Krankheit während des Abbaus von Mehrstunden aus Gleitzeit

Begonnen von wzsrd2017, Gestern um 14:51

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

wzsrd2017

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Behandlung von Gleitzeit-/Überstunden nach § 10 TVöD:

Ein Beschäftigter hat eine Woche Freizeitausgleich beantragt/genehmigt bekommen.

Am dritten Tag dieses Freizeitausgleichs bricht er sich das Bein und wird ärztlich arbeitsunfähig geschrieben.

Wie ist in diesem Fall mit dem Arbeitszeitguthaben umzugehen?

Konkret: Werden die für die restlichen Tage eingeplanten Stunden trotzdem als abgebaut betrachtet, oder müssen sie dem Arbeitszeitkonto wieder gutgeschrieben werden, weil der Beschäftigte während des Freizeitausgleichs arbeitsunfähig geworden ist?

Mich interessiert insbesondere die tarifliche Grundlage nach § 10 TVöD und ggf. die hierzu bestehende Rechtsprechung.

Sachstand: Es geht um eine Kommune. In der Dienstvereinbarung sind keine Hinweise auf den §10 TVöD aufgeführt.
Es wird für jeden Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto angelegt. Arbeitszeitkonten werden durch die Mitarbeiter im Zeiterfassungssystem geführt. Im Rahmen des persönlichen Arbeitszeitkontos kann der positive Saldo bis maximal 80 Stunden betragen. Der negative Saldo darf maximal 10 Stunden betragen. Der im Rahmen des persönlichen Arbeitszeitkontos erarbeitete positive Saldo ist durch Freizeit auszugleichen.


Vielen Dank für eure Einschätzungen!

Neuling2016

Zitat von: wzsrd2017 in Gestern um 14:51Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Behandlung von Gleitzeit-/Überstunden nach § 10 TVöD:

Ein Beschäftigter hat eine Woche Freizeitausgleich beantragt/genehmigt bekommen.

Am dritten Tag dieses Freizeitausgleichs bricht er sich das Bein und wird ärztlich arbeitsunfähig geschrieben.

Wie ist in diesem Fall mit dem Arbeitszeitguthaben umzugehen?

Konkret: Werden die für die restlichen Tage eingeplanten Stunden trotzdem als abgebaut betrachtet, oder müssen sie dem Arbeitszeitkonto wieder gutgeschrieben werden, weil der Beschäftigte während des Freizeitausgleichs arbeitsunfähig geworden ist?

Mich interessiert insbesondere die tarifliche Grundlage nach § 10 TVöD und ggf. die hierzu bestehende Rechtsprechung.

Sachstand: Es geht um eine Kommune. In der Dienstvereinbarung sind keine Hinweise auf den §10 TVöD aufgeführt.
Es wird für jeden Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto angelegt. Arbeitszeitkonten werden durch die Mitarbeiter im Zeiterfassungssystem geführt. Im Rahmen des persönlichen Arbeitszeitkontos kann der positive Saldo bis maximal 80 Stunden betragen. Der negative Saldo darf maximal 10 Stunden betragen. Der im Rahmen des persönlichen Arbeitszeitkontos erarbeitete positive Saldo ist durch Freizeit auszugleichen.


Vielen Dank für eure Einschätzungen!

Die restlichen Stunde sind weg. Es liegt nicht in der Sphäre des Arbeitgebers, diese zu ersetzen. Da hilft auch meine AU-Bescheinigung. Leider getreu dem Motto: pP

Organisator

Zitat von: Neuling2016 in Gestern um 14:58Die restlichen Stunde sind weg. Es liegt nicht in der Sphäre des Arbeitgebers, diese zu ersetzen. Da hilft auch meine AU-Bescheinigung. Leider getreu dem Motto: pP

Stimmt. Höchstrichterlich bestätigt. Wenn keine Arbeitspflicht besteht und es auch kein Urlaub ist, gibt es keine Gutschrift. Wie beim Teilzeitmodell, wenn man Freitags immer frei hat und dann Freitags erkrankt. Da gibs auch nix.

MoinMoin

Jipp, ist weg. Man hat kein Anrecht darauf, weil ist kein Urlaub. Urteile dürften einschlägig sein.
Allerdings kann eine DV es erlauben, dass man kurzfristig ZA Tage wieder stornieren lassen kann.
Also erster Kranktag futsch da kann man nichts machen, wenn der AG nicht gnädig ist.
Wir können die nächsten ZA Tage stornieren.
Die dann normal AU sind.