Dem Pflegepersonal steht die Umwandlung nicht zur Verfügung und das ist ein Großteil der Belegschaft. Also wurde es auch für die Verwaltung abgelehnt.
Ob es richtig ist kann ich nicht sagen. Bei uns wollten das einige machen.

Maggus

Sorry, aber wie soll der Betriebsrat einen tariflichen Anspruch ablehnen können?
Er ist doch noch nicht mal zu beteiligen, ob der AG die 30 Tage Urlaub bzw. 31 Tage ab 2027 umsetzen "darf".

Kenne mich bei den Regelungen für Pflege und Krankenhäuser nicht aus, aber wurden hier nicht vor 3-4 Jahren sogenannte Regenerationstage eingeführt? Die gelten ja auch nicht für alle Beschäftigten, sondern nur für die im Tarifvertrag benannten Funktionen.

TVOEDAnwender

Hier werden zwei Schritte vermischt, die Geltendmachung der Tauschtage und die spätere Festlegung der einzelnen Freistellungstage.

Bis zum 1. September kann für das Folgejahr in Textform geltend gemacht werden, einen Teil der Jahressonderzahlung in bis zu drei Tauschtage umzuwandeln. Dabei werden noch keine konkreten Freistellungstermine beantragt. Bei rechtzeitiger Geltendmachung und Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen hat der Arbeitgeber kein Ermessen, die Umwandlung grundsätzlich abzulehnen. Die Zahl der Tauschtage kann sich verringern, wenn die Jahressonderzahlung rechnerisch nicht ausreicht, um alle geltend gemachten Tage abzudecken.

Die konkreten Freistellungstage werden erst im Folgejahr festgelegt. Die Beschäftigten sollen ihre Terminwünsche spätestens vier Wochen vor der geplanten Inanspruchnahme mitteilen. Dringende dienstliche oder betriebliche Gründe können einem bestimmten Termin entgegenstehen. Sie berechtigen den Arbeitgeber aber nicht, die vorherige Geltendmachung der Tauschtage insgesamt abzulehnen.

Zitat von: Bubi11 in Heute um 12:54Bei uns hat das der Betriebsrat abgelehnt wegen Gleichberechtigung.
Dem Pflegepersonal steht die Umwandlung nicht zur Verfügung und das ist ein Großteil der Belegschaft. Also wurde es auch für die Verwaltung abgelehnt.
Ob es richtig ist kann ich nicht sagen. Bei uns wollten das einige machen.

Ob Verwaltungsbeschäftigte Tauschtage geltend machen können, hängt davon ab, welcher Besondere Teil des TVöD für sie gilt. Fallen auch sie unter den BT-K oder BT-B, können sie die Jahressonderzahlung nicht umwandeln. Maßgeblich ist die tarifliche Zuordnung, nicht ein Beschluss des Betriebsrats. Der Betriebsrat entscheidet weder darüber, welcher Besondere Teil gilt, noch über die individuelle Geltendmachung der Tauschtage.

Die Tauschtage sind für BT-K und BT-B tariflich ausgeschlossen. Im Gegenzug wurde die Jahressonderzahlung dort für bestimmte Entgeltgruppen auf 90 Prozent (EG 1 bis EG 8 ) erhöht. Das ändert nichts daran, dass die jeweilige tarifliche Zuordnung zum Besonderen Teil entscheidend ist. Auch Verwaltungsangestellte im Krankenhaus oder in einer Pflege/Betreuungseinrichtung fallen unter den BT-K/B, da der Betrieb entscheidend ist.

Bubi11

Zitat von: TVOEDAnwender in Heute um 14:20Die Tauschtage sind für BT-K und BT-B tariflich ausgeschlossen. Im Gegenzug wurde die Jahressonderzahlung dort für bestimmte Entgeltgruppen auf 90 Prozent (EG 1 bis EG 8 ) erhöht. Das ändert nichts daran, dass die jeweilige tarifliche Zuordnung zum Besonderen Teil entscheidend ist. Auch Verwaltungsangestellte im Krankenhaus oder in einer Pflege/Betreuungseinrichtung fallen unter den BT-K/B, da der Betrieb entscheidend ist.

Offenbar weiß man das bei uns nicht so genau. Bei Nachfrage im zuständigen Bezirk wurde gesagt man sollte den Betriebsrat mit einbinden. Nach zahlreichen Sitzungen wusste man immer noch nicht wirklich ob die Verwaltung nun unter den Besondern Teil fällt oder nicht. Dann entschied man sich das ganze nicht zu machen.
Tja so ist das halt manchmal. Beschwert hat sich auch niemand also ist das halt so.
Bei wohlgemerkt knapp 2000 Mitarbeitern.

