Kündigungsfrist als Arbeitnehmer

Begonnen von kaaf2024, Gestern um 10:48

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kaaf2024

Guten Tag,

ich möchte zum Ende des Jahres kündigen. Ich bin seit 4,5 Jahren bei meinem Arbeitgeber (öffentlicher Träger der Jugendhilfe, bei der Stadt, TVöd-SuE). Ich wäre zum Jahresende immer noch unter 5 Jahren Beschäftigungszeit bei diesem Arbeitgeber. Ich war früher bereits einmal bei einem öffentlichen Träger (bis 2020) und dann zwei Jahre bei einem privat-gewerblichen Arbeitgeber.

Laut Google habe ich 6 Wochen Kündigungsfrist zum Quartalsende. Reicht es also wenn ich z.B. Anfang November kündige?

Ich frage deshalb, weil ich nach 4 Jahren bei meinem alten öffentlichen Arbeitgeber (2019) gekündigt habe und ich mir relativ sicher bin, dass ich damals 3 Monate Kündigungsfrist zum Quartalsende hatte. Vielleicht habe ich das auch falsch im Kopf, oder es hat sich etwas geändert.

Ansonsten würde ich noch schnell heute oder morgen kündigen, allerdings würde ich mir gerne noch etwas Zeit lassen.

Über Rückmeldungen bin ich sehr dankbar.

D-x

Die Kündigungsfristen werden hier dargestellt. Es gilt die Betriebszugehörigkeit am Tag der Kündigung, nicht etwa die zum Ende der Beschäftigung.
Insofern sollte die Kündigung Anfang November (6 Wochen zum Quartalsende) reichen, erst nach 5 Jahren verlängert sich die Frist.

Wichtig ist aber, dass die Unterbrechung mit Wechsel zu einem privaten Arbeitgeber stattfand, da ansonsten die Zeiten beim vorherigen öffentlichen Arbeitgeber mitgezählt hätten (§ 34 Abs. 3 TVöD).

TVOEDAnwender

Diese Aussage ist falsch:

ZitatWichtig ist aber, dass die Unterbrechung mit dem Wechsel zu einem privaten Arbeitgeber stattfand, da ansonsten die Zeiten beim vorherigen öffentlichen Arbeitgeber mitgezählt hätten (§ 34 Abs. 3 TVöD).

Für die Kündigungsfrist kommt es auf Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgeber nicht an. § 34 Abs. 1 Satz 2 TVöD verweist ausdrücklich nur auf § 34 Abs. 3 Sätze 1 und 2. Es zählen daher nur die Zeiten beim selben Arbeitgeber, auch wenn sie unterbrochen waren. Vorbeschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber werden für die Kündigungsfrist nicht angerechnet, selbst wenn es ein öffentlicher Arbeitgeber war und der Wechsel unmittelbar erfolgte. Das hat das BAG zuletzt 2018 nochmal ausdrücklich entschieden (siehe BAG, Urteil vom 22.02.2018, 6 AZR 137/17).

Bei den genannten 4,5 Jahren beim aktuellen Arbeitgeber gilt eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Drei Monate zum Quartalsende gelten erst ab einer Beschäftigungszeit von mindestens fünf Jahren. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung deinem Arbeitgeber zugeht.

kaaf2024

Super, vielen Dank euch! Dann bin ich auf der sicheren Seite. Kann gerne geschlossen werden.

D-x

Zitat von: TVOEDAnwender in Gestern um 12:12Für die Kündigungsfrist kommt es auf Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgeber nicht an. § 34 Abs. 1 Satz 2 TVöD verweist ausdrücklich nur auf § 34 Abs. 3 Sätze 1 und 2. (...) Vorbeschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber werden für die Kündigungsfrist nicht angerechnet, selbst wenn es ein öffentlicher Arbeitgeber war und der Wechsel unmittelbar erfolgte. Das hat das BAG zuletzt 2018 nochmal ausdrücklich entschieden (siehe BAG, Urteil vom 22.02.2018, 6 AZR 137/17).

Danke für den Hinweis, die Seite bei der ich spontan nachschlug hatte den Hinweis nicht drin.
Welchen Sinn haben die Sätze 3 und 4 des Absatzes 3 denn dann eigentlich? Denn auch der Absatz 2 verweist ja nur auf Sätze 1 und 2. Für den Zweck des Paragraphen ("Kündigung") dann ja keinen, sondern eher für andere Zwecke, bei denen Bezug genommen wird, wie Jubiläumsgeld?

NinjaFlo

Oh ja ich befasse mich auch grade mit der Kündigungsfrist. Ich dachte immer Arbeitnehmer haben immer 4Wochen. Das des im öffentlichen dienst anders ist wusste ich nicht.

MoinMoin

Zitat von: NinjaFlo in Gestern um 17:28Oh ja ich befasse mich auch grade mit der Kündigungsfrist. Ich dachte immer Arbeitnehmer haben immer 4Wochen. Das des im öffentlichen dienst anders ist wusste ich nicht.
Das ist nicht nur im öD vertraglich geregelt auch bei anderen AGs gibt es vertragliche Regelungen, die stets Teil deines Arbeitsvertrages sind.

Nur wenn nix geregelt/vertraglich vereinbart ist, dann haste die 4 Wochen.