Anerkennung der Stufenzuordnung

Begonnen von Caesar42, 24.09.2026 15:19

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Caesar42

Moin liebe Forumfüchse!

Folgende Frage treibt mich um bzgl. der Anerkennung meiner Stufenzuordnung.

Ich bin seit ca. 2018 im vergleichbar gehobenen Dienst tätig. Mein AG hat mich bei der Einstellung "netterweise" der Stufe 4 zugeordnet, hat hierbei aber lediglich die Zeiten seit 2018 anerkannt.
Die 15 Jahre die ich vorab im "mittleren" Dienst verbracht habe, wurden komplett außer acht gelassen.
Begründung war/ist: Wir können bei der Stufenzuordnung lediglich die Zeiten im gehobenen Dienst anerkennen, Stufe 4 ist eine Nettigkeit unsererseits :-)
Die vorab geleisteten Zeiten im mittleren Dienst können wir nicht anerkennen.

Wie sehen das die Foristen?

Danke für eure Antworten

MoinMoin

Es gibt im TV Eingruppierungen und kein gD o.ä.
Es gibt im TV Regelungen für die Höhergruppierung und für die Stufenzuordnung.
Insofern ist sowohl dein begehren als auch die Ablehnung etwas aussertarifliches und klingt nach Beamtengedöns und daher sehe ich mich hier als Meinungslos an.

Tariflich hat man Anspruch auf bis zur Stufe 3, wenn man einschlägige Berufserfahrung hat und darüber hinaus kann der AG förderliche Zeiten anerkennen.
Und wenn er nur bis zur Stufe 4 gehen will, weil er nicht mehr förderliche Zeiten sieht, dann ist es sein Entscheidung.
Du kannst sie ablehnen und nicht unterschreiben oder musst die Kröte schlucken.

Umlauf

Da es sich um eine Neueinstellung handelt, ist das formal richtig mit der Nichtanerkennung der rangtieferen Tätigkeiten. Zumal alles über Stufe 3 ohne Rechtsanspruch gewährt kann. 

Bei einem internen Aufstiegsverfahren hätte es anders ausgesehen.

Petar T.

Beim Grundsatz "Alles über Stufe 3 hängt vom Wohlwollen des Arbeitgebers ab." muss man etwas genauer hinschauen.
Für den Bereich VKA gilt das uneingeschränkt, beim Bund jedoch nicht.

In § 16 (Bund) Abs. 2 S.4 ist folgendes geregelt:

ZitatBei Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zum Bund werden die Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung der im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe zugeordnet und die im vorhergehenden Arbeitsverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird fortgeführt.

Auch dieser (erweiterte) Anspruch hängt von der einschlägigen Berufserfahrung ab.
Lt. Protokollerklärung handelt es sich dabei umeine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

Von einschlägiger Berufserfahrung ist in der Praxis auszugehen, wenn beide Tätigkeiten in Bezug auf das Anforderungsniveau und den Aufgabenzuschnitt gleichartig sind.

Von einem gleichartigen Niveau kann regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn die Tätigkeiten zu einer unterschiedlichen Eingruppierung führen. Insofern kann es sich bei den Zeiten vor dem Wechsel vom "mittleren Dienst" in den "gehobenen Dienst" - bitte diese Begriffe nicht im tariflichen Kontext benutzen - nicht um einschlägige Berufserfahrung handeln.

Einschlägig könnten die Zeiten seit 2018 sein. Da aber keine Informationen zu Tätigkeiten und Eingruppierung vorliegen, ist eine Einschätzung nicht möglich.

Sofern ein nahtloser Wechsel von Bund zu Bund vorliegt, wird die Stufe aus dem vorherigen AV übernommen, wenn einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Es spielt dann auch keine Rolle, wie lange diese einschlägige Berufserfahrung andauert, da  § 16 (Bund) Abs. 2 S.4  keine Anforderungen an die Dauer stellt.

Greift diese Regelung nicht, dann gilt das, was hier schon erwähnt wurde. Alles über Stufe 3 hängt dann vom Wohlwollen des Arbeitgebers ab.


Caesar42

Vielen Dank für eure informativen Antworten.

Ich hatte in irgendeinem Kommentar mal was gelesen über den Grundsatz der Gleichbehandlung bei Einstellung.
Ich habe einen Kollegen, der aus der freien Wirtschaft kommt, also vorher null Erfahrung beim Bund oder sonstigen öffentlichen Arbeitgebern.
Hier wurde argumentiert, dass der Kollege ja über langjährige Erfahrung in Führungspositionen verfügt. Da wurde dann Stufe 5 zugrunde gelegt.
Das würde ja dem Grundsatz der Gleichbehandlung bei Einstellung widersprechen, oder?
P.S. Der Kollege verfügt über ein Masterstudium und wurde in E11 St. 5 eingestellt, bei mir liegt "nur" der Angestelltenlehrgang 2 vor, Einstellung E10 Stufe 4.

TVOEDAnwender

Zitat von: Caesar42 in Gestern um 11:51Vielen Dank für eure informativen Antworten.

Ich hatte in irgendeinem Kommentar mal was gelesen über den Grundsatz der Gleichbehandlung bei Einstellung.
Ich habe einen Kollegen, der aus der freien Wirtschaft kommt, also vorher null Erfahrung beim Bund oder sonstigen öffentlichen Arbeitgebern.
Hier wurde argumentiert, dass der Kollege ja über langjährige Erfahrung in Führungspositionen verfügt. Da wurde dann Stufe 5 zugrunde gelegt.
Das würde ja dem Grundsatz der Gleichbehandlung bei Einstellung widersprechen, oder?
P.S. Der Kollege verfügt über ein Masterstudium und wurde in E11 St. 5 eingestellt, bei mir liegt "nur" der Angestelltenlehrgang 2 vor, Einstellung E10 Stufe 4.

Die Aussage, einschlägige Berufserfahrung könne nur anerkannt werden, wenn sie beim Bund erworben wurde, trifft so nicht zu. Bei § 16 (Bund) Abs. 2 Satz 2 TVöD kommt es auf die frühere Tätigkeit an: Einschlägig ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Sie kann auch bei einem anderen Arbeitgeber, einschließlich eines Arbeitgebers aus der Privatwirtschaft, erworben worden sein.

Davon zu unterscheiden sind förderliche Zeiten nach § 16 (Bund) Abs. 2 Satz 3 TVöD. Danach kann der Arbeitgeber zur Deckung des Personalbedarfs frühere berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise berücksichtigen, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind. Auch diese Möglichkeit ist nicht auf frühere Beschäftigungen beim Bund beschränkt.

Die Zuordnung eines Kollegen aus der freien Wirtschaft zu Stufe 5 kann daher grundsätzlich auf solchen Zeiten beruhen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass anderen Beschäftigten dieselbe Stufe zusteht. Für die Frage der Gleichbehandlung müsste man prüfen, ob die Tätigkeiten und die Entscheidungspraxis tatsächlich vergleichbar waren.