TVOEDAnwender

Zitat von: Bubi11 in Heute um 14:40Offenbar weiß man das bei uns nicht so genau. Bei Nachfrage im zuständigen Bezirk wurde gesagt man sollte den Betriebsrat mit einbinden. Nach zahlreichen Sitzungen wusste man immer noch nicht wirklich ob die Verwaltung nun unter den Besondern Teil fällt oder nicht. Dann entschied man sich das ganze nicht zu machen.
Tja so ist das halt manchmal. Beschwert hat sich auch niemand also ist das halt so.
Bei wohlgemerkt knapp 2000 Mitarbeitern.
Der Betriebsrat hat da nichts zu entscheiden. Einbeziehen kann man ihn natürlich. Auch die Einschätzung des Bezirks (ich denke, du meinst den ver.di-Bezirk) ist nicht verbindlich. Maßgeblich sind die tariflichen Geltungsbereichsregelungen. Im Streitfall entscheiden letztlich die Arbeitsgerichte.

BT-K und BT-B gelten für Beschäftigte, die in den jeweils erfassten Einrichtungen beschäftigt sind. Das kann auch Verwaltungs- und gewerbliche Beschäftigte betreffen. Umgekehrt bedeutet ein Krankenhaus als Träger nicht automatisch, dass jede zentrale Verwaltungseinheit darunterfällt. Auch ein ,,Mischbetrieb" führt nicht pauschal dazu, dass alle Beschäftigten dem BT-V unterliegen. Das muss anhand der konkreten Einrichtung und betrieblichen Zuordnung geprüft werden.

Für Tauschtage ist die Zuordnung entscheidend. § 29a (VKA) nennt Beschäftigte im BT-V, BT-S, BT-F und BT-E. Beschäftigte im BT-K oder BT-B sind nicht einbezogen.

Die Zuordnung ist aber auch für die Jahressonderzahlung relevant. Ab 2026 erhalten Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8, die unter den BT-K oder BT-B fallen, eine Jahressonderzahlung von 90 Prozent. Das gilt auch für Verwaltungsmitarbeitende, sofern sie tariflich dem jeweiligen Besonderen Teil unterfallen.

Ich frage mich deshalb, warum die Frage, ob für die Beschäftigten BT-K oder BT-B gilt, ausgerechnet erst im Zusammenhang mit den Tauschtagen aufgekommen ist. Die tarifliche Zuordnung müsste doch auch bei anderen Regelungen schon eine Rolle gespielt haben. Arbeiten eure Verwaltungsmitarbeitenden beispielsweise 38,5 oder 39 Stunden? Und wie wird bei euch das Leistungsentgelt geregelt - es gibt hier Unterschiede zwischen BT-K und BT-V? Wurde die tarifliche Zuordnung bislang nie geprüft oder war sie bisher einfach unstreitig?

Der Betriebsrat hat da nichts zu entscheiden. Einbeziehen kann man ihn natürlich. Auch die Einschätzung des Bezirks (ich denke, du meinst den ver.di-Bezirk) ist nicht verbindlich. Maßgeblich sind die tariflichen Geltungsbereichsregelungen. Im Streitfall entscheiden letztlich die Arbeitsgerichte.

BT-K und BT-B gelten für Beschäftigte, die in den jeweils erfassten Einrichtungen beschäftigt sind. Das kann auch Verwaltungs- und gewerbliche Beschäftigte betreffen. Umgekehrt bedeutet ein Krankenhaus als Träger nicht automatisch, dass jede zentrale Verwaltungseinheit darunterfällt. Auch ein "Mischbetrieb" führt nicht pauschal dazu, dass alle Beschäftigten dem BT-V unterliegen. Das muss anhand der konkreten Einrichtung und betrieblichen Zuordnung geprüft werden.

Für Tauschtage ist die Zuordnung entscheidend. § 29a (VKA) nennt Beschäftigte im BT-V, BT-S, BT-F und BT-E. Beschäftigte im BT-K oder BT-B sind nicht einbezogen.

Die Zuordnung ist aber auch für die Jahressonderzahlung relevant. Ab 2026 erhalten Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 8, die unter den BT-K oder BT-B fallen, eine Jahressonderzahlung von 90 Prozent. Das gilt auch für Verwaltungsmitarbeitende, sofern sie tariflich dem jeweiligen Besonderen Teil unterfallen.

Ich frage mich deshalb, warum die Frage, ob für die Beschäftigten BT-K oder BT-B gilt, ausgerechnet erst im Zusammenhang mit den Tauschtagen aufgekommen ist. Die tarifliche Zuordnung müsste doch auch bei anderen Regelungen schon eine Rolle gespielt haben (z.B. die Frage der Arbeitszeit: Im BT-K gilt die 38,5 Stundenwoche, dafür ist die Leistungsbezahlung niedriger, im BT-V die 39 Stundenwoche. Arbeiten Eure Verwaltungsmitarbeiter denn 38,5 oder 39 Stunden?). Wurde das bislang nie geprüft oder war es bisher einfach unstreitig?